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Urteil

10 Sa 723/12 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2013:0118.10SA723.12.00
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Leitsätze

Zum Entgeltfortzahlungsanspruch von teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern gemäß §§ 611 BGB, 37 III 1 BetrVG.

Tenor
  • I Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.06.2012– 1 Ca 703/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • 1 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 696,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 27.03.2012 zu zahlen.

  • 2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  • II Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 82 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 26 % und die Beklagte zu 74 %.

  • III Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Entgeltfortzahlungsanspruch von teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern gemäß §§ 611 BGB, 37 III 1 BetrVG. I Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.06.2012– 1 Ca 703/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 696,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 27.03.2012 zu zahlen. 2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 82 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 26 % und die Beklagte zu 74 %. III Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin für von ihr in Anspruch genommene Arbeitsbefreiung zum Ausgleich für außerhalb der Arbeitszeit erfolgte Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes bzw. des Betriebsrates anlässlich von Schulungsveranstaltungen bzw. einer Betriebsratssitzung. Die Klägerin ist seit dem 01.11.1997 als Zustellerin der durch die Beklagte vertriebenen Druckerzeugnisse beschäftigt. Gemäß § 3 Nr. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 11.11.1997 hat die Klägerin die Druckerzeugnisse an jedem Erscheinungstag bis spätestens 06:30 Uhr in dem ihr zugeordneten Zustellbezirk zuzustellen. Ihre regelmäßige Arbeitszeit liegt täglich in der Zeit zwischen 03:00 Uhr bis 06:00 Uhr. In der Betriebsversammlung vom 30.06.2011 wurde die Klägerin zur stellvertretenden Vorsitzenden des Wahlvorstandes zur Vorbereitung der Betriebsratswahl im Betrieb der Beklagten gewählt. In der Betriebsratswahl vom 25.10.2011 wurde die Klägerin als Mitglied des Betriebsrates gewählt. Mit Schreiben vom 02.09.2011 bzw. 29.10.2011 machte die Klägerin für ihre Tätigkeit im Wahlvorstand Freizeitausgleich im Umfang von 24,75 Stunden für Juni/Juli 2011 und weiteren 17,25 Stunden für Oktober 2011 geltend. Die Beklagte errechnete mit Schreiben vom 17.11.2011 – ausgehend von einer täglichen Arbeitszeit der Klägerin im Umfang von 1,25 Stunden - einen Anspruch auf Freizeitausgleich der Klägerin für Juni bis Oktober 2011 im Umfang von insgesamt 35,5 Stunden. Darüber hinaus gewährte die Beklagte für November und Dezember 2011 Freizeitausgleich im Umfang von 21,25 Stunden und für Januar und Februar 2012 im Umfang von weiteren 42 Stunden. Die Klägerin hat mit ihrer am 21.03.2012 eingegangenen Klage vom 19.03.2012 weiteren Freizeitausgleich für den Zeitraum von Juni 2011 bis einschließlich Februar 2012 im Umfang von 187,25 Stunden abzüglich bereits gewährter 98,75 Stunden – also noch offener 88,5 Stunden – geltend gemacht. Diese seien als Mehrarbeit gemäß § 37 Abs. 3 2. HS BetrVG durch die Beklagte zu vergüten. Wegen der regelmäßigen Arbeitszeit der Klägerin von 03:00 Uhr bis 06:00 Uhr täglich sei die Erledigung der Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit undurchführbar. Hinsichtlich des Umfangs des Freizeitausgleichs sei auf die branchenübliche Arbeitszeit in der Zeitungszustellerbranche in Höhe von 40 Wochenstunden abzustellen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 849,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die von der Klägerin behaupteten Einzeltätigkeiten sowie deren zeitlichen Umfang mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Schulungsveranstaltungen vom 18./19.07.2011, vom 28.11. – 02.12.2011 und vom 27. – 29.02.2012 sei von einem Freistellungsanspruch der Klägerin im Umfang von lediglich 1,25 Stunden täglich auszugehen. Der Anspruch sei auf den üblichen Arbeitszeitumfang vergleichbarer Beschäftigter beschränkt. Der übliche Arbeitszeitumfang bei Zustellern wie der Klägerin schwanke zwischen 0,75 und 1,75 Stunden. Die Klägerin selber sei in der Vergangenheit von 1,25 Stunden täglich ausgegangen. Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 14.06.2012 die Klage lediglich teilweise für begründet gehalten und, soweit berufungsrelevant, diese als unbegründet abgewiesen. Hierzu hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne Freizeitausgleich bzw. entsprechende Vergütung lediglich für weitere 28 Stunden gegenüber der Beklagten durchsetzen. Soweit die Klägerin weitere 60,5 Stunden für ihre Teilnahme an Schulungsveranstaltungen in ihrer Funktion als Mitglied des Wahlvorstandes bzw. des Betriebsrates verlange, sei die Klage nicht begründet. Zwar könne sich die Beklagte nicht auf die Begrenzung des Freizeitausgleichs auf 1,25 Stunden täglich berufen, allerdings sei der Freistellungsumfang vorliegend nicht bestimmbar, da die Klägerin nicht hinreichend substantiiert zu der genauen zeitlichen Lage der Betriebsratsschulung ebenso wie der Anreise bzw. Abreise vortrage. Zudem fehle es an einem Vortrag der Klägerin zu der Dauer der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers separat für jeden Schulungstag. Gegen das ihr am 02.07.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Bonn hat die Klägerin am 30.07.2012 Berufung eingelegt und diese am 30.08.2012 beim Landesarbeitsgericht begründet. Die Klägerin macht weiterhin die Zahlung von offener Vergütung für 60,5 Stunden im Rahmen der Arbeitsbefreiung zum Ausgleich für die außerhalb ihrer Arbeitszeit erfolgte Teilnahme an Betriebsratsschulungen bzw. einer Betriebsratssitzung geltend. Die Klägerin hält daran fest, dass von einer branchenüblichen Vollzeitbeschäftigung im Bereich der Zeitungszusteller im Umfang von 40 Wochenstunden auszugehen sei. Bei der Beklagten selber seien auch Zeitungszusteller mit einer täglichen Arbeitszeit von zwei oder drei Stunden und damit einer höheren als der bei der Klägerin vorliegenden durchschnittlichen Arbeitszeit von 1,25 Stunden täglich beschäftigt. Allerdings weise kein Mitarbeiter der Beklagten eine über fünf Stunden liegende tägliche Arbeitszeit auf. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte lediglich eine von ca. 18 Vertriebsgesellschaften sei, die von der Firma O GmbH geführt und organisiert würden. So sei z. B. der sog. Frühdienst bei der Firma O GmbH angesiedelt und arbeite für die Vertriebsgesellschaften mit. Dieser zusätzliche Frühdienst springe unmittelbar ein, wenn abzusehen sei, dass Zeitungen von einigen Zustellern nicht fristgerecht bis 06:30 Uhr zugestellt werden könnten. Darüber hinaus sei die Firma O auch für alle Vertriebsgesellschaften im Hinblick auf Werbung für neue Zusteller zuständig. Bei dem sog. Frühdienst der Firma O sei auch die telefonische Anlaufstelle für alle Zusteller angesiedelt. Die Firma O wiederum werde von drei Verlagsfirmen – der Firma M. D , GmbH und Co. KG und der B Zeitungsdruckerei und Verlagsanstalt H. N GmbH - sowie der Firma U . Wegen der Vernetzung in diesen Firmen habe die Beklagte Auskunft darüber zu erteilen, in welcher der übrigen Firmen Vollzeitbeschäftigte mit wieviel Stunden pro Woche und entsprechender Lage der Arbeitszeit beschäftigt seien, da sich daran der Ausgleich der Betriebsratstätigkeit der Klägerin zu orientieren habe. Die Orientierung an den im Betrieb der Beklagten beschäftigten Zeitungszustellern würde zu einer Schlechterstellung der teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieder führen. Daher sei von einer Wochenstundenzahl von 40 Stunden auszugehen mit einer regelmäßigen Arbeitszeitlage im Zeitraum