Urteil
11 A 1963/20 HGW
VG Greifswald 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2022:0128.11A1963.20HGW.00
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Leitsätze
1. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Ermittlungsführer voreingenommen war, wäre der darin liegende Verfahrensmangel unbeachtlich. Auch im Disziplinarrecht gilt der gerichtliche Untersuchungsgrundsatz (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V, § 3 LDG M-V i. V. m. § 86 VwGO), der die Disziplinargerichte zur umfassenden Aufklärung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände von Amts wegen verpflichtet, sodass es auf eine mögliche Befangenheit von Mitarbeitern im behördlichen Disziplinarverfahren nicht ankommt. (Rn.25)
2. Begründet ein außerdienstliches Verhalten Zweifel an der Verfassungstreue eines Beamten, ist darin ein außerdienstliches Dienstvergehen zu sehen. Wäre ihm aufgrund dessen eine mangelnde Verfassungstreue vorzuwerfen, würde es sich um eine innerdienstliche Pflichtverletzung handeln, weil die Verfassungstreue nicht auf einen dienstlichen Kontext beschränkt und daher unteilbar ist. (Rn.32)
3. Ein Beamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen-demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit Gedankengut zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren, das der freiheitlichen-demokratischen Grundordnung zuwiderläuft. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. (Rn.33)
4. Nimmt ein Polizeivollzugsbeamter unberechtigte, also nicht dienstlich veranlasste EVA-Abfragen vor, verstößt er gegen seine dienstliche Folgepflicht, sofern ihm bekannt sein musste, dass der EVA nur zu dienstlichen Zwecken verwendet werden darf. (Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Ermittlungsführer voreingenommen war, wäre der darin liegende Verfahrensmangel unbeachtlich. Auch im Disziplinarrecht gilt der gerichtliche Untersuchungsgrundsatz (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V, § 3 LDG M-V i. V. m. § 86 VwGO), der die Disziplinargerichte zur umfassenden Aufklärung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände von Amts wegen verpflichtet, sodass es auf eine mögliche Befangenheit von Mitarbeitern im behördlichen Disziplinarverfahren nicht ankommt. (Rn.25) 2. Begründet ein außerdienstliches Verhalten Zweifel an der Verfassungstreue eines Beamten, ist darin ein außerdienstliches Dienstvergehen zu sehen. Wäre ihm aufgrund dessen eine mangelnde Verfassungstreue vorzuwerfen, würde es sich um eine innerdienstliche Pflichtverletzung handeln, weil die Verfassungstreue nicht auf einen dienstlichen Kontext beschränkt und daher unteilbar ist. (Rn.32) 3. Ein Beamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen-demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit Gedankengut zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren, das der freiheitlichen-demokratischen Grundordnung zuwiderläuft. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. (Rn.33) 4. Nimmt ein Polizeivollzugsbeamter unberechtigte, also nicht dienstlich veranlasste EVA-Abfragen vor, verstößt er gegen seine dienstliche Folgepflicht, sofern ihm bekannt sein musste, dass der EVA nur zu dienstlichen Zwecken verwendet werden darf. (Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die gem. § 3 Landesdisziplinargesetz Mecklenburg-Vorpommern – LDG M-V i.V.m. § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtene Disziplinarverfügung vom 19. Oktober 2020, die gem. § 42 LDG M-V nicht im Wege eines Vorverfahrens behördlich zu überprüfen war, ist recht- sowie zweckmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, vgl. §§ 3, 60 Abs. 4 Satz 1 LDG M-V, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Zurückstufung ist rechtmäßig. A. Es bestehen zunächst keine formellen Mängel des Disziplinarverfahrens. Soweit der Kläger eine Befangenheit des Ermittlungsführers W. rügt, ist ein Verfahrensfehler nicht festzustellen. Selbst wenn mit dem Kläger davon auszugehen wäre, dass die Besorgnis der Befangenheit des Ermittlungsführers begründet wäre, wäre der darin liegende Verfahrensmangel unbeachtlich. Auch im Disziplinarrecht gilt der gerichtliche Untersuchungsgrundsatz (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V, § 3 LDG M-V i. V. m. § 86 VwGO), der die Disziplinargerichte zur umfassenden Aufklärung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände von Amts wegen verpflichtet, sodass es auf eine mögliche Befangenheit von Mitarbeitern im behördlichen Disziplinarverfahren nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschl v. 26.10.2011 – 2 B 69.10 –, Rn. 17, juris m. w. N.; OVG Bautzen, Urt. v. 25.9.2015 – 6 A 518/14.D –, Rn. 27, juris). Im Übrigen liegen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Ermittlungsführers vor. Ob ein Amtsträger wegen der Besorgnis der Befangenheit unzulässiger Weise in einem Disziplinarverfahren tätig geworden ist, richtet sich mangels entgegenstehender