Urteil
6 A 278/21 HGW
VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2023:0328.6A278.21HGW.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Informationszugang nach dem IFG M-V (juris: InfFrG MV) erfordert nicht die ausdrückliche Benennung des IFG M-V (juris: InfFrG MV) als Anspruchsgrundlage. Auch im Falle eines anwaltlich vertretenen Antragstellers ist die Behörde verpflichtet, die in Betracht kommenden Normen zu prüfen und den Zugang im Rahmen ihrer rechtlichen Verpflichtungen zu gewähren.(Rn.44)
2. Ein Anspruchsausschluss wegen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erfordert, dass die Behörde konkret und substantiiert darstellt, aus welchen Gründen welche Regelungen in welchen inhaltlichen Vertragsabschnitten des Vertrages der Geheimhaltungsbedürftigkeit unterliegen. Die Angabe, dass jegliche Aussage zu Art und Gegenstand der geheimhaltungsbedürftigen Informationen eine Offenlegung bewirke, genügt diesen Darlegungsanforderungen nicht.(Rn.52)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Zugang zu der als Absichtserklärung bezeichneten und auf Grundlage des Beschlusses Nr. 169-11/20 der Stadtvertretung der Stadt Bergen auf Rügen vom 21. Oktober 2020 geschlossenen Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen durch Übersendung einer Kopie der Vereinbarung zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Informationszugang nach dem IFG M-V (juris: InfFrG MV) erfordert nicht die ausdrückliche Benennung des IFG M-V (juris: InfFrG MV) als Anspruchsgrundlage. Auch im Falle eines anwaltlich vertretenen Antragstellers ist die Behörde verpflichtet, die in Betracht kommenden Normen zu prüfen und den Zugang im Rahmen ihrer rechtlichen Verpflichtungen zu gewähren.(Rn.44) 2. Ein Anspruchsausschluss wegen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erfordert, dass die Behörde konkret und substantiiert darstellt, aus welchen Gründen welche Regelungen in welchen inhaltlichen Vertragsabschnitten des Vertrages der Geheimhaltungsbedürftigkeit unterliegen. Die Angabe, dass jegliche Aussage zu Art und Gegenstand der geheimhaltungsbedürftigen Informationen eine Offenlegung bewirke, genügt diesen Darlegungsanforderungen nicht.(Rn.52) Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Zugang zu der als Absichtserklärung bezeichneten und auf Grundlage des Beschlusses Nr. 169-11/20 der Stadtvertretung der Stadt Bergen auf Rügen vom 21. Oktober 2020 geschlossenen Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen durch Übersendung einer Kopie der Vereinbarung zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Trotz des Ausbleibens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2023 kann auf Grund dieser entschieden werden, da die Beigeladene mit den Ladungen vom 9. und vom 27. Februar 2023 gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen wurde. II. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Die Klägerin begehrt den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts in Form einer – positiven – behördlichen Entscheidung über das Auskunftsbegehren. Dies ergibt sich bereits aus § 12 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG M-V), wonach gegen die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig sind. Die Klage ist als Untätigkeitsklage auch ohne Durchführung des gemäß § 68 VwGO grundsätzlich notwendigen Vorverfahrens zulässig. Nach § 75 Abs. 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich noch nicht entschieden worden ist. Nach § 75 Satz 2 VwGO kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Nach § 11 Abs. 1 IFG M-V ist ein Antrag auf Informationszugang unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von einem Monat, im Fall der Beteiligung eines Dritten spätestens zwei Monate nach Stellung eines ordnungsgemäßen Antrages zu bescheiden. Abweichend von § 75 Satz 2 Alt. 1 VwGO gilt damit gemäß Alt. 2 der Vorschrift für eine Untätigkeitsklage auf Informationszugang nach dem IFG M-V die Frist von maximal zwei Monaten nach Antragstellung, soweit die Frist nicht gemäß § 11 Abs. 2 IFG M-V auf drei Monate verlängert worden ist. Diese Frist ist – ebenso wie die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 Alt. 1 VwGO – zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ungeachtet der Frage abgelaufen, ob bereits mit Schreiben vom 26. November 2020 oder erst mit dem Schreiben vom 17. Februar 2021 ein Antrag auf Zugang zu der gegenständlichen Absichtserklärung nach dem IFG M-V gestellt worden ist. Dem Rechtsschutzbedürfnis der Klage steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin entgegen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 26. November 2020 – was insoweit unstrittig ist – beantragt, Zugang zu der verfahrensgegenständlichen Absichtserklärung zu erhalten. Dieser Antrag auf Zugang zu der Absichtserklärung ist weder förmlich beschieden worden, noch hat die Klägerin die Absichtserklärung von der Beklagten oder auf anderem Weg erhalten. Ob für die wirksame Antragstellung nach dem IFG M-V die Benennung der maßgeblichen gesetzlichen Grundlage notwendig war, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Allein in dem Umstand, dass die Klägerin vor Klageerhebung bei der Beklagten nicht ausdrücklich an den Antrag erinnert hat oder eine förmliche