Beschluss
1 B 346/18
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei schwerwiegenden Sexualstraftaten und vorhandener Wiederholungsgefahr überwiegt regelmäßig das öffentliche Ausweisungsinteresse gegenüber Bleibeinteressen.
• Eine Abschiebungsanordnung aus der Haft ist rechtswidrig, wenn kein konkreter Zielstaat bestimmt ist, weshalb Abschiebungsverbote nicht geprüft werden können.
• Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots darf nicht an unverhältnismäßige auflösende Bedingungen (z. B. Nachweis einer spezifischen Therapie) geknüpft werden.
Entscheidungsgründe
Ausweisung jugendlicher Sexualstraftäter: Abschiebung aus der Haft ohne Zielstaat und unverhältnismäßige Befristungsbedingung unwirksam • Bei schwerwiegenden Sexualstraftaten und vorhandener Wiederholungsgefahr überwiegt regelmäßig das öffentliche Ausweisungsinteresse gegenüber Bleibeinteressen. • Eine Abschiebungsanordnung aus der Haft ist rechtswidrig, wenn kein konkreter Zielstaat bestimmt ist, weshalb Abschiebungsverbote nicht geprüft werden können. • Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots darf nicht an unverhältnismäßige auflösende Bedingungen (z. B. Nachweis einer spezifischen Therapie) geknüpft werden. Der volljährig gewordene Antragsteller, ein Roma mit serbischer oder kosovarischer Abstammung, wuchs in Deutschland auf und war bis 2015 Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis. Er ist Vater eines 2016 geborenen Kindes. Der Antragsteller wurde wiederholt strafrechtlich verurteilt, insbesondere wegen zweimaliger Vergewaltigung und weiterer Gewaltdelikte; er befindet sich seit März 2016 in Jugendhaft. Das Ausländeramt wies ihn mit Bescheid vom 17.04.2018 aus, lehnte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab, ordnete Abschiebung aus der Haft an, verhängte ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot von acht Jahren und ordnete sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz und rügte u. a. Verletzung von Abschiebungsverboten, Art. 8 EMRK und Ermessensfehler. • Zulässigkeit: Der Eilantrag ist statthaft; die Kammer prüfte summarisch nach Maßgabe des einstweiligen Rechtsschutzes. • Rechtmäßigkeit der Ausweisung: Nach §§ 53–55 AufenthG überwiegt hier das Ausweisungsinteresse. Der Antragsteller wurde wegen mehrerer schwerer vorsätzlicher Straftaten verurteilt; es besteht eine hohe Rückfallgefahr (Intelligenzminderung, Sucht, Verhalten). Auch generalpräventive Gründe sind einschlägig. • Bleibeinteressen (§ 55 AufenthG, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK): Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist nicht dargetan. Familiäre Bindungen zu Mutter und Schwestern sind zwar vorhanden, aber nicht schutzwürdig genug, um der Ausweisung entgegenzustehen; zum minderjährigen Kind bestehen keine tatsächlichen Lebensgemeinschaften oder erforderliche Fürsorgepflichten. • Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: Die Ablehnung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig; Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 AufenthG greifen; ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht nicht. • Abschiebungsanordnung aus der Haft: Rechtswidrig, weil die Behörde nach Aufhebung der Zielstaatsbestimmung keinen konkreten Zielstaat mehr benannt hat. Ohne konkrete Zielstaatsbestimmung können Abschiebungsverbote (§ 60 AufenthG) nicht geprüft werden; daher besteht Aussicht auf Erfolg im Eilverfahren. • Einreise- und Aufenthaltsverbot/Befristung: Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots an sich ist rechtlich möglich, die gewählte Befristung von acht Jahren wäre grundsätzlich vertretbar. Die von der Behörde zusätzlich gestellte auflösende Bedingung (Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses einer Sozial- und Drogentherapie) ist jedoch unverhältnismäßig, da der Nachweis derzeit für den Antragsteller nicht zumutbar oder erreichbar erscheint (Intelligenzminderung, fehlende Therapieangebote im unbenannten Zielstaat). Der Eilantrag hatte teilweise Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung und die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis bleiben grundsätzlich wirksam; die Ausweisung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig wegen erheblicher Straftaten und bestehender Wiederholungsgefahr. Hingegen ist die Abschiebungsanordnung aus der Haft rechtswidrig, weil kein konkreter Zielstaat bestimmt wurde und damit mögliche Abschiebungsverbote nicht geprüft werden konnten; insoweit wurde vorläufiger Rechtsschutz gewährt. Ebenso ist das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot in der konkreten Ausgestaltung rechtswidrig, weil die Verknüpfung der Frist mit der unverhältnismäßigen Bedingung des Therapie-Nachweises nicht akzeptabel ist; hierauf wurde vorläufig Schutz gewährt. Die übrigen Anordnungen blieben bestehen. Die Kosten wurden anteilig verteilt und Prozesskostenhilfe nur eingeschränkt bewilligt.