Vorschriften nach § 3 LDG M-V i.V.m. § 21 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern – VwVfG M-V. Nach den zu § 21 VwVfG M-V entwickelten Grundsätzen ist eine Befangenheit des Amtsträgers gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Amtsträgers zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist zu bejahen, wenn auf Grund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten des Verfahrens nach den Gesamtumständen die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Hierbei können die Gründe in der Person dessen liegen, der tätig werden soll, oder in der Art der Sachbehandlung, die vom Amtsträger erwartet wird. Soweit der Kläger vorgetragen hat, das Disziplinarverfahren sei nur schleppend geführt und dabei insbesondere im Hinblick auf sein Persönlichkeitsbild nicht umfassend ermittelt worden, sondern habe sich stattdessen nur auf die Auswertung der Chatkommunikation beschränkt, führt dies nicht zur Annahme der Voreingenommenheit des Ermittlungsführers. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen finden sich Angaben zum privaten und beruflichen Werdegang, Leistungsbeurteilungen und der Dienstausführung des Klägers. In der Abschlussverfügung vom 16. Oktober 2020 und in der gegenständlichen Disziplinarverfügung hat sich der Beklagte zudem mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, das Versenden der Nachrichten zu bereuen. Nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass dem Beweisantrag im Schreiben vom 8. Oktober 2020, den ehemaligen Dienstvorgesetzten des Klägers, Herrn M. R., zu vernehmen, nicht entsprochen worden ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bot hier Beweis zu der Tatsache an, dass der Kläger keine verfassungsfeindliche Gesinnung habe. Dem Beweisantrag war jedenfalls deswegen nicht zu entsprechen, weil der Beklagte dem Kläger im Ergebnis keine solche Gesinnung vorgeworfen hat. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er Disziplinarklage erhoben und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch erheben müssen. Dies wird auch aus der Disziplinarverfügung deutlich. Dem Kläger wird auf Grundlage der Chatinhalte allein ein Verhalten vorgeworfen, das Zweifel an seiner Verfassungstreue begründet. Dabei ist nicht erkennbar oder vom Kläger vorgetragen worden, dass diese Zweifel durch die Vernahme des benannten Zeugen hätten verworfen werden können. Der Beklagte hat den Vortrag des Beklagten im Disziplinarverfahren zudem entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht pauschal als Schutzbehauptungen zurückgewiesen, ohne notwendige weitere Ermittlungen einzuleiten. Der Beklagte hat sich mit dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers umfassend auseinandergesetzt und ist an dessen Ende zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich in vielen Fällen um Schutzbehauptungen handele. Dies ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Ferner gibt auch die behauptete Verfahrensverzögerung keinen Anhaltspunkt für eine Befangenheit des Ermittlungsführers. Das mit Verfügung vom 30. September 2019 eingeleitete behördliche Disziplinarverfahren wurde binnen der vom Gericht mit Beschlüssen vom 17. Juni 2020, 22. Juli 2020 und 20. August 2020 gesetzten Frist bis zum 23. Oktober 2020 ordnungsgemäß abgeschlossen. Eine schuldhafte Verfahrensverzögerung ist angesichts des Sachverhaltsumfangs und der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens darin nicht zu erkennen. Hinsichtlich des Vorwurfes, dass der Ermittlungsführer durch interne Kommunikation über eine mögliche Disziplinarmaßnahme beeinflusst worden ist bzw. beeinflusst werden sollte, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten verwiesen, denen sich das Gericht anschließt, vgl. § 3 LDG M-V i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO. B. Der Beklagte hat sich zur Überzeugung des Gerichts, wegen der ihm in der Disziplinarverfügung vorgeworfenen Handlungen und Verhaltensweisen, eines einheitlichen Dienstvergehens schuldigt gemacht, welches die getroffene Maßnahme rechtfertigt. Sie fußt auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V. Die Zurückstufung führt bei dem Beamten zur Verleihung eines Amtes derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. 1. Der Kläger hat im Hinblick auf die gegenständlichen Chatinhalte ein außerdienstliches Dienstvergehen i.S.v. § 2 Abs. 1 LDG M-V i.V.m. 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Beamtinnen und Beamte begehen danach ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (Satz 1). Hier ist dem Kläger ein außerdienstliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Aufgrund einer privaten Kommunikation hat er Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Verfassungstreue geliefert. Wäre ihm eine mangelnde Verfassungstreue vorzuwerfen, würde es sich um eine innerdienstliche Pflichtverletzung handeln, weil die Verfassungstreue nicht auf einen dienstlichen Kontext beschränkt und daher unteilbar ist. Begründete Zweifel an der Verfassungstreue können demgegenüber aber als außerdienstliches Dienstvergehen angesehen werden, sofern sie aus einem privaten Kontext herrühren. