Urteil
3 A 691/14
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2015:0904.3A691.14.0A
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 22 Abs. zweiter Halbsatz VwKostG M-V (juris: VwKostG MV) setzt voraus, dass der Adressat der Sachentscheidung und der herangezogene Kostenschuldner identisch sind.(Rn.20)
Tenor
1. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 12. April 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 1. August 2014 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 22 Abs. zweiter Halbsatz VwKostG M-V (juris: VwKostG MV) setzt voraus, dass der Adressat der Sachentscheidung und der herangezogene Kostenschuldner identisch sind.(Rn.20) 1. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 12. April 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 1. August 2014 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Der Rechtsstreit kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 8. Juli 2015 bzw. 27. Juli 2015 ihr Einverständnis (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) erklärt haben. II. Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klage nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG) unzulässig, denn die auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des begehrten Bauvorbescheides gerichtete Klage (5 A 458/14 HGW) erfasst den vorliegend streitgegenständlichen Gebührenbescheid nicht. Zwar bestimmt § 22 Abs. 1 zweiter Halbs. Verwaltungskostengesetz (VwKostG M-V), dass sich der Rechtsbehelf gegen eine Amtshandlung auch auf die Kostenentscheidung erstreckt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung von der Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung insoweit abhängt, als für eine rechtswidrige Amtshandlung keine rechtmäßige Kostenentscheidung getroffen werden kann (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG M-V; vgl. hierzu VG Greifswald, Urt. v. 08.03.2012 – 3 A 1128/11 –, juris Rn. 18). Nur deshalb ist die Durchführung eines gesonderten Widerspruchsverfahrens oder die Stellung eines gesonderten Klageantrags entbehrlich (vgl. Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung, Stand 02/2014, § 22 VwKostG Rn. 6). Eine solche Verknüpfung setzt aber voraus, dass der Adressat der Sachentscheidung auch als Kostenschuldner herangezogen und damit auch insoweit klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO ist. Denn die rein verfahrensrechtliche Verknüpfung nach § 22 Abs. 1 zweiter Halbs. VwKostG M-V kann das prozessuale Erfordernis der Klagebefugnis nicht ersetzen. Daher handelt es sich bei § 22 Abs. 1 zweiter Halbs. VwKostG M-V auch nicht um eine gesetzliche Ausnahme i.S.d. § 42 Abs. 2 erster Halbs. VwGO. Wenn der Adressat der Sachentscheidung die gegenüber einem Dritten ergangene Kostenentscheidung mangels Klagebefugnis nicht angreifen kann, scheidet auch die Annahme einer Verknüpfung nach § 22 Abs. 1 zweiter Halbs. VwKostG M-V aus. Dies trifft vorliegend zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger nicht Antragsteller der Bauvoranfrage. Ersichtlich hat er sie im Namen der Mitglieder der Erbengemeinschaft A. gestellt. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Antrag vom 22. Januar 2013 recht unprofessionell formuliert ist, weil der Antragsteller nicht ausdrücklich genannt wird. Dass der Kläger die Bauvoranfrage nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Mitglieder der Erbengemeinschaft A. gestellt hat, ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrer Begründung. Darin wird ausgeführt, dass sie der Klärung der materiellen Legalität des Vorhabens dient, um den (bereits verfügten) Abriss zu vermeiden. Die Erbengemeinschaft A. wird als Errichterin des „Fischerhäuschens“ ausdrücklich genannt. Dies hat offenbar auch der Beklagte erkannt, denn er hat den Antrag aus Sachgründen beschieden. Wäre er davon ausgegangen, dass der Kläger die Bauvoranfrage im eigenen Namen gestellt hätte, so hätte es nahe gelegen, den Antrag wegen eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses des Klägers abzulehnen oder zumindest Ermittlungen zum Vorliegen eines solchen Interesses vorzunehmen. Hiervon hat er abgesehen. Sind damit die Mitglieder der Erbengemeinschaft A. von der Ablehnung der Bauvoranfrage betroffen, folgt daraus zugleich, dass ihnen hinsichtlich des vorliegend streitgegenständlichen Gebührenbescheides die erforderliche Klagebefugnis fehlt. Damit erfasst ihre Klage wegen der Erteilung des Bauvorbescheides nicht den Gebührenbescheid. 2. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger ist nicht Kostenschuldner i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V, da er die Amtshandlung weder veranlasst hat noch sie zu seinen Gunsten vorgenommen wurde. Veranlasser der Amtshandlung sind – wie bereits dargelegt – die Mitglieder der Erbengemeinschaft A., die der Kläger lediglich vertritt. Auch die Fälle einer Kostenübernahmeerklärung (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG M-V) oder Kostenhaftung (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG M-V) liegen nicht vor. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Baugebühren. Mit an die „Erbengemeinschaft A.“ gerichteter Ordnungsverfügung vom 7. Dezember 2012 gab der Beklagte der Adressatin auf, ein auf dem Flurstück G1 errichtetes Gebäude (Fischerhaus) innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung zu beseitigen. Unter dem 22. Januar 2013 richtete der Kläger, ein Rechtsanwalt und ehemaliger Notar, eine Bauvoranfrage an den Beklagten. Eine ausdrückliche Benennung des Antragstellers enthält die Bauvoranfrage nicht. Allerdings heißt es im Text: „Zweck dieser Bauvoranfrage ist die Klärung der Frage, ob das von der Erbengemeinschaft A. im Jahre 2007 errichtete Fischerhäuschen … genehmigungsfähig ist.“ Mit Bescheid vom 12. April 2013 lehnte der Beklagte die Erteilung eines Bauvorbescheides ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Mitglieder der Erbengemeinschaft A. wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2014 zurück. Über die insoweit erhobene Verpflichtungsklage (5 A 458/14 HGW) ist bisher noch nicht entschieden. Mit Gebührenbescheid vom 12. April 2013 hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Gebühr für die Entscheidung über die Bauvoranfrage auf 95,98 EUR festgesetzt. Den gegen den Gebührenbescheid gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2014 zurück. Am 7. August 2014 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, der Gebührenbescheid sei rechtswidrig, da er nicht Gebührenschuldner sei. Er habe die Bauvoranfrage nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Erbengemeinschaft A. gestellt, was der Beklagte auch in dem die Ablehnung der Erteilung des Bauvorbescheides betreffenden Widerspruchsbescheid vom 25. April 2014 ausgeführt habe. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 12. April 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 1. August 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, da die Klage wegen der Ablehnung des beantragten Bauvorbescheides auch die Gebührenfestsetzung erfasse. In dem Verfahren 5 A 458/14 HGW sei u.a. die Frage der Klagebefugnis der Mitglieder der Erbengemeinschaft A. streitig. Mit Beschluss vom 4. September 2015 hat das Gericht den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.