Urteil
5 A 2250/16 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 29.11.2016 (Az. ) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 1/3 und die Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens, in welchem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor seinerseits Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Einstellung des Asylverfahrens. 2 Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach seinen eigenen Angaben reiste er am 09.11.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18.11.2016 einen Asylantrag. Bei der Antragstellung erhielt er u.a. eine in persischer Sprache übersetzte schriftliche mit „Wichtige Mitteilung“ überschriebene Belehrung. In dieser steht u.a. geschrieben: 3 „ Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, …“ 4 Darüber hinaus händigte die Beklagte dem Kläger die Ladung zum Termin der persönlichen Anhörung am 28.11.2016 um 8 Uhr gegen Empfangsbestätigung aus. Sie wies darin auf deutsch ausdrücklich darauf hin, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger zu diesem Termin nicht erscheint. Eine in persischer Sprache übersetzte Ladung oder ein übersetzter Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens wurde dem Kläger nicht ausgehändigt. Er nahm den Termin nicht wahr. 5 Mit Bescheid vom 29.11.2016 stellte die Beklagte fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist, da der Antrag als zurückgenommen gilt (Ziffer 1) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2). Zudem erging eine Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche (Ziffer 3) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass der Kläger den Termin zur persönlichen Anhörung versäumt habe. 6 Der Kläger hat am 12.12.2016 Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. 7 Zur Begründung trägt er vor, dass es ihm aufgrund seiner persönlichen Sprachfähigkeiten nicht möglich gewesen sei, vom Inhalt der Ladung und damit vom Termin zur persönlichen Anhörung Kenntnis zu erlangen. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 29.11.2016 (Az. ) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des gegenständlichen Bescheides. 13 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen. Entscheidungsgründe 14 Aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten bzgl. einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung, konnte dieser anstelle der Kammer entscheiden, vgl. § 87a Abs. 3, Abs. 2 und 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Die Klage ist teilweise zulässig. 16 Sie ist insofern unstatthaft und damit unzulässig, wie der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, festzustellen, dass Abschiebungsverbote bestehen. Würde in Konstellationen wie der vorliegenden eine gerichtliche Pflicht zum „Durchentscheiden“ angenommen werden, ginge dem Kläger eine Tatsacheninstanz verloren, da sich die Beklagte inhaltlich noch gar nicht mit seinem Asyl- und Schutzbegehren befasst hat. Zum anderen steht die besondere, auf Beschleunigung und Konzentration gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens einem solchen Vorgehen entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. September 2013 – 10 C 1/13 –, BVerwGE 147, 329-347, Rn. 14; VG Augsburg, Urteil vom 08. Februar 2017 – Au 5 K 17.30076 –, Rn. 31, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 17. November 2016 – A 9 K 5380/16 –, Rn. 13, juris; VG Kassel, Gerichtsbescheid vom 09. Juni 2016 – 6 K 620/16.KS.A –, Rn. 17, juris). 17 Im Hinblick auf die statthafte Anfechtungsklage besteht sodann ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere lässt die dem Kläger gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 Asylgesetz (AsylG) eröffnete Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann hier erst dann entfallen, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann, wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Hingegen reicht es nicht, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen als eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts hat. Nach diesen Grundsätzen kann nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden, wenn, wie es der Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG zumindest nahe legt, die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage zu verneinen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juli 2016 – 2 BvR 1385/16 –, Rn. 8, juris). 18 Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, begründet. 19 Der angegriffene Bescheid ist im maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrig und verletzt den Kläger in subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung - wie hier - ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. 