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Urteil

6 A 431/14

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2014 verpflichtet, der Klägerin die Sollarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten für ihre Dienstreise am 23. September 2013 anzurechnen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls die Klägerin nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin ist Beamtin der Stadt Wolgast; sie ist teilzeitbeschäftigt mit einer Sollarbeitszeit von 7 Stunden täglich am Montag, Mittwoch und Donnerstag, 8 Stunden am Dienstag sowie 6 Stunden am Freitag = 35 Stunden regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. 2 Für eine Dienstreise am Montag, den 23.09.2013 in der Zeit von 07.05 Uhr bis 17.50 Uhr anlässlich einer eintägigen Fortbildung in Güstrow, bei der 7 Stunden auf die Dauer des Dienstgeschäftes entfielen, wurden der Klägerin gemäß ihrer Sollarbeitszeit an diesem Tage 7 Stunden Arbeitszeit gutgeschrieben. Die Klägerin beantragte am 24.09.2013 für diese Dienstreise die Gutschrift eines Vollzeitbeschäftigten in Höhe von 8.50 Zeitstunden. 3 Gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 09.12.2013 legte die Klägerin am 16.12.2013 Widerspruch mit der Begründung ein, sie werde gegenüber Vollzeitbeschäftigten ungerechtfertigt ungleich behandelt. 4 Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er im Wesentlichen aus, eine Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber einem Vollzeitbeschäftigten ergebe sich nicht. Die Höhe der anrechenbaren Zeit ergebe sich aus § 9a Abs. 1 AZVO M-V. Demnach gelte bei Dienstreisen nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme als Arbeitszeit. Sollte dies jedoch unter Berücksichtigung der Reisezeit mindestens der Sollarbeitszeit entsprechen, werde die tatsächliche Sollarbeitszeit für diesen Tag berücksichtigt. Diese Regelung gelte in gleicher Weise für Teilzeit- wie für Vollzeitbeschäftigte. Unterschiede zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten bei der Berücksichtigung der Reisezeiten ergäben sich nur in Abhängigkeit von der Dauer des Dienstgeschäftes und stellten deshalb nur ein rechnerisch anderes Ergebnis, aber keine Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten dar. Eine höhere Anrechnung der Reisezeit im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 AZVO M-V werde nicht praktiziert und komme nicht in Betracht, weil dies zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Tarifbeschäftigten führe. Diese könnten erst ab einer Zahl von monatlich 15 Stunden nicht anrechenbarer Reisezeit einen entsprechenden Zeitausgleich beantragen. Eine solche Ungleichbehandlung werde aller Voraussicht nach zu massivem Unmut innerhalb der Mitarbeiterschaft führen. 5 Die Klägerin hat am 05.05.2014 Klage erhoben. Sie sieht in der Abrechnung ihrer Arbeitszeit eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten und einen Verstoß gegen § 15 BGleiG und verweist im Übrigen auf die Regelungen in § 11 AZV des Bundes. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 09.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2014 zu verpflichten, ihr die Sollarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten für ihre Dienstreise am 23.09.2013 anzurechnen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er verteidigt seine angefochtene Entscheidung. 11 Die Verfahrensbeteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 27. August 2015 im Anschluss an ihre Anträge erklärt, dass sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind und auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichten. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 27. August 2015 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen. Die Verfahrensbeteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erteilt (§ 101 Abs. 2 VwGO). 14 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 09.