Urteil
4 A 1526/16 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Ziffern 2, 3 Satz 1 und Ziffer 4 des Bescheides der Beklagten unbekannten Datums, dem Kläger förmlich zugestellt am 30.08.2016 – 6 858 610-287 -, mit denen festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht bestehen, die Abschiebung des Klägers in die Republik Italien angeordnet wurde und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/4, die Beklagte zu 3/4. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger, nach Angaben seiner Eltern ägyptischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und christlich/koptischer Religionszugehörigkeit, wurde am 08.02.2016 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Er ist das Kind der nach deren Angaben ägyptischen Staatsangehörigen Herrn M. S. und Frau Aber B.. Die Eltern des Klägers reisten, ebenfalls nach eigenen Angaben, am 07.03.2015 gemeinsam mit dem am 31.01.2012 geborenen Bruder des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 24.03.2015 Asylanträge. Sie haben bereits in Italien ein Asylverfahren durchgeführt, in dessen Ergebnis ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Die Beklagte hat die Anträge der Eltern und des Bruders des Klägers mit Bescheid vom 11.05.2015 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung in die Republik Italien angeordnet. Hiergegen haben die Eltern und der Bruder des Klägers am 26.05.2015 Klage erhoben, das Verfahren wird an dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 4 A 68/16 geführt. 2 Am 17.05.2016 stellte die Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen einen Asylantrag. Mit Schreiben vom 25.07.2016 forderte die Beklagte die Prozessbevollmächtigte des Klägers auf, Tatsachen vorzutragen, die bei einer Entscheidung zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes als schutzwürdige Belange zu berücksichtigen wären. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte der Beklagten mit Schreiben vom 16.08.2016 mit, dass der Kläger als neugeborener Säugling besonders schutzwürdig sei und nahm dazu Bezug auf die Tarakhel-Entscheidung des EGMR vom 04.11.2011. Die Beklagte lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid unbekannten Datums ab. Der Bescheid wurde an den Vater des Klägers am 30.08.2016 zugestellt. 3 Der Kläger hat am 05.09.2016 Klage erhoben. Die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten sei aufzuheben, da in seinem Fall sei Art. 20 Abs. 3 S. 2 Dublin III-VO nicht einschlägig sei. Für ihn hätte ein neues Zuständigkeitsverfahren durchgeführt werden müssen. Dies ergebe sich daraus, dass er erst geboren worden sei, nachdem seinen Eltern in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und deren Verfahren mithin schon beendet war. Für ihn müssten die Zuständigkeitsregelungen des Art. 3 Dublin-III-VO zur Anwendung kommen, was gemäß § 14a AsylG zur Zuständigkeit der Beklagten führen würde. Eine Erstreckung des in Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO verankerten Grundsatzes der Familieneinheit auf den vorliegenden Fall im Wege analoger Anwendung dürfte ausscheiden, da es angesichts dieser erkennbar abschließenden Regelungen an einer für eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke fehlen dürfte. Er beruft sich hierbei auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 10.02.2016 – VG 23 K 275.15 A, in dem das Verwaltungsgericht B-Stadt einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dieser Begründung stattgegeben hatte. 4 Der Kläger beantragt sinngemäß 5 den Bescheid der Beklagten unbekannten Datums, dem Kläger förmlich zugestellt am 30.08.2016 zu Ziffer 1 bis 4 mit Ausnahme des Satzes 2 zu Ziffer 3 des Bescheides aufzuheben. 6 Die Beklagte beantragt 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie beruft sich auf die angefochtene Entscheidung. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK nicht beachtlich. Sie weist daraufhin, dass sich die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Bezug genommene Entscheidung des EGMR vom 04.11.2011 auf im Asylverfahren befindliche Ausländer bezog und nicht etwa auf solche, die – wie vorliegend in Person der Eltern des Klägers – in Italien einen Schutzstatus erlangt haben. 9 Das Gericht hat den Rechtsstreit per Beschluss vom 06.02.2017 zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. 