Beschluss
2 MB 20/19
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO erfüllt.
• Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht eingelegt wurde (§ 147 Abs. 1 VwGO) und das Schriftformerfordernis nicht erfüllt ist.
• Eine per Telefax übermittelte Schriftsatzkopie mit eingescannter/Faksimile-Unterschrift genügt nicht der eigenhändigen Unterschrift i.S.d. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sofern kein Computerfax-Ausnahmefall vorliegt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Vertretungsmangels, Fristversäumnis und Schriftformmangel • Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO erfüllt. • Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht eingelegt wurde (§ 147 Abs. 1 VwGO) und das Schriftformerfordernis nicht erfüllt ist. • Eine per Telefax übermittelte Schriftsatzkopie mit eingescannter/Faksimile-Unterschrift genügt nicht der eigenhändigen Unterschrift i.S.d. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sofern kein Computerfax-Ausnahmefall vorliegt. Die Antragstellerin legte gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht hatte den Beschluss am 13.11.2019 zugestellt; die Beschwerde wurde am 29.11.2019 eingelegt. Die Beschwerdeschrift wurde ausschließlich per Telefax mit einer eingescannten/Faksimile-Unterschrift übermittelt; es ist nicht nachgewiesen, dass der Prozessbevollmächtigte die erforderliche Postulationsbefugnis innehatte. Das Oberverwaltungsgericht wies darauf hin, dass vor dem OVG Vertretung durch prozessbevollmächtigte Personen nach § 67 Abs. 4 VwGO erforderlich ist; auf diesen Hinweis reagierte die Antragstellerin nicht. Zudem bemängelte das Gericht die Versäumung der Beschwerdefrist und das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift auf dem Schriftsatz. • Vertretungszwang: Nach § 67 Abs. 4 VwGO müssen Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten sein; dies gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde. Die Antragstellerin und ihr Bevollmächtigter gehören nicht zu den in § 67 Abs. 2 VwGO genannten zulässigen Vertretern. • Hinweiswirkung und Reaktion: Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und ein gerichtlicher Hinweis machten das Vertretungserfordernis deutlich; die fehlende Reaktion der Antragstellerin lässt annehmen, dass keine zulässige Vertretung vorlag. • Fristversäumnis: Die Beschlusszustellung am 13.11.2019 begründet die Frist; die am 29.11.2019 eingelegte Beschwerde ist damit verspätet (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine tatsächliche spätere Kenntnisnahme ändert daran nichts (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. ZPO-Regeln). • Schriftformmangel: § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt eigenhändige Unterschrift des Verantwortlichen; per Telefax übermittelte Schriftsätze mit eingescannter/Faksimile-Unterschrift erfüllen dieses Formerfordernis nicht. Kein Nachweis eines Computerfax-Ausnahmefalls, der eine eingescannt vorliegende Unterschrift ausreichend machen würde. • Konsequenz: Wegen des fehlenden Vertretungsrechts, der Versäumnis der Beschwerdefrist und des Schriftformmangels ist die Beschwerde unzulässig und daher zu verwerfen. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wurde auf 1.780,61 Euro festgesetzt (§§ 47, 53, 52 GKG; Streitwertkatalog). Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird verworfen, weil sie unzulässig ist. Hauptgründe sind der fehlende Vertretungsnachweis nach § 67 Abs. 4 VwGO, die Versäumung der Beschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 VwGO sowie das Nichtvorliegen der vorgeschriebenen eigenhändigen Unterschrift i.S.d. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei per Fax übermittelten Schriftsätzen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, der Streitwert wird auf € 1.780,61 festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.