Beschluss
5 B 2351/16 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in welchem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen eine Abschiebungsanordnung in das Königreich Norwegen. 2 Sie reiste nach eigenen Angaben am 07.09.2016 in die Bunderepublik Deutschland ein und stellte am 12.09.2016 einen Asylantrag. 3 Nach Erkenntnissen der Antragsgegnerin bestanden Anhaltspunkte dafür, dass für die Durchführung des Asylverfahrens das Königreich Norwegen zuständig ist. Daraufhin stellte sie am 24.10.2016 ein Übernahmeersuchen nach der 26. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Mit Schreiben vom 31.10.2016 erklärten die norwegischen Behörden die Wiederaufnahmebereitschaft gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO. 4 Mit Bescheid vom 06.12.2016, der am 13.12.2016 zugestellt wurde, lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung in das Königreich Norwegen an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass Norwegen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die derzeitigen humanitären Bedingungen dort zu einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) führen würden, sodass § 60 Abs. 5 AufenthG nicht einschlägig sei. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliege. 5 Die Antragstellerin hat am 15.12.2016 Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. 6 Zur Begründung trägt sie vor, dass die Zuständigkeit Norwegens nach der Dublin III-VO nicht sicher feststehe, sie jedoch ein subjektives Recht innehabe, in den zuständigen Mitgliedsstaat überführt zu werden. Zudem befinde sich ihr erwachsener Sohn im deutschen Asylverfahren, sodass der Schutzbereich des Art. 8 EMRK eröffnet sei. Daher erscheine die Entscheidung zu Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO jedenfalls ermessensfehlerhaft. 7 Die Antragstellerin beantragt, 8 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 15.12.2016 gegen die Abschiebungsanordnung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 06.12.2016 anzuordnen. 9 Die Antragsgegnerin beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem gegenständlichen Bescheid. Zudem führt sie aus, dass der volljährige Sohn der Antragstellerin kein i.S.d. Dublin III-VO relevantes Familienmitglied sei. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, dass sich die Trennung von ihrem Sohn negativ auf die Gesundheit auswirke, sodass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO kein Anlass bestehe. 12 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners vorgelegen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen. II. 13 Gem. § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) entscheidet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Einzelrichter. 14 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 15 Die Begründetheit des sich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) richtenden Antrags ist dann gegeben, wenn - wie hier - ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage entgegen § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1, 34a Abs. 1 AsylG) und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers dem Vollziehungsinteresse des Antragsgeg-ners gegenüber überwiegt. Das Gericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung, bei der auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind. Ergibt die allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, überwiegt regelmäßig das behördliche Vollziehungsinteresse. Besteht dagegen die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Dann überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. 16 Die Interessenabwägung geht hier zulasten der Antragstellerin aus. Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebungsanordnung rechtswidrig ist und die Antragstellerin in subjektiven Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. 17 Sie fußt auf § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylG. Der Norm entsprechend ordnet die Antragsgegnerin die Abschiebung in den gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, wenn der Ausländer in diesen abgeschoben werden soll und sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG bemisst sich die Zuständigkeit eines anderen Staates nach der Dublin III-VO. Danach ist Norwegen gem. Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig (geworden). Nach der Norm wird, wenn die Zuständigkeit nach Abs. 1 nicht länger besteht, derjenige Mitgliedsstaat zuständig, in dem sich der Ausländer für wenigstens fünf Monate ununterbrochen aufgehalten hat. Hat sich der Ausländer für solche Zeiträume in mehreren Mitgliedsstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedsstaat seines letzten Aufenthaltes zuständig, vgl. Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO. Zunächst war gem. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Denn nach den Angaben der Antragstellerin hat sie die griechische Grenze 2010 aus der Türkei, also einem Drittstaat kommend überquert. Dabei ist nicht ersichtlich oder vorgetragen worden, dass ihr die Einreise gestattet war. Daher spricht Überwiegendes dafür, dass sie die Grenze illegal überschritten hat. Die Zuständigkeit endete jedoch gem. Satz 2 zwölf Monate nach dem illegalen Grenzübertritt. Nach ihren eigenen Angaben hat sich die Antragstellerin anschließend wenigstens fünf Monate lang ununterbrochen in Norwegen aufgehalten. Dass sie ausführte zwischendurch auch in Dänemark um Asyl nachgesucht zu haben, ist unerheblich, da sie sich jedenfalls zuletzt in Norwegen aufgehalten hat. 18 Auch die Voraussetzungen der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren der Klägerin nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-VO liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass das norwegische Asylsystem oder die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen. Der Regelung des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO liegen die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union - noch zur Dublin II-VO - entwickelten Grundsätze zu den Voraussetzungen für die Durchbrechung der Zuständigkeitsregelungen für auf dem Gebiet der Europäischen Union gestellte Anträge auf internationalen Schutz zugrunde. Danach muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) steht (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 C-411/10, juris, Rn. 80). 19 Es bestehen nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass in Norwegen die Mindestanforderungen an ein Asylverfahren nach den europäischen Asylrichtlinien sowie nach der EMRK, der GR-Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention nicht eingehalten werden (ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2017 – 12 L 4207/16.A –, Rn. 17, juris; VG München, Beschluss vom 19. Januar 2017 – M 1 S 16.51253 –, Rn. 15, juris; VG Greifswald, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 3 B 2155/16 As HGW –, juris; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 30. März 2016 – 3 L 163/16 –, Rn. 5, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 11. Dezember 2015 – AN 14 S 15.50456 –, Rn. 26, juris). Vielmehr ist davon auszugehen, dass Norwegen Willens und in der Lage ist, Asylsuchenden entsprechend dem Dubliner Übereinkommen Schutz zu gewähren. 20 Anhaltspunkte für das Vorliegen außergewöhnlicher humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zur Folge haben können, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zudem zeigt sich nicht, dass die Beklagte von dem ihr gewährten Ermessen nicht oder fehlerhaft Gebraucht gemacht hat. Der Umstand, dass der jüngste (erwachsene) Sohn der Klägerin in Deutschland sein Asylverfahren durchläuft, führt zu keiner anderen Betrachtung. Ob die Antragsgegnerin dies bereits bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat oder nicht, kann dahinstehen. Denn sie hat ihre Ermessenserwägungen jedenfalls im gerichtlichen Verfahren dahingehend ergänzt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Auch im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK musste die Antragsgegnerin hier nicht von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Für die Eröffnung des Schutzbereichs wäre erforderlich gewesen, dass zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit zwischen den Familienmitgliedern bestehen, die über die üblicherweise bestehende gefühlsmäßige Bindung hinausgehen (vgl. Karpenstein/Mayer, EMRK, 1. Aufl., Art. 8 Rn. 45). Dafür ist nichts vorgetragen worden oder ersichtlich. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.