Urteil
3 A 1514/20 HGW
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2021:1006.3A1514.20HGW.00
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Leitsätze
Die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt nicht erst mit einem richtlichen Hinweis zur eventuellen Verfristung der Klage zu laufen, wenn die Möglichkeit der Verfristung bereits aus der zuvor gewährten Einsicht in den Verwaltungsvorgang erkennbar war.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt nicht erst mit einem richtlichen Hinweis zur eventuellen Verfristung der Klage zu laufen, wenn die Möglichkeit der Verfristung bereits aus der zuvor gewährten Einsicht in den Verwaltungsvorgang erkennbar war. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu – die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.09.2021 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 16.09.2021 – ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die Anfechtungsklage ist unzulässig, da die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gewahrt ist. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. 1. Die Klage ist verfristet. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Die am 06.10.2020 erhobene Klage hat die Klagefrist nicht gewahrt. Die Klagefrist endete am 05.10.2020, da das „reguläre“ Ende der Klagefrist auf einen Sonntag, den 04.10.2020, fiel (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO) ist am 04.09.2020 wirksam zugstellt worden und hat damit den Lauf der Klagefrist ausgelöst. Der Widerspruchsbescheid ist ausweislich der Zustellungsurkunde am 04.09.2020 nach versuchter Übergabe in den Briefkasten eingelegt worden. Die Zustellungsurkunde erbringt als öffentliche Urkunde den vollen Beweis für die in ihr bezeugten Tatsachen (vgl. § 98 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO; § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO; BVerwG, B. v. 19.03.2002 – 2 WDB 15.01 –, Rn. 6, juris; B. v. 16.05.1986 – 4 CB 8.86 –, Rn. 3, juris). Die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (vgl. § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 180 ZPO) lagen damit vor. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es unerheblich, ob – wie die Klägerin vorträgt – das Datum der Zustellung auf dem Briefumschlag nicht vermerkt gewesen sei. Nach § 180 Satz 3 ZPO (i.V.m. § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 VwZG) muss der Zusteller auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung vermerken. Unterlässt er dies, berührt dies jedoch nicht die Wirksamkeit der Zustellung und hindert nicht den Fristanlauf (vgl. BGH, B. v. 14.01.2019 – AnwZ (Brfg) 59/17 –, Rn. 8, juris; OVG Schleswig, B. v. 20.12.2019 – 2 MB 20/19 –, Rn. 5, juris; VGH Mannheim, B. v. 15.02.2016 – 6 S 1870/15 –, Rn. 4, juris; LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 04.03.2021 – 3 Sa 45/20 –, Rn. 71, juris; a.A. BFH, B. v. 15.05.2020 – IX B 119/19 –, Rn. 3 m.w.N. zur Rspr. des BFH, juris; vgl. auch BVerfG, Kammerb. v. 22.07.2020 – 1 BvR 561/19 –, Rn. 2, juris). Der Wortlaut des § 180 ZPO selbst gibt keinen unmittelbaren Anhaltspunkt, welche Folgen ein Verstoß gegen § 180 Satz 3 ZPO nach sich zieht (a.A. insoweit BGH, B. v. 14.01.2019 – AnwZ (Brfg) 59/17 –, Rn. 8, juris). Auch aus dem Beurkundungszwang gem. § 182 Abs. 2 Nr. 6 ZPO lassen sich insoweit keine belastbaren Schlüsse ziehen. Dass § 180 Satz 3 ZPO lediglich einen informatorischen Zweck verfolgt und damit kein konstitutives Element einer wirksamen Zustellung ist, ergibt sich jedoch aus den Gesetzgebungsmaterialen. In der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz – ZustRG) heißt es hierzu: Der Zusteller hat auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, das Datum der Übergabe an den Zustellungsadressaten bzw. an einen Ersatzempfänger oder das Datum des Einlegens in einen zu der Wohnung bzw. zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder das Datum der Niederlegung zu vermerken. Dem Zustellungsadressaten soll damit ein Hinweis gegeben werden, wann eine mit der Zustellung in Gang gesetzte Frist beginnt. Dieser Hinweis ist deshalb erforderlich, weil die Zustellungsurkunde mit dem darauf vermerkten Zustellungsdatum