Urteil
3 A 1128/11
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2012:0308.3A1128.11.0A
4mal zitiert
2Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsgebühr für den Erlass einer Bauordnungsverfügung wird nicht dadurch berührt, dass sich die Bauordnungsverfügung im Laufe des Widerspruchsverfahrens erledigt.(Rn.19)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsgebühr für den Erlass einer Bauordnungsverfügung wird nicht dadurch berührt, dass sich die Bauordnungsverfügung im Laufe des Widerspruchsverfahrens erledigt.(Rn.19) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 03.02.2012 bzw. 17.02.2012 ihr Einverständnis (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) erklärt haben. II. Streitgegenstand ist die Klage mit dem oben ersichtlichen Antrag. Gemäß § 88 VwGO ist das Gericht an den ausdrücklich gestellten Feststellungsantrag nicht gebunden. Der Kläger kann an diesem Antrag - obwohl anwaltlich formuliert - nicht festgehalten werden, da die Klage in diesem Fall wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) bereits unzulässig wäre. III. Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage, da sich der streitgegenständliche Gebührenbescheid weder erledigt hat noch aufgehoben worden ist. Die Klage ist als so genannte Untätigkeitsklage i.S.d. § 75 VwGO ohne abgeschlossenes Vorverfahren zulässig. Bei der Gebührenfestsetzung in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung vom 11.10.2010 handelt es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der mit den weiteren, ebenfalls eigenständigen Verwaltungsakten in den Ziffern 1. und 2. der Verfügung lediglich auf einer gemeinsamen Urkunde verbunden worden ist. Die Eigenständigkeit der Gebührenfestsetzung folgt aus dem Umstand, dass sie auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage beruht und eine eigenständige Rechtsfolge begründet, deren Schicksal sich – wie der vorliegende Fall zeigt - von dem der übrigen in der Urkunde enthaltenen Verwaltungsakte unterscheiden kann. Der Widerspruch des Klägers vom 05.11.2010 erfasste gemäß § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG M-V) auch die Gebührenfestsetzung. Über den Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung ist bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden worden, denn der Widerspruchsbescheid vom 17.03.2011 setzt sich ausschließlich mit der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung in Ziffer 1. des Bescheides vom 11.10.2010 auseinander. 2. Die streitgegenständliche Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG M-V) i.V.m. § 1 Baugebührenverordnung – BauGebVO M-V). § 1 Satz 1 BauGebVO M-V bestimmt, dass für Amtshandlungen der Bauaufsicht Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben sind. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) und den Anlagen 2 und 3 (§ 1 Satz 2 BauGebVO M-V). Nach Nr. 5.5 des Gebührenverzeichnisses beträgt die Gebühr für ordnungsbehördliche Verfügungen nach den §§ 58 und 78 bis 82 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern 50 EUR bis 5.000 EUR. Die zuletzt genannte Bestimmung ist vorliegend einschlägig, da die Bauordnungsverfügung auf § 80 Abs. 1 der Bauordnung (LBauO M-V) gestützt ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Höhe der Gebühr nicht zu beanstanden. Sie liegt im unteren Teil des Gebührenrahmens und genügt den aus § 9 Abs. 1 VwKostG M-V folgenden Maßgaben. Insbesondere ist sie nicht unverhältnismäßig. Dass der Verwaltungsaufwand für den Erlass einer Ordnungsverfügung in der Regel höher ist, als für ihre Überprüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, liegt bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verwaltungsverfahrens auf der Hand. Denn die notwendigen Ermittlungen müssen vor dem Erlass des Ausgangsbescheides durchgeführt werden, so dass im Widerspruchsverfahren in der Regel auf die im Ausgangsverfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisse zurückgegriffen werden kann. Daher ist der Ansatz einer im Verhältnis zum Widerspruchsverfahren doppelt so hohen Verwaltungsgebühr für das Ausgangsverfahren nicht zu beanstanden. Der Einwand des Klägers, die Bauordnungsverfügung sei rechtswidrig, betrifft die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG M-V, wonach Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Hierzu gehören auch die durch offensichtlich rechtswidrige Amtshandlungen verursachten Kosten (vgl. VwKostG Kommentar, 1971, § 14 Anm. 2; Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Stand 07/02, VwKostG § 14 Rn. 12). Solchermaßen fehlerhafte Maßnahmen sind zu korrigieren, nicht zu vergüten. Allerdings liegen die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor, denn die Bauordnungsverfügung vom 11.10.2010 ist nicht offensichtlich fehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Klägers war das Aufstellen der Werbeanlage kein nach § 61 Abs. 1 Nr. 11b LBauO M-V verfahrensfreies Bauvorhaben. Die Vorschrift ist nicht einschlägig, da sich die Werbeanlage im Außenbereich der Gemeinde Kluis (§ 35 Baugesetzbuch – BauGB) befand. Wegen ihrer Außenbereichslage war die Werbeanlage auch nicht genehmigungsfähig, vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 LBauO M-V. Eine Ausnahme nach Satz 2 l.cit. lag nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung (Seite 2 und 3) Bezug genommen, denen der Kläger nicht entgegen getreten ist. Schließlich berührt auch der Umstand, dass sich die Ordnungsverfügung während des Widerspruchsverfahrens erledigt hat, weil der Kläger die Verfügung befolgt und die Werbeanlage beseitigt hat (vgl. § 43 Abs. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V: „auf andere Weise“), die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides nicht. Denn nach § 11 Abs. 1 VwKostG M-V entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Vorliegend ist die zweite Variante der Vorschrift einschlägig. Entsteht die Gebührenschuld aber bereits mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung – hier dem Erlass der Ordnungsverfügung -, so ist das weitere Schicksal der gebührenpflichtigen Amtshandlung für die Gebührenschuld selbst unerheblich. Daher ist es für die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides ohne Belang, wenn die Ordnungsverfügung rechtswidrig wird – etwa wegen der nachträglichen Erteilung einer Baugenehmigung – oder sich – wie hier – erledigt. Nur wenn die gebührenpflichtige Amtshandlung von Anfang an rechtswidrig war, greift die Bestimmung des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG M-V. Ein solcher Fall liegt hier aber – wie bereits dargelegt - nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Verwaltungsgebühren. Mit Ordnungsverfügung vom 11.10.2010 gab die Rechtsvorgängerin des Beklagten - die Landrätin des Landkreises Rügen - dem Kläger auf, eine mobile Werbeanlage auf dem Grundstück G1 innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieser Verfügung zu beseitigen. Zugleich setzte sie eine Gebühr für die Ordnungsverfügung zzgl. Auslagen i.H.v. 402,98 EUR fest. Während des sich an den Erlass der Ordnungsverfügung anschließenden Widerspruchsverfahrens – der Widerspruch datiert vom 05.11.2010 - beseitigte der Kläger die Werbeanlage. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2011 wies die Rechtsvorgängerin des Beklagten den Rechtsbehelf zurück. Am 06.04.2011 erhob der Kläger z. Az. 5 A 312/11 Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung. Mit Schreiben vom 07.04.2011 wies das Verwaltungsgericht die Beteiligten des Verfahrens 5 A 312/11 darauf hin, dass sich die Ordnungsverfügung mit der Entfernung der Werbeanlage verbraucht haben dürfte und verband dies mit der Anregung, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Daraufhin erklärte die Rechtsvorgängerin des Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Kläger schloss sich der Erledigungserklärung an und verband dies mit dem Hinweis, dass er davon ausgehe, dass damit sowohl die Ordnungsverfügung vom 11.10.2011 als auch der Widerspruchsbescheid vom 17.03.2011 aufgehoben seien. Mit Beschluss vom 02.05.2011 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren 5 A 312/11 daraufhin ein. Unter dem 14.07.2011 teilte die Rechtsvorgängerin des Beklagten dem Kläger mit, dass der Bescheid vom 11.10.2010 und die darin festgesetzten Gebühren bestandskräftig geworden seien und forderte ihn zur Zahlung auf. Unter dem 13.09.2011 mahnte die Rechtsvorgängerin des Beklagten die Zahlung des Rückstandsbetrages nebst Mahngebühren i.H.v. 2,50 EUR binnen Wochenfrist an und kündigte für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Mahnfrist die Durchführung der Zwangsvollstreckung an. Am 03.11.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte die Gebührenforderung nicht geltend machen könne, da es an einem entsprechende Titel fehle. Dies sei durch das Gericht festzustellen. Der Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung habe auch die Gebührenfestsetzung erfasst. Die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig gewesen. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten hätte die Möglichkeit gehabt, diese Frage auch nach dem Eintritt des erledigenden Ereignisses im Wege der Feststellungsklage prüfen zu lassen. Diesen Weg habe sie nicht gewählt, sondern die Erledigung in der Hauptsache erklärt. Für die Kläger handele es sich bei der Ordnungsverfügung um einen einheitlichen Bescheid der auch die Kostenentscheidung umfasse. Die Höhe der Gebühr sei ebenfalls fehlerhaft. Es sei nicht ersichtlich, dass der Wert des Widerspruchsverfahrens 200 EUR betrage, während der Wert des Ausgangsverfahrens doppelt so hoch sei. Der Kläger beantragt – sinngemäß –, den Gebührenbescheid der Beklagten in Ziffer 3. ihrer Ordnungsverfügung vom 11.101.2010 aufzuheben. Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 08.03.2012 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 5 A 321/11 vorgelegen.