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Urteil

9 K 1457/07

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2009:0424.9K1457.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin, nach eigenen Angaben chinesische Staatsangehörige, wendet sich gegen ihre Ausweisung aus Deutschland. Sie beantragte am 11. November 2005 ihre Anerkennung als Asylberechtigte und gab an, am 00.00.1985 in G. A. geboren und mehrere Tage vor dem 8. November 2005 in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 14. November 2005 erklärte sie u.a.: Sie sei wie ihre Eltern Han-Chinesin. Sie könne keine Ausweispapiere vorlegen. Mit 19 Jahren sei ihr in G1. ein Personalausweis ausgestellt worden. Ob es bei der Ausstellung Probleme gegeben habe, könne sie nicht sagen, da ihre Mutter den Ausweis abgeholt habe. Der Personalausweis sei ihr im Juni 2004 ausgestellt worden, da sie nach chinesischer Altersrechnung erst 2004 18 Jahre alt geworden sei. Einen Reisepass habe sie nie besessen oder beantragt. Sie habe ihren Personalausweis bei einer Freundin zurückgelassen, bei der sie vom 21. November 2004 bis zum 10. April 2005 gewohnt habe. Davor bzw. bis zum 15. November 2004 habe sie bei ihren Eltern gewohnt. Sie habe auch keine sonstigen Dokumente zu ihrer Person. Ihre Eltern und ihr jüngerer Bruder hätten bis zum 15. November 2004 in R. 85(Dorf), Gemeinde K. , Stadt G1. , Provinz G2. gelebt. Danach habe sie keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern gehabt. Ihre Großeltern seien verstorben. Ein jüngerer Bruder ihres Vaters sei 2002 in die Provinz K1. gezogen. Weitere Geschwister habe ihr Vater nicht, ihre Mutter sei Einzelkind. Familienangehörige im Ausland habe sie nicht. Sie habe in ihrem Heimatdorf R. bis zum 10. Schuljahr die Mittelschule besucht. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Die Klägerin füllte einen Fragebogen aus, der zur Passersatzpapierbeschaffung dienen sollte und auf den im Einzelnen verwiesen wird. Mit Bescheid vom 30. November 2005 wurde die Klägerin der Gemeinde C. , Kreis Euskirchen zugewiesen, wo sie sich am 12. Dezember 2005 anmeldete. Unter dem 25. November 2006 teilte die Gemeinde C. mit, dass die Klägerin am 1. November 2006 von Amts wegen abgemeldet worden sei und keine neue Anschrift bekannt sei. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. November 2006 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) und Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Klägerin zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte die Abschiebung in die Volksrepublik China an. Unter dem 30. Januar 2007 wurde die Klägerin zur Fahndung ausgeschrieben. Am 3. April 2007 erschien sie bei der Ausländerbehörde des Beklagten, um ihre bis zum 11. April 2007 befristete Aufenthaltsgestattung verlängern zu lassen und wurde dort festgenommen. Sie füllte erneut einen Fragebogen für chinesische Staatsangehörige aus. Mit Beschluss vom gleichen Tage ordnete das Amtsgericht Euskirchen bis 2. Juli 2007 ihre Abschiebungshaft an. Vor dem Amtsrichter erklärte die Klägerin, dass sie sich seit Ende August 2006 nicht mehr im Asylbewerberheim aufgehalten habe. Sie habe auch auf Sozialhilfe verzichtet. Außer der Aufenthaltsgestattung besitze sie keine Papiere. Ihr chinesischer Personalausweis laute auf die Daten, die sie angegeben habe. Sie wolle nicht nach China zurück. Es solle ausschließlich die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes von der Abschiebehaft benachrichtigt werden. Unter dem 23. April 2007 teilte ein Anwalt der Klägerin mit, dass sie bereit sei freiwillig auszureisen, sobald China die entsprechenden Dokumente ausstellen würde. Mit Schreiben vom 25. April 2007 wies die Ausländerbehörde darauf hin, dass sich die Klägerin zur Verfahrensbeschleunigung mit ihrer Freundin in Verbindung setzen solle, um den chinesischen