Leitsatz: 1. Ein als Zulassungsvoraussetzung für ein i.S.v. § 12 Abs 1 S 1 Nr 1 BeamtVG vorgeschriebenes Fachhochschulstudium vorgesehenes 3-monatiges Fachpraktikum kann grundsätzlich als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. 2. Ein solches Praktikum ist dann NICHT in diesem Sinne vorge-schrieben und mithin nicht zu berücksichtigen, wenn es nach der damaligen Studienordnung in der vorlesungsfreien Zeit bis zum Beginn des 4. Studiensemesters abgeleistet werden konnte. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Der am 00.0.1955 geborene Kläger besuchte nach dem Hauptschulabschluss (Juni 1970) vom 7. September 1970 bis zum 12. Juni 1972 erfolgreich eine Berufsfachschule "Metall-Elektro". Anschließend durchlief er vom 1. September 1972 bis zum 15. Juli 1975 bei der Firma T eine Berufsausbildung zum Fernmeldemonteur. Danach erwarb er in der Zeit vom 1. August 1975 bis zum 31. Juli 1976 an einer Fachoberschule für Technik (Fachrichtung Elektrotechnik) die Fachhochschulreife. Sodann leistete er von Juli 1976 bis zum 30. September 1977 seinen Grundwehrdienst ab. Von September 1977 bis Juni 1978 war er an der Fachhochschule (FH) in L für zwei Semester im Fachbereich Nachrichtentechnik eingeschrieben. Zum Wintersemester 1978 wechselte er innerhalb der FH in den zur Fachrichtung Ingenieurwesen gehörenden Studiengang Architektur. Im Zusammenhang mit diesem Studiengang machte der Kläger bei der Bauunternehmung C in T1 in den Zeiten vom 24. Juli bis zum 15. September 1978 sowie vom 5. Februar bis zum 3. März 1979 ein Praktikum, bei dem er nach der darüber ausgestellten Bescheinigung vom 19. März 1979 bei allen am Hochbau vorkommenden Arbeiten eingesetzt und unterwiesen wurde. Der Kläger schloss das Architekturstudium an der FH L mit der Diplomprüfung am 9. Februar 1983 ab. Seit dem 1. Mai 1983 stand der Kläger zunächst im Vorbereitungsdienst und sodann im gehobenen Dienst in der Bauverwaltung des beklagten Landes. Unter dem 21. Mai 1987 beantragte er die Anerkennung von Vordienstzeiten gemäß § 12 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), insbesondere seiner Lehrzeit als Fernmeldemonteur vom 1. September 1972 bis zum 15. Juli 1975 und der Zeit des Studiums an der FH L vom 1. September 1977 bis zum 28. Februar 1983. Er begründete dies damit, dass die Lehrzeit Vorbedingung für das Studium gewesen sei, das Studium bzw. das Examen als Diplomingenieur der Fachrichtung Architektur sei wiederum Vorbedingung für die Übernahme ins Beamtenverhältnis des gehobenen hochbautechnischen Dienstes gewesen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) erkannte mit Bescheid vom 9. Juni 1987 die Zeit vom 1. Oktober 1977 bis zum 28. Februar 1981 als "Studium und Prüfungszeit, Diplomprüfung 9. Februar 1983" gemäß § 12 BeamtVG mit 3 Jahren und 151 Tagen an. Zur Begründung führte das LBV aus, dass die Lehre laut Festsetzung des Besoldungsdienstalters vom 31. Juli 1984 keine Einstellungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst gewesen sei. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 15. Juli 1987 Widerspruch mit der Begründung, dass die Lehre Voraussetzung gewesen sei, um das Studium zu beginnen. Auf eine hierzu ergangene Anfrage des LBV an die FH L teilte der Kanzler der FH L mit Schreiben vom 18. Dezember 1987 mit, dass der Kläger bei seiner Einschreibung den Abschluss der Fachoberschule Technik, Fachrichtung Elektrotechnik, nachgewiesen habe. Mit dieser schulischen Vorbildung habe er für Versorgungstechnik noch ein dreimonatiges Fachpraktikum bis zum Beginn des 4. Semesters nachweisen müssen. Auf den daraufhin ergangenen Hinweis des LBV erweiterte der Kläger seinen Widerspruch betreffend der Vordienstzeiten und erläuterte, dass er die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst in der Hochbauverwaltung des beklagten Landes auf dem zweiten Bildungsweg erworben habe. Das vorgeschriebene Studium habe er deshalb nur aufgrund seiner Lehrzeit sowie der an der Fachoberschule verbrachten Zeit aufnehmen können. Der Verlauf des zweiten Bildungsweges in seinem Fall sei wie folgt gewesen: 1. Hauptschule, 2. Berufsfachschule, 3. Lehre, 4. Fachoberschule, 5. Bundeswehr und 6. Fachhochschule. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 1988 wies das LBV seinen Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Fachoberschulzeit sei eine Schulausbildung, die nach § 12 BeamtVG nicht anerkannt werden könne. Nach den damaligen Zulassungsvoraussetzungen der FH L für den Studiengang Architektur/Hochbau sei eine Lehre nicht vorausgesetzt gewesen. Der Kläger führte hiergegen beim erkennenden Gericht das Klageverfahren 2 K 1261/88. Diese Klage nahm er jedoch in der mündlichen Verhandlung am 11. April 1989 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zurück. Nach seinem Aufstieg in den höheren Dienst war der Kläger zuletzt beim C1 Nordrhein-Westfalen (C1 NRW) als Oberregierungsbaurat beschäftigt (Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung BBesO). Auf seinen Antrag vom 18. Dezember 2007 wurde er mit Verfügung des C1 NRW vom 21. Dezember 2007 mit Ablauf des 30. Juni 2008 gemäß § 39 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) a. F. in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Nach seinem Eintritt in den einstweiligen Ruhestand stellte der Kläger auf Hinweis des LBV unter dem 21. Juli 2008 einen Antrag auf Anerkennung seiner Vordienstzeiten. Mit Bescheid vom 1. September 2008 regelte das LBV seine Bezüge ab dem Eintritt in den einstweiligen Ruhestand, also ab dem 1. Juli 2008. Danach erhielt er für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2008 seine vollen Dienstbezüge weiter und in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2011 erhöhtes Ruhegehalt von 75 % seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2011 setzte das LBV seinen Ruhegehaltssatz nach Übergangsrecht (§ 85 Abs. 1 BeamtVG) auf 57,50 % fest. Dabei berücksichtigte es die Zeit vom 1. Oktober 1977 bis zum 28. Februar 1981 gemäß § 12 BeamtVG als vorgeschriebene Fachschul- bzw. Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit im Umfang von 3 Jahren und 151 Tagen. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch im Hinblick auf die Vordienstzeiten und begründete diesen wie folgt: In Bezug auf sein Studium im Fachbereich Architektur an der Fachhochschule L, das er im September 1978 aufgenommen und im Februar 1983 abgeschlossen habe, habe die Regelstudienzeit 6 Semester betragen und es sei ein Prüfungssemester zu berücksichtigen. Hierfür seien deshalb 3 Jahre und 183 Tage als Vordienstzeit anzuerkennen. Darüber hinaus sei das für das Architekturstudium erforderliche Fachpraktikum als Vordienstzeit anzuerkennen. Das Fachpraktikum sei dabei unabhängig von seinem ersten Studiengang im Fachbereich Nachrichtentechnik an der FH L zu sehen, das er nach der Bundeswehrzeit im Oktober 1977 begonnen, jedoch nach kurzer Zeit nicht fortgeführt habe. Das Praktikum sei jedoch für alle Studierenden des Fachbereichs Architektur erforderlich gewesen, die einen Fachoberschulabschluss aus einem anderen Fachbereich vorzuweisen hatten. Seinen Fachoberschulabschluss habe er im Bereich Elektrotechnik erworben. Auf der Grundlage dieser Vordienstzeiten müsse sich der Ruhegehaltssatz von 57,50 % auf 59,50 % ändern. Der Kläger fügte dem Widerspruch neben einer Bescheinigung der Bauunternehmung C über das dort geleistete Baupraktikum verschiedene Unterlagen über die Zulassungsvoraussetzungen an der FH L und die Frage der Erforderlichkeit eines Praktikums bei. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2008 gab das LBV seinem Widerspruch teilweise statt und wies diesen im Übrigen zurück. Es änderte den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 1. September 2008 insoweit ab, als es die Studienzeit bezogen auf den Zeitraum vom 1. September 1978 bis zum 9. Februar 1983 nunmehr mit 3 Jahren und 181 Tagen als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigte. Dabei hob das LBV den Bescheid vom 9. Juni 1987 auf. Eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes und damit auch der Versorgungsbezüge folgte aus dieser geänderten Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht. Die im Übrigen erfolgte Zurückweisung des Widerspruchs begründete das LBV im Wesentlichen wie folgt: Das Fachpraktikum zum Architekturstudium sei nicht als ruhegehaltfähige Vordienstzeit im Sinne des § 12 BeamtVG anzuerkennen. Eine fachpraktische Ausbildung (Praktikum) sei dann als vorgeschriebene Ausbildung im Sinne von § 12 BeamtVG anzusehen, wenn es als Voraussetzung für die Aufnahme eines vorgeschriebenen Studiums vorausgesetzt werde (Ziff. 12.1.4 der Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG – VV-BeamtVG). Zwar habe er die Einschreibungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 4 FHG für den Ausbildungsbereich Technik/Fachrichtung Architektur und eine Praktikumsbescheinigung vorgelegt. Richtig sei, dass diese Einschreibevoraussetzungen für Absolventen einer Fachoberschule für Technik anderer Fachrichtung ein dreimonatiges Fachpraktikum vorsähen, welches auch in der damals gültigen Studienordnung der FH L für den Fachbereich Architektur vom 30. Januar 1976 vorgesehen gewesen sei. Jedoch sei sowohl nach § 21 Abs. 4 FHG als auch nach der Studienordnung FH L/Fachbereich Architektur dieses dreimonatige Fachpraktikum auch während der vorlesungsfreien Zeit bis zum Beginn des 4. Studiensemesters abzuleisten gewesen. Somit sei für ihn kein Fachpraktikum vor dem Beginn des Studiums vorgeschrieben gewesen. Mit dem Widerspruchsbescheid erfolgte eine neue Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, weshalb die entsprechenden Anlagen zum Festsetzungsbescheid neu erstellt wurden (Anlage 1, Seite 1; Anlage 3, Seite 1 und 2). Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Bescheides und insbesondere der in den Anlagen enthaltenen Berechnungen wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (Beiakte 1, Bl. 96 ff.). Der Kläger hat am 1. Dezember 2008 Klage erhoben, mit der er sein Begehren im Hinblick auf die Berücksichtigung des Fachpraktikums bei der Bauunternehmung C weiterverfolgt. Zur Begründung vertieft und ergänzt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt insofern im Wesentlichen aus: Indem für das Architekturstudium mit 6 Semestern Studiendauer und einem Prüfungssemester statt 3 Jahren und 181 Tagen ein Zeitraum von 3 Jahren und 183 Tagen, sowie für das Fachpraktikum bei der Bauunternehmung C in der Zeit vom 24. Juli bis zum 15. September 1978 und vom 5. Februar bis zum 3. März 1979 ein Zeitraum von 81 Tagen berücksichtigt werde, verfüge der Kläger über Vordienstzeiten von 4 Jahren und 279 Tagen, was zu einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1991 von 13 Jahren und 236 Tagen führe. Nach der Regelung in § 14 Abs. 1 BeamtVG a.F. seien für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1991 14 Jahre zu berücksichtigen. Zusammen mit der ab dem 1. Januar 1992 unverändert festgesetzten Dienstzeit ergebe sich insgesamt ein Ruhegehaltssatz von 59,50 %. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides vom 1. September 2008 sowie des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2008 zu verpflichten, die Zeiten des vom 24. Juli bis zum 15. September 1978 und vom 5. Februar bis zum 3. März 1979 bei der Bauunternehmung C, T1, absolvierten Fachpraktikums als Vordienstzeiten anzuerkennen, einen Ruhegehaltssatz von 59,50 v.H. festzusetzen und die Differenz zwischen den gezahlten Versorgungsbezügen und dem sich bei Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 59,50 v.H. zustehenden Ruhegehalt mit Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt das LBV im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und hebt hervor, dass das Fachpraktikum nicht vor Aufnahme des Studiums geleistet werden musste, sondern in der vorlesungsfreien Zeit bis zum Beginn des 4. Fachsemesters abgeleistet werden konnte. Eine abweichende Ermessensausübung würde zu einer Ungleichbehandlung führen, da Studenten, die ihr Praktikum während des Studiums abgeleistet hatten, anders behandelt würden als solche, die das Praktikum bereits bei Studienbeginn vorweisen könnten. Hierzu erwidert der Kläger im Wesentlichen: Es dürfe dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass er das Praktikum schon vor dem Beginn des Studiums begonnen habe, um sich sodann uneingeschränkt dem Studium widmen zu können. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass eine Begrenzung der Anerkennung der Studienzeit auf die Regelstudienzeit erfolgt sei. Wenn aber nur die Regelstudienzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werde, hätten die Studenten ein Interesse daran, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abzuschließen, was nur bei zügigem und intensivem Studium möglich sei. Dies sei erschwert, wenn der Studierende erst während des Studiums ein Praktikum absolviere. Im Interesse von intensivem und zügigem Studieren sei das Absolvieren eines Praktikums vor Aufnahme des Studiums sinnvoll. Deshalb seien auch die Zeiten eines Praktikums, welches theoretisch während des Studiums nachgeholt werden könne, zu berücksichtigen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die beigezogene Versorgungsakte des LBV und die Personalakten des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2010 gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Das mit der Klage verfolgte Begehren ist auf die Anerkennung des Fachpraktikums bei der Bauunternehmung C in T1 und die entsprechende Anhebung des Ruhegehaltssatzes sowie der Versorgungsbezüge gerichtet. Der Einzelrichter legt die Klage nicht über den schriftsätzlich gestellten Antrag in der Klagebegründung vom 29. Januar 2009 hinausgehend im Hinblick auf Ausführungen in der Begründung des Antrags derart aus, dass der Kläger weiter beantragt, im Hinblick auf sein Studium an der FH L zwei weitere Tage anzuerkennen (statt 3 Jahren und 181 Tagen: 3 Jahre und 183 Tage). Dies ist zwar als Auslegung gemäß § 88 VwGO denkbar, hat jedoch in doppelter Hinsicht keinen Sinn: Zum einen hat das LBV mit 3 Jahren und 181 Tagen eine zutreffende Zeitdauer berücksichtigt. Es wollte dabei einen Zeitraum von 6 Semestern Studium und ein Prüfungssemester berücksichtigen. 6 Semester entsprechen drei vollen Jahren. Das anschließende Prüfungssemester entspricht 6 Monaten, was bei einem Studienbeginn (wie vom Kläger angegeben) am 1. September 1978 den Zeitraum von September 1981 bis Februar 1982 abdeckt. Dieser Zeitraum erstreckt sich aber über 181 Tage (September: 30 Tage; Oktober: 31 Tage; November: 30 Tage; Dezember: 31 Tage; Januar: 31 Tage; Februar: 28 Tage). Zum anderen hat das LBV im Schriftsatz vom 26. Februar 2009 zutreffend angegeben, dass auch eine Berücksichtigung von 3 Jahren und 183 Tagen für das Studium an der Fachhochschule einschließlich Prüfungszeit nicht zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führt. Dies trifft zu. Bei der vorliegend geltenden Ermittlung des Ruhegehaltssatzes nach Übergangrecht (§ 85 Abs. 1 BeamtVG) erhöht sich in der vorliegenden Situation der Ruhegehaltssatz erst dann um 2,0 %, wenn unter Beachtung der Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (a. F.) die Summe der zurückgelegten Dienstzeiten bis zum 31. Dezember 1991 dadurch die Grenze von 182 Tagen für die Rundung zu einem weiteren Dienstjahr überschreitet. Denn nach der genannten Vorschrift gelten bei einem nicht vollendeten Jahr die verbleibenden Tage bei einem Rest von mehr als 182 Tagen als vollendetes Dienstjahr. Da die Summe der Dienstzeiten bis zum 31. Dezember 1991, von denen das LBV im Widerspruchsbescheid vom 4. November 2008 und in den diesem beigefügten Anlagen ausging (vgl. Anlage 3, S. 1, Beiakte 1, Bl. 100), bei 13 Jahren und 153,00 Tagen liegt, würde eine Erhöhung um zwei Tage auf 13 Jahre und 155,00 Tage keine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes und damit auch keine Erhöhung der Versorgungsbezüge bewirken. Dies gilt dann, wenn die Zeit des Fachpraktikums des Klägers nicht als ruhegehaltfähige Vordienstzeit gemäß § 12 BeamtVG anzuerkennen ist, wovon der Einzelrichter ausgeht (dazu nachstehend). Als Folge der begehrten Anerkennung des Fachpraktikums als ruhegehaltfähige Dienstzeit macht der Kläger auch