Urteil
5 A 4/18
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erhebung einer Disziplinarklage durch ein unzuständiges Organ des Dienstherrn stellt einen wesentlichen Mangel der Klageschrift dar.
• Ein solcher Mangel kann nach § 50 Abs. 3 NDiszG durch Setzen einer Frist zur Mängelbeseitigung geheilt werden; ist die Frist unbeachtet, ist das Verfahren einzustellen.
• Die Bestimmung der zuständigen Disziplinarklagebehörde richtet sich nach dem Niedersächsischen Hochschul- und Disziplinarrecht und kann durch eine Verordnung (ZustVO-NDiszG-MWK) abweichend geregelt sein.
• Die Nichtunterzeichnung der Klageschrift durch das gesetzliche Organ, sondern durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, stellt keinen wesentlichen Mangel dar, sofern das Landesrecht keine besondere Zeichnungsbefugnis vorschreibt.
Entscheidungsgründe
Mängelbehebbarkeit unzuständiger Disziplinarklagebehörde; Fristsetzung nach § 50 NDiszG • Die Erhebung einer Disziplinarklage durch ein unzuständiges Organ des Dienstherrn stellt einen wesentlichen Mangel der Klageschrift dar. • Ein solcher Mangel kann nach § 50 Abs. 3 NDiszG durch Setzen einer Frist zur Mängelbeseitigung geheilt werden; ist die Frist unbeachtet, ist das Verfahren einzustellen. • Die Bestimmung der zuständigen Disziplinarklagebehörde richtet sich nach dem Niedersächsischen Hochschul- und Disziplinarrecht und kann durch eine Verordnung (ZustVO-NDiszG-MWK) abweichend geregelt sein. • Die Nichtunterzeichnung der Klageschrift durch das gesetzliche Organ, sondern durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, stellt keinen wesentlichen Mangel dar, sofern das Landesrecht keine besondere Zeichnungsbefugnis vorschreibt. Der K. ist Dienstherr des beklagten verbeamteten Professors der Georg-August-Universität Göttingen. Die Universität erhob Disziplinarklage gegen den B.; die eingereichte Klageschrift wurde jedoch nicht von dem vom Gesetz bestimmten Stiftungsrat als Disziplinarklagebehörde, sondern mit Bezug auf Beschlüsse des Stiftungsausschusses Universität eingereicht. Streitgegenstand war, ob die Klageschrift aufgrund der Zuständigkeitslage wesentlich mangelhaft ist und ob der Mangel heilbar ist. Relevante Tatsachen sind die organisationsrechtlichen Änderungen der Universität, die bestehende Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten (ZustVO-NDiszG-MWK) sowie die Tatsache, dass die Klageschrift von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichnet war. Das Gericht prüfte die Bestimmung der zuständigen Disziplinarbehörde nach NHG und NDiszG sowie die Frage der Mängelbeseitigung durch Fristsetzung. Der B. rügte den Mangel nicht fristgerecht, dennoch setzte das Gericht eine Frist zur Heilung des Mangels. Es wurde entschieden, dass die Nichtzeichnung durch das Organ keinen eigenständigen wesentlichen Mangel darstellt. • Rechtliche Grundlage: § 50 NDiszG regelt die Fristsetzung zur Beseitigung wesentlicher Mängel der Klageschrift und die Folge der Unterlassung (Einstellung des Verfahrens) sowie § 50 Abs. 4 NDiszG zur Bindung der rechtskräftigen Einstellung. • Wesentlicher Mangel: Die Klageschrift weist einen wesentlichen Mangel auf, weil nicht die zuständige Disziplinarklagebehörde, namentlich der Stiftungsrat der Georg-August-Universität Göttingen, als Kläger aufgetreten ist. Die Erhebung durch ein unzuständiges Organ verletzt Schutzrechte des Beamten und beeinflusst die gerichtliche Entscheidung. • Zuständigkeitsbestimmung: Die Bestimmung der zuständigen Klagebehörde richtet sich nach § 34 Abs. 2 NDiszG in Verbindung mit dem Niedersächsischen Hochschulgesetz; aufgrund der ZustVO-NDiszG-MWK kommt dem Stiftungsrat als höhere Disziplinarbehörde besondere Bedeutung zu. • Organstruktur und Gesetzesentwicklung: Änderungen der Hochschulorgane sind nicht ohne Weiteres wirksam für die Verordnung ausgeglichen worden; die Wertung des Gesetzgebers lässt die Zuständigkeit des Stiftungsrats für übergreifende Angelegenheiten bei statusverändernden Entscheidungen bestehen. • Heilbarkeit des Mangels: Der festgestellte Mangel ist behebbar. Die Einreichung einer neuen Disziplinarklageschrift durch die zuständigen Organe kann den Fehler heilen, sofern damit keine neuen belastenden Tatsachen oder Beweismittel eingeführt werden und schutzwürdige Interessen des B. nicht entgegenstehen. • Adressat der Fristsetzung: § 50 Abs. 3 NDiszG ist so auszulegen, dass das Gericht die Frist zur Mängelbeseitigung an den Dienstherrn richten kann, wenn die Klagebehörde selbst keine Beschlussfassung der zuständigen Instanz herbeiführen kann. • Zeichnungsbefugnis: Das niedersächsische Disziplinargesetz kennt keine besondere Formvorschrift zur Unterzeichnung; die Vertretung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt begründet daher keinen wesentlichen Mangel der Klageschrift. Das Gericht stellte einen wesentlichen Mangel der Disziplinarklageschrift fest, weil nicht der zuständige Stiftungsrat als Disziplinarklagebehörde aufgetreten war. Es setzte dem Dienstherrn eine angemessene Frist von drei Monaten zur Beseitigung des Mangels durch Vorlage einer neuen Klageschrift durch die zuständige Behörde; bei Fristversäumnis droht Einstellung des Verfahrens nach § 50 Abs. 3 NDiszG. Die Kammer begründete die Fristsetzung damit, dass die Mängelbeseitigung möglich und im Interesse der einheitlichen Hochschulzuständigkeit angezeigt ist und keine unzumutbare Verzögerung eintritt. Hinsichtlich der Unterzeichnung entschied das Gericht, dass die Einreichung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt keinen eigenständigen wesentlichen Mangel darstellt. Ergebnis: Erfolg für den B. in dem Punkt der zunächst festgestellten Unzuständigkeit, gleichwohl bleibt das Verfahren offen, weil dem Dienstherrn Gelegenheit zur formell korrekten Nachholung der Klageerhebung gegeben wurde; wird diese Frist nicht genutzt, ist das Verfahren einzustellen.