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Urteil

3 A 1159/18 HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. 2. Der Gebührenbescheid der Zentralen Friedhofsverwaltung Güstrow des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg vom 11. September 2017 (…) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kirchenkreisrates des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg vom 7. Februar 2018 wird aufgehoben. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Friedhofsunterhaltungsgebühren. 2 Die Klägerin erwarb im September 1993 das Nutzungsrecht an einer Doppelgrabstelle auf dem Friedhof A-Stadt, welcher sich in der Trägerschaft der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Vipperow befindet. Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Vipperow übertrug auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung vom 18./ 25. Mai 2016 die Verwaltung unter anderem des Friedhofs A-Stadt an die Zentrale Friedhofsverwaltung, ein Sachgebiet der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg. Am 4. Juli 2017 (1727222 sowie 1727223) und am 11. September 2017 (1727221) erließ die Zentrale Friedhofsverwaltung Güstrow im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg Bescheide über die Heranziehung zu Friedhofsunterhaltungsgebühren gegen eine Frau J. Mit Bescheid vom 11. September 2017 (1727251) zog die Zentrale Friedhofsverwaltung Güstrow im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg die Klägerin zur Zahlung von Friedhofsunterhaltungsgebühren für das Jahr 2017 in Höhe von 37,00 Euro heran. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 29. September 2017 Widerspruch ein. Den Widerspruch wies der Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2018, der am 28. Februar 2018 zugestellt wurde, zurück. 3 Am 28. März 2018 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtswidrig. Bei Erwerb des Grabnutzungsrechts habe eine andere Gebührenordnung gegolten. Die nunmehr herangezogene Gebührenordnung sei nichtig. Jedenfalls verstoße sie gegen das Rückwirkungsverbot. Um eine Doppelbelastung zu vermeiden, sei erforderlich, dass eine differenzierte Satzungsregelung über die gebührenbegründenden Tatbestände bestehe, was hier nicht der Fall sei. Aus der vormals geltenden Gebührenordnung sei nicht erkennbar, dass die einmalige Gebühr für den Erwerb des Grabnutzungsrechts nicht auch den Aufwand für Pflege und Unterhaltung des Friedhofs einschließe. Es sei davon auszugehen, dass die Grabnutzungsgebühr als umfassende Gegenleistung für die Inanspruchnahme des Friedhofs konzipiert gewesen sei. Es fehle außerdem an einer Übergangsvorschrift für Fälle, in denen das Nutzungsrecht früher erworben und dafür Gebühren gezahlt worden seien. 4 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage gegen die Gebührenbescheide vom 4. Juli 2017 und den Gebührenbescheid vom 11. September 2017 (Nr. 1727221) zurückgenommen. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 11. September 2017 (…) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2018 aufzuheben. 7 Die Beklagte hält an dem angefochtenen Bescheid fest und beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Das Verwaltungsgericht Schwerin hat sich mit Beschluss vom 19. Juli 2018 (- 4 A 625/18 SN -) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2019 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 11 Das Gericht hatte das Passivrubrum von Amts wegen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 01.09.2010 - 1 L 13/09 -, juris Rn. 25) in der Weise zu berichtigen, dass Beklagte die Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg ist. 12 Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes sind Anfechtungsklagen gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu richten. Maßgeblich ist - was sich aus dem Wortlaut von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ergibt - allein, welche Behörde durch Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts tätig geworden ist, nicht welche Behörde hätte tätig werden sollen oder müssen. 