von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Zu den einzelnen Schulungsteilnahmen bzw. zur Betriebsratssitzung vom 02.12.2011 trägt die Klägerin wie folgt vor: Die Schulung vom 18./19.07.2012 habe am Montag, dem 18.07.2011, von 09:00 Uhr bis 17:30 Uhr gedauert und sei dann am Dienstag, dem 19.07.2011, von 09:00 Uhr bis 16:45 Uhr fortgesetzt worden. Zudem habe die Klägerin für die Hin- bzw. Rückfahrt jeweils 23 Minuten zur Schulung gebraucht, so dass insgesamt 0,75 Stunden Fahrtzeit anzurechnen seien. Die Schulung vom 28.11. bis 02.12.2011 habe am Montag, dem 28.11.2011, von 14:00 Uhr bis 18:15 Uhr gedauert, am Dienstag von 09:00 Uhr bis 18:15 Uhr, am Mittwoch von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr, am Donnerstag ebenfalls von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr und am Freitag, dem 02.12.2011, von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Unmittelbar im Anschluss an die Schulung habe am Schulungsort eine Betriebsratssitzung begonnen, die bis 14:00 Uhr angedauert habe. Für die tägliche Hin- und Rückfahrt habe die Klägerin jeweils 0,75 Stunden täglich, also insgesamt 3,75 Stunden für die gesamte Schulungsdauer aufgewandt. Hiervon seien die jeweils freigestellte Zeit von 1,25 Stunden täglich in Abzug zu bringen. Im Rahmen der Schulung vom 27. – 29.02.2012 sei die Klägerin am Montag, dem 27.02.2012, von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr geschult worden, am Dienstag habe die Schulung von 09:00 Uhr bis 16:30 Uhr und am Mittwoch, dem 29.02.2012, von 09:00 bis 12:30 Uhr gedauert. Für die Hin- und Rückfahrt habe die Fahrtzeit jeweils 0,74 Stunden betragen. Wegen der erfolgten Freistellung von insgesamt 1,25 Stunden pro Tag seien von der zu errechnenden Gesamtstundenzahl für diese Schulung insgesamt 3,75 Stunden in Abzug zu bringen. Die Klägerin stellt den Antrag, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.06.2012 Az: 1 Ca 703/12 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 580,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach hinsichtlich des der Klägerin zu gewährenden Freizeitausgleichs nicht auf eine Wochenstundenzahl von 40 Stunden als Ausgangsmaßstab auszugehen sei. Von einer branchenüblichen Vollzeitbeschäftigung in einem solchen Umfang sei in der Branche der Zeitungszusteller nicht auszugehen. Der Umstand, dass bei der Beklagten Zeitungszusteller mit einer täglichen Arbeitszeit von durchschnittlich zwei oder drei Stunden beschäftigt seien, resultiere lediglich daraus, dass sie im Rahmen einer „doppelten“ Tätigkeit für mehrere Bezirke eingesetzt seien. Für die Frage des üblichen Beschäftigungsumfangs im Betrieb der Beklagten sei die Beschäftigungssituation in anderen Unternehmen und daher auch bei der Firma O wie auch die Situation bei den drei von der Klägerin genannten Verlagen irrelevant. Die Orientierung an eine – im Betrieb der Beklagten nicht vorhandene – Vollzeitbeschäftigung würde zu einer Bevorzugung der Betriebsratsmitglieder gegenüber den sonstigen – ausschließlich teilzeitbeschäftigten - Mitarbeiter der Beklagten führen. Die von der Klägerin behauptete Teilnahme an den streitgegenständlichen Schulungen bestreitet die Beklagte weiterhin mit Nichtwissen. Die von der Klägerin vorgelegten Teilnahmebestätigungen seien nicht ausreichend. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Fahrzeiten fehle es nach wie vor an einem hinreichend substantiierten Vortrag, da die Anfangs- und Endzeiten der jeweiligen Fahrten nicht genannt würden. Die Berufung auf Routenplaner sei diesbezüglich nicht ausreichend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft nach Zulassung der Berufung im erstinstanzlichen Urteil gemäß § 64 Abs. 2 a) ArbGG und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist. II. Die Berufung hat teilweise Erfolg, da die Klägerin neben den bereits erstinstanzlich zu ihren Gunsten ausgeurteilten 268,80 € brutto die Zahlung weiterer 427,20 € brutto als Vergütung für von ihr