Personalausweis übersenden zu lassen; es könne auch eine Kopie per Fax übermittelt werden. Sie könne sich auch an ihre Verwandten wenden oder die entsprechenden Meldedaten bei ihrer Heimatbehörde selbst erfragen. Es sei kein Fall bekannt, in dem chinesische Behörden bei wahrheitsgemäßen Angaben und erklärter Rückkehrbereitschaft die Ausstellung von Heimreisedokumenten verweigert hätten. Unter dem 25. April 2007 füllte die Klägerin einen weiteren Fragebogen für chinesische Staatsangehörige aus. Die sofortige Beschwerde gegen die Sicherungshaft wurde mit Beschluss des Landgerichts Bonn vom 30. April 2007 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 28. Juni 2007 ordnete das Amtsgericht Neuss die Verlängerung der Abschiebehaft um längstens weitere drei Monate an. Im Rahmen eines Beratungsgesprächs in der Justizvollzugsanstalt Neuss erklärte die Klägerin am 8. Juni 2007 und am 25. Juli 2007, dass sie der chinesischen Botschaft vorgeführt werden möchte. Nachdem die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld unter dem 10. September 2007 mitgeteilt hatte, dass nach Auskunft der chinesischen Botschaft nach wie vor keine Antwort der chinesischen Innenbehörden vorliege, wurde die Klägerin auf Veranlassung der Ausländerbehörde des Beklagten am 11. September 2007 aus der Haft entlassen. Seit 14. September 2007 erhält die Klägerin fortlaufend befristete Duldungen mit den Auflagen: Der Aufenthalt ist auf den Kreis Euskirchen beschränkt. Wohnsitznahme nur in der Stadt/Gemeinde C. . Beschäftigung nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet. Am 12. September 2007 meldete sich die Klägerin in der Gemeinde C. an. Mit Schreiben vom 27. September 2007 erklärte die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld gegenüber der Ausländerbehörde des Beklagten, der Mitarbeiter der chinesischen Botschaft, Herr X. , habe am 21. September 2007 mitgeteilt, dass die Klägerin auf Grund falscher oder fehlerhafter Angaben nicht habe identifiziert werden können. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bestehe bei chinesischen Staatsangehörigen aber die einzige Möglichkeit der Beschaffung von Heimreisedokumenten darin, diese wiederholt zu neuen, möglichst vollständigen Angaben oder Identitätsnachweisen zu befragen. Es werde daher gebeten, die Klägerin erneut vorzuladen und zu befragen. Nur für den Fall, dass hierbei neue Erkenntnisse gewonnen würden, die zur Überprüfung der Personenidentität beitragen könnten, bestehe die Möglichkeit, erneut einen Antrag auf Ausstellung von Heimreisedokumenten an die chinesische Konsularabteilung weiterzuleiten. In dem beigefügten Schreiben des Generalkonsulats der Volksrepublik China vom 21. September 2007 ist Folgendes ausgeführt: " die/der o.G. konnte durch das Überprüfungsverfahren aufgrund der angegebenen Personalien als chinesische/r Staatsangehörige/r nicht identifiziert werden. Ausführlichere Informationen über den/die o.G. sind erforderlich, um weitere Identifizierungen fortzusetzen. Eine Ausstellung vom Heimreisedokument ist momentan ausgeschlossen." Am 8. Oktober 2007 händigte die Ausländerbehörde des Beklagten der Klägerin einen neuen Passersatzpapierbeschaffungsantrag aus, einen Tag später die Adresse der Botschaft und einen weiteren Tag später deren Telefonnummer. Die Klägerin wurde aufgefordert, zwecks der Beschaffung von Heimreisedokumenten einen Termin mit der Botschaft in Frankfurt zu vereinbaren. Die Klägerin erklärte anlässlich der Verlängerung ihrer Duldung am 16. Oktober 2007, sie sei am 15. Oktober in der Botschaft in Frankfurt gewesen; man habe sie aber nach Vorlage ihrer Duldung hinausgeworfen. Ein Mitarbeiter der Ausländerbehörde des Beklagten wies die Klägerin ausweislich eines Vermerks in den Verwaltungsakten auf die Strafbarkeit von Falschaussagen vor deutschen Behörden, sowie auf eine drohende