13 Den angefochtenen Gebührenbescheid vom 11. September 2017 hat hier die Zentrale Friedhofsverwaltung Güstrow im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg erlassen, bei der es sich gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland um eine Außenstelle der Kirchenkreisverwaltung handelt. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten dem Gebührenbescheid nicht entnehmen. Dieser weist sowohl im Briefkopf als auch im Anschriftenfenster darauf hin, dass die (Zentrale) Friedhofsverwaltung Güstrow tätig geworden ist. Im Hinblick auf den rechts stehenden Zusatz „Friedhofsverwaltung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vipperow“ wird lediglich deutlich, dass die Zentrale Friedhofsverwaltung hier eine Aufgabe der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Vipperow (in deren Auftrag - § 6 Abs. 1 Kirchenkreisverwaltungsgesetz) wahrgenommen hat und an deren Stelle tätig geworden ist. Die Verwendung der Präposition „für“ belegt das. Das entspricht auch der Regelung in § 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Friedhofsträger, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Vipperow, und der Kirchenkreisverwaltung, Außenstelle Güstrow, vom 18./ 25. Mai 2016, wonach der Friedhofsträger die Verwaltung unter anderem des Friedhofs A-Stadt an die Zentrale Friedhofsverwaltung überträgt. Von einem eigenständig regelnden Tätigwerden der Kirchengemeinde Vipperow, wie es die Beklagte hier annimmt, kann daher keine Rede sein. Insofern mag die Sache einer Klage gegen einen in Bundesauftragsverwaltung erlassenen Verwaltungsakt vergleichbar sein. Beklagter im Sinne von § 78 Abs. 1 VwGO ist auch dann ausschließlich die beauftragte Behörde beziehungsweise deren Rechtsträger (vgl. m.w.N. Kintz in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 48. Edt., Std. 01.01.2019, § 78 Rn. 27). II. 14 1. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Klage in Bezug auf die ursprünglich angefochtenen Bescheide vom 4. Juli 2017 und 11. September 2017 zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 15 2. Die Klage ist, soweit sie aufrechterhalten bleibt, zulässig und begründet. 16 a) Der Zulässigkeit der Klage steht hier nicht entgegen, dass sie als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) gegen Gebührenbescheide der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg, also einer kirchlichen Behörde, gerichtet ist. 17 Für Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte eines kirchlichen Friedhofsträgers über Gebühren für die Benutzung eines kirchlichen Friedhofes ist der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten eröffnet (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährte Anspruch auf Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten wird durch das in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV) verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften nicht ausgeschlossen. Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften schränkt den Rechtsschutz durch staatliche Gerichte nur für Streitigkeiten im religionsinternen Autonomiebereich und auch dort nur insoweit ein, als die innerkirchlichen Angelegenheiten den staatlichen Rechtskreis nicht berühren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.05.1990 - 7 CB 31/89 -, juris Rn. 4 f.). Ist eine Kirchengemeinde Träger eines Friedhofs, handelt sie im Rahmen der für alle geltenden Gesetze und ist dabei der staatlichen Gerichtsbarkeit unterworfen. Gestaltet der kirchliche Friedhofsträger das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich aus und erhebt er Benutzungsentgelte in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren, handelt es sich bei den sich daraus ergebenden Streitigkeiten um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsgerichtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO (so auch OVG Lüneburg, Urt. v. 27.10.1992 - 8 L 4451/91 -, juris Rn. 22; VG Schwerin, Urt. v. 13.01.2014 - 4 A 1200/11 -, juris Rn. 21 f.