in Anspruch genommener Arbeitsbefreiung zum Ausgleich für die außerhalb ihrer Arbeitszeit erfolgte Teilnahme an Betriebsratsschulungen sowie an der einstündigen Betriebsratssitzung vom 02.12.2011 gemäß § 37 Abs. 6 S. 1, Abs. 3 S. 3 BetrVG gegen die Beklagte geltend machen kann. In Höhe des weiteren von der Klägerin geltend gemachten Betrages von 153,60 € brutto nebst Zinsen erweist sich die Berufung jedoch als unbegründet. Die Klägerin kann für die Zeit ihrer Schulungsteilnahmen am 18./19.07.2011, vom 28.11. – 02.12.2011 und vom 27. – 29.02.2012 wie für die Betriebsratssitzung vom 02.12.2011 Vergütung für insgesamt 44,5 Stunden nebst entsprechender Zinsen geltend machen, da dieser Stundenumfang außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit, aber innerhalb der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers lag. 1. Nach § 611 BGB i. V. m. § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für Zeiten einer Arbeitsbefreiung zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen war. Nach § 37 Abs. 6 S. 2 1. HS BetrVG sind betriebsbedingte Gründe auch gegeben, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt. Nach § 37 Abs. 6 S. 2 2. HS BetrVG ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Eine Besonderheit der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung liegt vor, wenn die Arbeitszeit von der üblichen Arbeitszeit abweicht. Derartige Abweichungen können sich sowohl hinsichtlich der Lage als auch hinsichtlich des Umfangs der Arbeitszeit ergeben. Der betriebsübliche Umfang der Arbeitszeit ist derjenige eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Die Teilzeitbeschäftigung ist daher eine Besonderheit im Sinne von § 37 Abs. 6 S. 2 BetrVG. Für die Beurteilung, ob eine Besonderheit im Sinne des § 37 Abs. 6 S. 2 BetrVG vorliegt, ist auf die betriebsübliche Arbeitszeit des Arbeitsbereichs oder der Arbeitnehmergruppe abzustellen, dem oder der das Betriebsratsmitglied angehört. Daraus ergibt sich allerdings kein unbeschränkter Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds auf bezahlte Arbeitsbefreiung zum Ausgleich für die außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit liegende Teilnahme an einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung. Nach § 37 Abs. 6 S. 2 2. HS BetrVG ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs vielmehr pro Schulungstag auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers begrenzt. Da die gesetzliche Regelung ausdrücklich auf den Schulungstag abstellt, ist für den Umfang des Ausgleichsanspruchs nicht die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers maßgeblich, sondern dessen konkrete Arbeitszeit an den betreffenden Schulungstagen. Außerdem ist auf diese Arbeitszeit eine dem Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 2 BetrVG gewährte Arbeitsbefreiung anzurechnen. Durch diese Begrenzung soll verhindert werden, dass an einer Schulungsveranstaltung teilnehmende teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder besser gestellt werden als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen im Betrieb (vgl. BAG, Urteil vom 16.02.2005– 7 AZR 330/04 – zitiert nach juris, Rz. 19 m. w. N.). Einen Ausgleichsanspruch können nicht nur die reinen Schulungszeiten, sondern auch die zur An- und Abreise notwendigen Zeiten sowie die während der Schulungsveranstaltung anfallende Pausenzeiten begründen (vgl. BAG, Urteil vom 16.02.2005 – 7 AZR 330/04, zitiert nach juris, Rz. 20 ff.). 2. Der Umfang des Ausgleichsanspruchs ist allerdings pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der von der Klägerin für die Schulungsveranstaltungen incl. der Betriebsratssitzung vom 02.12.2011 geltend gemachte Vergütungsanspruch für insgesamt 60,5 Stunden hängt somit davon ab, ob auf die Teilnahme an den Schulungsveranstaltungen Zeiträume entfielen, die wegen der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit, aber innerhalb der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers lagen. 