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Beschluss

4 L 379/25

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2025:0519.4L379.25.00
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Leitsätze

Zur Auslegung eines Antrags auf Verlängerung/Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Tenor
  • 1.

    Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 1502/25 erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in den Nr. 2 und 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 31. März 2025 wird angeordne.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 2.525,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung eines Antrags auf Verlängerung/Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis 1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 1502/25 erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in den Nr. 2 und 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 31. März 2025 wird angeordne.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte. 2. Der Streitwert wird auf 2.525,- € festgesetzt. Gründe: I. Der volljährige Antragsteller ist bangladeischer Staatsangehöriger. Er reiste im Oktober 2015 mit einem Visum für längerfristige Aufenthalte in das Bundesgebiet ein und begann ein zu Jahresbeginn 2025 beendetes Studium an der U. in G.. Er ist im Besitz eines bis zum 7. April 2034 gültigen Nationalpasses. Am 14. Dezember 2015 erteilte ihm die zu diesem Zeitpunkt zuständige Ausländerbehörde erstmals eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) a. F., die mehrmals, zuletzt bis zum 31. August 2021 als Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16b Abs. 1 AufenthG verlängert wurde. In den Jahren 2021 bis 2024 ging er Erwerbstätigkeiten für Zeitarbeitsfirmen nach. Im Jahr 2023 schloss er zudem einen Arbeitsvertrag über eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Aktuell ist er krankheitsbedingt nicht erwerbstätig. Einem Attest des Arztes für innere Medizin und Gastroenterologie Dr. F. vom 3. April 2025 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass bei dem Antragsteller eine Patelladisplasie (Q74.1), OSG-Arthralgien beidseits (M13.1), eine Tonsillitis accuta (J03.9) und eine Gastritis diagnostiziert worden seien. Einem Befundbericht der K. vom 3. April 2025 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Patella alta rechts; Retropatellararthrose rechts II-II. Grades; Plica mediopatellaris rechts; Patella lateralisata links; Retropatellararthrose links II. Grades; Außenmeniskusriss links; Knickfüße. Der Antragsteller sei momentan aufgrund seiner schweren Kniedeformation nicht in der Lage, körperlich zu arbeiten. Mit E-Mail vom 31. August 2021 wandte er sich an die zu diesem Zeitpunkt zuständige Stadt Z., gab an, sein „Visum [sei] gültig am 31. August 2021“ und bat darum, sein „Visum so schnell wie möglich zu erhöhen.“ Am 31. August 2021 wurde ihm erstmals eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Am 13. Dezember 2021 zog er in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Am 25. September 2024 nahm er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgreich am Einbürgerungstest gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 StAG teil. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 gab ihm der Antragsgegner Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, zur beabsichtigten Ausweisung und zum Erlass einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zu äußern. Am 24. Februar 2025 erließ der Antragsgegner einen Bescheid, mit dem er unter anderem den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung dessen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16b AufenthG ablehnte. Dieser konnte dem Antragsteller ausweislich der zugehörigen Postzustellungsurkunde nicht zugestellt werden. Da er mit E-Mail vom 6. März 2025 einen Nachweis über den Abschluss seines Studiums übersandte, sah der Antragsgegner davon ab, einen erneuten Zustellungsversuch zu unternehmen. Mit Schreiben vom 12. März 2025 gab der Antragsgegner dem Antragsteller erneut Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie zum Erlass einer Abschiebungsandrohung zu äußern. Ferner gab er folgendes an: „Das aus einer eventuell erforderlichen Abschiebung resultierende Einreise- und Aufenthaltsverbot würde sodann auf ein Jahr nach erfolgter Ausreise befristet“. Als Begründung führte er unter anderem aus: „Sie erhalten Gelegenheit[,] sich zu der beabsichtigten Ablehnung zu äußern und neue, entscheidungserhebliche Tatsachen vorzutragen. Auch steht es Ihnen frei[,] Ihren Antrag zurückzunehmen[,] um so einer kostenpflichtigen Ablehnung zu entgehen und die freiwillige Ausreise anzutreten. Hierfür wird Ihnen eine Frist bis zum 03.04.2025 gewährt.