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nach Satz 2 der Norm nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Nach § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten von Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Daraus folgt, dass der Beamte außerdienstlich, d.h. in seiner Freizeit, verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Ein ansehensschädigendes Verhalten stellt zwangsläufig eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar. Ein solcher Pflichtenverstoß liegt nicht bereits dann vor, wenn sich der Beamte außerdienstlich nicht vorbildlich verhält. Von Beamten wird heutzutage kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von anderen Bürgern. Vielmehr setzt eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht regelmäßig ein gravierend rechtswidriges Verhalten voraus. Darüber hinaus kommt ein Pflichtenverstoß nur in Betracht, wenn das außerdienstliche Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in die berufliche Integrität des Beamten zu erschüttern. Das Verhalten muss ernstliche Zweifel begründen, dass der Beamte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird. Dies ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Betrachters ankommt, der alle relevanten Umstände des Einzelfalls kennt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 – 2 A 2/12 –, BVerwGE 147, 127-138, Rn. 23 f.). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem diesem (konkret) übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass das Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (vgl. Thomsen in: Brinktrine/Schollendorf, Beamtenrecht, Stand: 1.4.2020, § 47 BeamtStG Rn. 15). Die gegenständlichen Chatinhalte sind hier im Zusammenhang zu betrachten. Sie lassen den Schluss zu, der Kläger sympathisiert mit nationalsozialistischem, rassistischem und religiös diskriminierendem und damit mit Gedankengut, das der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zuwiderläuft. Dabei ist festzuhalten, dass sich Beamtinnen und Beamte gem. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten müssen. Ein Beamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit Gedankengut zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren, das der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zuwiderläuft. Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Dies ist ausnahmsweise, ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung dann möglich, wenn das den „bösen Schein“ begründende (außerdienstliche) Verhalten (in besonderer Weise) geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns (in bedeutsamer Weise) zu beeinträchtigen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Pflichtwidrig handelt also auch der, der zwar kein Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorruft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2001 – 1 DB 15/01 –, Rn. 36, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 31. Januar 2019 – 15 A 13/17 –, Rn. 75, juris). So liegt der Fall hier. Der Kläger bedient in seinen Chats rassistische Stereotypen (Abb. 1), verunglimpft religiöse Traditionen (Abb. 4), suggeriert eine gesellschaftliche Überlegenheit des Nationalsozialismus (Abb. 5 und 7) und äußert xenophobes Gedankengut (Abb. 6, 8 und 9). Im Zusammenhang betrachtet setzte er damit jedenfalls den Anschein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen bzw. bekannt haben. 2. Indem der Kläger unberechtigte EVA-Abfragen über die Polizeivollzugsbeamten J. R., D. J. sowie einem Herrn A.W. und sich selbst vornahm, beging er abermals ein Dienstvergehen. Hierfür wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in der gegenständlichen Disziplinarverfügung verwiesen, denen das Gericht folgt, vgl. § 3 LDG M-V i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO. Der Kläger handelte auch schuldhaft. Als Verschuldensformen kommen Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht. Einfache Fahrlässigkeit genügt. Vorsatz liegt vor, wenn die Beamtin bzw. der Beamte die Pflichtverletzung bewusst und gewollt begeht. Bedingter Vorsatz genügt (vgl. Thomsen in: Brinktrine/ Schollendorf, BBG, Stand: 1.2.2019, § 77 Rn. 4). Vorliegen handelte der Kläger auch vorsätzlich. Rechtfertigungsgründe sind auch nicht ersichtlich. Hier ist auf eine Zurückstufung zu erkennen. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme richtet sich nach § 15 Abs. 1 LDG M-V. Danach sind bei der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Auswahl der Art der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit durch das Verhalten des Beamten zu berücksichtigen. Die Schwere eines Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.8.2010 – 2 C 13/10 –, Rn. 23 f., juris). Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 LDG M-V erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG M-V folgt die Verpflichtung, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. zur gleichlautenden Bundesnorm BVerwG, Urt. v. 19.8.2010 – 2 C 13/10 –, Rn. 23 f., juris). Gem. 60 Abs. 4 Satz 1 LDG M-V prüft das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Gericht ist mithin nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die mit der Disziplinarverfügung zum Vorwurf gemachte Verhaltensweise (Lebenssachverhalt) tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern hat - bejahendenfalls - unter Beachtung des Verschlechterungsverbots im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auch darüber zu entscheiden, welche die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Es trifft in Anwendung der in § 15 Abs. 1 LDG M-V niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze eine eigene „Ermessensentscheidung" (vgl. zum Bundesrecht BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 – 2 A 4/04 –, Rn. 23, juris). Bei der Maßnahmebemessung ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. Urban in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl., § 60 Rn. 21). Die Zurückstufung ist die zweitschwerste Disziplinarmaßnahme gegen aktive Beamte und setzt entsprechend ihrer Einstufung in den Maßnahmenkatalog mindestens ein schweres Dienstvergehen im mittleren Bereich voraus, das mit einer Bezügekürzung nicht mehr angemessen geahndet werden kann, bei dem eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aber unverhältnismäßig wäre (vgl. Urban in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl., § 9 Rn. 3). So liegt der Fall hier, weil der Kläger mit seinem Verhalten erhebliche Zweifel an seiner Verfassungstreue, mithin an einer Kernpflicht des Berufsbeamtentums (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), begründet hat und seiner Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 BeamtStG nicht nachgekommen ist. Aufgrund der Art des Inhalts und des Zeitraums, innerhalb dessen die Chatnachrichten versandt wurden (von 2012 bis 2017), da er diese auch aktiv verschickt hat und da die EVA-Abfragen zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem gegen den Kläger bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, ist das einheitlich zu betrachtende Dienstvergehens (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) als schwer einzuschätzen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass er als Dienstvorgesetzter eine Vorbildfunktion innehatte sowie zum Zeitpunkt des vorzuwerfenden Verhaltens bereits ein langjährig erfahrener Polizeivollzugsbeamter war und die EVA-Abfragen überwiegend ebenfalls von Disziplinar- und sogar Strafverfahren betroffenen Polizeibeamten betroffen haben, denen selbst der Zugriff zum EVA entzogen worden ist. Auch im Hinblick auf die vergleichsweise wenigen Nachrichten, um die es hier geht, ist keine andere Wertung vorzunehmen. Als Polizeivollzugsbeamter und dabei als Mitglied einer Spezialeinheit ist er vornehmlich damit befasst Gesetzesverstöße unmittelbar zu verhindern bzw. zu unterbinden. Polizeivollzugsbeamte sind dabei für den Staat an vorderster Linie im Einsatz, um die vom Gesetzgeber auf der Grundlage der freiheitlich-demokratischen Grundordnung erlassenen Normen durchzusetzen. Das Handeln der Beamten hat hierbei insbesondere auf den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung, Achtung der Menschenwürde jedes einzelnen Gegenübers und der Achtung der freien Religionsausübung zu basieren. Die durch sein gesamtes Verhalten begründeten Zweifel an einer künftig ordnungsgemäßen Amtsführung beeinträchtigen jedenfalls das Vertrauen des Dienstherrn erheblich. Zudem erscheint die getroffene Maßnahme auch unter Betrachtung des Persönlichkeitsbildes des Klägers, wie es sich aus vorangegangenem Verhalten und seinem Auftreten in der mündlichen Verhandlung darstellt, als recht- und zweckmäßig. Zu berücksichtigen ist zwar seine bis dato nicht zu beanstandende Amtsführung, dass er nicht vorbestraft ist und seine letzte Regelbeurteilung, nach der er mit 11,20 Punkten und damit mit dem Gesamturteil „gut“ bewertet worden ist, aber die oben dargestellten Umstände rechtfertigen die getroffene Maßnahme dennoch. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte den ihm vom Gesetz zugebilligten Rahmen nicht ausgeschöpft, sondern die mildeste Form der Zurückstufung gewählt hat, die auch die Kammer für interessengerecht erachtet. Die vom Kläger geäußerte Reue vermochte dabei nicht dazu zu führen, dass die Kammer eine andere Maßnahme verhängt. Sie wirkte zu oberflächlich und damit nicht derartig überzeugend, dass eine andere Wertung angestellt werden konnte. Nicht maßnahmemildernd können hingegen die vom Kläger vorgetragene gefährliche Tätigkeit oder die gefährlichen Trainingseinheiten wirken. Es ist nicht ersichtlich, wieso solche Umstände ein Verhalten, das Zweifel an der Verfassungstreue eines Beamten begründen kann, als weniger gravierend erscheinen lassen soll. Gleiches gilt im Hinblick auf die EVA-Abfragen. Soweit der Kläger vorträgt, seit dem 12. Juni 2019 nicht amtsangemessen beschäftigt zu werden, wirkt dies ebenfalls nicht mildernd. Insoweit ist er auf die Durchsetzung seines dienstrechtlichen Anspruchs zu verweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 LDG M-V i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO. Die Beteiligten streiten über die Zurückstufung des Klägers. Der am 0. Oktober 1900 geborene Kläger ist verheiratet und hat ein siebenjähriges Kind. Er ist seit dem 4. August 1998 für den Beklagten tätig. Aktuell ist er Polizeihauptkommissar (A 11). In der letzten Regelbeurteilung vom 6. Februar 2018 (Beurteilungszeitraum 1.10.2014 – 30.9.2017) erhielt er die Note 11,20, mithin das Gesamturteil „gut“. Mit Einleitungsverfügung vom 30. September 2019 leitete der Beklagte gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein. Nach dem abschließenden Ergebnis der Ermittlungen wird dem Kläger vorgeworfen, wegen des Inhalts von insgesamt neun Bild-, Video- und Textnachrichten an den ehemaligen Polizeivollzugsbeamten M. G., im Zeitraum vom 11. Dezember 2012 bis zum 5. Januar 2017 gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen zu haben. Die Bilder würden einen Nationalsozialismus verherrlichenden, rassistischen und diskriminierenden Inhalt aufweisen. Folgende Nachrichten sind zum Gegenstand der Vorwürfe gemacht worden: Der Beklagte führte zum ersten Bild aus, dass sich damit pauschal über Menschen mit türkischer Herkunft lustig gemacht werde. Im Kontext mit den anderen Nachrichten könne nicht davon ausgegangen werden, dass es unter die Meinungsfreiheit falle oder als Satire zu verstehen sei, da es eine Schmähung darstelle. Gleiches gelte für das zweite Bild, da damit die Rückständigkeit der türkischen Luftwaffe behauptet werde und seitens des Klägers ein Überlegenheitsgedanke zu erkennen sei, der ein weiterer Beleg für seine verfestigte rassistische Grundhaltung sei. Das unter drittens aufgeführte Video, das der Kläger erhalten habe, sei selbst zwar nicht disziplinarrechtlich relevant, aber es sei bei der Bewertung des Umfeldes, in dem er sich bewegt habe, zu berücksichtigen. Es zeige, dass die Kommunikation zwischen dem Kläger und dem G. eine Verherrlichung des Nationalsozialismus zum Gegenstand gehabt habe. Der Schwerpunkt dessen, was der Kläger mit dem vierten Bild habe ausdrücken wollen sei in der Belustigung auf Kosten von Muslimen zu sehen. Eine latent islamfeindliche Gesinnung sei daraus zu entnehmen, da es ohne eine solche nicht vorstellbar sei, wie sich darüber amüsiert werden könne. Allerdings handele es sich in Bezug auf die Manifestation einer solchen Haltung allenfalls um Vermutungen, da ein Strengbeweis nicht geführt werden könne. Es handele sich schließlich um innere Tatsachen, die dem Beweis nur eingeschränkt zugänglich seien. Die zum Ausdruck kommende Islamfeindlichkeit laufe den Grundwerten des Grundgesetzes zuwider. Nicht erkennbar sei, dass es dem Kläger um eine sachliche Kritik am oder eine kritische Auseinandersetzung mit dem Islam gegangen sei. Im Minimum sei es ihm um Verächtlichmachung und Herabwürdigung gegangen. Das fünfte Bild habe einen verfassungsfeindlichen Inhalt und sei diskriminierend. Es verherrliche den Nationalsozialismus und stelle ihn als eine der freiheitlich-demokratischen Grundordnung überlegene Gesellschaftsform dar. Der Kläger als Nutzer des Bildes sehe in der gesellschaftlichen Entwicklung der vergangenen 70 Jahre, die von der freiheitlich-demokratischen Grundordnung geprägt worden sei, eine degenerative, sprich eine Rück- oder entartete Entwicklung. Er halte die nationalsozialistische gegenüber der freiheitlich-demokratischen Herrschaftsform für überlegen und die Entwicklung von der Diktatur zur Demokratie als Rückentwicklung bzw. eine Entartung. Der Kläger habe sich damit eindeutig zum Nationalsozialismus positioniert. Als primitive und plumpe Hetze sei die Meinungsäußerung nicht vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Im sechsten Bild komme die xenophobe Ansicht des Klägers heraus. Eine kritische Auseinandersetzung mit der Asylpolitik oder Ähnlichem sei dem Bild oder dem gesamten Chatverlauf nicht zu entnehmen, sodass es als schlichte Hetze gegen schwarze Menschen zu betrachten sei. Das siebte Bild stelle einen Bezug zur islamistischen Anschlagserie am 13. November 2015 und 1. sowie 7. Januar 2016 in Frankreich her und bringe zum Ausdruck, dass das NS-Regime positiv, friedenstiftend und antiterroristisch sei. Eine kritische Auseinandersetzung mit dem NS-Regime, das seinerseits ein Terrorregime gewesen sei, habe nicht stattgefunden. Die in der Diktatur Adolf Hitlers begangenen Verbrechen, der Krieg und der Terror würden durch das Foto verklärt. Dieser Eindruck werde durch den nachgeschobenen Satz verstärkt. Die unter 8. gefasste Nachricht, die mit der Nachricht des Klägers an den G. ergänzt worden sei, „… Ich finde den grinsenden Neger einfach zu geil …“, wobei die Nachricht mit einem Smiley ergänzt worden sei, diffamiere schwarze Menschen durch die Verwendung des sie betreffenden Schimpfwortes. Mit dem neunten Bild stelle der Kläger eine Verbindung zu den Vorfällen am Kölner Hauptbahnhof in der Silvesternacht 2015/2016 und der bekanntgewordenen inoffiziellen Arbeitsbezeichnung der Nordrhein-Westfälischen Polizei her, die als diskriminierend diskutiert worden sei. Die vom G. folgende Erwiderung, „Ein Fläschchen Negerschweiß‘ … Prost.