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.01.2003 - 13 K 4860/01 -, juris Rn. 21 f.). 18 Ein solcher Fall liegt hier vor. Träger des Friedhofes A-Stadt ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Friedhofsordnung für die Friedhöfe in Buchholz, A-Stadt, Vipperow und Zielow vom 30. März 2017 die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Vipperow. Das Benutzungsverhältnis ist durch die Friedhofsordnung öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Mit den hier im Streit stehenden Friedhofsunterhaltungsgebühren erhebt der Beklagte gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V) Benutzungsentgelte in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren auf Grund einer Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in Buchholz, A-Stadt, Vipperow und Zielow vom 30. März 2017 (FGebO). 19 b) Die Klage ist begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 11. September 2017 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2018 gefunden hat, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 aa) Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Benutzung kirchlicher Friedhöfe sind die für die Gebührenerhebung kommunaler Körperschaften geltenden Vorschriften Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V). 21 Ist eine Kirchengemeinde Trägerin eines Friedhofs, hat sie sich bei der Gebührenermittlung und -festsetzung an die allgemeinen Grundsätze des Abgabenrechtes zu halten, wenn sie sich öffentlich-rechtlicher Handlungsformen bedient. Betreibt eine Kirchengemeinde - wie hier - einen Friedhof mit Monopolcharakter muss sie bei der Gebührenerhebung weitergehende Grundsätze des kommunalen Gebührenrechts beachten (vgl. Siemers in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, St. 07/2014, Anm. 23.11 zu § 6). Zu diesen Grundsätzen des Abgabenrechts, die aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) folgen, gehört das in § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V zum Ausdruck gebrachte Prinzip, dass Abgaben nur erhoben werden dürfen, wenn sie in einer gesetzlichen beziehungsweise - für den Bereich der Kommunalabgaben - satzungsmäßigen Rechtsgrundlage auch der Höhe nach festgelegt sind (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 30.11.1994 - 8 L 166/92 -, juris Rn. 23 f.). Hiervon eine Ausnahme zugunsten einer Kirchengemeinde, die einen Friedhof unterhält, zuzulassen, kommt nicht in Betracht. Auch eine Gebührenordnung eines kirchlichen Friedhofsträgers muss deshalb den sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V ergebenden Mindestinhalt, also Vorschriften über den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit aufweisen (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Aufl. 2016, Kap. 3 Rn. 129). Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit und damit für die Wirksamkeit der jeweiligen kirchenrechtlichen Vorschriften sind also die jeweils abgabenspezifischen - hier also gebührenspezifischen - Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts. 22 Eine solche Bindung des kirchlichen Friedhofsträgers an die Bestimmungen des Kommunalabgabenrechts legt auch § 14 Abs. 4 Satz 1 BestattG M-V nahe. Die Vorschrift eröffnet dem kirchlichen Friedhofsträger die Möglichkeit, Benutzungsentgelte, die er in der Form von öffentlich-rechtlichen Gebühren erhebt, auf seinen Antrag von näher bezeichneten kommunalen Behörden beitreiben zu lassen. § 14 Abs. 4 Satz 1 BestattG M-V privilegiert die Beitreibung ausschließlich von Benutzungsentgelten für kirchliche Friedhöfe, die in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren erhoben werden. Die Festsetzung und Beitreibung von Gebühren für die Benutzung kirchlicher Friedhöfe mit Mitteln des Verwaltungszwangs kommt aber nur in Betracht, wenn ihre Erhebung rechtlich vorbestimmt ist und nicht dem freien Belieben des jeweiligen Friedhofsträgers überlassen ist (so auch OVG Münster, Beschl. v. 22.07.2009 - 14 A 1024/07 -, juris Rn. 3). In Ermangelung eines anderen Rechtsregimes kann die Erhebung von Gebühren für die Benutzung kirchlicher Friedhöfe nur an den für alle geltenden und in Gesetzesform gebrachten Anforderungen an die Abgabenerhebung, also an dem staatlichen Abgabenrecht und insbesondere den Vorschriften über die Erhebung von Benutzungsgebühren, gemessen werden. Dies bildet den gewissermaßen den Ausgleich dafür, dass das Vollstreckungsverfahren auf eine Prüfung von Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt verzichtet, § 111 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) und § 256 Abgabenordnung (AO). 