Beschluss
6 B 317/14
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
3mal zitiert
17Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Verwendung von dienstlichen Beurteilungen und Beurteilungsbeiträgen für eine noch nicht ausgesprochene Entlassungsverfügung. 2 Der Antragsteller ist seit dem 1. Juli 2011 Richter auf Probe beim Landgericht A-Stadt und war seitdem beim Landgericht A-Stadt, dem Amtsgericht A-Stadt und dem Amtsgericht A-Stadt eingesetzt. Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 verfügte der Antragsgegner die Entlassung des Antragstellers aus dem Richterverhältnis auf Probe. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und erhob nach dessen Zurückweisung Klage zum Dienstgericht für Richter Mecklenburg-Vorpommern (Aktenzeichen DG 04/13). Die Klage ist noch anhängig. Auf Antrag des Antragstellers stellte das Dienstgericht für Richter Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 27. Juni 2013 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs her (Aktenzeichen DG 04/13). Der Dienstgerichtshof für Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dem Oberlandesgericht Rostock wies mit Beschluss vom 31. Juli 2013 die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluss zurück (Aktenzeichen DGH 01/13). 3 Der Präsident des Landgerichts N. beurteilte den Antragsteller mit einer Beurteilung vom 1. April 2014 für den Beurteilungszeitraum von April 2013 bis einschließlich März 2014 als für das Amt eines Richters am Landgericht und das ausgeübte Amt eines Richters am Landgericht für „nicht geeignet“. Der Präsident des Oberlandesgerichts R. trat der Beurteilung bei. Mit Schreiben vom 10. April 2014 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er beabsichtige, ihn wegen der mit der Beurteilung festgestellten Nichteignung zum 30. Juni 2014 zu entlassen. 4 Am 11. April 2014 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. 5 Der Antragsteller beantragt, 6 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, die Beurteilung des Präsidenten des Landgerichts N. über den Antragsteller zum Aktenzeichen I 1408 vom 1. April 2014 betreffend den Beurteilungszeitraum April 2013 bis März 2014 nebst Überbeurteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichts R. vom 7. April 2014 sowie die Beurteilungsbeiträge des Direktors des Amtsgerichts W. (M.) vom 28. März 2014 und vom 27. Juni 2013 sowie die Nichtabhilfeentscheidung des Präsidenten des Landgerichts N. vom 24. Juli 2013 und die Beurteilungen vom 25. Mai 2012, 15. November 2012 und 18. April 2012 als Grundlage für eine weitere Entlassungsverfügung zu verwenden. 7 Der Antragsgegner beantragt, 8 den Antrag abzulehnen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6 B 317/14, 6 A 1046/13, 6 B 437/13 und OVG Mecklenburg-Vorpommern 2 M 137/13 sowie die vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgänge (Retente der Personalakte und der Beurteilungsmappe des Antragstellers) verwiesen. II. 10 1. Der Antrag hat keinen Erfolg. 11 a) Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) muss der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) darlegen und glaubhaft machen. 12 b) Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. 13 Der Antragsteller begehrt vorliegend keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu treffenden Entscheidung. Wird dem Antrag stattgegeben, hat der Antragsteller zur Gänze das erreicht, was er auch nur in einem Klageverfahren erreichen könnte. Der Antragsgegner könnte die fraglichen Beurteilungen, Beurteilungsbeiträge und die Nichtabhilfeentscheidung endgültig nicht zur Grundlage der beabsichtigten Entlassungsverfügung machen, da diese gemäß § 22 Abs. 5 Deutsches Richtergesetz (DRiG) dem Richter mindestens sechs Wochen vor dem Entlassungstag, hier dem 30. Juni 2014 (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG), mitzuteilen ist. In diesem Zeitraum ist ein Hauptsacheverfahren über das Unterlassungsbegehren des Antragstellers nicht mehr durchzuführen. Das Antragsbegehren geht in einer weiteren Hinsicht über einen vorläufigen Rechtsschutz hinaus. Im Falle des Erfolgs des Antrags wäre der Antragsgegner mangels einer ausreichenden Tatsachengrundlage tatsächlich gehindert, den Antragsteller nach Ablauf von drei Dienstjahren zu entlassen. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung kommt es in erster Linie auf die letzte dem Richter erteilte dienstliche Beurteilung an, wobei in der Regel auch die früheren Beurteilungen mit in den Blick zu nehmen sind (Dienstgerichtshof für Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dem Oberlandesgericht Rostock, Beschl. v. 31. Juli 2013 – DGH 01/13). Dürfen die Beurteilungen bis zum Ablauf der Frist aus § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG auch nur vorläufig nicht verwendet werden, ist über die Frage der Entlassung faktisch schon in diesem Anordnungsverfahren entschieden, ohne dass es noch zu einem Hauptsacheverfahren über die angekündigte Entlassungsverfügung kommen würde. Das läuft auf die Geltendmachung vorbeugenden Rechtsschutzes hinaus. 14 An die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes sind besondere Anforderungen zu stellen, wenn der Antrag darauf gerichtet ist, die Hauptsache vorwegzunehmen. Solchen Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3/13 –, juris). Es ist also darauf abzustellen, ob ein irreparabler Rechtsverlust droht oder im Hinblick auf das Zeitmoment eine Entscheidung in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu spät käme (OVG Greifswald, Beschluss vom 6. September 2005 – 1 M 55/05 –, juris). Entsprechendes ergibt sich aus dem vorbeugenden Charakter der beantragten Anordnung. Diese kann nur ergehen, wenn dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, die beabsichtigte dienstliche Maßnahme abzuwarten, weil schon eine nur kurzfristige Hinnahme der befürchteten Maßnahme geeignet wäre, ihn in besonders schwerwiegender, womöglich nicht wieder gutzumachender Weise in seinen Rechten zu beeinträchtigen (vgl. zu einer drohenden truppendienstlichen Maßnahme: BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2003 – 1 WB 44/02 –, juris). 15 Dem Antragsteller drohen indes keine nicht mehr zu beseitigenden Nachteile, wenn die beantragte Anordnung nicht ergeht und der Antragsgegner die streitbefangenen Beurteilungen, Beurteilungsbeiträge und die Nichtabhilfeentscheidung zur Grundlage einer Verfügung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG machen darf. 16 aa) Der Antragsteller kann gegen eine Entlassungsverfügung des Antragsgegners effektiven Rechtsschutz durch die nachgelagerte Richterdienstgerichtsbarkeit erhalten, der hinter dem vorgelagerten verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht zurückbleibt (so auch OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 2 M 137/13: „Wenn der Antragsteller meint, ohne die begehrte einstweilige Anordnung keinen effektiven Rechtsschutz erlangen zu können, so ist ihm nicht zu folgen.“). Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 17 Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG kann ein Richter auf Probe zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen werden, wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist. Im Falle der Anfechtung der Entlassungsverfügung entscheidet das Dienstgericht nach § 32 Nr. 4 Buchst. d Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V). Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 RiG M-V). 18 Die Entscheidung der Frage, ob ein Richter auf Probe für das Richteramt geeignet ist (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG), stellt einen eigenen Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn dar. Diesem ist ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, dessen gerichtliche Überprüfung durch die Richterdienstgerichte darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BGH, Urteil vom 24. September 2009 – RiZ (R) 6/08 –, juris). Der Dienstherr kann im Rahmen seines Beurteilungsermessens bestimmen, auf welche Weise und mit welchen Mitteln er sich die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung der Eignung eines Richters auf Probe beschaffen will (BGH, Urteil vom 22. September 1998 – RiZ (R) 2/97 –, juris). Er darf sich bei der ihm obliegenden Personalentscheidung insbesondere auf Beurteilungen der Präsidenten oberster Landesgerichte verlassen, solange er keinen vernünftigen Anlass hat, ihre Zuverlässigkeit zu bezweifeln (BGH, Urteil vom 13. November 2002 – RiZ (R) 5/01 –, juris). Maßgeblich ist dabei, ob Anhaltspunkte bestehen, die Anlass geben können, an der Sachkunde, der Sorgfalt oder der Unvoreingenommenheit des beurteilenden Präsidenten oder an der Richtigkeit des von ihm verwendeten Maßstabs zu zweifeln (BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 – RiZ (R) 3/95 –, juris). 19 Damit ist der Prüfungsmaßstab des Richterdienstgerichtes für die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen eine Entlassungsverfügung und eines zurückweisenden Widerspruchsbescheides beschrieben. Für den Fall, dass die sofortige Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung angeordnet wird, kann der Antragsteller Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangen. 