3. Der Umfang der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ist weder in § 37 Abs. 6 BetrVG noch an anderer Stelle gesetzlich festgelegt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer diejenigen Arbeitnehmer des Betriebes oder einer Betriebsabteilung anzusehen sind, die mit der durchschnittlichen oder der längsten Arbeitszeit beschäftigt sind. Denn es ist denkbar und bei der Beklagten der Fall, dass in einem Betrieb nur teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer tätig sind. Auf Nachfrage im Verhandlungstermin vom 18.01.2013 hat der Beklagten-Geschäftsführer bestätigt, dass im Betrieb der Beklagten lediglich Zeitungszusteller im Rahmen von Teilzeitarbeitsverhältnissen tätig sind. Wegen des Fehlens einer gesetzlichen Definition des vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ist von dem allgemeinen Verständnis dieses Begriffs auszugehen. Danach ist der Arbeitnehmer vollzeitbeschäftigt, der einen Arbeitsvertrag über die einem Arbeitstag üblicherweise entsprechende Zeit hat. Die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers im Sinne von§ 37 Abs. 6 S. 2 2. HS BetrVG kann daher nur eine Arbeitszeit sein, deren Dauer sich im Rahmen der für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer allgemein üblichen regelmäßigen Arbeitszeiten bewegt. Dabei können tarifvertragliche Festlegungen als Orientierung dienen. Betriebliche Arbeitszeiten, die wesentlich geringer sind als in einschlägigen Tarifverträgen festgelegte regelmäßige Arbeitszeiten, können daher nicht als Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Sinne von § 37 Abs. 6 S. 2 2. HS BetrVG angesehen werden (vgl. BAG, Urteil vom 16.02.2005 – 7 AZR 330/04, zitiert nach juris, Rz. 24). Da im Betrieb der Beklagten unstreitig keine Vollzeitbeschäftigten tätig sind, wäre entsprechend der Regelung in § 2 Abs. 1 S. 4 TzBfG die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers anhand des für den Betrieb der Beklagten fachlich geltenden Tarifvertrages, bei Fehlen eines solchen nach der Branchenüblichkeit zu bestimmen (vgl. BAG, Urteil vom 16.02.2005– 7 AZR 330/04, Rz. 25). Eine einschlägige tarifliche Arbeitszeitregelung für die Zeitungszustellerbranche ist nicht ersichtlich. Auch von einer branchenüblichen Arbeitszeitregelung für Zeitungszusteller in Vollzeit ist nicht auszugehen, da Arbeitnehmer in diesem Bereich typischerweise wie bei der Beklagten lediglich teilzeitbeschäftigt werden. Dementsprechend ist es angezeigt, den Begriff der Branchenüblichkeit nicht auf die Beschäftigtengruppe der Zeitungszusteller zu begrenzen, sondern unter Berücksichtigung des Dienstleistungszwecks der Beklagten, nämlich der Hauszustellung von Druckerzeugnissen, als branchenübliche Bereiche auch die der Zeitungsverlage bzw. die des Druckgewerbes mit einzubeziehen. Für die Berücksichtigung dieser Branchen spricht auch die Beteiligung der B Zeitungsdruckerei und Verlagsanstalt H. N GmbH und der H Verlag GmbH als Gesellschafter der Beklagten mit Anteilen am Stammkapital im Umfang von jeweils 24,8 %. Aus dem Manteltarifvertrag für Zeitungsverlage NW ergibt sich gemäߧ 15 Ziff. 1 eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden, die sich für den einzelnen Angestellten auf fünf Tage von Montag bis Freitag verteilt. Dies entspricht den Regelungen in der Druckindustrie, in der in § 2 des Manteltarifvertrages für Angestellte ebenfalls eine Wochenstundenzahl von 35 Stunden und die Verteilung auf fünf Arbeitstage von Montag bis Freitag geregelt ist. Dies gilt ebenfalls nach § 3 des Manteltarifvertrages der Druckindustrie für gewerbliche Arbeitnehmer. a) Hieraus ergibt sich für die Schulung vom 18. und 19.07.2011 ein Vergütungsanspruch der Klägerin im Umfang von sieben Stunden täglich, also insgesamt im Umfang von 14 Stunden. Für die Schulung vom 28.11.2011 – 02.12.2011 ergibt sich Folgendes: Für Montag, den 28.11.2011, sind mit Rücksicht auf den von der Klägerin angegebenen Zeitraum von 14:00 