Urteil
4 A 1829/18 HGW
VG Greifswald 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2022:0816.4A1829.18HGW.00
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Leitsätze
Die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die Vollziehung der Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) coronabedingt auszusetzen, ist rechtswidrig und daher nicht geeignet, den Lauf der Überstellungsfrist zu unterbrechen.(Rn.19)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.11.2018 – – wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die Vollziehung der Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) coronabedingt auszusetzen, ist rechtswidrig und daher nicht geeignet, den Lauf der Überstellungsfrist zu unterbrechen.(Rn.19) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.11.2018 – – wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klage ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG) zulässig und begründet. Die Klage ist zunächst zulässig, da die Klägerin insbesondere die einwöchige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 HS 2 AsylG eingehalten hat und die erhobene Anfechtungsklage statthaft ist Die Klage ist auch begründet, weil sich der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.11.2018 – – zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses dieses Urteils (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) als rechtswidrig erweist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Unrecht den Asylantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach Polen angeordnet, da sie zwischenzeitlich für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig geworden ist. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Diese Voraussetzung liegt nicht mehr vor. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzbegehrens der Klägerin ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat, in diesem Fall Polen, nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat, vorliegend die Bundesrepublik Deutschland, über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Die Überstellungsfrist begann hier (erneut) mit der am 21.12.2018 erfolgten Zustellung des ablehnenden Beschlusses des Gerichts vom 19.12.2018 (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2019 – 1 C 15.15. –, Rn. 11, juris) und endete nach sechs Monaten mit Ablauf des 20.06.2019. Die Überstellungsfrist wurde nicht (erneut) durch die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14.04.2020, die Vollziehung der Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO coronabedingt auszusetzen, unterbrochen. Die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes ist rechtswidrig und daher nicht geeignet, den Lauf der Überstellungsfrist zu unterbrechen (vgl. ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Juli 2020 – 1 LA 120/20 –; VG Greifswald, Urteil vom 28. August 2020 – 3 A 1865/19 HGW –; VG Köln, Beschluss vom 26. August 2020 – 14 L 1419/20-A –; VG Würzburg, Urteil vom 11. August 2020 – W 8 K 19.50795 –; VG Münster, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 8 L 523/20.A –; VG Kassel, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 1 L 3056/18.KS.A –; VG Ansbach, Beschluss vom 23. Juli 2020 – AN 17 E 20.50215 –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Juli 2020 – 2a K 5573/19.A –; VG Aachen, Urteil vom 8. Juli 2020 – 7 K 436/19.A –; VG München, Urteil vom 7. Juli 2020 – M 2 K 19.51274 –; VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2020 – 5 A 255/19 –, jeweils juris; a.A. VG Cottbus, Beschluss vom 4. August 2020 – 5 L 327/20.A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2020 – 22 K 8760/18.A –; VG Berlin, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 28 L 203/20 A –, jeweils juris,; u. A.). § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO stellt im Grundsatz eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Vollziehung einer Überstellungsentscheidung im Sinne der Dublin III-Verordnung dar. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO ermächtigt die Mitgliedstaaten ausdrücklich zu nationalen Regelungen, nach denen die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. Unschädlich ist, dass § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht in Umsetzung des Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO geschaffen wurde, sondern vorbestehendes nationales Recht ist – die geltende Fassung des § 80 Abs. 4 Satz 1 wurde mit dem 4. VwGOÄndG vom 17.12.1990 eingefügt (BGBl. I, S. 2809 [2811]). Bei der Anwendung und Auslegung des § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auf Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung fallen, sind jedoch die begrenzenden Vorgaben dieser Verordnung zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, Rn. 21 und 25, juris). Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO lässt eine behördliche Aussetzung nur zu, wenn sie zumindest auch auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gerichtet ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO nennt zwar keine ausdrücklich näher bezeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen eine Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung zulässig ist, jedoch ergibt sich im Wege der Auslegung, dass eine Aussetzung auf der Grundlage des Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO zumindest auch der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dienen muss. Eine Aussetzung allein zur Unterbrechung des Laufs der Überstellungsfrist ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 – C-648/11 –, Rn. 50, juris; Urteil vom 15. März 2017 – C-528/15 –, Rn. 30, juris). Schon der Wortlaut bringt zum Ausdruck, dass eine behördliche Aussetzung im Sinne des. