Beschluss
6 B 317/14
VG GREIFSWALD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, der faktisch die Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt, ist nur ausnahmsweise zu stattzugeben, wenn ohne Eilrechtsschutz schwere und irreparable Nachteile drohen.
• Dienstliche Beurteilungen sind vom Dienstherrn vorzunehmende Werturteile; ihre Prüfung durch Verwaltungsgerichte und Richterdienstgerichte ist auf formelle Rechtsfehler, unrichtige Sachverhaltsgrundlagen, das Verkennen des Begriffs der Eignung oder sachfremde Erwägungen beschränkt.
• Der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz eignet sich nicht zur endgültigen Untersagung der Verwendung dienstlicher Beurteilungen, wenn der Antragsteller effektiven Rechtsschutz im nachgelagerten dienstgerichtlichen Verfahren hat.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verwendung dienstlicher Beurteilungen nur ausnahmsweise • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, der faktisch die Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt, ist nur ausnahmsweise zu stattzugeben, wenn ohne Eilrechtsschutz schwere und irreparable Nachteile drohen. • Dienstliche Beurteilungen sind vom Dienstherrn vorzunehmende Werturteile; ihre Prüfung durch Verwaltungsgerichte und Richterdienstgerichte ist auf formelle Rechtsfehler, unrichtige Sachverhaltsgrundlagen, das Verkennen des Begriffs der Eignung oder sachfremde Erwägungen beschränkt. • Der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz eignet sich nicht zur endgültigen Untersagung der Verwendung dienstlicher Beurteilungen, wenn der Antragsteller effektiven Rechtsschutz im nachgelagerten dienstgerichtlichen Verfahren hat. Der Antragsteller ist Richter auf Probe; der Antragsgegner beabsichtigte aufgrund einer Beurteilung und weiterer Beurteilungsbeiträge, ihn zum 30.06.2014 zu entlassen. Der Antragsteller hatte bereits Widerspruch eingelegt und ein anhängiges Dienstgerichtsverfahren mit aufschiebender Wirkung betrieben. Er beantragte beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz in dem Sinne, dem Antragsgegner zu untersagen, die genannten Beurteilungen und Entscheidungen als Grundlage einer Entlassungsverfügung zu verwenden. Der Antragsgegner beantragte die Ablehnung des Antrags. Das Gericht prüfte, ob der Antrag nicht unzulässig zur Vorwegnahme der Hauptsache führt und ob irreparable Nachteile drohen. • Zulässigkeit: Anordnungen nach § 123 VwGO setzen darlegbaren und glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus (§ 123 Abs.1, § 123 Abs.3 i.V.m. § 920 ZPO). • Vorwegnahme der Hauptsache: Der Antrag begehrt im Ergebnis die endgültige Untersagung der Verwendung dienstlicher Beurteilungen und würde damit die Hauptsache vorwegnehmen; dies ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn ohne Eilrechtsschutz schwere und irreparable Nachteile drohen. • Zeitliche Einschränkung: Nach § 22 Abs.2 Nr.1 DRiG sind Beurteilungen dem Richter mindestens sechs Wochen vor Entlassung mitzuteilen, sodass ein Hauptsacheverfahren über ein Unterlassungsbegehren innerhalb dieser Frist oft nicht mehr durchführbar wäre; dies erhöht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes. • Prüfungsmaßstab: Die Frage der Eignung eines Richters auf Probe ist ein dem Dienstherrn zugewiesener Akt wertender Erkenntnis; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich u.a. auf das Verkennen rechtlicher Begriffe, unrichtige Sachverhaltsgrundlagen oder sachfremde Erwägungen. • Nachgelagerter Rechtsschutz: Der Antragsteller kann effektiven Rechtsschutz im Dienstgerichtsverfahren (Anfechtung der Entlassungsverfügung) erlangen; dieses Verfahren ist in Erkenntnismöglichkeiten und Dauer nicht zeitlich eingeschränkt und kann die erforderliche Prüfung vornehmen. • Fehlende Irreparabilität: Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass ohne die begehrte Anordnung nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen würden; Ansehensverlust und Verfahrensbelastungen sind weder neu noch so unwiederbringlich, dass einstweiliger vorbeugender Schutz gerechtfertigt wäre. • Schlussfolgerung: Mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsgrund ist der Antrag abzuweisen; eine Zwischenverfügung war entbehrlich, da der Antragsgegner die Entlassung bis Ablauf der Anhörungsfrist hinauszuschieben beabsichtigte. Der Antrag wurde abgelehnt. Das Gericht hat festgestellt, dass der begehrte einstweilige Rechtsschutz in Wahrheit die Vorwegnahme der späteren Hauptsacheentscheidung darstellen würde und der Antragsteller keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile glaubhaft gemacht hat. Dienstliche Beurteilungen unterliegen einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle, und der Antragsteller verfügt über effektiven nachgelagerten Rechtsschutz im Dienstgerichtsverfahren gegen eine etwaige Entlassungsverfügung. Damit besteht kein dringender Anordnungsgrund, die Verwendung der Beurteilungen vorab zu untersagen. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.