“, habe der Kläger nicht weiter kommentiert, sodass er die Bezeichnung des G. gebilligt habe. Diese Sichtweise werde durch die achte Nachricht gestützt. Im Hinblick auf den bereits erwähnten Schmähungscharakter der Nachrichten könnten diese nicht mehr als hinzunehmender schwarzer Humor oder Satire angesehen werden. Die vorliegende Grenzüberschreitung kollidiere mit der Neutralitätspflicht von Polizeivollzugsbeamten sowie der Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, mithin der Pflicht zur Verfassungstreue, sowie der Pflicht zur politischen Zurückhaltung bzw. Mäßigung. Ein Diskurs über gesellschaftspolitische Probleme habe der Kläger mit den Bildern nicht eingeleitet und auch nicht einleiten wollen. Der Kläger sei den abschätzigen Nachrichten des G. auch nicht entgegengetreten. Die in den Bildern zum Ausdruck kommende Grundhaltung sei sowohl dem G. als auch dem Kläger immanent. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Grundgesetz – GG kollidiere hier mit Art. 33 Abs. 5 GG, sodass es seine Grenze dort finde, wo der Außenstehende an der Objektivität und Unparteilichkeit des Beamten erheblich zweifeln könne. In den ausgetauschten Nachrichten komme eine Abneigung gegenüber Muslimen und Flüchtlingen bzw. schwarzen Menschen zum Ausdruck, die objektiv geeignet sei solche Zweifel zu erzeugen. Zwar handele es sich um relativ wenige Nachrichten problematischen Inhalts, aber aufgrund des langen Zeitraums von etwas über vier Jahren, innerhalb dessen sie ausgetauscht worden seien, komme die gefestigte verfassungsfeindliche Grundhaltung des Klägers zum Ausdruck. Auch die bisher grundsätzlich beanstandungsfreie und langjährige Tätigkeit des Klägers vermöge hier nichts an der Betrachtung zu ändern. Mit Ausdehnungsverfügung vom 21. Juli 2020 dehnte der Beklagte die Vorwürfe dahingehend aus, dass dem Kläger ebenfalls vorgeworfen werde, im Zeitraum vom 28. Februar bis zum 17. Mai 2020 insgesamt zehn unberechtigte Anfragen über den Elektronischen Vorgangsassistenten (EVA) getätigt zu haben. Die Anfragen hätten die Polizeivollzugsbeamten J. R.und D. J. sowie den Kläger selbst sowie einen Herrn A. W. betroffen, der in derselben Gemeinde wie der Kläger wohnhaft sei. Diese nicht dienstlich veranlassten Abfragen würden einen Verstoß gegen die EVA-Richtlinie – EVA-RL sowie gegen die Dienstanweisung zur anlasslosen Protokolldatenauswertung in polizeilichen Dateien vom 15. September 2016 darstellen. Darin sei eine Verletzung der Wohlverhaltens- und Vertrauenswürdigkeitspflicht aus § 34 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – BeamtStG zu sehen, die die Pflicht umfasse, sich an Recht und Gesetz zu halten. Darüber hinaus habe der Kläger gegen seine Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Der Beklagte gab dem Kläger das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Schriftsatz vom 12. August 2020 führte der Kläger daraufhin aus, dass die gegenständlichen Nachrichten zwar einen fragwürdigen und anstößigen Inhalt hätten, aber lediglich einen sehr kleinen Teil von mehreren Hundert Chatnachrichten bilde. Bis auf die neun Nachrichten gebe es keinerlei Hinweise auf eine rechtsextreme, rassistische oder antisemitische Haltung. Sie würden keine ausreichende Grundlage bilden, ihm eine solche Grundhaltung zuzuschreiben. Unabhängig davon, ob ihm eine der Verfassung widersprechende politische Überzeugung zugesprochen werden könne, hätte er die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für eine dahingehende Pflichtverletzung erforderliche Folgerung für seine Einstellung, gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung, für die Art der Diensterfüllung, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für seine politischen Aktivitäten im Sinne einer politischen Überzeugung nicht gezogen. Er hege keine den Nachrichten u.U. zu entnehmende politische Überzeugung. Die Weiterleitung der Nachrichten bzw. diese selbst habe er lediglich als „Ulk“ angesehen. Schon vor Jahren habe er eingesehen, dass dies mit seiner Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter nicht in Einklang zu bringen sei und schon seit Januar 2017 keine solche Nachrichten mehr verschickt. Er sehe darüber hinaus ein, dass er die ihm vorgeworfenen EVA-Anfragen hätte unterlassen sollen. Er habe jedoch keinerlei Informationen daraus erlangt und auch nie vorgehabt, etwaige Informationen weiterzuleiten. Schließlich werde