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO nur im Hinblick auf ein anhängiges Hauptsacheverfahren zur Überprüfung der Überstellungsentscheidung erfolgen kann, da die zuständigen Behörden tätig werden können, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO „bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen“. Zudem zeigt auch der engere Regelungszusammenhang des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO, dass eine behördliche Aussetzung (auch) auf die Sicherung effektiven Rechtsschutzes gerichtet sein muss. Die Vorschrift ist Teil des Art. 27 Dublin III-VO, der ausweislich der amtlichen Überschrift („Rechtsmittel“) rechtsschutzgerichtete Regelungen enthält. Sie ist eingebettet zwischen Vorgaben zur Gewährung und Flankierung des subjektiven Rechtsschutzes. Nach Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO hat der Betroffene einer Überstellungsentscheidung das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Der durch Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO gewährleistete Hauptsacherechtsschutz ist zwingend zu flankieren durch Interimsmaßnahmen, die den Aufenthalt des Betroffenen im überstellenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den (Hauptsache)Rechtsbehelf sichern können. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein System der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 und Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO) vorzusehen, wobei sie die Wahl zwischen den drei in Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO genannten Modellen haben. Die Absätze 5 und 6 des Art. 27 Dublin III-VO regeln Gewährleistungen in Bezug auf die rechtliche Beratung, sprachliche Hilfe und Prozesskostenhilfe. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür erkennbar, dass eine behördliche Aussetzung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO losgelöst vom Ziel der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes ergehen kann. Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO zeigt, dass allein ein anhängiger Hauptsacherechtsbehelf für sich nicht genügt, um eine behördliche Aussetzung zu tragen, sondern der Aussetzungsgrund einen spezifischen Bezug zur Überprüfung der Überstellungsentscheidung aufweisen muss. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, der aufschiebende Wirkung hat, durchgeführt wird. Der Lauf der Überstellungsfrist ist grundsätzlich nicht davon abhängig, dass die Überstellung tatsächlich möglich wäre. Dies bringt Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO unzweideutig zum Ausdruck, da die Überstellungsfrist nicht erst mit der praktischen Möglichkeit der Überstellung anläuft: Die Überstellung ist durchzuführen, „sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten“. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kann „ausnahmsweise“ (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn. 60, juris) die Überstellungsfrist verlängert werden wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Überstellung, nämlich bei Haft oder Flucht. Die Vorschrift zur Fristverlängerung würde sinnentleert, wenn jedes sonstige tatsächliche Vollziehungshindernis über das Vehikel einer behördlichen Aussetzungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO zur Unterbrechung der Überstellungsfrist führen würde (vgl. auch Mitteilung der Kommission vom 17. April 2020, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung, EU-Amtsbl. C 126, S. 12, 16: „Wird die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb der geltenden Frist durchgeführt, so geht die Zuständigkeit nach Artikel 29 Absatz 2 der Dublin-Verordnung auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Keine Bestimmung der Verordnung erlaubt es, in einer Situation wie der, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergibt, von dieser Regel abzuweichen.“). Zudem würde das mit der Dublin III-Verordnung verfolgte Ziel einer raschen Zuständigkeitsklärung, dem auch Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO dient, beeinträchtigt werden, wenn jedes vorübergehende Vollzugshindernis zu einer die Überstellungsfrist unterbrechenden behördlichen Aussetzung berechtigen würde. Dies gilt insbesondere für nach Erlass der Überstellungsentscheidung eintretende vorübergehende Vollzugshindernisse, die – wie vorliegend – nicht der Risikosphäre der Klägerin zugerechnet werden können und die ohne Einfluss auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten sind. Die vorstehende Auslegung steht nicht in Widerspruch zu den tragenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 8. Januar 2019 zum Az. 1 C 16.18. Das Bundesverwaltungsgericht hat dort ausgeführt, unionsrechtliche Grenzen der Aussetzungsbefugnis nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ergäben sich aus dem von Art. 27 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO angestrebten Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der Ermöglichung einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats und andererseits dem Ziel zu verhindern, dass sich Asylbewerber durch Weiterwanderung den für die Prüfung ihres Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaat aussuchen (Verhinderung von Sekundärmigration). Eine behördliche Aussetzungsentscheidung sei unionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie sachlich geboten, frei von Willkür und nicht rechtsmissbräuchlich sei. Eine behördliche Aussetzungsentscheidung dürfe unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestünden, denn die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes hätten dann offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes erlaube eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssten, auch unterhalb dieser Schwelle, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, Rn. 32 und 27, juris). Demnach stellt auch das Bundesverwaltungsgericht heraus, dass Bezugspunkt der behördlichen Aussetzung die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes bzw. die Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht nicht über eine Aussetzungsentscheidung zu befinden, die anlässlich und für die Dauer eines temporären Vollzugshindernisses ausgesprochen wurde. Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung diente vorliegend allein der Verhinderung des Ablaufs der Überstellungsfrist und nicht (zumindest auch) der Ermöglichung eines effektiven Rechtsschutzes. Sie zielte nicht darauf ab, der Klägerin den vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung zu sichern. Die Aussetzung der Vollziehung war von vornherein nicht für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens beabsichtigt, sondern nur für die Dauer des coronabedingten Hindernisses. In der Begründung der Aussetzungsentscheidung stellt das Bundesamt deutlich heraus, dass lediglich eine vorübergehende Aussetzung bis zum Wegfall der coronabedingten Hindernisse gewollt ist („sind derzeit Dublin-Überstellungen nicht zu vertreten“; „zeitweise Aussetzung des Überstellungsverfahrens“; „Vollzug vorübergehend nicht möglich“; „unter Vorbehalt des Widerrufs“). Dies wird auch durch das weitere Vorgehen bestätigt, da das Bundesamt während des laufenden Klageverfahrens nach Wegfall der corona-bedingten Hindernisse die Aussetzung der Vollziehung widerrief. Weiterhin ist ein praktisches rechtsschutzbezogenes Bedürfnis für die Aussetzung nicht erkennbar. Das Bundesamt ging offenbar davon aus, dass eine Überstellung wegen bestehender Einreisesperren – und damit temporärer Nichtaufnahmebereitschaft des zuständigen Mitgliedstaates – tatsächlich nicht durchzuführen ist. Insoweit war der Verbleib der Antragstellerin im Bundesgebiet für die Dauer der coronabedingten Hindernisse aber bereits de facto gesichert. Ferner zeigt sich an der allgemeinen Verwaltungspraxis des Bundesamtes im Zuge der Pandemie, dass die Aussetzung nicht unter Rechtsschutzgesichtspunkten erfolgte. Das Bundesamt hat mit Stand 1. Juni 2020 an 21.735 Personen Schreiben bezüglich der Aussetzung der Durchsetzung der Überstellungsentscheidung versendet, wobei nur bei 9.303 Personen ein Klageverfahren anhängig war (vgl. BT-Dr. 19/20299, S. 3, Antwort auf Frage 3.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die Klägerin ist armenische Staatsangehörige. Sie begehrt Rechtsschutz hinsichtlich einer ihr drohenden Überstellung nach Polen nach den Regelungen der Dublin III-Verordnung. Mit Bescheid vom 21.11.2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab und ordnete ihre Abschiebung nach Polen an. Polen sei für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig. Polen erklärte sich zur Übernahme der Klägerin bereit. Die Klägerin hat gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21.11. 2018 am 28.11.2018 Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid (Ziffer 3) nachgesucht (Az. 6 B 1830/18 HGW). Den einstweiligen Rechtsschutzantrag lehnte das Verwaltungsgericht Greifswald mit Beschluss vom 19.12.2018 ab. Das Bundesamt erließ am 14.4.2020 im Hinblick auf die Corona-Pandemie eine Aussetzungsentscheidung. Die Klägerin suchte am 24.6.2020 erneut um einstweiligen Rechtsschutz nach (Az. 4 B 839/20 HGW) und begehrte die Abänderung des Beschlusses vom 19.12.2018. Das Verwaltungsgericht Greifswald lehnte den Abänderungsantrag mit Beschluss vom 16.7.2020 mit der Begründung als unzulässig ab, dass es der Klägerin am Rechtsschutzbedürfnis fehle, da das Bundesamt seine Aussetzungsentscheidung noch nicht aufgehoben habe und ihr deshalb keine Überstellung nach Polen drohe. Das Bundesamt widerrief seine Aussetzungsentscheidung mit Schreiben vom 15.9.2020. Die Klägerin stellte am 18.09.2020 erneut einen einstweiligen Rechtsschutzantrag (4 B 1410/20 HGW). Mit Beschluss vom 20.10.2020 änderte das Verwaltungsgericht Greifswald im Verfahren 4 B 1410/20 HGW seinen Beschluss vom 19.12.2018 im Verfahren 6 B 1830/18 HGW und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin in diesem Verfahren gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.11.2018 an. Die Klägerin trägt vor, die längstmögliche Überstellungsfrist von 18 Monaten seit dem Ergehen des Beschlusses vom 19.12.2018 im Verfahren 6 B 1830/18 HGW sei abgelaufen. Ihre Überstellung nach Polen sei nicht mehr zulässig. Die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes vom 14.4.2020 habe den Ablauf der Überstellungsfrist nicht hindern können. In Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO finde sich keine Grundlage für eine derartige Aussetzungsentscheidung, so dass diese rechtlich wirkungslos sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.11.2018 – – aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Überstellungsfrist nach der Dublin III-VO sei nicht abgelaufen. Diese sei vielmehr wirksam durch die Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO ausgesetzt worden. Das Bundesamt sei berechtigt, aus sachlichen Gründen die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung anzuordnen. Vorliegend sei die Überstellung der Klägerin nach Polen aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich gewesen. Die Aussetzungsentscheidung sei mit der Dublin III-VO vereinbar. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.3.2022 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und in den Verfahren 6 B 1830/18 HGW, 4 B 839/20 HGW und 4 A 1410/20 HGW sowie auf die Verwaltungsakte des Bundesamtes Bezug genommen.