Ermessensausweisung und Kürzung der Sozialhilfe hin. Unter dem 19. Oktober 2007 erteilte der Beklagte der Klägerin erneut eine Erlaubnis, sich im Zeitraum vom 20. Oktober bis 31. Oktober 2007 nach Frankfurt zur chinesischen Botschaft zu begeben. Ferner händigte er der Klägerin eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Botschaft sowie einen Fragenkatalog aus. Die Klägerin wurde ausweislich eines Aktenvermerks darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, die Schreiben der Botschaft vorzulegen und ausfüllen zu lassen. Falls sie ihre Mitwirkung verweigern sollte, müsse sie mit ihrer Ausweisung rechnen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 kündigte der Beklagte der Klägerin die Ausweisung an. Er führte u.a. aus: Die Klägerin verweigere nachhaltig die Mitwirkung an der Beschaffung von Passersatzpapieren. Es wäre ihr auch möglich, ihren Personalausweis aus China schicken zu lassen. Nach den bisherigen Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass sie sich unter falschen Personalien in Deutschland aufhalte und dadurch ihre Rückkehr verhindern wolle. Zudem halte sie sich vorsätzlich nicht in ihrer Zuweisungsgemeinde auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. November 2007 ließ die Klägerin mitteilen, dass sie am 15. Oktober und am 23. Oktober 2007 das Chinesische Konsulat in Frankfurt aufgesucht und gebeten habe, den Fragebogen auszufüllen. Dies sei jedoch abgelehnt worden. Mit Ordnungsverfügung vom 21. November 2007, zugestellt am gleichen Tage, wies der Beklagte die Klägerin gemäß § 55 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 55 Abs. 2 Ziffer 1, 2 und 6 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Er wiederholte die Gründe des Anhörungsschreibens vom 22. Oktober 2007 und führte ergänzend aus: Die Klägerin habe sich nach Auskunft des Sozialamtes auch nach ihrer Haftentlassung nicht in der zugewiesenen Unterkunft aufgehalten und verstoße damit vorsätzlich gegen die Wohnsitzverpflichtung. Sie halte sich ohne den erforderlich Pass im Bundesgebiet auf und erfülle somit den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Sie habe offenkundig falsche Angaben zu ihrer Person gemacht und den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Das chinesische Konsulat habe mitgeteilt, dass eine Identifizierung der Klägerin auf der Grundlage ihrer Angaben nicht möglich sei. Die Klägerin habe aber nach eigenen Angaben in China einen Personalausweis besessen. Sie müsse dort also registriert sein und wäre bei korrekten Angaben auch identifiziert worden. Es seien mithin mehrere Ausweisungstatbestände erfüllt. Rechtliche Gründe stünden der Ausweisung nicht entgegen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Ausweisung ermessensfehlerhaft wäre. Besonderen Ausweisungsschutz genieße die Klägerin nicht. Aus spezial- und aus generalpräventiven Gründen sei dem Verhalten der Klägerin entgegenzuwirken. Andere ausreisepflichtige Ausländer sollten von vergleichbaren Handlungen abgeschreckt werden und der Klägerin solle die Möglichkeit der Aufenthaltsverfestigung entzogen werden. Der Verstoß gegen die verfügte Wohnsitzbeschränkung sei nicht als geringfügig anzusehen. Im Rahmen des Ermessens sei berücksichtigt worden, dass sie über keine schützenswerte Rechtsposition verfüge. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiege daher. Die Ausweisung sei verhältnismäßig und insbesondere das einzige Mittel um sicherzustellen, dass sich ihr rechtswidriger Aufenthalt nicht verfestige. Die Klägerin hat am 18. Dezember 2007 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor: Sie habe zu keinem Zeitpunkt falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht. Überdies bemühe sie sich um Vorsprachen bei ihrem Konsulat zwecks Regelung ihrer Personalangelegenheiten. Die Klägerin beantragt, die Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 21. November 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und führt weiter aus: Nach den eigenen Angaben der Klägerin stehe fest, dass sie in China behördlich registriert und erfasst sei. Sie könne daher zumindest bei der Behörde, die den Personalausweis ausgestellt habe, eine Bestätigung der Registrierung und Eintragung beschaffen. Dies sei auch durch Verwandte bzw. Bevollmächtigte möglich. Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass die chinesischen Behörden in der Lage seien, bei korrekten Angaben zur Person eine Überprüfung im Heimatland zu veranlassen. Bei aktuell gemeldeten Personen sei dies auch den Auslandsvertretungen via Datenverbindung möglich. Diese Möglichkeit bestehe jedoch nicht mehr, wenn die Betroffenen im Heimatland abgemeldet oder wegen längerer Abwesenheit aus den elektronischen Registern gelöscht worden seien. In diesen Fällen könne die Identität jedoch weiterhin auf Basis der vorhandenen Akten überprüft werden. Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz würden nunmehr vierzehntägig an die Klägerin ausgezahlt, da sich diese nach Mitteilung des Sozialamtes in der zugewiesenen Unterkunft auch aufhalte. Die Kammer hat der Klägerin durch Beschluss vom 28. Oktober 2008 Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt und durch Beschluss vom 1. Dezember 2008 die Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass an der Ausweisung auch unter dem Gesichtspunkt der derzeit nicht möglichen Abschiebung festgehalten werde; es sei im Rahmen des Ermessens auch zu berücksichtigen, dass die Abschiebungshindernisse selbst verschuldet seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 21. November 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO). Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung beurteilt sich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 für alle Ausländer einheitlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts. Aus der Zeitpunktverlagerung ergeben sich sowohl für den Ausländer als auch für die Ausländerbehörde entsprechende Pflichten. Sind während des gerichtlichen Verfahrens neu eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, ist es primär Aufgabe des Ausländers, auf etwaige zu seinen Gunsten eingetretene persönliche Umstände hinzuweisen. Damit korrespondiert die Pflicht der Ausländerbehörden zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Ausweisungsverfügung und zur Berücksichtigung neuer - seitens des Ausländers vorgetragener oder auf anderem Wege bekannt gewordener - Tatsachen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45/06 -, juris; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 - 1 C 2/08, juris. Der Beklagte hat die angefochtene Ausweisungsverfügung zu Recht auf § 55 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 b), Nr. 2 und Nr. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gestützt. Nach § 55 Abs. 1 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Ist eines der in § 55 Abs. 2 genannten Regelbeispiele erfüllt, liegt der Ausweisungstatbestand des § 55 Absatz 1 AufenthG vor und eine Ermessensausweisung kann erfolgen. Nach § 55 Absatz 2 Nr. 1 b) AufenthG kann ein Ausländer insbesondere ausgewiesen werden, wenn er trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit er zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde. Die Klägerin besitzt derzeit weder einen gültigen Pass noch einen Passersatz. Gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist sie daher verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz sie ist, den Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Sie ist weiter nach § 49 Abs. 2 AufenthG verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu ihrem Alter, ihrer Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. Die Klägerin hat