10 Das Gericht hat der Beklagten am 17.05.2017 folgenden Hinweis erteilt: 11 „In der o.g. Verwaltungsstreitsache wird darauf hingewiesen, dass einer Rückführung nach Italien sowohl des Klägers als auch der Familie des Klägers (Vater, Mutter, Bruder), die unter dem Aktenzeichen 4 A 68/16 ebenfalls ein Verfahren vor dem erkennenden Gericht betreiben, derzeit die fehlende Zusicherung der italienischen Behörden zur Sicherstellung einer angemessenen Unterkunft entgegenstehen dürfte. Dem Verwaltungsvorgang ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Bemühungen angestellt hat, eine derartige Zusicherung zu erlangen. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung darf jedoch eine Überstellung von Familien mit Kleinstkindern unter drei Jahren nach Italien nur erfolgen, wenn eine derartige Zusicherung der Behörden des Zielstaates vorliegt. Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis Freitag, 19.05., 11.00 Uhr.“ 12 Die Beklagte hat sich zu diesem Hinweis nicht geäußert. 13 Das Gericht hat die Verfahren 4 A 68/16 und 4 A 1526/16 durch Beschluss vom 22.05.2017 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. 14 Das Gericht mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 4 A 68/16 die von der Beklagten gegenüber den Eltern und des Bruders des Klägers verfügte Abschiebungsanordnung nach Italien aufgehoben. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben, und die Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, denn sie war hierauf in der Ladung, die ordnungsgemäß erfolgt ist, hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 17 Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 18 Die in Ziff. 1 des Bescheides der Beklagten unbekannten Datums, dem Kläger zugestellt am 30.08.2016 getroffene Regelung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die in Ziff. 2, 3 S. 1 und 4 des Bescheides der Beklagten getroffenen Regelungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 19 1. Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten erweist sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 20 Die Zugrundelegung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG scheidet aus, denn dies würde voraussetzen, dass dem Kläger in einem anderen Staat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden ist. Die Eltern des Klägers haben zwar beide in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen. Da der Kläger erst geboren wurde, nachdem die Familie Italien verlassen hatte und sich in Deutschland aufhielt, kann er naturgemäß nicht selbst die Anerkennung als Flüchtling in Italien erlangt haben. Über sein Asylgesuch ist noch zu entscheiden. 21 Es ist unschädlich, dass die Beklagte als Ermächtigungsgrundlage für die in Ziff. 1 ihres Bescheides getroffene Regelung neben § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG auch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG benannt hat. Selbst wenn die Beklagte nur eine nicht zutreffende Ermächtigungsgrundlage benannt hätte, hätte dies an der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung im Ergebnis nichts geändert. 22 Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt ein Verwaltungsakt der gerichtlichen Aufhebung, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Darin kommt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zum Ausdruck zu prüfen, ob ein angefochtener Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung haben die Verwaltungsgerichte alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Dies gilt jedoch nur, wenn der angefochtene Verwaltungsakt durch den Austausch der Rechtsgrundlage nicht in seinem Wesen nicht verändert wird und sich prozessual der Streitgegenstand nicht ändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 – 1 C 4/15 -, juris, Rn. 28). 23 Die Zugrundelegung von § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG als Ermächtigungsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid führt auch nicht zu einer Veränderung des prozessualen Streitgegenstandes. Sowohl bei § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG als auch bei § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG findet keine inhaltliche Prüfung des Asylantrages statt, nach aktueller Rechtslage stellen beide Konstellationen jeweils eine Fallgruppe der in § 29 AsylG zusammengefassten Unzulässigkeitstatbestände dar. Streitgegenstand ist demzufolge die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrages (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 -, juris, Rn. 19). 