Bescheidung angemahnt wurde, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Ein dahingehendes generelles Erfordernis ist mit der von § 75 VwGO vorgesehenen Systematik der Untätigkeitsklage unvereinbar. Ein über die bloße Untätigkeit über einen Zeitraum von weniger als drei Monaten hinausgehendes klägerisches Verhalten, aus dem die Beklagte berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass kein Interesse mehr an dem Informationszugang besteht, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin mit dem Schreiben vom 26. November 2020 das Informationszugangsbegehren nicht ausdrücklich mit der zugleich begehrten Unterlassungserklärung verknüpft. Vielmehr lässt sich dem Aufbau und Wortlaut des Schreibens entnehmen, dass es sich insoweit um zwei verschiedene Begehren handelt. Dass sich dieses Begehren erledigt habe, lässt sich auch dem Umstand nicht entnehmen, dass die zugleich begehrte Unterlassung schließlich durch eine gerichtliche Entscheidung des Landgerichts B-Stadt durchgesetzt wurde. III. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zugang zu der begehrten Absichtserklärung, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V. Danach hat jede natürliche und juristische Person des Privatrechts Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen. Die Klägerin ist eine juristische Person. Ihr Informationsanspruch ist voraussetzungslos und besteht unabhängig davon, aus welchem Interesse die Klägerin diesen geltend macht. Die Beklagte ist eine Behörde im Sinne des § 3 Abs. 2 IFG M-V, bei der die begehrten Unterlagen auch unstreitig vorhanden sind. Bei der begehrten Absichtserklärung handelt es sich zudem um Informationen im Sinne des Gesetzes. Nach § 2 Nr. 1 IFG M-V fällt darunter jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung in Form von Schrift, Bild, Ton oder in sonstigen Daten. Bei der als „Absichtserklärung“ bezeichneten Vereinbarung der Stadt B. auf R. mit einem Privatunternehmen über den von diesem Unternehmen durchgeführten Breitbandausbau im Stadtgebiet ist diese Voraussetzung erfüllt. 2. Dem Informationszugangsanspruch steht auch nicht § 1 Abs. 4 IFG M-V entgegen, wonach der Informationszugang nach diesem Gesetz nicht das Recht zur Weiterverwendung erhaltener Informationen zu gewerblichen Zwecken umfasst. Diese Vorschrift stellt keine Bereichsausnahme zum Anwendungsbereich des IFG M-V dar, sondern bewirkt allein eine Klarstellung, dass die im Wege des Informationszugangs nach diesem Gesetz erlangten Informationen nicht auf Grundlage des Rechts auf Informationszugangs zu gewerblichen Zwecken weiterverwendet werden dürfen. Ist eine gewerbliche Weiterverwendung der im Wege des Informationszugangs erlangten Informationen geplant, richtet sich die Zulässigkeit dieser Verwendung gegebenenfalls nach insofern bestehende gesetzlichen Regelungen (vgl. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern, IFG M-V mit Erläuterungen, S. 33). Für die Frage des Informationszugangsanspruchs ist damit unerheblich, ob es sich bei der vom von der Klägerin angestrebten Verwendung der erlangten Informationen um eine gewerbliche Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 4 IFG M-V handelt. 3. Die Klägerin hat das nunmehr mit der Klage geltend gemachte Informationsbegehren auch in der nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 IFG M-V erforderlichen Form beantragt. Danach ist der Informationszugang schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu beantragen und die begehrte Information zu umschreiben. Diesen Anforderungen hat sie mit ihrem Schreiben vom 26. November 2020 Genüge getan. Für die Beklagte war zunächst ohne Weiteres ersichtlich, welche Informationen die Klägerin begehrte, nämlich die „Absichtserklärung“. Der Antrag war auch als solcher auf Informationszugang auszulegen. Eine ausdrückliche Benennung der Rechtsgrundlage für begehrten Zugang zu dieser Erklärung wird weder vom IFG M-V gefordert (vgl. § 10 IFG M-V), noch ist sie nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorgaben zu fordern. Die Beklagte ist bei einem Antrag auf Einsicht in bestimmte Informationen vielmehr dazu verpflichtet, die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen selbstständig zu prüfen und Zugang im Rahmen ihrer rechtlichen Verpflichtungen zu gewähren. Insbesondere bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller steht dem auch nicht eine etwaige Kostentragungspflicht im Falle der Bearbeitung nach dem IFG M-V entgegen, weil ein Antragsteller jedenfalls in dieser Konstellation regelmäßig nicht davon ausgehen dürfte, dass die begehrte behördliche Handlung völlig kostenneutral erfolge. Eine Konditionalität in dem Sinne, dass der Informationszugang lediglich zur Durchsetzung des mit dem Schreiben zugleich begehrten Unterlassungsanspruchs begehrt werde, lässt sich dem Schreiben vom 26. November 2020 weder seinem ausdrücklichen Inhalt noch seiner Struktur nach entnehmen. Vielmehr handelt es sich bei dem Informationszugangsbegehren – trotz des in der Betreffzeile des Schreibens enthaltenen Hinweises allein auf den Unterlassungsanspruch – mangels gegenteiliger Angaben um einen isoliert zu betrachtenden Gegenstand und nicht um einen bloßen Annex. Dies lässt sich insbesondere der Formulierung auf Seite 4 des