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Beschluss

3 L 163/16

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:0330.3L163.16.0A
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Leitsätze
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das norwegische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das norwegische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet.(Rn.5) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der innerhalb der Wochenfrist des § 34a AsylVfG gestellte Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.03.2016 ist zulässig, aber unbegründet. Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Dabei hat das Gericht vorrangig die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage (hier: 3 K 162/16) zu prüfen. Ausgehend hiervon kann der vorliegende Antrag keinen Erfolg haben, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.03.2016 rechtmäßig ist. Der Antragsteller soll nach diesem Bescheid nach §§ 27a, 34a AsylVfG in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat - Norwegen1Norwegen hat am 29.02.2016 der Überstellung zugestimmt, vgl. Bl. 72 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin; in der vorliegenden Situation der Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kann der Asylbewerber dann nur geltend machen (und beweisen), dass im zuständigen Staat „systematische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen; eine Überprüfung, ob der die (Wieder)Aufnahme erklärende Staat für die Prüfung des Asylantrages objektiv zuständig ist, kann der Asylbewerber nicht verlangen, da es den Zuständigkeitsregelungen der Dublin-VO grundsätzlich an der hierfür erforderlichen drittschützenden Wirkung fehlt, vgl. hierzu ausführlich EuGH, Urteil vom 10.12.2013 -Rs. C- 394/12- und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 -10 A 10656/13- sowie OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2015 14 A 1140/14.A-, jeweils zit. n. juris, deren überzeugende Ausführungen sich die Kammer zu Eigen macht; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 21.05.2015 -14 B 12.30323-, juris, wo ausgeführt wird: “Dem Antragsteller ist es verwehrt, gegen eine durch Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats begründete Zuständigkeit vorzugehen, selbst wenn die Zuständigkeitsbestimmung auf der Heranziehung nicht einschlägiger Kriterien basiert.“Norwegen hat am 29.02.2016 der Überstellung zugestimmt, vgl. Bl. 72 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin; in der vorliegenden Situation der Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kann der Asylbewerber dann nur geltend machen (und beweisen), dass im zuständigen Staat „systematische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen; eine Überprüfung, ob der die (Wieder)Aufnahme erklärende Staat für die Prüfung des Asylantrages objektiv zuständig ist, kann der Asylbewerber nicht verlangen, da es den Zuständigkeitsregelungen der Dublin-VO grundsätzlich an der hierfür erforderlichen drittschützenden Wirkung fehlt, vgl. hierzu ausführlich EuGH, Urteil vom 10.12.2013 -Rs. C- 394/12- und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 -10 A 10656/13- sowie OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2015 14 A 1140/14.A-, jeweils zit. n. juris, deren überzeugende Ausführungen sich die Kammer zu Eigen macht; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 21.05.2015 -14 B 12.30323-, juris, wo ausgeführt wird: “Dem Antragsteller ist es verwehrt, gegen eine durch Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats begründete Zuständigkeit vorzugehen, selbst wenn die Zuständigkeitsbestimmung auf der Heranziehung nicht einschlägiger Kriterien basiert.“ (Norwegen ist neben der Schweiz in der Anlage I zu § 26a AsylG als sicherer Drittstaat (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG) aufgeführt - abgeschoben werden, sobald die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass das norwegische Asylsystem an systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - leidet2vgl. etwa VG Ansbach, Beschluss vom 11.12.2015 – AN 14 S 15.50456 –; VG Augsburg, Beschluss vom 01.10.2014 – Au 7 S 14.30535 –; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 25.02.2014 – W 6 13.30519 –, jurisvgl. etwa VG Ansbach, Beschluss vom 11.12.2015 – AN 14 S 15.50456 –; VG Augsburg, Beschluss vom 01.10.2014 – Au 7 S 14.30535 –; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 25.02.2014 – W 6 13.30519 –, juris, wobei an die Darlegung eines solchen ausnahmsweise anzunehmenden Hinderungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen sind3std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 -, juris unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94,49 und EGMR vom 21.01.2011, NVWZ 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 – 2 BvQ 56/09-, DVBL 2009, 1304std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 -, juris unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94,49 und EGMR vom 21.01.2011, NVWZ 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 – 2 BvQ 56/09-, DVBL 2009, 1304. Schließlich besteht das Selbsteintrittsrecht auch nicht aufgrund sonstiger humanitärer Gründe oder aufgrund nationaler Abschiebungsverbote. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. 83b AsylG.