23 § 14 Abs. 4 Satz 1 BestattG M-V selbst bestätigt die Heranziehung der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes. Die Vorschrift war in ihrer heutigen Form bereits im Entwurf eines Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (LT-Drs. 2/3621) enthalten. Sie nimmt, was sich aus dem Wortlaut und aus der Begründung des Entwurfs ergibt, Bezug auf öffentlich-rechtliche Gebühren, die von den kirchlichen Friedhofsträgern erhoben werden (LT-Drs. 2/3621, S. 38). Bei Erlass von § 14 Abs. 4 Satz 1 BestattG M-V fand der Landesgesetzgeber den Begriff der (öffentlich-rechtlichen) Gebühr bereits in § 4 des Kommunalabgabengesetzes vom 11. April 1991 vor. Verwendet der Landesgesetzgeber den Rechtsbegriff Gebühr an mehreren Stellen, spricht Überwiegendes dafür, ihn in jeweils gleicher Weise zu verstehen. Dies gilt insbesondere, wenn sich - wie hier - keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Begriffsverständnis bieten. Der Zusatz öffentlich-rechtlich deutet in dieselbe Richtung. Er macht nämlich kenntlich, dass es sich weder um privatrechtliche Gebühren noch um kirchenrechtliche Gebühren handeln darf, sondern dass es solche im Sinne des öffentlichen Abgabenrechts sind. 24 bb) Der angefochtene Gebührenbescheid kann nicht auf eine den danach maßgeblichen Anforderungen des § 2 Abs. 1 KAG M-V genügende Rechtsgrundlage gestützt werden. 25 (1) Es fehlt der von der Beklagten herangezogenen Friedhofsgebührenordnung bereits an einer hinreichenden Regelung des Abgabentatbestandes. 26 Zwar mag es grundsätzlich zulässig sein, zusätzlich zur Grabnutzungsgebühr nachträgliche Friedhofsunterhaltungsgebühren einzuführen (vgl. Greifswald, Urt. v. 14.08.2002 - 3 A 1409/01 -, juris Rn. 20). 27 Ein Nebeneinander von Grabnutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühren ist allerdings nur zulässig, wenn mit der Grabnutzungsgebühr nur der Aufwand für die Grabnutzung selbst, nicht aber für die Pflege und Unterhaltung des Friedhofs abgegolten wird. Andernfalls führt eine Inanspruchnahme für Friedhofsunterhaltungsgebühren zu einer nicht zulässigen Doppelbelastung der Abgabenpflichtigen. Erforderlich ist deshalb, dass eine differenzierte Satzungsregelung über die gebührenbegründenden Tatbestände der jeweiligen Friedhofsbenutzung getroffen wird (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.07.2009 - 14 A 1024/07 -, juris Rn. 7). Die satzungsmäßige Bestimmung des Gebührentatbestandes darf keinen Zweifel über Anlass und Zweck der Gebührenerhebung zulassen. Aus dem Gebührentatbestand muss erkennbar sein, welche Unterhaltungsmaßnahmen und -kosten die jeweilige Gebührenerhebung abgelten soll (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.11.1996 - 8 L 2293/94 -, juris Rn. 32). Dies gilt unabhängig davon, ob es im konkreten Fall zu einer unzulässigen Doppelbelastung kommt. 28 Dies zugrunde gelegt verfügt die Friedhofsgebührenordnung hier nicht über eine hinreichende Regelung des Abgabentatbestandes. Nach § 5 Nr. 2 FGebO werden Friedhofsunterhaltungsgebühren für Wahlgräber je Grabbreite und Jahr berechnet und jährlich im Voraus erhoben. Gemäß § 5 Nr. 1 FGebO werden Grabnutzungsgebühren für Wahlgrabstätten und Rasengrabstätten für Särge und Urnen für 20 Jahre (inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühren und Rasenpflegegebühren) erhoben. Wofür die jeweilige Gebühr anfällt, welcher Lebenssachverhalt erfüllt, sein muss, damit sie entsteht, und welcher Aufwand durch sie abgegolten wird, lässt sich ihnen nicht entnehmen. Die Vorschriften geben keinerlei Aufschluss darüber, welche Maßnahmen sie erfassen und wofür sie Gegenleistung sind. Zweck und Anlass der jeweiligen Gebührenerhebung ergeben sich aus ihnen nicht. Der Regelungsgehalt der Vorschriften lässt sich, da sie die jeweilige Gebühr letztlich nur namentlich bezeichnen, auch nicht durch Auslegung ermitteln. 