20 Nimmt man als Prüfungsmaßstab für die hier zu treffende verwaltungsgerichtliche Entscheidung die Rechtmäßigkeit der fraglichen Beurteilungen, Beurteilungsbeiträge und die Nichtabhilfeentscheidung an, ist dieser dahingehend einzuschränken, dass dienstliche Beurteilungen selbst in einem Hauptsacheverfahren von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüfbar sind (so OVG Greifswald, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 2 M 105/03 –, juris). Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8/78 –, BVerwGE 60, 245). Das ist in der Sache aber der eingeschränkte Prüfungsmaßstab für dienstliche Beurteilungen, den auch das Richterdienstgericht für seine Entscheidung verwendet. 21 Der Rechtsschutz des Anordnungsverfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO bleibt in zweifacher Hinsicht hinter dem dienstgerichtlichen Rechtsschutz zurück. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist eine nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und möglich (OVG Greifswald, Beschluss vom 7. September 2006 – 2 M 36/06 und Beschluss vom 1. Februar 2005 – 3 M 298/04 –, jeweils juris). Folgerichtig scheidet ein auf die Beseitigung, Änderung oder Neuerstellung einer dienstlichen Beurteilung gerichteter einstweiliger Rechtsschutz aus. Ein solches Begehren lässt sich nur mit einer allgemeinen Leistungsklage verfolgen (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage, § 11, Rn. 64 m.w.N.). Gerade die Frage, ob der Beurteiler von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, wie mit der Antragsschrift in mehrfacher Hinsicht vorgetragen wird (etwa hinsichtlich der Erledigungszahlen oder der Frage der Genehmigung des Urlaubs im Sommer 2013), wird in der Regel Tatsachenfeststellungen notwendig machen, die in einem Eilverfahren nicht getroffen werden können. Gleiches gilt für die vom Antragsteller behauptete Voreingenommenheit des Präsidenten des Landgerichts, die sich in streitigen Handlungen (etwa der vermuteten Anweisung an den Direktor des Amtsgerichts, einen veränderten Beurteilungsbeitrag zu fertigen) manifestiert haben soll. Zudem ist der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz hier in zeitlicher Hinsicht dadurch begrenzt, dass eine einstweilige Anordnung jedenfalls längstens bis zur Verwendung der betreffenden Erkenntnismittel in einer Entlassungsverfügung und einer eventuellen Widerspruchsentscheidung erwirkt werden kann (OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 2 M 137/13). Das dienstgerichtliche Hauptsacheverfahren gegen eine Entlassungsverfügung ist demgegenüber weder zeitlich noch in seinen Erkenntnismöglichkeiten eingeschränkt und kann die mögliche Kontrolldichte hinsichtlich der beabsichtigten behördlichen Entscheidung ausschöpfen. 22 bb) Andere schwere und irreversible Nachteile wegen der befürchteten Entlassungsentscheidung macht der Antragsteller nicht geltend. Soweit die Kammer im Beschluss vom 21. Juni 2013 (Aktenzeichen 6 B 437/13) erwogen hat, dass der Ansehensverlust durch eine ausgesprochenen Entlassung und die Belastung durch ein notwendiges Rechtsschutzverfahren einen wesentlichen Nachteil im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO darstellen kann, gilt das nach der bereits zum 30. Juni 2013 verfügten (erstmaligen) Entlassung nicht fort, zumal eine „Rehabilitierung“ des Antragstellers auch durch die Aufhebung einer Entlassungsverfügung eintreten würde. 23 c) Die Kammer musste nach alledem nicht mehr der Frage nachgehen, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, insbesondere, welche rechtlichen Voraussetzungen für den vom Dienstgericht des Bundes in ständiger Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. November 2002 – RiZ (R) 5/01 und Urteil vom 25. Mai 1998 – RiZ (R) 1/97 –, jeweils juris) angenommenen Anspruch anzunehmen sind, dem Dienstherrn die Verwendung von dienstlichen Beurteilungen und Beurteilungsgrundlagen zu untersagen. 24 2. Die Kammer hat davon abgesehen, die angeregte Zwischenverfügung (Hängebeschluss) zu erlassen. Der Antragsgegner hat mitgeteilt, dass er die Entlassungsverfügung nicht vor Ablauf der Anhörungsfrist am 2. Mai 2014 erlassen wird. Der Antragsteller hat somit die Möglichkeit, auf die begehrte Verfügung innerhalb eines Beschwerdeverfahrens gegen diesen Beschluss hinzuwirken. 25 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert hat die Kammer mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) angenommen, der wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht weiter reduziert worden ist.