einen höheren Ruhegehaltssatz und entsprechend höhere Versorgungsbezüge geltend. Diese Begehren bezieht der Einzelrichter im Wege der Auslegung nur auf die Zeit ab dem 1. Oktober 2011, da der Kläger aufgrund seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 39 LBG a. F. vom 1. Juli bis zum 30. September 2008 volle Dienstbezüge und vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2011 (auf den Höchstsatz) erhöhtes Ruhegehalt von 71,75 % seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erhielt bzw. erhält (vgl. § 14 Abs. 6 BeamtVG sowie den Versorgungsbescheid vom 1. September 2008). Die auch geltend gemachte Nachzahlung der Differenz der erhöhten Versorgungsbezüge bei Anerkennung des Fachpraktikums zu den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen (nebst Zinsen) hat folglich keine Grundlage, weil der Kläger bis jetzt das erhöhte Ruhegehalt bezieht. Aufgrund der dargestellten Auslegung entscheidet der Einzelrichter über das Begehren, das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides vom 1. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2008 zu verpflichten, die Zeiten des vom 24. Juli bis zum 15. September 1978 und vom 5. Februar bis zum 3. März 1979 bei der Bauunternehmung C, T1, absolvierten Fachpraktikums als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen und für die Zeit ab dem 1. Oktober 2011 einen Ruhegehaltssatz von 59,50 v.H. und entsprechend höhere Versorgungsbezüge festzusetzen. Die mit dem so verstandenen Begehren zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 1. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeit des Fachpraktikums als ruhegehaltfähige Dienstzeit und Festsetzung eines Ruhegehaltssatzes von 59,50 % sowie Festsetzung höherer Versorgungsbezüge für die Zeit ab Oktober 2011 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Fachpraktikum des Klägers bei der Bauunternehmung C in T1 könnte nur gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG anerkannt werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahrs verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift kann das Fachpraktikum des Klägers vom 24. Juli bis zum 15. September 1978 und vom 5. Februar bis zum 3. März 1979 nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zeiten ab dem 1. September 1978 schon deshalb nicht als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten anerkannt werden können, weil ab diesem Zeitpunkt das Fachhochschulstudium des Klägers berücksichtigt worden ist und eine doppelte Anrechnung derselben Zeiträume ausgeschlossen ist. Es fehlt jedenfalls insgesamt an den Voraussetzungen der Berücksichtigung des Fachpraktikums. Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 BeamtVG vorgeschrieben ist, ergibt sich aus den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. September 1996 – 2 C 28.95 –, ZBR 1997, 93; Nds. OVG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 2 LA 215/04 –, Juris, Rn. 6. Das Fachhochschulstudium des Klägers im Fachbereich Architektur war – was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht – für seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen hochbautechnischen Dienst des beklagten Landes vorgeschrieben im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG. Im Streit steht allein, ob das Fachpraktikum seinerseits als für das Fachhochschulstudium erforderliche Voraussetzung "vorgeschrieben" und deshalb nach der genannten Vorschrift zu berücksichtigen war. Praktika, die als Zugangsvoraussetzung für den Besuch der Fach- bzw. Hochschule vor Beginn des Studiums absolviert werden, können als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie nicht den Abschluss einer allgemeinbildenden Schule ersetzen, vgl. Schmalhofer/Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband I, Stand Februar 2010, § 12, Erl. 7.16; sinngemäß ebenso VV-BeamtVG Ziff. 12.1.4, Satz 3. Bei der Frage, welche Zugangsvoraussetzungen für eine (Fach-)Hochschule galten, ist entsprechend dem oben Gesagten ebenfalls auf die hochschulrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen abzustellen, die im Zeitpunkt der fraglichen Vordienstzeit galten. Als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind jedoch nur Praktikumszeiten, die zwingend schon vor Aufnahme des Studiums als Zulassungsvoraussetzung vorliegen mussten, da nur dies es rechtfertigt, sie als zusätzliche Zeiten zu berücksichtigen. Nach den hochschulrechtlichen Vorschriften zur Zeit des Fachhochschulstudiums des Klägers musste er das Fachpraktikum nicht zwingend vor Aufnahme des Studiums an der Fachhochschule ableisten. Dies war auch noch bis zum Beginn des 4. Fachsemesters möglich. Das hat schon der Kanzler der FH L dem LBV mit Schreiben vom 18. Dezember 1987 mitgeteilt (Beiakte 1, Bl. 9). Nach der Studienordnung des Fachbereichs Architektur an der Fachhochschule L in der bereinigten Fassung aufgrund des Erlasses vom 30. Januar 1976 (I A 3 – 8114.1/95) (Studienordnung; Beiakte 1, Bl. 11 ff.) war in den Fällen, in denen der Studienbewerber zuvor einen Abschluss an einer Fachoberschule für Technik abgelegt hatte, welche der Fachrichtung nach nicht der an der Fachhochschule beabsichtigten Studienfachrichtung entsprach, ein dreimonatiges auf die gewünschte Studienrichtung bezogenes gelenktes Ergänzungspraktikum erforderlich (Ziff. 4.1 Studienordnung). Hier war es so, dass der Kläger eine Fachoberschule der Fachrichtung Elektrotechnik besucht hatte; Elektrotechnik ist für den Studiengang Architektur eine "andere Fachrichtung". In Ziff. 4.1 Studienordnung heißt es jedoch ausdrücklich: "... ist ein dreimonatiges (...) Ergänzungspraktikum während der vorlesungsfreien Zeit bis zum Beginn des vierten Studiensemesters abzuleisten." Dem ist sowohl zu entnehmen, dass das Fachpraktikum nicht zwingend vor Beginn des Studiums zu leisten war, als auch, dass die Durchführung des Fachpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit bis zum Beginn des 4. Studiensemesters von der Studienordnung als Regelfall angesehen wurde. Dies ist auch nicht deshalb anders zu werten, weil der Gesetzgeber im BeamtVG nur die Mindestzeit des erforderlichen Studiums (hier: 6 Studiensemester + 1 Prüfungssemester) berücksichtigt und damit gegenüber der vom Kläger tatsächlich für den Studiengang Architektur an der FH L einschließlich Diplomprüfung verbrachten Zeit von September 1978 bis Februar 1983 von insgesamt neun Semestern eine normative Kürzung vornimmt. Die Argumentation des Klägers, um der Mindestzeit oder der Regelstudiendauer möglichst nahe zu kommen, müsse der Studierende intensiv, konzentriert und möglichst zügig studieren und aus diesem Grunde das Fachpraktikum möglichst vor Studienbeginn ableisten, damit er sich während des Studiums auf dieses voll konzentrieren könne, vermag den Einzelrichter nicht zu überzeugen. Die damalige Studienordnung sah nach ihrer Formulierung in Ziff. 4.1 die Durchführung des Fachpraktikums nach Studienaufnahme in der vorlesungsfreien Zeit bis zum Beginn des 4. Studiensemesters nicht als Ausnahme sondern eher als Regel vor ("ist ... während der vorlesungsfreien Zeit ... abzuleisten."). Wenn in der Studienordnung gleichwohl in Ziff. 5 die Regelstudiendauer mit sechs Semestern angegeben wird und der beigefügte "Studienverlaufsplan" (Beiakte 1, Bl. 22) auf sechs Semester ausgelegt ist, verdeutlicht dies, dass die Fachhochschule davon ausging, dass es möglich ist, den Studiengang im Fachbereich Architektur in sechs Semestern zu bewältigen, auch wenn das 3-monatige Fachpraktikum gemäß Ziff. 4.1 Studienordnung in der vorlesungsfreien Zeit ("Semesterferien") während der ersten Semester des Studiums geleistet wird. Die vom LBV angesprochene Ungleichbehandlung von FH-Studenten, die das dreimonatige Fachpraktikum vor Studienbeginn absolvieren, und denjenigen, die es in der vorlesungsfreien Zeit leisten, spricht ebenfalls gegen den Rechtsstandpunkt des Klägers. Weil das Fachpraktikum nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden kann, ändert sich ab dem 1. Oktober 2011 weder der erdiente Ruhegehaltssatz noch die Höhe seiner Versorgungsbezüge. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.