24 Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG ist für den zu entscheidenden Fall auch einschlägig und seine Voraussetzungen liegen vor. 25 Die Zuständigkeit Italiens folgt aus Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO, in dem es wörtlich heißt: 26 Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eins mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung des Antrags auf Internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. 27 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger ist nach der Ankunft seiner Eltern im Bundesgebiet geboren worden, seine Eltern sind Antragsteller im Sinne der Vorschrift. Dem steht nicht entgegen, dass sie bereits in Italien ein Asylgesuch angebracht hatten, über das mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar entschieden worden ist. 28 Zwar definiert Art. 2 c) Dublin-III-VO als Antragsteller einen Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Diese Definition stellt aber auf den streitgegenständlichen Antrag, also den in Deutschland gestellten Antrag der Eltern des Klägers, ab. Eine andere Auslegung würde die Vorschriften der Dublin-III-VO über Folge- und Zweitanträge leerlaufen lassen (so auch VG Cottbus, Beschluss vom 11.07.2014 – 5 L 190/14.A, juris, Rn. 15). 29 Die Eltern des Klägers sind auch Familienangehörige im Sinne von Art. 2 lit g, Spiegelstrich 3 Dublin-III-VO. 30 Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auf die analoge Anwendbarkeit der Grundsätze des Art. 20 Dublin-III-VO nicht an, da diese Vorschrift nach den obigen Ausführungen direkt anwendbar ist (so im Ergebnis auch VG Ansbach, Urteil vom 29.07.2016 – AN 14 K 15.50534 –, juris). 31 Es kann offenbleiben, ob das Bestehen systemischer Schwachstellen im Asylsystem des nach Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedsstaates zu einer Durchbrechung der Akzessorietät des Verfahrens des Minderjährigen zu dem der Familienangehörigen führt, mithin ob in diesem Falle die Grundsätze des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin-III-VO zur Anwendung kommen müssen mit der Folge, dass der Antrag des Klägers in Deutschland zu prüfen wäre, denn in Italien liegen nach der Erkenntnislage des Gerichts systemische Schwachstellen im Asylsystem weder bei der Behandlung von Asylsuchenden noch bei der Behandlung anerkannter Schutzberechtigter vor. 32 Es ist nach Italien überstellten Personen möglich, ihr Asylbegehren in Italien in einem rechtlich gesicherten Verfahren zu betreiben. 33 Dies ergibt die Auswertung einer Auskunft des auswärtigen Amtes (AA) an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 23.02.2016. Darin hat das AA ausgeführt: 34 Bei „Dublin-Rückkehrern“ ist in der Regel gewährleistet, dass sie in Italien ihren bereits gestellten Asylantragweiterverfolgen bzw. erstmals einen Asylantrag stellen können. Italien gewährleistet entsprechend dem Grundrecht auf Asyl (Art. 10 Abs. 3 der italienischen Verfassung, verschiedene Einwanderungs- und Asylverfahrensgesetze, insbesondere Gesetz Nr. 25/2008 vom 28.01.2008) ein Schutzverfahren, das auch für Überstellungen nach der Dublin III-VO greift. Besonderheiten bestehen insoweit nicht. Personen, die bisher noch keinen Asylantrag gestellt haben, können dies nach Ankunft bei der Polizei tun. Asylsuchende, die vorher einen Asylantrag stellten, jedoch zu ihrem Gesuch noch nicht befragt wurden, können das Verfahren i. d.R. wieder aufnehmen, wenn eine Entscheidung bisher nicht gefallen ist. Sollte dies der Fall sein und fiel die Entscheidung aufgrund der Umstände negative aus, kann eine Wiederaufnahmeantrag gestellt werden oder eine Beschwerde eingelegt werden (vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das OVG NRW vom 23.02.2016, S. 3). 35 Auch bezüglich der Aufnahmebedingungen ist das Vorliegen systemischer Schwachstellen zu verneinen. Hierzu hat das AA in obiger Auskunft ausgeführt: 36 Sofern sich Dublin-Rückkehrer immer noch im Asylverfahren befinden, erhalten sie in der Regel eine Unterkunft in einem entsprechenden Aufnahmezentrum (vgl. Auskunft des AA, aaO, S. 4). 37 Nur dann, wenn der Betroffene beim vorherigen Aufenthalt die Unterkunft nicht in Anspruch genommen hat oder untertauchtem besteht kein Recht auf eine Unterkunft; in diesem Fällen kann jedoch ein neuer Platz beantragt werden. Rückkehrer, deren Asylgesuch in Italien bereits vor der Ausreise negativ beschieden und rechtskräftig abgewiesen wurde, werden in den Identifikations- und Abschiebungszentren (CIE) untergebracht. Rücküberstellte Ausländer, die als Flüchtling anerkannt waren oder subsidiären Schutzstatus genossen haben, dieser Status aber abgelaufen ist, erhalten während des Asylfolge- oder Verlängerungsverfahrens Unterkunft und staatliche Leistungen wie bei einem Erstantrag (vgl. Auskunft des AA, aaO). 