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Urteil

3 A 587/05

VG GREIFSWALD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gebühren zur Deckung von Verbandbeiträgen dürfen nur aufgrund wirksamer Satzung erhoben werden. • Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke sind kraft Gesetzes Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes und dürfen nicht über die Gemeinde mitgetragen werden (§ 2 Abs.1 GUVG). • Fehlende oder fehlerhafte Erfassung und Ladung von Verbandsmitgliedern macht Beitragserhebungsbeschlüsse des Verbandes und darauf gestützte kommunale Gebühren rechtswidrig. • Die antizipierte Gebührenerhebung (Entstehen der Gebühr am 1. Januar) ist zulässig. • Feststellungsanträge sind subsidiär, soweit die Rechte mit Anfechtungsklage verfolgt werden können.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Gebühren aufgrund fehlerhafter Mitgliedserfassung im Wasser- und Bodenverband • Gebühren zur Deckung von Verbandbeiträgen dürfen nur aufgrund wirksamer Satzung erhoben werden. • Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke sind kraft Gesetzes Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes und dürfen nicht über die Gemeinde mitgetragen werden (§ 2 Abs.1 GUVG). • Fehlende oder fehlerhafte Erfassung und Ladung von Verbandsmitgliedern macht Beitragserhebungsbeschlüsse des Verbandes und darauf gestützte kommunale Gebühren rechtswidrig. • Die antizipierte Gebührenerhebung (Entstehen der Gebühr am 1. Januar) ist zulässig. • Feststellungsanträge sind subsidiär, soweit die Rechte mit Anfechtungsklage verfolgt werden können. Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Flurstücke, darunter ein eigenständiges Buchgrundstück (G 1) mit einem Entwässerungsgraben, der als Gewässer zweiter Ordnung in der Unterhaltungslast des Wasser- und Bodenverbandes Müritz steht. Für 2004 setzte die Gemeinde Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge gegen den Kläger fest. Der Kläger rügte insbesondere, er sei selbst Mitglied des Verbandes für grundsteuerbefreite Flächen und die Gemeinde daher nicht zur Umlage berechtigt; außerdem beanstandete er die Satzung, die Beitragsermittlung und die fehlende Aushändigung von Unterlagen sowie mangelhafte Beschlussfassungen des Verbandes wegen nicht ordnungsgemäßer Ladung von Mitgliedern. Das Gericht hat die Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid für begründet gehalten, die Feststellungsklage aber als subsidiär zurückgewiesen. • Anfechtungsklage war zulässig und begründet; Gebührenbescheid verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 VwGO). • Rechtsgrundlage fehlt: Die einschlägige Gemeindegebührensatzung ist unwirksam, weil die ihr zugrunde liegende Beitragserhebung des Wasser- und Bodenverbandes für 2003 rechtswidrig war. • Gesetzliche Mitgliedschaft: Nach § 2 Abs.1 GUVG sind Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke Mitglieder des Verbandes; diese Beiträge sind von den jeweiligen Eigentümern zu tragen und dürfen nicht über die Gemeinde umgelegt werden. • Im Streitfall ist das Grundstück G 1 unstreitig grundsteuerbefreit und als eigenes Buchgrundstück Mitgliedschaftsgrundlage; die Mitgliedschaft entsteht automatisch und ist nicht konstitutiv vom Melden abhängig. • Bei der Beitragsermittlung 2003 wurden Mitglieder (z.B. Kläger seit Grundbucheintragung, BVVG, örtliche Kirchengemeinden) nicht oder nicht ordnungsgemäß erfasst und nicht rechtzeitig geladen, sodass die Verbandsbeschlüsse zur Beitragserhebung verfahrensfehlerhaft und unwirksam sind (§ 48 WVG, § 90 VwVfG M-V, Satzung § 8 Abs.4). • Der Verfahrensfehler ist nicht nur formaler Natur, sondern strukturell, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Abstimmungsergebnis beeinflusst war; deshalb schlägt der Fehler auf die von der Gemeinde erhobenen Gebühren durch. • Weitere vom Kläger vorgebrachte Einwände (z. B. Verfassungsfragen, Ausgestaltung der Satzung, Einzelabzugsregelungen) waren nicht entscheidungserheblich; die antizipierte Gebührenerhebung ist zulässig. • Die Feststellungsklage ist nach § 43 Abs.2 VwGO subsidiär, weil die Rechte über die Anfechtungsklage verfolgt werden können. • Die Beiladung des Verbandes war nicht erforderlich, da dessen Rechte durch die Entscheidung nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar betroffen werden. Der Gebührenbescheid und der Widerspruchsbescheid wurden insoweit aufgehoben, als sie die rechtswidrige Gebührenerhebung betreffen; die Klage im Übrigen wurde abgewiesen. Ergebnisursächlich ist, dass die Beitragserhebung des Wasser- und Bodenverbandes für 2003 fehlerhaft war, weil nicht alle Mitglieder (insbesondere der Kläger als Eigentümer eines grundsteuerbefreiten Buchgrundstücks) ordnungsgemäß erfasst und geladen wurden; dadurch sind die darauf gestützten kommunalen Gebührensätze unwirksam. Der Kläger hat damit in Bezug auf die beanstandeten Gebühren erfolgreich geltend gemacht, dass die Umlage nicht zu seinen Lasten erfolgen darf, weil die Beiträge der grundsteuerbefreiten Grundstückseigentümer dem Verband und nicht der Gemeinde zuzurechnen sind. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; gegen die Entscheidung ist Berufung zugelassen.