Schreibens entnehmen, wonach der entsprechende Abschnitt, der sich an die Ausführungen zur begehrten Unterlassungserklärung und der Kostentragungspflicht für die insoweit entstandenen Aufwendungen anschließt, mit „Des Weitern“ eingeleitet wird. Dieser aufgezeigten Auslegung und damit der Verpflichtung der Beklagten zur Bearbeitung des Antrags nach dem IFG M-V steht auch nicht entgegen, dass mit dem Schreiben die Übersendung der Erklärung unter Fristsetzung bis zum 30. November 2020, 12:00 Uhr – und damit innerhalb weniger Tage – geltend gemacht wurde. Zum einen sieht auch das IFG M-V eine unverzügliche Bescheidung des Antrags vor (§ 11 Abs. 1 IFG M-V), die für den Regelfall vorgesehen Frist von einem Monat ist lediglich als Höchstfrist ausgestaltet. Zum anderen steht der kurzfristig begehrte Informationszugang ersichtlich in einem sachlichen Zusammenhang mit der im Schreiben ebenfalls übersandten Aufforderung zur Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zur gleichen Frist. Zudem wäre auch unter Zugrundelegung der Annahme der Beklagten, es habe sich nicht um einen Antrag nach dem IFG M-V gehandelt, jedenfalls mit Schreiben vom 17. Februar 2021 ein ausdrücklich gestellter Antrag auf Zugang zu der Absichtserklärung nach dem IFG M-V anzunehmen. Dem Schreiben vom 17. Februar 2021 ist ausdrücklich zu entnehmen, dass eine Bescheidung des Auskunftsbegehrens nach dem IFG M-V auch mit Blick auf die Absichtserklärung gewünscht wird. Davon ging ersichtlich auch die Beklagte aus, indem sie mit Schreiben vom 2. März 2021 das in Bezug auf die übrigen im Schreiben vom 17. Februar 2021 beantragten Informationen durchgeführte Drittbeteiligungsverfahren ausdrücklich auch auf die Absichtserklärung erstreckte. 4. Hinsichtlich der Betroffenheit der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Drittbetroffenen wie der E. als Vertragspartnerin der „Absichtserklärung“ ist gemäß § 9 Abs. 1 IFG M-V ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen, sofern – was der Fall ist – Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Dieses erforderliche Drittbeteiligungsverfahren wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 23. Februar 2021 und vom 2. März 2021 durchgeführt. Die drittbeteiligte Beigeladene hat die Herausgabe der Absichtserklärung dabei abgelehnt. Eine Darlegung der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Erklärung ist mit dem Antwortschreiben vom 9. März 2021 nicht erfolgt. 5. Die Beklagte durfte die Auskunft nicht unter Berufung auf den Ausschlussgrund des § 8 IFG M-V verwehren. Nach dieser Norm ist der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht oder durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und der Betroffene nicht eingewilligt hat. Die Voraussetzungen des Anspruchsausschlusses zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der beigeladenen E. nach § 8 Satz 1 Var. 2 IFG M-V liegen nicht vor. Eine Legaldefinition von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen enthalten weder das IFG M-V noch das IFG des Bundes. Das Begriffspaar Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stellt aber keine IFG-spezifische Begrifflichkeit dar. Die Rechtsordnung verwendet diese Terminologie in unterschiedlichsten Zusammenhängen. Nach der zu § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und zu § 99 Abs. 2 VwGO ergangenen Rechtsprechung ist ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis jede die kaufmännische oder technische Unternehmensseite betreffende Tatsache, die nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll, die ferner nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig ist und hinsichtlich derer der Betriebsinhaber deshalb ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil eine Aufdeckung der Tatsache geeignet wäre, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 6 Rn. 78; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 –, BVerfGE 115, 205, 230; BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 7 B 45/12 –, juris Rn. 10; Stancke, BB 2013, 1418, 1421; Kloepfer/Greve, NVwZ 2011, 577, 579 f.). Der Schutztatbestand ist demnach viergliedrig ausgestaltet. Er verlangt im Hinblick auf die zu schützenden Informationen eine Unternehmensbezogenheit, die fehlende Offenkundigkeit der Information, einen Geheimhaltungswillen und ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 6. September 2013 – 4 K 242/13.NW –, juris; VG Schwerin, Urteil vom 24. Februar 2021 – 1 A 2011/19 SN –, juris Rn. 49). Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, den Marktkonkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (so z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 7 B 45/12 –, Rn. 10, juris; BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 20 F 13/10 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 2 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 –, juris). Der dem Unternehmen drohende Nachteil bzw. Schaden muss von diesem im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 IFG M-V durchzuführenden Anhörung dargelegt werden (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 6. Dezember 2019 –1 A 711/16 SN –, juris Rn. 77). Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Ebenso können Kalkulationsunterlagen und konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, zu dem auch Angaben über beteiligte Kreditunternehmen und Finanzdienstleister, Modelle der Zwischenfinanzierung oder steuerrechtliche Abschreibungsmodalitäten und sonstige Transaktionsbeschreibungen gehören, als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011, – 20 F 13/10 –, juris). Dies gilt ebenso für innerbetriebliche Tatsachen ohne direkte wirtschaftliche Verwertbarkeit, wie zum Beispiel die Finanzlage eines Unternehmens, Geschäftsführervergütungen und Jahresabschlüsse, die noch nicht gemäß § 325 Handelsgesetzbuch offengelegt oder nicht offenlegungspflichtig sind. Bereits Sinn und Zweck der Norm stellen darauf ab, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von erheblicher Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens sind. Der durch kaufmännisches Wissen erworbene Wettbewerbsvorsprung am Markt würde im Falle einer Offenbarungspflicht zunichtegemacht werden. Insoweit unterliegt die Entscheidung darüber, ob im konkreten Fall ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt, zunächst alleinig der mit dem Informationsgesuch konfrontierten Behörde. Die behördliche Entscheidung unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 6. September 2013, – 4 K 242/13.NW –, juris). Die Darlegungsanforderungen an den Beklagten sind dabei entsprechend erhöht, da das Gericht keine Kenntnis von den Vertragsunterlagen hat und darauf angewiesen ist, dass die Behörde konkret und substantiiert darstellt, aus welchen Gründen welche Regelungen in welchen inhaltlichen Vertragsabschnitten des Vertrages der Geheimhaltungsbedürftigkeit unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 18/12 –, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2019 – 29 K 2845/18 –, juris). Die in Anspruch genommene öffentliche Stelle bzw. der betroffene Dritte muss konkret und substantiiert deutlich machen, wie sich dessen Wettbewerbssituation durch die Offenbarung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nachhaltig verschlechtern wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2015 – 15 A 97/13 –, juris und Urteil vom 2. Juni 2015 – 15 A 1997/12 –, juris). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die Beigeladene hat mit dem Schreiben vom 9. März 2021, mit dem das Einverständnis zur Weitergabe der Absichtserklärung verweigert wurde, keine derartigen Gründe vorgetragen. Dass sie darüber hinaus an anderer Stelle begründet hätte, inwiefern Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart würden, hat auch die Beklagte nicht vorgetragen und ist jedenfalls für das Gericht nicht ersichtlich. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren insofern angeführt, dass eine nähere Begründung der Geheimhaltungsbedürftigkeit einzelner Punkte in der Absichtserklärung es erfordern würde, diese Punkte konkret zu benennen, weshalb dies im vorliegenden Verfahren nicht erfolgen könne. Nähere Ausführungen würden zugleich Rückschlüsse auf den Inhalt der geschützten Informationen zulassen. Dies genügt nicht den aufgezeigten Darlegungsanforderungen. Die Beklagte hätte insofern darlegen müssen, welche konkreten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen im Falle der Offenlegung des streitgegenständlichen Vertrages betroffen wären. Aus dem pauschalen und nicht näher substantiierten Hinweis, dass aus jeglicher Erläuterung die Offenlegung der Informationen folge, lassen sich insbesondere – was für eine wirksame gerichtliche Überprüfung der Einschätzung der Beklagten erforderlich ist – keine Rückschlüsse ziehen, welches exklusive technische oder kaufmännische Wissen der Beigeladenen offenbart würde. Die Beklagte hat weder einzelne Themenkomplexe des Vertrages aufgezählt, noch den Inhalt der Vereinbarung in Grundzügen dargelegt oder gar näher dargelegt, welche Regelungen aus welchen Gründen schutzwürdig sein sollen. In der Sache bestehen für das Gericht aufgrund dessen keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass in der Erklärung überhaupt schutzwürdige Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse enthalten sind. Mangels näherer Begründung der Geheimhaltungsbedürftigkeit vermag es das Gericht – das keinen Einblick in die Vertragsunterlagen hat – nicht, nachvollziehen zu können, woraus konkret sich die Schlussfolgerungen der Beklagten im vorliegenden Fall ergeben könnten. Auch die Beigeladene hat sich nicht zu dieser Frage geäußert. Im Hinblick auf die oben dargestellten erhöhten Darlegungsanforderungen geht dies zu Lasten des Beklagten und der Beigeladenen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ausweislich der Begründung des Beschlusses der Stadtvertretung der Stadt B. auf R. vom 21. Oktober 2020 mit Unterzeichnung der Absichtserklärung der Breitbandausbau der Beigeladenen im Rahmen ihrer Neutralitätspflicht mit den darin vereinbarten Maßnahmen begleitet werden solle. Dem lässt sich entnehmen, dass eine gezielte Unterstützung der Vertragspartnerin bei deren geschäftlicher Tätigkeit durch die Stadt B. auf R. nicht Gegenstand der Vereinbarung ist. Mit der Betonung der Neutralitätspflicht wird vielmehr die Annahme nahegelegt, dass es sich insofern nur um eine Begleitung des Vorhabens auf eine Art und Weise handelt, die allen Marktteilnehmern zu Gute kommt. Dass insofern