38 Zudem ist Italien willens und bestrebt, bestehende oder zu erwartende Engpässe bei der Unterbringung zu beseitigen. 39 So hat das Land In der Vergangenheit in Situationen, in denen es zur Überfüllung der Aufnahmelager gekommen ist Maßnahmen zur Kompensation ergriffen. So wurden anlässlich des Flüchtlingsstroms aus Nordafrika temporäre Aufnahmestrukturen des Zivilschutzes in einer Größenordnung von 50.000 Plätzen in den betroffenen Regionen geschaffen (vgl. Auskunft des AA an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013, S. 7). 40 Auch aktuell strebt Italien eine Erhöhung der Anzahl an Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge an (vgl. Auskunft des AA an das OVG NRW vom 23.02.2016, S. 5). 41 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 24.08.2016 – 13 A 63/16.A – zu den Lebensverhältnissen anerkannter Flüchtlinge in Italien ausgeführt: 42 Nach der Rechtsprechung des Senats stellen sich die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge in Italien nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie die Hilfe caritativer Organisationen erhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen sind in Italien Ausländer, die dort als Flüchtlinge anerkannt worden sind, italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt, d. h., es wird grundsätzlich von ihnen erwartet, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.4.1; SFH, Auskunft an OVG NRW, 7. April 2016, S. 4 ff. Dies ist nicht menschenrechtswidrig. Art. 3 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S.) -, EUGRZ 2011, 243, Rn. 249, m. w. N., und Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 (Mohammed Hussein) -, ZAR 2013, 336 f., Rn. 70; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 119. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht ebenfalls nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Dies entspricht im Übrigen auch den Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass international Schutzberechtigte im Hinblick auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), medizinischer Versorgung (Art. 30) und Wohnung (Art. 32) nicht anders als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt werden. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass anerkannte Flüchtlinge - anders als die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats - regelmäßig weder über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen noch auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen können. Italien hat inzwischen die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU in nationales Recht umgesetzt. Vgl. Consiglio Italiano per i Rifugiati (CIR), Asylum Information Database (AIDA), Dezember 2015, S. 9. Es ist deshalb davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien in den Genuss der in den Art. 20 bis Art. 35 der Qualifikationsrichtlinie genannten Rechte kommen. Die zurückkehrenden Flüchtlinge sind zudem nicht gänzlich sich selbst überlassen. Kehren anerkannte Flüchtlinge aus dem Ausland zurück, können sie sich etwa am Flughafen in Rom von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) beraten lassen. vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5; SFH, Auskunft an OVG NRW, 7. April 2016, S. 5; zurückhaltender noch SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.1. Dort erfahren sie auch, welche Questura für sie zuständig ist. Diese wird informiert und der Flüchtling erhält ein Bahnticket, um dorthin zu gelangen. Vgl. SFH, Auskunft an OVG NRW, 7. April 2016, S. 5; AA, Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5. Für anerkannte Flüchtlinge ist die Behörde der Gemeinde zuständig, in der sie ihren Asylantrag gestellt haben. Vgl. SFH, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 32, 35; SFH, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, 4. August 2014, S. 3. Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, die fünf Jahre gültig ist und bei Ablauf verlängerbar bzw. erneuerbar ist. Vgl. SFH/Juss-Buss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 31; AA, Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 4.In die Aufenthaltsbewilligung wird die Wohnadresse eingetragen. Vgl. SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.5.1; SFH, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, 4. August 2014, S. 4. […] Die Versorgung von Flüchtlingen mit Wohnraum war und ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Ein Teil kann auch nach der Anerkennung als Flüchtling in einer Einrichtung der SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugati) für begrenzte Zeit Aufnahme finden. Auch caritative Einrichtungen stellen Unterkünfte zur Verfügung. Vgl. AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt, 21. August 2013, S. 3. In großen Städten konnten Flüchtlinge zwar vor Jahren teilweise nur in besetzten Häusern, mit zum Teil hunderten von Bewohnern, ohne ausreichende Versorgung mit Trinkwasser und Elektrizität unterkommen. Vgl. SFH/Juss-Buss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 33, 34 f.; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.2. Inzwischen hat sich die Situation aber verbessert. Das Auswärtige Amt hat schon im August 2013 und gegenüber dem erkennenden Gericht unter dem 23. Februar 2016 mitgeteilt, im Ergebnis könne davon ausgegangen werden, dass für die anerkannten Flüchtlinge in Italien landesweit ausreichend staatliche bzw. öffentliche oder caritative Unterkunftsmöglichkeiten (bei teilweiser lokaler Überbelegung) zur Verfügung stehen. Vgl. AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt, 21. August 2013, S. 3; AA, Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5. In Italien gibt es kein allgemeines System der Sozialhilfe. Etwaige gemeindliche Unterstützungsleistungen sind an den offiziellen Wohnsitz in der Gemeinde geknüpft. Vgl. SFH/Juss-Buss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 35. Es gibt aber öffentliche Fürsorgeleistungen für gemeldete Flüchtlinge, wenn sie bereit sind, an Maßnahmen zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage, z. B. speziellen beruflichen Lehrgängen, teilzunehmen. Vgl. Deutsche Botschaft Rom, Sozialpolitische Informationen Italien, Januar 2012, 4.6. Lokale Behörden, Stiftungen, Gewerkschaften, Hilfsorganisationen oder NGOs unterhalten Integrationsprogramme und arbeiten dabei teilweise zusammen. Vgl. AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt, 21. Januar 2013, 7.3. Soweit solche Leistungen nicht greifen oder ausreichen, können Flüchtlinge, wenn sie - wie viele Italiener auch - arbeitslos sind, auf Spenden caritativer Organisationen zurückgreifen. Vgl. borderline europe e.V., Gutachten zum Beweisbeschluss des VG Braunschweig vom 28. September 2012, Dezember 2012, 9.2, 10.4.; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, S. 5, und an das VG Potsdam vom 26. Februar 2015. Der Arbeitsmarkt ist zwar schwierig. Viele Flüchtlinge, insbesondere junge Männer, die mit gleichaltrigen italienischen Arbeitslosen auf dem Arbeitsmarkt konkurrieren, kommen häufig nur als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft unter. Vgl. SFH, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 33; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.3; SFH, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, 4. August 2014, S. 5. Daraus kann allerdings nicht auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK geschlossen werden. Bei der Gesundheitsversorgung werden Flüchtlinge in Italien wie italienische Bürger behandelt. Der kostenlose Zugang zur Notfallversorgung steht ihnen immer zur Verfügung. Vgl. SFH, Auskunft an OVG NRW, 18. Mai 2016, S. 4; AA, Auskunft an OVG NRW vom 23. Februar 2016, S. 6, und vom 26. Februar 2015 an VG Potsdam; vgl. Deutsche Botschaft Rom, Januar 2012, S. 25 ff.; AA, Auskunft an VG Freiburg, 11. Juli 2012, S. 2; AA, Auskunft an VG Gießen, 15. November 2012, S. 2; borderline, a. a. O., 9.2, 10.4. 43 Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. 44 Auf die Frage, ob der Kläger zu einem besonders vulnerablen Personenkreis gehört, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ohne konkret-individuelle Zusicherung des Zielstaates der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn diese Frage betrifft nicht Asylsuchende und Schutzbedürftige im allgemeinen, sondern eine bestimmte Personengruppe unter ihnen. Dieser Aspekt ist daher keine Frage des Vorliegens systemischer Schwachstellen, welche nur dann angenommen werden können, wenn derartige Schwachstellen das Asylsystem im Allgemeinen und damit die Asylsuchenden insgesamt betreffen. 45 2. Die Ziffern 2 und 3 Satz 1 des Bescheides der Beklagten erweisen sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. 46 Weder konnte die Beklagte die in Ziff. 2 des Bescheides enthaltene Feststellung des Nichtbestehens von Abschiebungsverboten in rechtmäßiger Weise treffen noch die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG erlassen. 47 Gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für das Asylverfahren zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. 