“ Mit Bescheid vom 31. März 2025 - dem Antragsteller ausgehändigt am 4. April 2025 - lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 20 AufenthG zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche ab (1.), forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen und drohte ihm für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht nachkomme, die Abschiebung nach Bangladesch oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Aufnahme verpflichtet sei (2.). Die mit der Abschiebung verbundenen Kosten wären von ihm zu tragen (3). Das aus einer eventuell erforderlichen Abschiebung resultierende Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf ein Jahr nach erfolgter Ausreise befristet (4.). Für die Bearbeitung des Antrags habe der Antragsteller die Kosten in Höhe von 100,- € zu tragen (5.). Am 23. April 2025 hat der Antragsteller Klage erhoben (4 K 1502/25) und zugleich den vorliegenden einstweiligen Rechtschutzantrag gestellt. Er beantragt - sinngemäß -, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 1502/25 erhobenen Klage gleichen Rubrums anzuordnen bzw. wiederherzustellen, hilfsweise, dem Antragsgegner aufzugeben, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zumindest bis zur Bescheidung des Eilrechtschutzantrags abzusehen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheids und führt ergänzend im Wesentlichen aus, der Antragsteller sei vollziehbar ausreisepflichtig, da sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 16b AufenthG bzw. die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 20 AufenthG abgelehnt worden sei. Die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sei zwingend geboten, da er seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen und die ihm hierzu gesetzte Frist bereits am 4. Mai 2025 abgelaufen sei. Es lägen weder besondere humanitäre noch persönliche Gründe vor, die eine Aussetzung der Abschiebung rechtfertigen würden, noch sei er durch die Abschiebung einer unzumutbaren Härte ausgesetzt. Er habe ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Angelegenheiten zu regeln und die rechtlichen Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt zu erfüllen. Insbesondere lägen die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 20 AufenthG nicht vor. Er sei regelmäßig aufgefordert worden, für die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis benötigte Unterlagen beizubringen, was nie in dem geschuldeten Umfang geschehen sei, sodass er seit seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Besitz einer Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG gewesen sei. Bereits am 17. Oktober 2024 sei er zu der beabsichtigten Ablehnung seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 16b AufenthG angehört worden. Nach Abschluss des Studiums habe man zu seinen Gunsten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 20 AufenthG geprüft. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnungsverfügung. Der Antragsgegner habe rechtskonform, sogar wohlwollend und zu Gunsten des Antragstellers gehandelt. Die vollziehbare Ausreisepflicht bestehe weiterhin. Ein Anspruch auf eine Ermessensaussetzung ergebe sich weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus humanitären Erwägungen. Da der Antragsteller keine rechtlichen oder tatsächlichen Hinderungsgründe gegen die vollziehbare Abschiebung vorbringen könne, bestehe keine Grundlage für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem und zum Verfahren 4 K 1502/25 sowie der beigezogenen Ausländerakte des Antragstellers Bezug genommen. II. 1. a. Die Kammer legt den Hauptantrag im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) dahingehend aus, dass er die Nr. 3 des Ablehnungsbescheids des Antragsgegners vom 31. März 2025 nicht umfasst. Gegen diesen Passus wäre einstweiliger Rechtschutz nicht statthaft, da es sich um einen Verweis auf die geltende Rechtslage (§ 66 Abs. 1 AufenthG) und mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, was unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheids ohne weiteres zu erkennen ist. Der so verstandene Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. aa. Er ist nur teilweise zulässig. (1) Soweit er sich auf die Klage gegen die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Verlängerung/Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 31. August 2021 bezieht, ist er unzulässig, da er nicht statthaft ist. Der vorläufige Rechtsschutz nach einer ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestimmt sich nur dann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, wenn der Antrag zuvor die gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat, die durch die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbare Ablehnungsentscheidung der Ausländerbörde erloschen ist und damit den Fortfall einer bereits bestehenden Rechtsposition des Antragstellers zur Folge hat. Vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. November 2007 - 11 S 2364/07 -, juris, Rn. 2; Schl.-Holst. VG, Beschluss vom 18. März 2022 - 11 B 50/22 -, juris, Rn. 32. Die Fiktionswirkung erlischt erst mit der vollständigen Ablehnung sämtlicher Anträge auf Verlängerung des bisherigen und/oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels. Vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 5. März 2013 - 2 B 656/12 -, juris, Rn. 44; siehe auch: OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2012 - 18 B 932/12 -, juris, Rn. 12; Berlit, in: ders. (Hrsg.), GK-AufenthG, § 81 AufenthG Rn. 108, Stand: 1. Juni 2024. Daran fehlt es hier. Durch den Verlängerungsantrag des Antragstellers mit E-Mail vom 31. August 2021 galt die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend, da sie bis zu diesem Tag gültig war. Vgl. zur Antragstellung per E-Mail: Zeitler, in: HTK-AuslR, § 81 AufenthG, zu Abs. 1, Rn. 10, Stand: 24. November 2022. Die Fiktion ist auch ungeachtet aller sonstigen Zweifelsfragen zu ihrem Fortbestand (dazu unten) jedenfalls nicht durch den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid erloschen, da der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers nur zum Teil beschieden hat. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Rechtsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen; dabei ist gemäß § 133 BGB ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont der wirkliche Wille des Antragstellers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Oktober 2022 - 11 S 2848/21 -, juris, Rn. 32. Ausgehend vom beabsichtigten Aufenthaltszweck (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) sind alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen in die Prüfung einzubeziehen, wobei auch nebeneinander verschiedene Aufenthaltszwecke verfolgt werden können. Vgl. in diesem Sinne: OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2012 - 18 B 932/12 -, juris, Rn. 10 ff. Der Begriff des Aufenthaltszwecks ist dabei im Sinne eines Anlasses für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verstehen, da insbesondere bei humanitären Aufenthaltserlaubnissen der Zweck des Aufenthalts häufig im Kern im Aufenthalt selbst besteht. Vgl. Maor, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), AuslR, § 7 AufenthG Rn. 3, Stand: 1. Oktober 2024. Bei der Antragsauslegung kann bei Unklarheiten von Bedeutung sein, dass wahrscheinlich nicht gewollt ist, was von vornherein unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt. Das Prüfprogramm darf jedoch nicht vorschnell verengt werden, da damit gerechnet werden muss, dass die erforderliche Anhörung des Antragstellers neue Erkenntnisse liefert, die der Behörde zuvor nicht bekannt waren. Bei Anwendung dieser Kriterien hätte auch über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen entschieden werden müssen. Dies folgt daraus, dass der Antragsteller einerseits keinen klar umrissenen Zweck für seinen weiteren Aufenthalt benannt hatte. Der ursprüngliche Aufenthaltszweck war durch den Abschluss seines Studiums Ende Februar 2025 entfallen. Zuletzt gab er im Rahmen seiner Vorsprache bei dem Antragsgegner am 4. April 2025 zudem an, er verstehe die Gesetze und Schreiben (des Antragsgegners) nicht. Zum anderen erscheint angesichts seines Voraufenthalts im Bundesgebiet seit dem Jahr 2015, des erlangten Studienabschlusses, der zuvor für einen längeren Zeitraum ausgeübten Erwerbstätigkeit und der Absicht, erneut eine solche aufzunehmen, der durch die Vorsprachen ohne Dolmetscher angezeigten Deutschkenntnisse und des im September 2024 erfolgreich absolvierten Einbürgerungstests gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 StAG eine gezielte Prüfung (nach vorgehender Anhörung) erforderlich, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG wegen nachhaltiger Integration im Bundesgebiet in Betracht kommt. Dies schließt nach den vorstehenden Grundsätzen die Prüfung der Vorschriften des 5. Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes mit ein. (2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 2 und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Nr. 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 31. März 2025 ist zulässig. Insbesondere ist er statthaft. Es handelt sich um belastende Verwaltungsakte, die in der Hauptsache jeweils mit der Anfechtungsklage anzugreifen sind. Die Klage hat zudem insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW bzw. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. (3) Demgegenüber ist der Antrag hinsichtlich der gegen die Gebührenfestsetzung in Nr. 5 des Bescheids erhobenen Klage unzulässig, da der Antragssteller bei dem Antragsgegner vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat und er auch nicht geltend macht, dass die Vollstreckung droht, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Sätze 1 und 2 Nr. 2 VwGO. bb. Der Hauptantrag ist - soweit er zulässig ist - auch begründet. Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs orientiert. (1) Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtswidrig. Sie kann nicht auf § 59 AufenthG gestützt werden. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Als vollstreckungsrechtliche Maßnahme setzt die Abschiebungsandrohung die Ausreisepflicht des Ausländers voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -, juris, Rn. 12. Daran fehlt es hier. Die dem Antragsteller am 19. Januar 2021 erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16b AufenthG gilt gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend. Insofern wird auf die vorstehenden Erwägungen zur Statthaftigkeit verwiesen. Der Antragsteller ist daher aktuell nicht ausreisepflichtig. Die Fiktionswirkung ist weder durch den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid noch auf sonstige Weise erloschen. Insbesondere beenden auch Auslandsaufenthalte die Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht, sofern nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG erfüllt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 17 A 2114/12 -, n.v.; Zeitler, in: HTK-AuslR, § 81 AufenthG, zu Abs. 3 und 4, Stand: 10. Mai 2023; Samel, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 81 Rn. 23; Berlit, in: ders. (Hrsg.), GK-AufenthG, § 81 AufenthG, Rn. 168, Stand: 1. Juni 2024; so wohl auch BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2024 - 19 ZB 23.1979 -, juris, Rn. 10. Eventuelle Besuchsaufenthalte des Antragstellers in seinem Heimatland, wie der aktenkundige Aufenthalt in Bangladesch bis Februar 2025, sind daher unschädlich. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG erfüllt wurden, sind der Ausländerakte nicht zu entnehmen. (2) Das in Nr. 4 des angefochtenen Bescheides enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot teilt das rechtliche Schicksal der Abschiebungsandrohung. Im hier eröffneten Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG muss ein Einreiseverbot immer mit einer Rückkehrentscheidung - nach deutschem Recht einer Abschiebungsandrohung - einhergehen, kann also nicht ohne sie bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, Rn. 53. Keiner Entscheidung bedarf daher, ob das Einreise- und Aufenthaltsverbot auch aus weiteren Gründen als rechtswidrig angesehen werden müsste. Die Kammer hat allerdings erhebliche Zweifel daran, dass das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 12. März 2025 hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW genügt. Danach ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift. Dazu muss für den Beteiligten hinreichend erkennbar sein, dass, weshalb und wozu er sich äußern kann und mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat. Die Behörde muss den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend klar und erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll. Vgl. Beschluss der Kammer vom 3. Februar 2022 - 4 L 38/22 -, juris, Rn. 18 ff.; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 28 VwVfG Rn. 35; siehe auch: BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris, Rn. 12: Erforderlich ist die "Ankündigung (...), dass in einem konkreten Einzelfall der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt" ist. Es ist zweifelhaft, ob das genannte Schreiben diesen Anforderungen genügt. Dies folgt bereits daraus, dass der Antragsgegner nicht deutlich zu erkennen gibt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot in Form eines eigenständigen belastenden Verwaltungsakts erlassen zu wollen, wie es in § 11 Abs. 1 AufenthG vorgesehen ist. Sein Hinweis auf ein aus einer Abschiebung "resultierendes" Einreise- und Aufenthaltsverbot dürfte eher auf der bis zum 20. August 2019 geltenden Rechtslage fußen. Zudem dürfte einem rechtsunkundigen Adressaten, wie dem Antragsteller, angesichts der Aufforderung, „sich zu der beabsichtigten Ablehnung zu äußern und neue, entscheidungserhebliche Tatsachen vorzutragen“ (Hervorhebung durch die Kammer) nicht hinreichend deutlich werden, dass auch Vorbringen zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots erfolgversprechend sein könnte. b. Der Hilfsantrag ist nicht zur Entscheidung des Gerichts gestellt. Ob das Gericht sich mit einem Hilfsantrag nur bei voller Ablehnung des Hauptantrags oder auch bei dessen teilweiser Stattgabe zu befassen hat, unterliegt der Disposition des Antragstellers. Trifft dieser - wie hier - für den Fall der Teilstattgabe keine ausdrückliche Bestimmung, so ist sein Antrag dem Rechtsschutzziel entsprechend sachdienlich auszulegen. Vgl. zum Klageverfahren: Sodan, in: ders./Ziekow (Hrsg.), VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44 Rn. 5; in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -, juris, Rn. 38. Es entspricht dem erkennbaren Begehren (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) des Antragstellers, den hilfsweise gestellten Abschiebungsschutzantrag nicht mehr zur Entscheidung zu stellen, da eine Abschiebung angesichts der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nicht mehr in Betracht kommt. In der Folge würde für einen solchen Antrag auch das erforderliche Rechtschutzbedürfnis fehlen. c. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 39 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1, 2 und 3 GKG. Nach Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013, abrufbar unter: www.bverwg.de) ist im Klageverfahren bei einem begehrten Aufenthaltstitel der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG i. H. v. 5.000,- € pro Person maßgeblich. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist der Streitwert nach Nr. 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs 2013 zur Hälfte anzusetzen (5.000,- € / 2 = 2.500,- €). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2006 - 18 B 468/06 -, juris, Rn. 5 ff. Eine zusätzlich zur Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis verfügte Abschiebungsandrohung wirkt sich ebenso wenig streitwerterhöhend aus, wie das mit der Abschiebungsandrohung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2014 - 18 E 1140/14 -, juris (Abschiebungsandrohung) und vom 3. November 2020 - 18 A 1021/19 -, juris (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Soweit der Antrag des Antragstellers mit der Gebührenfestsetzung eine bezifferte Geldleistung betrifft, ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG - im Klageverfahren - deren Höhe maßgeblich. In Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes beträgt der Streitwert nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes (100,- € / 4 = 25,- €). Der Wert dieses Streitgegenstandes wird dem vorstehend bestimmten Wert gemäß § 39 Abs. 1 GKG hinzuaddiert.