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anrechnung der Sollarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten für die Zeit ihrer Dienstreise am 23.09.2013 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 15 Ein solcher Anspruch folgt allerdings weder aus § 15 BGleiG noch aus § 11 der Arbeitszeitverordnung des Bundes (AZV). Beide Vorschriften gelten nur für Bundesbedienstete. 16 Auch aus § 23 Abs. 1 LBG M-V ergibt sich der Anspruch der Klägerin nicht. Nach dieser Vorschrift darf sich u. a. Teilzeit (-beschäftigung) bei Einstellung und der beruflichen Entwicklung nicht nachteilig auswirken, soweit nicht zwingende sachliche Gründe, die sich aus dem jeweiligen Amt ergeben, vorliegen. Unter dem Begriff berufliche Entwicklung ist die Entwicklung der Dienstlaufbahn zu verstehen. Nicht erfasst davon sind die besonderen Rechtsfolgen einer Teilzeitbeschäftigung (vgl. Fürst GKÖD I L § 25 Rz. 4; Kugele, BBG § 25 Rdn. 4 zum bundesrechtlichen Begriff „berufliches Fortkommen“), wozu auch die Regelungen über die Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gehören. Entsprechendes gilt für § 5 Abs. 8 GlG M-V, der ebenfalls nur den Bereich des beruflichen Fortkommens betrifft. 17 Der Anspruch der Klägerin auf Anrechnung der Sollarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten bei einer ganztägigen Dienstreise folgt jedoch aus einer verfassungskonformen Anwendung von § 9a Abs. 1 AZVO M-V i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Nach § 9a Abs. 1 AZVO M-V gilt bei Dienstreisen nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die regelmäßige bzw. dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt. Voraussetzung dafür ist, dass die Reisezeiten und das Dienstgeschäft zusammen mindestens die regelmäßige oder die dienstplanmäßige Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) ergeben; anderenfalls wird die Dauer der tatsächlichen dienstlichen Abwesenheit als Arbeitszeit zu Grunde gelegt. Überschreiten die Reisezeit oder die Reisezeit und die Dauer des Dienstgeschäfts die Sollarbeitszeit, können höchstens bis zu zehn Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden. 18 Die Vorschrift bestimmt zunächst in Satz 1 den arbeitszeitrechtlichen Grundsatz, dass Reisezeit keine Arbeitszeit ist. Die Ausnahme von diesem Grundsatz bestimmen die Sätze 2 und 3 der Vorschrift. Danach zählen auch Reisezeiten in bestimmtem Umfang als Arbeitszeiten, wenn diese Zeiten allein oder zusammen mit dem Dienstgeschäft mindestens die Zeit ergeben, die der betreffende Beamte an dem jeweiligen Tag als regelmäßige oder dienstplanmäßige Arbeitszeit zu erbringen hätte. Liegt ein solcher Fall vor, so bestimmt die Norm, dass „für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die regelmäßige bzw. dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt“ wird. Für eine Teilzeitbeschäftigte wie die Klägerin bedeutet dies, dass bei ihr in einem solchen Fall mindestens ihre Sollarbeitszeit für den betreffenden Tag zu berücksichtigen ist. Bereits aus der Formulierung „wird … mindestens …berücksichtigt“ in Satz 2 der Vorschrift geht hervor, dass auch eine über die regelmäßige bzw. dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehende Anrechnung von Arbeitszeit im Rahmen der Regelung des Satzes 4 möglich ist, der die Anrechnung als Arbeitszeit auf zehn Stunden begrenzt. Die Anrechnung wird insoweit in das Ermessen des Dienstherrn gestellt, der dieses Ermessen pflichtgemäß, d. h. nach Recht und Gesetz, auszuüben hat. Dies bedeutet insbesondere, dass der Dienstherr sein Ermessen bei der Anwendung der Vorschrift des § 9a Abs. 1 AZVO M-V auf die verschiedenen Beschäftigtengruppen in einer Art und Weise anzuwenden hat, die dem Gleichheitssatz des Art. 33 Abs. 1 GG gerecht wird, d. h. er darf nicht wesentlich Gleiches ohne vernünftige Erwägungen ungleich behandeln (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 3 Rdn. 7, 15 f). Wendet der Dienstherr die