unverzüglich an die Geschäftsstelle zurückgesendet wird. Fehlt der Vermerk des Zustellungsdatums oder weicht dieses von dem auf der Zustellungsurkunde ausgewiesenen Datum ab, ist die Zustellung dennoch wirksam. Das Gericht hat diesen Umstand aber bei der Prüfung, ob und wann das Schriftstück als zugestellt gilt, zu berücksichtigen. (BT-Drs.14/4554, S. 22, zu § 182 Abs. 2; Hervorhebungen nicht im Original) 2. Der Klägerin ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag wahrte nicht die zweiwöchige Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zudem liegt keine unverschuldete Fristsäumnis i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO vor. a. Der Wiedereinsetzungsantrag ist verfristet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Die Frist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses. Es ist behoben, sobald das Fortbestehen der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist. Das ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem die Fristversäumnis dem Betroffenen bekannt ist oder bekannt sein musste, wenn er die erforderliche Prüfung anwendet oder angewendet hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 – 8 C 38.95 –, Rn. 20, juris; OVG Greifswald, B. v. 26.11.2003 – 10 L 361/02 –, Rn. 4, juris; vgl. auch BVerfG, Kammerb. v. 11.01.1991 – 1 BvR 1435/89 –, Rn. 16, juris; BFH, Urt. v. 16.12.1988 – III R 13/85 –, BFHE 155, 282, BStBl II 1989, 328, Rn. 9, juris). Zwar hat die Klägerin binnen zwei Wochen nach Zugang des Hinweises des Gerichts vom 11.06.2021 zur eventuellen Versäumung der Klagefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, damit hat sie jedoch nicht die Antragsfrist gewahrt. Die Antragsfrist ist weit vor dem richterlichen Hinweis angelaufen, da aufgrund des übermittelten Verwaltungsvorgangs die Fristversäumnis hätte bekannt sein müssen. Die Klägerin hat Akteneinsicht beantragt. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist hierzu im Dezember 2020 ein Doppel des eingereichten Verwaltungsvorgangs übermittelt worden, welcher die Zustellungsurkunde enthält. Bei der gebotenen Durchsicht des Verwaltungsvorgangs hätte ohne weiteres auffallen müssen, dass eine fristgemäße Klageerhebung nach Aktenlage nicht vorliegt, da das in der Zustellungsurkunde ausgewiesene Zustellungsdatum auf den 04.09.2020 lautet, die Klage jedoch am 06.10.2020 erhoben wurde (vgl. auch VG Schleswig, Urt. v. 22.05.2019 – 4 A 640/17 –, Rn. 49, juris; BVerfG, Nichtannahmeb. v. 07.01.2003 – 2 BvR 447/02 –, Rn. 8, juris; Kammerb. v. 25.11.1994 – 2 BvR 852/93 –, Rn. 14, juris). Das Handeln des Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin zurechnen (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). b. Die vorgebrachten Umstände zur Fristversäumnis rechtfertigen zudem auch in der Sache keine Wiedereinsetzung. Hierfür wäre gemäß § 60 Abs. 1 VwGO notwendig, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist – hier die Klagefrist – einzuhalten. Eine unverschuldete Fristversäumnis erfordert, dass dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat, ihm also die Einhaltung der Frist nicht zumutbar war (BVerwG, B. v. 05.02.1990 – 9 B 506.89 –, Rn. 3, juris; OVG Greifswald, B. v. 19.12.2019 – 1 LZ 587/18 OVG –, Rn. 15, juris). Sie ist verschuldet, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (BVerwG, Urt. v. 08.03.1983 – 1 C 34.80 –, Rn. 19, juris) Die Klägerin hat die Frist nicht unverschuldet versäumt. Sie muss sich das fahrlässige Verhalten ihres Geschäftsführers als Organ der Unternehmergesellschaft (UG) entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen (vgl. zur Zurechnung von Organhandeln: BGH, Urt. v. 08.05.2014 – I ZR 210/12 –, Rn. 56, juris). Der Geschäftsführer hatte keine belastbare Kenntnis vom Tag der Zustellung bzw. dem Tag der Einlegung in den Briefkasten. Er hatte daher in sachgerechter Wahrnehmung seiner Pflichten Anlass, sich sichere Kenntnis vom Zugangszeitpunkt zu verschaffen, z.B. durch Rückfrage beim Beklagten (vgl. auch BVerwG, B. v. 31.01.2001 – 4 A 46.00 –, Rn. 4, juris). Dass der Zustellungstag hier ungewiss war, ergibt sich daraus, dass der Umschlag – nach dem Vorbringen der Klägerin – kein Zustellungsdatum