20 Die Beklagte hat in rechtswidriger Weise das Asylbegehren des Klägers inhaltlich nicht geprüft und die Einstellung des Verfahrens festgestellt. Sie hat angenommen, dass die Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 1 AsylG Anwendung findet. Danach gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt (Abs. 1), was vermutet wird, wenn er - wie vorliegend - einer Aufforderung zur Anhörung gem. § 25 nicht nachgekommen ist (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2). Gem. § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer jedoch auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die Norm kann, da ihr eindeutig eine Hinweis- und Warnfunktion zukommt, nach ihrem Sinn und Zweck nur so verstanden werden, dass die von ihr erwähnten Rechtsfolgen im Falle der fehlerhaften oder unterbliebenen Belehrung nicht eintreten (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 3 B 102/17 As HGW –, Rn. 9, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 30. November2016 - 5 L 1803/16.A -, Rn. 16, juris, m.w.N.). 21 § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG normiert dabei den Grundsatz der der Beklagten obliegenden Unterrichtungspflicht. Danach ist der Ausländer in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere auch über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, zu unterrichten. § 33 Abs. 4 AsylG ist nach seinem Wortlaut als reine Form- und Bekanntgabevorschrift ausgestaltet. Damit ist er ungeeignet, die Unterrichtungspflicht so zu modifizieren, dass eine Übersetzung hinsichtlich der Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 entbehrlich ist. Im Übrigen erscheint es systemwidrig § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG dahin zu verstehen, dass dem Asylantragsteller nur eine allgemeine Belehrung in einer Sprache zu übermitteln ist, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, nicht aber die spezielle Belehrung, deren Bedeutung der Gesetzgeber als so hoch angesehen hat, dass er sie schriftlich und gegen Empfangsbestätigung erteilt sehen will (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 3 B 102/17 As HGW –, Rn. 10, juris). Dies fügt sich im Übrigen in die entwickelten Maßgaben für Belehrungen im Asylverfahren ein, wonach es in aller Regel erforderlich ist, dem Asylantragsteller eine Belehrung in einer ihm geläufigen Sprache zukommen zu lassen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. März 1994 – 2 BvR 2371/93 –, Rn. 21, juris; VG Greifswald, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 06. Februar 2017 – A 1 K 198/17 –, Rn. 10, juris.; VG Regensburg, Beschluss vom 04. Januar 2017 – RO 9 S 16.33357 –, Rn. 22, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 17. November 2016 – Au 3 S 16.32189 –, Rn. 32, juris). 22 Diesen Anforderungen genügt der entsprechende Hinweis im Ladungsschreiben, welches dem Kläger gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wurde (Bl. 5 d. Beiakte), nicht. Er ist nur in deutscher Sprache erfolgt. Dabei sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach vernünftigerweise erwartet werden kann, dass der Kläger eine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache hat, um die erteilte Belehrung zu verstehen. Eine Belehrung in persischer Sprache, die die Beklagte als vom Kläger gesprochene Sprache aufgenommen hat (vgl. Bl. 5 d. Beiakte), wäre erforderlich gewesen. 23 Auch die in persischer Sprache übersetzte und ausgehändigte mit „Wichtige Mitteilung“ überschriebene allgemeine Belehrung erfüllt die Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG nicht. Sie führt lediglich aus, dass es nachteilige Folgen haben „kann“, wenn der Anhörungstermin nicht wahrgenommen wird. Diese Formulierung widerspricht jedoch der zwingenden Regelung des § 33 Abs. 1 AsylG, wonach der Asylantrag bei Nichtbetreiben als zurückgenommen gilt. Anders als die Formulierung in der allgemeinen Belehrung suggeriert, tritt die Rücknahmefiktion also unabhängig vom Willen der Beklagten ein. Sie ist daher geeignet, Unsicherheiten beim Kläger hervorzurufen, die § 33 Abs. 4 AsylG verhindern will und widerspricht somit neben dem Wortlaut auch dem Gesetzeszweck (s.o.). 24 Zudem war die Feststellung bzgl. des Nichtvorliegens von Abschiebungshindernissen aufzuheben. Denn weder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 AsylG noch des § 32 Satz 1 Var. 1 AsylG ist ersichtlich. 25 Die Abschiebungsandrohung stellt sich ebenfalls als rechtwidrig dar. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Voraussetzungen der Norm liegen allerdings nicht vor, da die Beklagte inhaltlich noch über den Asylantrag des Klägers entscheiden muss, vgl. § 31 Abs. 2 AsylG. 26 Schließlich besteht auch für § 11 Abs. 1 AufenthG kein Raum mehr, sodass die Befristungsentscheidung nach Abs. 2 Satz 1 aufzuheben war. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO, § 83b AsylG. 28 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).