gleichwohl ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bezüglich der Bestandteile der Erklärung bestehen sollte, deren Offenlegung Marktkonkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig beeinflussen könnte, ist ohne nähere Begründung nicht plausibel. Nicht durchzugreifen vermag der Einwand der Beklagten, dass das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 8 Satz 1 IFG M-V im Rahmen eines in-camera-Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO geprüft werden könne, was die Darlegung von Ausschlussgründen entbehrlich mache. Dies würde eine Anforderung der verfahrensgegenständlichen Informationen durch das Gericht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO voraussetzen, um der Aufsichtsbehörde der Beklagten die Möglichkeit zur Abgabe einer Sperrerklärung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu eröffnen. In diesem Fall könnte die Rechtmäßigkeit der Verweigerung im Rahmen eines sogenannten in-camera-Verfahrens durch das Oberverwaltungsgericht geprüft werden, § 99 Abs. 2 VwGO. Sollte die Aufsichtsbehörde hingegen die Übersendung der Akten nicht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigern, würde das Gericht durch dieses Vorgehen – weil die Klägerin gemäß § 100 Abs. 1 VwGO ein unbeschränktes Recht auf Einsicht in alle vorgelegten Akten hat – die gerichtliche Entscheidung über den Informationszugangsanspruch faktisch vorwegnehmen und eine Erledigungssituation herbeiführen. Dies ist jedenfalls dann nicht sachgerecht, wenn – wie hier – konkrete Anhaltspunkte zu geheimhaltungsbedürftigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in keiner Weise dargelegt sind. Eine generelle Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Anforderung der streitgegenständlichen Unterlagen mit der Folge der regelhaften Durchführung eines in-camera-Verfahrens ist zudem weder mit der Systematik des IFG M-V noch dem Gesetzeszweck des § 99 VwGO – der eine Verweigerung der Vorlage aufgrund von Geheimhaltungspflichten nur im Falle besonders sensibler Grundrechtsbereiche vorsieht (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 – 20 F 9/20 –, juris Rn. 25) – vereinbar. Anhaltspunkte dafür, dass zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder zum Schutz personenbezogener Daten (§ 7 IFG M-V) eine nur teilweise Übersendung der begehrten Absichtserklärung unter Schwärzung sensibler Passagen geboten wäre, bestehen mangels dahingehender Angaben nicht. Zwar wäre die Beklagte zu solch einer teilweisen Gewährung von Informationszugang gemäß § 11 Abs. 3 IFG M-V verpflichtet, wenn nicht die Übersendung des Vertrages als solcher in jedem Falle die Offenlegung zur Folge hätte (vgl. OVG M-V, Urteil vom 11. Juli 2017 – 1 L 215/14 –, juris). Auch eine partielle Schutzbedürftigkeit der gegenständlichen Absichtserklärung ist indes weder vorgetragen noch ersichtlich. 6. Die Beklagte war zur Übersendung der begehrten Informationen zu verpflichten. Die Klägerin hat einen Anspruch hierauf und das Gericht war nicht mangels Spruchreife darauf beschränkt, die Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Zwar darf aus der unzureichenden Darlegung eines Ausschlussgrundes nicht auf dessen Nichtvorliegen geschlossen werden. In den Fällen, in denen ein Drittbeteiligungsverfahren nicht durchgeführt worden ist, darf ein Gericht daher mangels Spruchreife nicht im Sinne einer Verpflichtung zur uneingeschränkten Akteneinsicht durchentscheiden. Vielmehr kommt lediglich ein Bescheidungsurteil in Betracht (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2/15 –, BVerwGE 154, 231–247, juris Rn. 37; OVG M-V, Urteil vom 11. Juli 2017 – 1 L 215/14 –, juris Rn. 50). Das hier wegen der Berührung von Drittinteressen gebotene Drittbeteiligungsverfahren wurde von der Beklagten indes durchgeführt. Weitere Schritte zur Sachverhaltsaufklärung waren daher zur Herbeiführung der Spruchreife hinsichtlich des gebundenen Anspruchs auf Informationszugang nicht geboten. Auch der grundsätzlich bestehende Beurteilungsspielraum der Beklagten hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen steht der Spruchreife nicht entgegen. In Ermangelung der Darlegung jeglicher Anhaltspunkte für die Betroffenheit schutzbedürftiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse kann sich die Beklagte nicht beurteilungsfehlerfrei auf den Ausschlussgrund des § 8 Satz 1 IFG M-V berufen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. In der Regel entspricht es nur dann der Billigkeit, einem Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, wenn dieser erfolgreiche Anträge gestellt oder wenn er das Verfahren in sonstiger Weise gefördert hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die Klägerin begehrt von der Beklagten Informationszugang durch Übersendung einer Kopie einer „Absichtserklärung“, die die Beklagte im Rahmen des Glasfaserausbaus in ihrem Stadtgebiet mit der Beigeladenen geschlossen hat. Die Klägerin vermarktet ebenso wie die beigeladene E. unter anderem im Stadtgebiet der Stadt B. auf R. Glasfaseranschlüsse. Mit Beschluss Nr. 169-11/20 vom 21. Oktober 2020 zur Drucksache Nr. 265/20 beauftragte die Stadtvertretung der Stadt B. auf R. die Bürgermeisterin mit der Unterzeichnung einer sogenannten Absichtserklärung mit der Beigeladenen betreffend den Ausbau der Breitbandinfrastruktur. In der Begründung der Beschlussvorlage heißt es u.a.: „Die Stadt ist mit Unterzeichnung des Vertrages bereit, den Breitbandausbau der Telekom im Rahmen ihrer Neutralitätspflicht [Hervorhebung im Original] mit den vereinbarten Maßnahmen zu begleiten.“ Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung informierte die Beklagte in der Novemberausgabe ihres Bekanntmachungsblatts „Stadtbote“ über den geplanten Breitbandausbau der Telekom. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. November 2020 mahnte die Klägerin die Beklagte hinsichtlich dieser Veröffentlichung wegen Verstoßes gegen ihre Neutralitätspflicht ab und forderte sie zur Aushändigung einer Kopie der Absichtserklärung unter Fristsetzung bis Montag, den 30. November 2020, 12:00 Uhr auf. Zudem bat sie um Mitteilung, ob diese Absichtserklärung bereits von der Beklagten unterschrieben wurde. Mit Urteil vom 6. Januar 2021 untersagte das Landgericht B-Stadt der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die Bewerbung des Glasfaserausbaus in ihrem Stadtgebiet unter namentlicher Nennung der Beigeladenen. Infolge des Schreibens vom 26. November 2020 hat die Beklagte die Absichtserklärung weder übersandt noch die mit dem Schreiben begehrte Aushändigung förmlich beschieden. Die Klägerin hat am 12. Februar 2021 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 informierte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten die Beklagte über die erhobene Untätigkeitsklage angesichts des Ablaufs der Frist des § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG M-V. Neben der Übersendung der Absichtserklärung begehre sie Auskunft über den Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie die Absprachen mit der Beigeladenen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Beitrags in der Novemberausgabe des Stadtboten. Es werde daher Zugang zu sämtlicher Korrespondenz mit der E. im Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss und der Durchführung der unterzeichneten Absichtserklärung und der Veröffentlichung im „Stadtboten“ begehrt. Mit Schreiben vom 23. Februar 2021, adressiert an die Deutsche Telekom GmbH – Infrastrukturvertrieb Region Ost – bat die Beklagte die Beigeladene gemäß § 9 IFG M-V angesichts möglicherweise betroffener personenbezogener Daten und/oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse um Stellungnahme zu dem IFG-Antrag vom 17. Februar 2021. Mit ergänzendem Schreiben vom 2. März 2021 wies die Beklagte zudem darauf hin, dass auch Zugang zu der Absichtserklärung selbst begehrt werde. Auch insofern werde um Stellungnahme zur Herausgabe gebeten. Mit Email vom 9. März 2021 teilte Herr S., ausweislich seiner Email-Signatur Regiomanager Mecklenburg-Vorpommern der Deutsche Telekom Privatkunden-Vertrieb GmbH, mit, dass die E. die Herausgabe sowie die Einsicht in alle im Antrag benannten Dokumente und Unterlagen sowie die Absichtserklärung ablehne. Mit Bescheid vom 16. April 2021 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Informationszugang vom 17. Februar 2021 förmlich beschieden und dem Antrag teilweise stattgegeben. Der Informationszugang erfolge in dem Umfang, in dem dies ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen möglich sei. Geheimhaltungsbedürftigen Informationen würden geschwärzt. In der Begründung führte die Beklagte aus, dass mit Schreiben vom 17. Februar 2021 der Zugang zu sämtlicher Korrespondenz zwischen der Stadt B. auf R. und der E. im Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss und der Durchführung der auf Grundlage des Beschlusses 169-11/20 der Stadtvertretung der Stadt B. auf R. vom 21. Oktober 2020 unterzeichneten Absichtserklärung und der Veröffentlichung auf Seite 7 der Novemberausgabe des Stadtboten aus dem Jahr 2020 beantragt worden sei. Im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens habe die E. die begehrte Einsicht in die Unterlagen jedoch abgelehnt, sodass zu prüfen sei, ob in den antragsgegenständlichen Unterlagen personenbezogene Daten bzw. geistiges Eigentum oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten seien. Dies sei teilweise der Fall. Sowohl die E. als auch die Antragstellerin seien als Telekommunikationsanbieter im Stadtgebiet tätig und der Einsichtsantrag beziehe sich auf Unterlagen, die den gegenwärtigen Ausbau eines geschlossenen Glasfasernetzes der E. betreffe. Angesichts der Stellung der Antragstellerin als unmittelbar konkurrierendes Unternehmen würde eine Übermittlung von vollständig ungeschwärzten Informationen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 8 IFG M-V offenbaren. Dem Antrag könne gemäß § 11 Abs. 3 IFG M-V daher nur im genannten Umfang stattgegeben werden. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 12. Mai 2021, eingegangen bei der Beklagten am 17. Mai 2021, Widerspruch erhoben. Dieser Widerspruch wurde durch die Beklagte mit Bescheid vom 30. September 2022 zurückgewiesen. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 16. April 2021 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 30. September 2022 hat die Klägerin beim hiesigen Gericht am 2. November 2022 Klage erhoben. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 6 A 1697/22 HGW geführt. Zugleich hat die Klägerin um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und beantragt, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übersendung der mit dem Bescheid gewährten Informationen zu verpflichten. Dieses Verfahren wurde mit Erklärungen der Beteiligten vom 27. Februar 2022 und vom 3. März 2023 übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die begehrten Informationen am 29. November 2022 zur Verfügung gestellt hat, soweit sie dem Antrag auf Informationszugang stattgegeben hat. Mit der hiesigen Untätigkeitsklage macht die Klägerin den Zugang zu der Absichtserklärung geltend. Sie ist der Auffassung, dass die Bewerbung des Breitbandausbaus durch die E. Gegenstand der Absichtserklärung ist und die Beklagte darin weitere Maßnahmen zur Beeinflussung des Wettbewerbs zusagte. Die Klage sei gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Angesichts der spezialgesetzlichen Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG M-V und der dort vorgesehenen Bescheidung spätestens nach Ablauf einer Frist von einem Monat, im Fall der Beteiligung eines Dritten spätestens zwei Monate nach Antragstellung, sei dies auch vor Ablauf der Dreimonatsfrist zulässig. Zureichende Gründe für die Untätigkeit der Beklagten seien nicht ersichtlich. Die Klage sei auch begründet, weil ihr ein Anspruch auf Informationszugang aus § 1 Abs. 2 IFG M-V zustehe. Mit Schreiben vom 26. November 2020 habe sie Informationszugang beantragt, sodass die formellen Antragsvoraussetzungen gemäß § 10 IFG M-V erfüllt seien. Voraussetzung sei lediglich, dass die Behörde und das angestrebte Ziel erkennbar seien. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass es sich um einen Antrag nach dem IFG M-V handele, sei nicht erforderlich, weil die Behörde verpflichtet sei, die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften zu beachten. Weder dem allgemeinen Verwaltungsrecht noch dem IFG M-V sei eine spezielle Formvorschrift für den Antrag zu entnehmen. Bei Zweifeln der Behörde am Gehalt der Erklärung sei sie gemäß § 25 Abs. 1 VwVfG M-V zur Nachfrage verpflichtet. Spezialgesetzlich sei dies in § 11 Abs. 2 Satz 2 IFG M-V vorgesehen. Dem Informationszugangsanspruch stünden insbesondere keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der E. entgegen, denn diese habe den Umstand, dass sie einen eigenen Breitbandausbau auf dem Gebiet der Stadt B. auf R. anstrebe, selbst publik gemacht. Dass sie dabei von der Beklagten offenbar unterstützt werde, sei spätestens durch die Veröffentlichung im Bekanntmachungsblatt der Beklagten offenkundig geworden. Für den Fall, dass dennoch vereinzelt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in der Absichtserklärung enthalten sein sollten, bestünde jedenfalls gemäß §§ 10 Abs. 5, 11 Abs. 3 IFG M-V ein Anspruch auf die übrigen enthaltenen Informationen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr Zugang zu der als „Absichtserklärung“ bezeichneten und auf Grundlage des Beschlusses Nr. 169-11/20 der Stadtvertretung der Stadt B. auf R. vom 21.10.2020 geschlossenen Vereinbarung zwischen der Beklagten und der E. durch Übersendung einer Kopie der Vereinbarung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem Schreiben vom 26. November 2020 sei ausdrücklich kein Antrag auf Informationszugang nach dem IFG M-V gestellt worden. Gegenständlich sowohl in diesem Schreiben als auch in der weiteren Kommunikation in der Folge sei vielmehr ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsbegehren nach § 8 Abs. 1 UWG gewesen. Es fehle daher an dem von § 10 Abs. 1 IFG M-V geforderten schriftlichen Antrag. Die in dem anwaltlich verfassten Schreiben enthaltenen Angaben ließen sich angesichts seiner Unbestimmtheit auch nicht als Antrag im Sinne des IFG M-V auslegen, weil ohne Bezugnahme auf die Vorschriften des IFG M-V nur ein allgemeines Auskunftsersuchen – wie es in der Verwaltungspraxis regelmäßig vorkomme – gestellt worden sei. Zudem führe ein Verfahren nach dem IFG M-V zu einer Kostentragungspflicht des Antragstellers, sodass eine Behörde insbesondere bei einem anwaltlich verfassten Schreiben ohne ausdrückliche Erklärung des Antragstellers einen Antrag nicht auf Einleitung eines kostenpflichtigen Verfahrens umdeuten dürfe. Dass dem Verfasser des Schreibens vom 26. November 2020 die gesetzlichen Rahmenbedingungen des IFG M-V geläufig und bekannt sein, zeige sich in seinem Schreiben vom 17. Februar 2021. Offensichtlich habe er sich ganz bewusst gegen eine entsprechende Antragstellung schon mit dem Schreiben vom 26. November 2020 entschieden. Eine Verpflichtung zur Aufklärung des Auskunftsersuchens gemäß § 10 Abs. 2 IFG M-V bestehe folglich nicht, denn diese Vorschrift setze zunächst einen entsprechend hinreichend bestimmten Antrag voraus. Der Anwendungsbereich sei damit gar nicht eröffnet. Das ursprüngliche Auskunftsersuchen vom 26. November 2020 sei erstmals am 17. Februar 2021 wieder erwähnt worden. Mit diesem Schreiben sei hinsichtlich anderer Unterlagen nunmehr ausdrücklich ein Informationszugang nach den Bestimmungen des IFG M-V beantragt und darüber hinaus erstmals geltend gemacht worden, dass das Schreiben vom 26. November 2020 nach dem IFG M-V hätte bearbeitet werden sollen. Für den Antrag vom 17. Februar 2021 habe sie zwischenzeitlich ein Verfahren nach dem IFG M-V eingeleitet. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt durch eine Nachfrage oder Erinnerung an das noch nicht beantwortete Auskunftsersuchen deutlich gemacht, dass dieses für sie nach Erlangung des Urteils vom 6. Januar 2021 noch von Bedeutung sei. Daher sei die Klage bereits unzulässig, weil es der Klägerin am Rechtsschutzinteresse fehle. Das Vorgehen der Klägerin könne nur als rechtsmissbräuchlich und nicht vereinbar mit dem Gebot von Treu und Glauben qualifiziert werden. Trotz monatelanger eigener Untätigkeit ohne erneute Nachfrage, Fristsetzung o. ä. habe sie völlig unvermittelt Klage erhoben, obwohl dies für die Rechtsdurchsetzung nicht notwendig gewesen wäre. Insofern sei es geboten gewesen, an das Auskunftsersuchen zu erinnern oder auf die Erwartung einer Bescheidung nach dem IFG M-V hinzuweisen, was in diesem Fall, wie der Klägerin bekannt sei, durch die Beklagte ordnungsgemäß und termingerecht erfolge. Der wahre Gehalt des klägerischen Auskunftsersuchens sei offensichtlich bewusst verschleiert worden, offenbar mit dem Ziel, die Beklagte in ein weiteres gerichtliches Verfahren zwingen zu können. In der Sache sei zudem zu berücksichtigen, dass die rechtlichen Interessen der E. berührt seien, sodass diese gemäß § 9 IFG M-V zwingend zu beteiligen sei. Dem Antrag stünden die Ausschlussgründe der §§ 10 Abs. 5, 11 Abs. 3 IFG M-V entgegen, weil ausdrücklich der Zugang zu der gesamten Absichtserklärung und nicht etwa ein im Umfang beschränkter Zugang beantragt worden sei. Einer vollständigen Veröffentlichung stünden die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 8 IFG M-V) entgegen. Eine nähere Begründung der Geheimhaltungsbedürftigkeit einzelner Punkte in der Absichtserklärung würde es erfordern, diese konkret zu benennen, weshalb dies im vorliegenden Verfahren nicht erfolgen könne. Nähere Ausführungen würden zugleich Rückschlüsse auf den Inhalt der geschützten Informationen zulassen, was den Sinn und Zweck des § 8 IFG M-V unterminiere. Die Klägerin sei aber insofern auch nicht schutz- oder rechtlos gestellt, da sie nach gewährtem Informationszugang einerseits einen neuen Antrag nach dem IFG M-V stellen könne und einzelfallbezogene Gründe vortragen könne, weshalb § 8 IFG M-V nicht einschlägig sei. Zudem bestehe die Möglichkeit einer Klage auf Erteilung unbeschränkten Informationszugangs, bei der dann nach einer Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde gemäß § 99 Abs. 2 VwGO in einem sogenannten in-camera-Verfahren entschieden werden könne. Darüber hinaus stehe dem geltend gemachten Anspruch auch § 1 Abs. 4 IFG M-V entgegen, weil danach der Informationszugangsanspruch ausscheide, wenn die Weiterverwendung der Informationen zu gewerblichen Zwecken beabsichtigt sei. Dies sei hier der Fall, wie die wettbewerbsrechtlichen Schritte gegenüber der Beklagten zeigten, sodass schon grundsätzlich kein Anspruch bestehe. Die Klägerin repliziert, dass die Beklagte das Schreiben vom 26. November 2020 ausweislich der Klageerwiderung als Auskunftsersuchen erkannt habe, ohne sich inhaltlich mit dem Antrag auseinanderzusetzen. Sie habe vielmehr eigenmächtig entschieden, dass diesem Auskunftsersuchen keine rechtliche Relevanz zuzumessen sei. Bei Unsicherheit, ob es sich um einen Antrag auf Informationszugang nach dem IFG M-V handele, habe sie bei der Klägerin nachfragen müssen und auf die Kostentragungspflicht hinweisen können. Nicht nachvollziehbar sei zudem, inwiefern ein allgemeines Auskunftsersuchen überhaupt von einem Informationszugangsbegehren nach dem IFG M-V abgegrenzt werden solle. Indem sie bei einer Antragstellung durch einen Rechtsanwalt die Angabe der entsprechenden Rechtsvorschrift fordere, überspanne sie die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen an eine Antragstellung. Insbesondere in der spezialgesetzlichen Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V finde dies keine Stütze. Fehl gehe auch der behauptete Ausschluss des Anspruchs nach § 1 Abs. 4 IFG M-V, bei dem es sich nicht etwa um einen Anspruchsausschluss, sondern lediglich um eine Beschränkung in der Verwendung der erhaltenen Informationen handele. In der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem UWG liege im Übrigen kein gewerblicher Zweck. Eine Bescheidung des Auskunftsersuchens vom 26. November 2020 sei zwischenzeitlich noch immer nicht erfolgt. Die Beklagte ist insoweit weiterhin der Auffassung, dass mit dem Schreiben vom 26. November 2020 kein Antrag auf Grundlage dies IFG M-V gestellt worden sei, wovon die Klägerin angesichts ihrer Untätigkeit über mehrere Monate offenbar auch selbst ausgegangen sei. Einer Bescheidung bedürfe es schon deshalb nicht. Zudem sei der Antrag mangels der erforderlichen Drittbeteiligung weiterhin nicht bescheidungsfähig. Mit Beschluss vom 3. Februar 2023 hat das Gericht die E. dem zum Verfahren gemäß § 65 VwGO beigeladen und ihr unter Übersendung des wesentlichen Inhalts der Gerichtsakte Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert. Mit Beschluss vom 7. März 2023 hat das Gericht der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten auf Antrag gestattet, sich während des Termins am 28. März 2023 an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2023 ergänzend Bezug genommen.