angemerkt, dass die Befassung mit seinem Persönlichkeitsbild zu kurz geraten sei. Beispielsweise sei seine außerdienstliche ehrenamtliche Tätigkeit, die dem Beklagten bekannt sein müsse, nicht erwähnt worden. Bei objektiver Betrachtung seien ihm lediglich leichte Dienstvergehen vorzuwerfen. Mit Disziplinarverfügung vom 19. Oktober 2020, die dem Kläger am 22. Oktober 2020 zugestellt wurde, stufte der Beklagte den Kläger wegen eines Dienstvergehens um ein Amt in das Amt eines Polizeioberkommissars (BesGr. A 10) zurück. Zur Begründung wiederholte er seine Einschätzung aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen und führte ergänzend aus, dass der Kläger im Hinblick auf den beschriebenen Chatverlauf mit Herrn M. G. sowie der ungerechtfertigten EVA-Abfragen gegen seine Wohlverhaltens- und Vertrauenswürdigkeitspflicht aus § 34 BeamtStG sowie gegen seine aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG resultierenden Folgepflicht verstoßen habe. Die Kommunikation sei im Wege der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft S. (Az. 133 Js 33228/18) gegen die ehemaligen Polizeivollzugsbeamten M. G. und J. R. zur Kenntnis gelangt. Das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit werde durch den Kläger erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Der Achtungsverlust, den ein Polizeivollzugsbeamter durch das Vertreten und Propagieren derartiger Auffassungen bei der überwiegenden Mehrheit der Öffentlichkeit erleide, strahle auf die gesamte Polizei aus. Der Kläger habe durch sein Verhalten darüber hinaus auch Zweifel an seiner Verfassungstreue geweckt, was ausreichend sei. So handele bereits pflichtwidrig, wer zwar kein Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sei, durch ein konkretes Handeln aber diesen Anschein erwecke. Es handele sich zwar nur um wenige Nachrichten innerhalb eines relativ langen Zeitraums, aber auch gerade der lange Zeitraum belege die Verwurzelung des tadelnswerten Gedankenguts beim Kläger. Für den Kläger spreche auch, dass er geäußert habe, sein Verhalten aufrichtig zu bereuen. Seine ehrenamtliche Tätigkeit beim Wasserrettungsdienst vermöge indes nicht die Zweifel an der mangelnden Verfassungstreue zu widerlegen. Ein Verweis auf fehlende Schulungen zur EVA-Nutzung bzw. eine Vermittlung von EVA-Richtlinien sowie eine fehlende Datenschutzeinweisung nebst Belehrung verfange ebenfalls nicht. Bereits am 8. Mai 1998 habe der Kläger eine Verpflichtungserklärung auf das Datengeheimnis unterzeichnet, indem es ihm untersagt worden sei, personenbezogene Daten zu anderen als dienstlichen Zwecken zu verarbeiten und zu nutzen. Spätestens mit der im Jahr 2016 ergangenen Dienstanweisung, welche als Hausmitteilung veröffentlicht worden sei, habe er Kenntnis vom Verbot der außerdienstlichen Nutzung des EVA gehabt. Im Ergebnis habe der Kläger Zweifel an seiner Verfassungstreue geweckt, die einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht begründe. Ein gänzliches Fehlen der Verfassungstreue könne ihm allerdings nicht nachgewiesen werden, sodass die anderenfalls vorzunehmende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis hier nicht einzuleiten sei. Erschwerend sei bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu bewerten, dass der Kläger ein lebens- und berufserfahrener Beamter gewesen sei, als er sich vorwerfbar verhalten habe. Zudem habe er den gegenständlichen Chat bereits vor der 2015 beginnenden Flüchtlingskrise begonnen, was im besonderem Maße für die Verfestigung der rassistischen, rechtsextremen und diskriminierenden Auffassung spreche. Zudem habe er die unberechtigten Datenabfragen durchgeführt, während gegen ihn bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Der Kläger hat am 20. November 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass das ihm vorzuwerfende Verhalten angemessen mit einem Verweis zu ahnden sei. Der Ermittlungsführer sei voreingenommen und damit befangen gewesen. Abgesehen von der schleppenden Bearbeitung und dem verzögerten Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens seien die Ermittlungen weder gründlich noch unvoreingenommen geführt worden. Der Ermittlungsführer habe sich von vornherein ausschließlich auf die Auswertung der Kommunikation mit M. G. und J. R. beschränkt. Eine erschöpfende Ermittlung aller be- und entlastenden Umstände sei nicht erfolgt. Dies gelte auch mit Blick auf sein Persönlichkeitsbild, welchem bei dem Vorwurf mangelnder Verfassungstreue besonderes Gewicht zukomme. Die unzureichende Sachverhaltsaufklärung und- würdigung stelle zudem auch einen wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens selbst dar. Einer ordnungsgemäßen Durchführung eines behördlichen Disziplinarverfahrens stehe zudem entgegen, wenn schon vor Abschluss der Ermittlungen zwischen verschiedenen Stellen beim Beklagten die Maßnahmebemessung intern kommuniziert und abgestimmt werde. In materieller Hinsicht sei es so, dass der ihm angelastete Verstoß