Urteil
13 K 4860/01
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die nachträgliche Erhebung einer jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr kann altnutzungsberechtigte Gebührenzahler unzulässig doppelt belasten, wenn bei der ursprünglichen einmaligen Erwerbsgebühr bereits Anteile zur Deckung laufender Unterhaltungskosten berücksichtigt wurden.
• Kirchliche Friedhofsträger, die öffentlich-rechtlich handeln, haben bei der Gebührenbemessung die allgemeinen staatsrechtlichen und abgabenrechtlichen Grundsätze wie Leistungsproportionalität und Gleichheit zu beachten.
• Bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren sind nur betriebsbedingte Kosten anzusetzen; ein Anteil für öffentlich genutzte Grünflächen ist gegebenenfalls abzuziehen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Doppelbelastung durch nachträgliche Friedhofsunterhaltungsgebühr • Die nachträgliche Erhebung einer jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr kann altnutzungsberechtigte Gebührenzahler unzulässig doppelt belasten, wenn bei der ursprünglichen einmaligen Erwerbsgebühr bereits Anteile zur Deckung laufender Unterhaltungskosten berücksichtigt wurden. • Kirchliche Friedhofsträger, die öffentlich-rechtlich handeln, haben bei der Gebührenbemessung die allgemeinen staatsrechtlichen und abgabenrechtlichen Grundsätze wie Leistungsproportionalität und Gleichheit zu beachten. • Bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren sind nur betriebsbedingte Kosten anzusetzen; ein Anteil für öffentlich genutzte Grünflächen ist gegebenenfalls abzuziehen. Die evangelische Kirchengemeinde (Beklagte) hatte von einem Kläger für zwei Grabstellen eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr von 15,00 DM je Grab erhoben. Die Grabstätte war zuvor unentgeltlich von der Gemeinde an die Kirchengemeinde übertragen worden; die frühere Trägerin (Beigeladene) hatte früher einmalige Nutzungs- bzw. Verlängerungsgebühren erhoben. Die Beigeladene kalkulierte Erwerbsgebühren auf Basis einer Jahresbedarfsrechnung und beabsichtigte damit schrittweise Kostendeckung. Der Kläger rügte, er sei durch die neue jährliche Gebühr in unzulässiger Weise doppelt belastet worden, und klagte auf Aufhebung des Gebührenbescheids. Die Beklagte verteidigte die Gebührenerhebung mit Verweis auf ihre Gebührenordnung und die Notwendigkeit, laufende Unterhaltungskosten zu decken. • Die Klage ist zulässig; kirchliche Friedhofsträger, die öffentlich-rechtlich handeln, unterliegen dem Verwaltungsrechtsweg und den abgabenrechtlichen Grundsätzen. • Die einschlägige Bestimmung der Friedhofsgebührenordnung ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig, soweit sie Altnutzer einer jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr unterwirft und dadurch eine Doppelbelastung bewirkt. • Grundsatz: Gebühren dürfen nur insoweit erhoben werden, wie sie eine individuell zurechenbare Gegenleistung abgelten; Leistungsproportionalität und Gleichheit verlangen, dass Nutzer nur für die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen zahlen (§ 4 Abs.2 KAG NRW als Ausdruck dieses Prinzips). • Kostenansatz in Gebührenkalkulationen darf nur betriebsbedingte Kosten umfassen; ein Anteil, der auf öffentlich genutzte Grünflächen entfällt, ist gegebenenfalls zu kürzen. • Aus der Prüfung der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnungen ergibt sich, dass die Beigeladene bei Festsetzung der einmaligen Erwerbsgebühren bereits erhebliche Anteile der laufenden Unterhaltungskosten berücksichtigt hatte; die zusätzliche jährliche Gebühr führt daher mindestens teilweise zu einer Doppelbelastung der Altnutzer. • Die Beklagte kann sich nicht damit entlasten, dass die ursprüngliche Gebührenkalkulation nur den Aufwand eines Jahres erfasste oder dass keine Rücklage gebildet wurde; maßgeblich ist, dass die einmalige Gebühr bereits zur Deckung laufender Unterhaltungskosten diente. • Da die angegriffenen Bescheide rechtswidrig sind, war es für das Urteil unerheblich, ob der Kläger tatsächlich Nutzungsberechtigter im Sinne der Satzung war oder welche Rechtswirkung seine Kündigung hatte. Die Klage ist begründet: Der Gebührenbescheid vom 13.07.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 18.09.2001 werden aufgehoben, weil die in § 4 Abschnitt II der Friedhofsgebührenordnung geregelte jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr Altnutzer unzulässig doppelt belastet. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Urteil schützt somit den Kläger vor der wiederkehrenden Gebühr, weil bei der Erstfestsetzung der Erwerbsgebühr bereits Teile der laufenden Unterhaltungskosten berücksichtigt worden waren und damit ein Verstoß gegen Leistungsproportionalität und Gleichheit vorliegt.