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Beschluss

2 B 656/12

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die frist- und formwirksame Rücknahme einer Beschwerde bewirkt die Einstellung des Beschwerdeverfahrens durch das Gericht, bei dem das Verfahren zum Zeitpunkt der Rücknahme anhängig ist. • Ist die Beschwerde noch nicht beim zuständigen Beschwerdegericht mit eigenem Aktenzeichen anhängig, kann das erstinstanzliche Gericht das Beschwerdeverfahren einstellen und die Kosten dem Antragsteller auferlegen. • Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich für das Verwaltungsverfahren nach §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den einschlägigen Ziffern des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme der Beschwerde • Die frist- und formwirksame Rücknahme einer Beschwerde bewirkt die Einstellung des Beschwerdeverfahrens durch das Gericht, bei dem das Verfahren zum Zeitpunkt der Rücknahme anhängig ist. • Ist die Beschwerde noch nicht beim zuständigen Beschwerdegericht mit eigenem Aktenzeichen anhängig, kann das erstinstanzliche Gericht das Beschwerdeverfahren einstellen und die Kosten dem Antragsteller auferlegen. • Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich für das Verwaltungsverfahren nach §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den einschlägigen Ziffern des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Antragsteller legten gegen einen Beschluss der Kammer vom 05.03.2013 Beschwerde ein, mit dem deren Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe abgelehnt sowie der Streitwert auf 7.500 € festgesetzt worden waren. Die Beschwerde wurde am 20.03.2013 per Telefax beim Verwaltungsgericht Göttingen eingelegt. Nach Gewährung von Akteneinsicht nahmen die Antragsteller die Beschwerde mit Schriftsatz vom 05.04.2013 zurück, ohne die Beschwerde in der Monatsfrist nach § 146 Abs.4 VwGO zu begründen oder zu konkretisieren. Zum Zeitpunkt der Rücknahme war das Beschwerdeverfahren noch bei der erkennenden Kammer anhängig; eine Zuständigkeit und Aktenzeichen des Niedersächsischen OVG lagen noch nicht vor. Die Kammer stellte daraufhin das Verfahren ein und setzte den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € fest. • Die Rücknahme der Beschwerde ist wirksam und bewirkt nach § 92 Abs.3 Satz1 VwGO die Einstellung des bei der erkennenden Kammer anhängigen Beschwerdeverfahrens; maßgeblich ist das Gericht, bei dem das Verfahren zum Zeitpunkt der Erklärung anhängig ist. • Soweit die Beschwerde die Festsetzung von Prozesskostenhilfe und Streitwert betraf, war die Abhilfeentscheidung der Kammer gemäß § 148 Abs.1 Halbsatz1 VwGO noch möglich; in Bezug auf den einstweiligen Rechtsschutz hätte nach Eingang der Akten die Vorlage an das Niedersächsische OVG bevorgestanden (§ 146 Abs.4 Satz5 VwGO), jedoch war das Beschwerdeverfahren dort noch nicht anhängig. • Die Kostenfolge richtet sich nach § 155 Abs.2 VwGO in Verbindung mit § 92 Abs.3 Satz1 VwGO; insoweit war die Einstellung durch die erkennende Kammer geboten, weil das Beschwerdeverfahren dort zum Zeitpunkt der Rücknahme anhängig war. Der Berichterstatter handelte gemäß § 87a Abs.3 i.V.m. Abs.1 Nr.2 und 5 VwGO. • Die Festsetzung des Streitwertes erfolgte auf Grundlage der Vorschriften des GKG (§§ 47 Abs.1, 53 Abs.2 Nr.2, 52 Abs.2) und des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziffern 1.5 und 8.1). Das Beschwerdeverfahren wurde eingestellt; die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Begründung: Die Beschwerde wurde wirksam zurückgenommen, während das Verfahren noch bei der erkennenden Kammer anhängig war, sodass diese das Verfahren gemäß den einschlägigen Vorschriften einstellen durfte. Eine Übertragung an das Niedersächsische OVG war noch nicht erfolgt, da dort kein Aktenzeichen vergeben war. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 7.500,00 Euro festgesetzt, worauf sich auch die Kostenentscheidung stützt.