48 Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung steht allerdings nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Denn der Abschiebung stehen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegen. 49 Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. 50 Nach der Rechtsprechung des EuGH muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH Urteil vom 21.12.2011 C-411/10, juris, Rn. 80). 51 Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Ausländer Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Die Prüfung, ob eine derartige Gefahr besteht, hat nach strengen Maßstäben zu erfolgen, da damit die Verwirklichung des gemeinsamen europäischen Asylsystems auf dem Spiel steht (EuGH aaO). 52 Nach diesen Vorgaben ist für den Kläger das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu bejahen. In seiner Person liegen besondere, individuelle Gründe vor, die eine Zuordnung zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen erfordern und eine Überstellung nach Italien als menschenrechtswidrig erscheinen lassen. 53 Zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen gehören nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere auch Familien mit Neugeborenen und Kleinkindern. Der EGMR hat in seiner „Tarakhel“-Entscheidung (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – Tarakhel ./. Schweiz-, juris) insoweit ausgeführt, dass insbesondere minderjährige Asylbewerber eines besonderen Schutzes bedürften, weil sie besondere Bedürfnisse hätten und extrem verwundbar seien. Das gelte auch, wenn die Kinder von ihren Eltern begleitet würden. Die Aufnahmeeinrichtungen für minderjährige Asylbewerber müssten an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entstehe. Eine Überstellung nach Italien verstößt darum nur dann nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn die italienischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung abgeben, wonach die Betroffenen eine Unterkunft erhalten und ihre elementaren Bedürfnisse abgedeckt sind (EGMR, Urt. v. 04.11.2014 - 29217/12 - Tarakhel ./. Schweiz -, juris). Da sich insoweit die Situation für besonders Schutzbedürftige in Italien nicht maßgeblich verbessert hat, gilt diese Voraussetzung auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (so auch VG Stade, Urt. v. 28.09.2016 - 1 A 1454/14 -, VG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 8 A 175/16 –, Rn. 44, juris). 54 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich die Pflicht zur Einholung einer derartigen Zusage auf Familien mit Kleinstkindern in einem Alter bis zu drei Jahren. (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BVR 1795/14 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung ausgeführt: 55 Soll ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (hier: Italien) rückgeführt werden, in dem Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer bestehen, so hat die für die Abschiebung zuständige deutsche Behörde diesem Umstand anmessen Rechnung zu tragen. Mit Blick auf die Grundrechte Aus Art 2 Abs 2 S 1 GG und Art 6 Abs 1 GG hat das zuständige Bundesamt in einem solchen Fall jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie im Zielstaat eine gesicherte Unterkunft erhält (BVerfG, aaO, Leitsätze 3a und 3b). 56 An einer derartigen Zusicherung fehlt es. Gründe, warum eine solche Zusicherung ausnahmsweise entbehrlich sein könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts hat die Beklagte sich nicht geäußert. 57 Die Ansicht der Beklagten, die Grundsätze der Tarakhel-Entscheidung seien auf den Fall des Klägers nicht anzuwenden, weil sich dieser auf im Asylverfahren befindliche Ausländer bezog und nicht auf anerkannte Schutzberechtigte wie die Eltern des Klägers, geht fehl. 58 Zum einen sind die Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung in der Person des Klägers maßgeblich, die Akzessorietät seines Asylverfahrens zu dem der Eltern ändert daran nichts – über den Asylantrag des Klägers ist noch nicht materiell entschieden worden. Zum anderen sind die Grundsätze der Tarakhel-Entscheidung auch auf anerkannte Schutzberechtigte übertragbar (VG Göttingen, Beschluss vom 26.04.2017 – 3 B 267/16 -, juris, Rn. 24 m.w.N., BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 16 und 22). 59 3. Nach Aufhebung der Abschiebungsanordnung kann auch die in Ziff. 4 des Bescheides der Beklagten enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht aufrechterhalten werden. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.