Vorschrift auf teilzeitbeschäftigte Beamte an, so dürfen diese im Ergebnis nicht schlechter gestellt sein, als vollzeitbeschäftigte Beamte in derselben Situation. Genau diese Schlechterstellung wird jedoch bewirkt, wenn bei Teilzeitbeschäftigten bei ganztägigen Dienstreisen, deren Dauer mindestens die Sollarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten umfasst, nur deren reduzierte tägliche Arbeitszeit berücksichtigt wird, bei einem Vollzeitbeschäftigten in derselben Situation hingegen dessen volle Arbeitszeit. Beide Beschäftigte werden aus dienstlichen Gründen für denselben Zeitraum in Anspruch genommen, nur dem Vollzeitbeschäftigten wird dies aber als Arbeitszeit angerechnet. Dies stellt eine Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten dar, der es an einem sachlichen Grund mangelt und die deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten Beamten im Rahmen der Anwendung des § 9a Abs. 1 AZVO M-V ist entgegen der Auffassung des Beklagten insbesondere auch nicht darin zu sehen, dass der Beklagte bei einer Gleichbehandlung von teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Beamten gleichzeitig seine Teilzeittarifbeschäftigten benachteiligen müsste, weil § 44 Abs. 2 TVöD (BT-V) deren Gleichbehandlung mit Vollzeittarifbeschäftigten bei der Anrechnung von Reisezeiten als Arbeitszeit nicht zulasse. Eine solche unerwünschte Ungleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten Beamten einerseits und Teilzeittarifbeschäftigten andererseits droht dem Beklagten nicht. Im Gegenteil gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Bereich der Teilzeittarifbeschäftigten die Anrechnung von Reisezeiten als Arbeitszeiten wie bei Vollzeittarifbeschäftigten. § 44 Abs. 2 TVöD (BT-V) verbietet dies nicht; die Vorschrift lässt dies im Gegenteil nicht nur nach ihrem insoweit mit § 9a Abs. 1 AZVO M-V vergleichbaren Wortlaut zu, sondern fordert darüber hinaus in ihrem Satz 4 auch, „der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten …Rechnung zu tragen“. 19 Der Hinweis auf § 44 Abs. 2 Satz 3 TVöD (BT-V), wonach Tarifbeschäftigte erst ab einer Zahl von monatlich 15 Stunden nicht anrechenbarer Reisezeit einen entsprechenden Zeitausgleich beantragen können, verfängt ebenfalls nicht. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass die Reisezeiten der Beschäftigten nicht anrechenbar sind. Für anrechenbare Reisezeiten der Beschäftigten gilt die Regelung gerade nicht, sondern § 44 Abs. 2 Satz 2 TvöD (BT-V), der wie § 9a Abs. 1 AZVO M-V eine Anrechnung der Arbeitszeit eines Vollzeittarifbeschäftigten zulässt. 20 Der Bundesverordnungsgeber hat der oben dargestellten Situation für den Bereich der Bundesbeamten in § 11 Abs. 2 Satz 1 AZV bereits dadurch Rechnung getragen, dass bei Teilzeitbeschäftigung die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt wird. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Anrechnung von Arbeits- und Reisezeiten teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, die außerhalb von deren persönlicher Arbeitszeit, aber innerhalb der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegen, anerkannt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 16.02.2005 – 7 AZR 330/14 -, juris; LAG Nürnberg, Urteil vom 08.11.1993 – 7 Sa 114/91 -, juris; LAG Köln, Urteil vom 18.01.2013 – 10 Sa 723/12 -, juris). 21 Der Beklagte ist deshalb im Rahmen des ihm nach § 9a Abs. 1 AZVO M-V eingeräumten Ermessens zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, der Klägerin als Teilzeitbeschäftigter bei ganztägigen Dienstreisen, deren Dauer mindestens die Sollarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten umfasst, nicht nur deren reduzierte tägliche Arbeitszeit anzurechnen, sondern die Sollarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 24 Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Anwendung von § 9a Abs. 1 AZVO M-V auf Teilzeitbeschäftigte zuzulassen.