29 Was Gegenstand der Gebührenpflicht der Grabnutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr ist, scheint indessen auch der Beklagten nicht vollends klar zu sein. Zwar wird in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass die Friedhofsunterhaltungsgebühr und die Grabnutzungsgebühr unterschiedliche Gegenleistungen abdeckten. Allerdings hat die Beklagte die nach § 5 Nr. 2 FGebO an sich zu erhebenden Gebühren in Höhe von 40,00 Euro hier um einen Betrag von 3,00 Euro gekürzt, da die Klägerin bei Erwerb des Grabnutzungsrechts bereits die Kosten für Müll und Wasser für 23 Jahre bezahlt habe. Darin wird deutlich, dass entweder von vornherein nicht klar ist, was Gegenstand der jeweiligen Gebühr ist, oder dass es sich um sich überschneidende Kostenmassen handelt, die sodann doppelt gebührenrelevant eingestellt wurden. 30 Die bei Erwerb des Grabnutzungsrechts durch die Klägerin im Jahr 1993 Geltung beanspruchende Vorläufige Gebührenordnung für den Friedhof der Kirchgemeinde Vipperow vom 5. März 1991 spricht ebenfalls dafür, dass mit Leistung der danach entstandenen Grabnutzungsgebühr der Aufwand für die Unterhaltung des Friedhofs abgegolten sein sollte. Diese trifft abschließende Bestimmungen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass das Recht, eine Grabstätte zu benutzen, nur ausgeübt werden kann, wenn der Friedhofsträger den Friedhof pflegt und unterhält. Deshalb liegt es fern, dass mangels Differenzierung bei den Gebührentatbeständen die Grabnutzungsgebühr den Aufwand für dasjenige, was die Grabnutzung erst ermöglicht, nicht eingeschlossen haben soll. Den Unterhaltungsaufwand in die Grabnutzungsgebühr einzustellen ist der übliche und verbreitetste Weg (vgl. Gawel, Kalkulation von Friedhofsgebühren, 2017, S. 395). Dem entspricht es, dass die Beklagte hier bereits geleistete Gebührenzahlungen in Abzug bringt. Es ist hingegen nichts dafür ersichtlich, dass der Friedhofsträger von vornherein Aufwand für die Friedhofsunterhaltung, der ihm mit Gewissheit entsteht, bei der Bestimmung der Grabnutzungsgebühren vollständig außer Acht lässt, ohne diesen bei den Friedhofsbenutzern gebührenmäßig geltend zu machen. Dass die Friedhofsunterhaltungsgebühr erst nachträglich eingeführt wurde, als offenbar der Aufwand für den Betrieb des seit langer Zeit bestehenden Friedhofs aus dem Aufkommen aus Grabnutzungsgebühren nicht mehr gedeckt werden konnte, deutet ebenfalls darauf hin, dass die Grabnutzungsgebühr als umfassende Gegenleistung für die Inanspruchnahme des Friedhofs durch den Nutzungsberechtigten angelegt war. Anhaltspunkte dafür, dass sich dies nicht auf die gesamte Dauer der satzungsrechtlich festgelegten Nutzungszeit erstrecken sollte, sind nicht erkennbar. 31 (2) Die Friedhofsgebührenordnung verfügt auch nicht über eine wirksame Regelung des Abgabensatzes. 32 Der Mangel in der Bestimmtheit des Abgabentatbestandes schlägt auf die Bestimmung des Abgabensatzes in § 5 Nr. 2 FGebO durch. Steht bereits nicht fest, welche Friedhofsunterhaltungsmaßnahmen Gegenstand der Friedhofsunterhaltungsgebührenpflicht sein sollen, kann eine rechtmäßige Bestimmung des Abgabensatzes schon deshalb nicht getroffen werden. Denn gebührenfähig sind nur die Kosten, die für die Leistungserbringung erforderlich sind (vgl. m.w.N. Siemers a.a.O., Anm. 6.1.3.1 zu § 6). Die Bestimmung der für die Leistungserbringung erforderlichen Kosten setzt deshalb notwendig die Bestimmung oder wenigstens Bestimmbarkeit der gebührenpflichtigen Leistung voraus. Daran fehlt es hier. 33 Der in § 5 Nr. 2 FGebO bestimmte Gebührensatz erweist sich auch deshalb als rechtsfehlerhaft und unwirksam, weil er nicht auf einer hinreichenden Kalkulation beruht. 