Urteil
1 A 400/06
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind keine Sozialhilfe i.S.v. § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG.
• Ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG setzt außerdem voraus, dass die leistungsbeziehenden Personen im Haushalt des Ausländers leben.
• Liegt kein Ausweisungsgrund vor und sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, ist eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 S.1 AufenthG zu erteilen.
Entscheidungsgründe
Keine Ausweisung wegen Asylbewerberleistungen; Niederlassungserlaubnis zu erteilen • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind keine Sozialhilfe i.S.v. § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG. • Ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG setzt außerdem voraus, dass die leistungsbeziehenden Personen im Haushalt des Ausländers leben. • Liegt kein Ausweisungsgrund vor und sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, ist eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 S.1 AufenthG zu erteilen. Der Kläger ist seit 1981 in Deutschland, sein Asylantrag und ein Folgeantrag wurden abgelehnt. Er ist Vater zweier Kinder aus einer nicht in Deutschland anerkannten ersten Ehe; 2002 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis. 2005 beantragte er eine Niederlassungserlaubnis; die Ausländerbehörde lehnte 2006 ab mit der Begründung, ein Ausweisungsgrund nach §55 Abs.2 Nr.6 AufenthG liege vor, weil Mutter und Kinder auf Leistungen angewiesen seien und der Kläger nur geringes Einkommen habe. Der Kläger klagte und hielt dagegen, die relevanten Leistungen würden nicht unter §55 Abs.2 Nr.6 fallen, die Kinder lebten nicht bei ihm und die Mutter habe eigenes Aufenthaltsrecht. In der Verhandlung erklärten die Parteien, die Mutter verzichte ab März 2008 auf weitere Sozialleistungen; die laufenden Asylbewerberleistungen wurden daraufhin eingestellt. • Anspruch auf Niederlassungserlaubnis nach §28 Abs.2 Satz1 AufenthG, da der Kläger seit mehr als drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Ehefrau fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich einfach auf Deutsch verständigen kann. • Die Behörde hat allein mit dem behaupteten Ausweisungsgrund des §55 Abs.2 Nr.6 AufenthG abgelehnt; dieser liegt nicht vor, weil der Kläger selbst keine Sozialhilfe bezieht und die Mutter der Kinder erwerbstätig ist. • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zählen nicht zur Sozialhilfe i.S.d. §55 Abs.2 Nr.6 AufenthG. §8 SGB XII definiert Sozialhilfe und §23 Abs.2 SGB XII stellt klar, dass Asylbewerberleistungen keine Sozialhilfe sind; der Wortlaut schließt eine weitergehende Auslegung aus. • Selbst wenn die Asylbewerberleistungen als Sozialhilfe angesehen würden, verlangt §55 Abs.2 Nr.6 AufenthG, dass die leistungsbeziehenden Personen im Haushalt des Ausländers leben; die Kinder wohnen jedoch bei der Mutter, nicht im Haushalt des Klägers. • Da zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine familienangehörigen Sozialhilfeleistungen bezogen wurden (Einstellung der Asylbewerberleistungen), ist der Ausweisungsgrund jedenfalls nicht gegeben; es liegen deshalb keine Gründe vor, von der Regelerteilung der Niederlassungserlaubnis abzusehen. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht hebt den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtet die Behörde, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis nach §28 Abs.2 S.1 AufenthG zu erteilen. Begründend führt das Gericht aus, dass weder der Kläger noch seine Haushaltsangehörigen zum maßgeblichen Zeitpunkt Sozialhilfe i.S.d. §55 Abs.2 Nr.6 AufenthG bezogen; zudem fallen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht unter diesen Ausweisungsgrund und die leistungsbeziehenden Kinder leben nicht im Haushalt des Klägers. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfüllt und keine schutzwürdigen Gründe ersichtlich, von der Erteilung abzusehen.