gegen seine Pflichten zur Verfassungstreue und zur politischen Mäßigung nicht vorliege. Mildernd zu berücksichtigen sei hier die für das Leben und die körperliche Unversehrtheit gefährliche Tätigkeit und das dazugehörige Training. So habe er dabei diverse Verletzungen davongetragen. Gleichfalls habe die Äußerung der Reue über sein Verhalten als auch der Umstand, dass er seit dem 12. Juni 2019 als Streifenführer beim Polizeihauptrevier G. tätig sei und dementsprechend nicht amtsangemessen beschäftigt werde, mildernd zu wirken. Dies stelle eine Verdachtssanktionierung und erhebliche Belastung dar, die außer Verhältnis zur vorliegenden Dienstpflichtverletzung stehe. Außerdem widerspreche die Maßnahmebemessung dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Beklagte habe dabei eine überzogene Disziplinarmaßnahme verhängt. Der Beklagte verkenne, wenn er ihm vorwerfe, nicht früher seine Reue über die Chatinhalte geäußert zu haben, das gesetzliche Verfahrensrecht, nachdem es legitim sei, zunächst das Ergebnis der Ermittlungen abzuwarten bis eine Äußerung erfolge. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 19. Oktober 2020 aufzuheben; hilfsweise, die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 19. Oktober 2020 zu seinen Gunsten abzuändern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass der Ermittlungsführer nicht voreingenommen gewesen sei. Das Disziplinarverfahren sei zum einen nicht verzögert worden. § 62 Abs. 2 Satz 1 LDG M-V bestimme dabei keine absolute Höchstfrist. Sie stehe im Spannungsverhältnis zur in § 23 Abs. 1 LDG M-V normierten Pflicht, den erheblichen Sachverhalt umfassend zu ermitteln. Dies sei geschehen und habe mehr Zeit in Anspruch genommen, als der Gesetzgeber grundsätzlich zur Verfügung gestellt habe. Ein eventuell säumiges Verhalten müsse schuldhaft sein, was vorliegend nicht der Fall sei. Zum anderen komme es auf eine etwaige Voreingenommenheit des Ermittlungsführers im Hinblick auf den im gerichtlichen Disziplinarverfahren anwendbaren Amtsermittlungsgrundsatz nicht an. Außerdem habe das Gericht die volle Disziplinarbefugnis und prüfe nicht lediglich die Rechtmäßigkeit der verhängten Maßnahme. In der Disziplinarverfügung werde außerdem die beanstandungslose Dienstzeit des Klägers mildernd berücksichtigt. Die vom Kläger im behördlichen Disziplinarverfahren geäußerte Reue sei als Schutzbehauptung zu werten. Sie sei jedoch nicht maßnahmeschärfend berücksichtigt worden. Es sei auch nicht so gewesen, dass eine unzulässige Vermischung der Aufgabenwahrnehmung stattgefunden habe. Der Ermittlungsbericht habe zum Zeitpunkt der angesprochenen Korrespondenz bereits vorgelegen, sodass eine Beeinflussung des Ermittlungsführers nicht habe stattfinden können. Er habe also nicht eine bereits vorgefasste Meinung zur Disziplinarmaßnahme mit seinen Ermittlungen begründen müssen oder wollen. Auch existierten keine anderen Anhaltspunkte, die für eine Voreingenommenheit des Ermittlungsführers sprächen. Es sei trotz der vorliegenden ähnlichen Chatinhalte auch anderer Polizeivollzugsbeamter jeweils eine Einzelfallentscheidung getroffen worden, die selbstverständlich ins Verhältnis zu den jeweils anderen Fällen zu setzen gewesen sei. Schließlich zeige der Kläger keine Einsicht hinsichtlich der begangenen Dienstpflichtverletzung. Seine geäußerte Reue beziehe sich allein darauf, die gegenständlichen Chatinhalte versandt zu haben. Eine Auseinandersetzung mit seinem Verhalten und den Chatinhalten habe nicht stattgefunden, sodass die bezweckte Pflichtenmahnung nach wie vor erforderlich sei. Am 31. März 2020 beantragte der Kläger beim erkennenden Gericht, dem Beklagten eine Frist zum Abschluss des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens zu bestimmen. Mit Beschluss vom 17. Juni 2020 (Az. 11 A 323/20 HGW) gab der Vorsitzende der Disziplinarkammer dem Beklagten auf, das Disziplinarverfahren binnen eines Monats ab Zustellung des Beschlusses abzuschließen. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2020 beantragte der Beklagte die Frist zu verlängern. Mit Beschluss vom 22. Juli 2020 änderte der Vorsitzende den Beschluss vom 17. Juni 2020 teilweise ab und gab dem Beklagten auf, das gegen den Kläger geführte Disziplinarverfahren bis zum 1. September 2020 abzuschließen. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2020 beantragte der Beklagte abermals die Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens zu verlängern. Zur Begründung verwies er dabei auf die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf weitere Dienstpflichtverletzungen. Mit Beschluss vom 20. August 2020 änderte der Vorsitzende der Disziplinarkammer den Beschluss vom 22. Juli 2020 teilweise dahingehend ab, dass das Disziplinarverfahren nunmehr bis zum 23. Oktober 2020 abzuschließen war. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge (Beiakte I und II) sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 28. Januar 2022 ergänzend Bezug genommen.