Uhr bis 18:15 Uhr lediglich 4,25 Stunden anzusetzen, für Dienstag bis Donnerstag (29.11. – 01.12.2011) jeweils sieben Stunden und für Freitag, den 02.12.2011 mit Rücksicht auf die angegebene Schulung von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr weitere vier Stunden. Diese 23 Stunden sind zu ergänzen um die einstündige Betriebsratssitzung vom 02.12.2011. Abzuziehen sind allerdings die bereits gewährten 6,25 Stunden Arbeitsbefreiung durch die Beklagte, so dass für diese Schulung insgesamt 17,75 Stunden zu berücksichtigen sind. Für die letzte Schulung vom 27. – 29.02.2012 sind für Montag, den 27.02.2012, angesichts der Schulungsdauer von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr sechs Stunden, für Dienstag, den 28.02.2012 sieben Stunden und für den 29.02.2012 wegen der Schulungsdauer von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr weitere 3,5 Stunden zu berücksichtigen. Von diesen 16,5 Stunden ist die bereits gewährte Arbeitsbefreiung von insgesamt 3,75 Stunden durch die Beklagte abzuziehen, so dass noch zu vergütende 12,75 Stunden verbleiben. b) Nach dem substantiierten Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der einzelnen Schulungstermine, zu denen die Klägerin im Einzelnen die Anfangs- und Endzeiten vorgetragen hat und hierzu auch die jeweiligen Teilnahmebestätigungen vorgelegt hat, erweist sich das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten als unerheblich. Angesichts des detaillierten Vorbringens der Klägerin unter Vorlage geeigneter Unterlagen reichte es nicht, dass die Beklagte dessen Richtigkeit weiterhin nur pauschal mit Nichtwissen bestritt. Sie hätte vielmehr als Reaktion darauf darlegen müssen, in welchen einzelnen Punkten und weshalb die Behauptungen der Klägerin gleichwohl nicht als wahr zu erachten seien. Das ist nicht geschehen, so dass es zur Feststellung der entsprechenden Tatsachen keiner Beweisaufnahme mehr bedurfte (vgl. BAG, Beschluss vom 09.12.2003 – 1 ABR 44/03, zitiert nach juris, Rz. 20). Aus den jeweiligen Schulungsveranstaltungen nebst der Betriebsratssitzung vom 02.12.2011 ergeben sich somit insgesamt noch 44,5 zu vergütende Arbeitsbefreiungsstunden. Hinsichtlich der Höhe der hierfür zu entrichtenden Vergütung war gemäß der erstinstanzlichen Entscheidung auf 9,60 € brutto pro Stunde abzustellen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte nicht substantiiert bestritten hat, dass die Klägerin für die Zustellung der ihr zugewiesenen Druckerzeugnisse täglich 1,25 Stunden benötigt und dafür 12,00 € erhält, woraus sich ein Stundenlohn von 9,60 € brutto errechnet. Für 44,5 noch auszugleichende Stunden stehen der Klägerin damit neben den erstinstanzlich bereits ausgeurteilten 268,80 € brutto weitere 427,20 € brutto nebst entsprechender Zinsen zu. c) Allerdings hat die Klägerin die weiteren von ihr geltend gemachten Reisezeiten, die grundsätzlich ebenfalls nach § 37 Abs. 6, 3 BetrVG ausgleichspflichtig sind, nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Sie hat hierfür lediglich zur Stützung der von ihr angegebenen Fahrtdauer auf entsprechende Routenplanerangaben verwiesen, ohne jeweils die von ihr tatsächlich zurückgelegten Zeiten an den jeweiligen Tagen zu benennen. In diesem Umfang war die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. III. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens tragen die Parteien jeweils nach dem Grad ihres Obsiegens bzw. Unterliegens gemäß § 92 ZPO. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit mit Rücksicht auf die Frage des Umfangs des zu gewährenden Freizeitausgleichs nach § 37 Abs. 6, 3 BetrVG für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder gemäß § 72 ArbGG zugelassen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann vonbeiden Parteien R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1 Rechtsanwälte, 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3 Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Staschik Dohm Löder