auswies und dass die Mitteilung der Mutter des Geschäftsführers zum Zugangszeitpunkt offensichtlich ungeeignet war, um eine hinreichend sichere Kenntnis vom Tag der Zustellung bzw. dem Tag der Einlegung in den Briefkasten zu verschaffen. Sie hat ihm lediglich mitgeteilt, dass sie der Meinung sei, dass der Umschlag am 07.09.2020 in den Briefkasten gelegt worden sei. Diese Mitteilung konnte kein berechtigtes Vertrauen in die Zuverlässigkeit dieser Angabe hervorbringen, da die Mutter des Geschäftsführers keine belastbaren Angaben dazu machte, auf welche konkreten Umstände sie ihre Meinung/Mutmaßung stützte. Aus dem Tag der Entnahme aus dem Briefkasten, lässt sich nicht auf den Tag des Einwurfs schließen. Dies gilt umso mehr, als die Mutter des Geschäftsführers selbst mitteilte, den Briefkasten nicht jeden Tag geleert zu haben. Im Übrigen sind die zur Wiedereinsetzung vorgebrachten Tatsachen nicht glaubhaft gemacht. Ungeachtet des Umstandes, dass von der Mutter des Geschäftsführers lediglich eine einfache Erklärung und keine eidesstattliche Versicherung beigebracht wurde, ergibt sich aus der Erklärung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Umstände. Es ist schon nicht nachvollziehbar, dass die Mutter sich nach Ablauf eines etwa neunmonatigen Zeitraums noch an das konkrete Datum erinnert, an dem sie den Brief aus dem Briefkosten genommen habe, obwohl es um einen Vorgang geht, der sie nicht unmittelbar betrifft. Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass sie ausdrücklich bekundet, den Briefkasten nicht täglich geleert zu haben, dann aber gleichwohl gegenüber ihrem Sohn erklärt haben will, dass sie der Meinung sei, der Brief sei am 07.09.2020 eingeworfen worden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (vgl. § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO). Die Klägerin begehrt Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Benutzungsgebühren. Mit Gebührenbescheid vom 27.04.2020 setzte der Beklagte für das Jahr 2019 Gebühren für die Wasserversorgung in Höhe von 651,74 € und Gebühren für die Abwasserentsorgung in Höhe von 2.749,85 € fest. Der Beklagte legte der Gebührenermittlung einen (Frisch-)Wasserverbrauch von 283 m³ zugrunde. Unter Anrechnung geleisteter Zahlungen in Höhe von 5.016,00 € wurde ein Guthaben von 1.614,41 € ausgewiesen. Mit Schreiben vom 26.05.2020 legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie nicht näher begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Zustellungsurkunde weist als Datum der Zustellung den 04.09.2020 aus. Die Klägerin hat am 06.10.2020 Klage erhoben. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Der Bescheid sei rechtswidrig, soweit von einem Wasserverbrauch und damit einhergehend Abwasserverbrauch von mehr als 197 m³ ausgegangen werde. Insgesamt ergäbe sich nur eine Gebühr von 2.367,89 €. Es bestünden Zweifel an der Richtigkeit der verbrauchten Trinkwassermenge, da diese nur im Zeitraum vom 01.01. bis 02.05.2019 abgelesen und im Übrigen geschätzt worden sei. Zudem sei belegbar, dass weniger Abwasser aus der abflusslosen Sammelgrube abgefahren worden sei. Zweifelhaft sei, ob für die Abwassergebühr überhaupt ein Frischwassermaßstab festgelegt werden dürfe. Auf den Hinweis des Gerichts zur eventuellen Verfristung der Klage hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Geschäftsführer der Klägerin sei im Urlaub gewesen. Seine Mutter habe den Briefkasten der Klägerin in dieser Zeit geleert. Sie habe den Widerspruchsbescheid am 07.09.2020 entnommen. Der Umschlag des Widerspruchsbescheides habe kein Zustellungsdatum ausgewiesen, so dass sie davon ausgegangen sei, der er am 07.09.2020 eingeworfen worden sei. Dies habe sie ihrem Sohn so mitgeteilt. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten für die Kundennummer 149176 vom 27.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2020 insoweit aufzuheben, als dass die Berechnungsgrundlage für Trinkwasser und Abwasser einen Verbrauch von 197 m³ übersteigt. Der Beklagte beantragt unter Verweis auf die Argumentation im Verwaltungsverfahren, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 01.10.2021 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.