34 Eine Gebührensatzung bedarf zu ihrer Gültigkeit einer stimmigen Kalkulation, die vom satzungsgebenden Gremium mit der Beschlussfassung über die Abgabensatzung zu billigen ist. Aus einer Kalkulation des Gebührensatzes müssen sich wenigstens die entstandenen beziehungsweise veranschlagten Kosten, die sich nach den in der Satzung festgesetzten Maßstäben ergebenden Gebühreneinheiten und das daraus in Verbindung mit dem festgelegten Gebührensatz errechnete voraussichtliche Gebührenaufkommen ergeben (vgl. OVG Greifswald Urt. v. 17.04.2018 - 1 LB 238/12 -, juris Rn. 29). Nach § 6 Abs. 2 d Satz 1 KAG M-V Gebührenberechnung ist ein Kalkulationszeitraum zu Grunde zu legen. Die Kalkulation beschränkt insoweit zugleich den zeitlichen Anwendungsbereich einer Gebührensatzung. § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V, der den Grundsatz der Periodengerechtigkeit zum Ausdruck bringt, bestätigt dies. Eine Gebührenkalkulation, die nicht erkennen lässt, für welchen Kalkulationszeitraum sie Geltung beansprucht, ist mithin methodisch fehlerhaft (vgl. OVG Greifswald, a.a.O.). 35 Ein solcher Fall einer methodisch fehlerhaften Kalkulation liegt hier vor. Die dem Gericht vorgelegte Kalkulation der Friedhofsgebühren vom 9. November 2016 enthält keinerlei Angaben zu dem Zeitraum, auf den sie sich bezieht. Allenfalls kann ihr der Zeitpunkt, für den ihr Inhalt punktuell Aktualität beansprucht, entnommen werden. Für welchen Zeitraum (ab wann und bis wann) sie gelten und aktuell sein soll, ist ihr allerdings nicht zu entnehmen. Eine solche Angabe lässt sich der Kalkulation weder ausdrücklich noch mittelbar entnehmen. 36 (3) Teilweise unwirksam ist ferner die Regelung zur Fälligkeit von Gebühren in § 3 Abs. 2 FGebO. 37 Eine wirksame Regelung über die Fälligkeit der Abgabe ist in der Abgabensatzung zu treffen. Die Bestimmung der Fälligkeit kann nicht der Rechtsanwendung der Behörde im Einzelfall überlassen bleiben (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 05.02.2018 - 1 L 89/14 -, juris Rn. 11 f.). 38 Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 FGebO sind Gebühren zwar innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Nach Satz 2 gilt jedoch ein abweichender Fälligkeitszeitpunkt der im Gebührenbescheid angegeben ist. Damit ist es der für die Friedhofsgebührenerhebung zuständigen Behörde - ohne weitere Maßgaben - überlassen, den Fälligkeitszeitpunkt zu bestimmen. Bei Unwirksamkeit von § 3 Abs. 2 Satz 2 FGebO verbleibt allerdings noch die die Fälligkeit hinreichend regelnde Vorschrift in § 3 Abs. 2 Satz 1 FGebO. 39 cc) Selbst bei unterstellter Wirksamkeit der Friedhofsgebührenordnung erwiese sich der angefochtene Bescheid hier als rechtswidrig. Denn die Erhebung einer Jahresgebühr kann nur erfolgen, wenn der entsprechende Gebührentatbestand am Beginn des betreffenden Jahres (1. Januar) bereits galt (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 22.03.2012 - 3 A 13/12 -, juris Rn. 17). Zwar liegt hier ein Fall einer Jahresgebühr vor - die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird gemäß § 5 Nr. 2 FGebO „für jährlich im Voraus erhoben“ - allerdings hat dieser Gebührentatbestand zu Beginn des hier betroffenen Erhebungszeitraumes 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 noch nicht gegolten. Die Friedhofsgebührenordnung trat nach § 8 Abs. 1 FGebO am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Wann dieser Tag gewesen ist, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Jedoch muss er jedenfalls nach dem Tag der Beschlussfassung des Kirchengemeinderates am 30. März 2017 und - wohl - auch nach dem Tag der Genehmigung durch den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg am 8. Mai 2017 liegen. Zum 1. Januar 2017 hat § 5 Nr. 2 FGebO damit nicht gelten können. III. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Berufung gebieten (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO), liegen nicht vor.