nach Überzeugung der Kammer bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht alle ihr möglichen und zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzpapieres unternommen. Vgl. zu den Anforderungen an die Mitwirkungspflichten im Einzelnen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Juni 2008 - 18 E 471/08 - m.w.N., juris Rdnr. 5 ff.; VG Chemnitz, Urteil vom 28. Juni 2006 - 2 K 1409/01, juris Rdnr. 34 ff. Die Klägerin ist verpflichtet, sich um die Beschaffung ihres Personalausweises, der sich nach ihren eigenen Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt am 14. November 2005 in China befinden soll, oder sonstiger Identitätsnachweise zu bemühen und entsprechende Aktivitäten nachzuweisen. Sie hat insoweit nicht glaubhaft dargelegt, dass sie sich hinreichend um eine Kontaktaufnahme mit in ihrem Heimatland lebenden Verwandten oder Bekannten bemüht hat, um sich Unterlagen von dort schicken zu lassen. Ihr Vortrag beschränkt sich darauf, dass sie versucht haben will, telefonisch und schriftlich ihre Eltern und ihre Freundin zu erreichen. Auf entsprechende Nachfragen in der mündlichen Verhandlung hat sie erläutert, die Telefonnummern seien falsch, es sei kein Kontakt zustande gekommen; vor zwei bis drei Jahren habe sie einen Brief geschrieben, der zwar nicht zurückgekommen sei, auf den sie aber auch keine Antwort erhalten habe. Diese Bemühungen, die die Klägerin zudem in keiner Weise belegt hat, sind nicht ausreichend. Es wäre der Klägerin insbesondere möglich und zumutbar gewesen, weitere Briefe zu schreiben. Gerade der Umstand, dass der Brief nicht zurückgesandt wurde, spricht eher dafür, dass er angekommen ist. Im übrigen hat die Klägerin nur einen einzigen Brief geschrieben, ob an ihre Eltern oder an die Freundin kann offen bleiben, jedenfalls folgt daraus, dass sie nicht einmal versucht hat, alle letzten Kontaktpersonen im Heimatland schriftlich zu erreichen. Darüber hinaus hat sie im Asylverfahren vorgetragen, sie habe bis zum 10. Schuljahr die Mittelschule in ihrem Heimatdorf besucht, so dass es bei einem entsprechenden Interesse an der Aufklärung der eigenen Identität nahe liegen würde, diese Schule anzuschreiben und beispielsweise um die Übersendung eines Zeugnisses zu bitten. Warum sie keinerlei Versuche unternommen hat, etwa zu ehemaligen Mitschülern oder Bekannten Kontakt aufzunehmen, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Weiter hätte sie versuchen können, sich an die ihr bekannte Behörde, die ihren Personalausweis - nach ihren Angaben - im Juni 2004 ausgestellt haben soll, zu wenden. Ob zusätzlich auch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zumutbar gewesen wäre, so OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2008, a.a.O. kann angesichts der von der Klägerin nicht wahrgenommenen anderweitigen Mitwirkungsmöglichkeiten dahingestellt bleiben. Im Übrigen gehen Zweifel bezüglich der Identitätsaufklärung und der Unmöglichkeit einer Passbeschaffung zu Lasten der Klägerin, weil sie für die ausschließlich ihrem Einflussbereich unterliegenden, ihr günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für sie möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass grundsätzlich die Ausländerbehörde die Beweislast für das Vorliegen von Ausweisungstatbeständen trägt; vorliegend steht aber in Frage, ob die Klägerin einen Ausweisungstatbestand erfüllt hat, weil sie ihr obliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Für diese allein in ihrer Sphäre liegenden Umstände ist sie darlegungs- und beweispflichtig. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2008 - 17 A 250/07, juris, Rdnr. 9 ff. Die Klägerin hat ihre Mitwirkungspflichten mithin nicht in ausreichendem Umfang dadurch erfüllt, dass sie zahlreiche Fragebögen für chinesische Staatsangehörige ausgefüllt und sich zur chinesischen Botschaft begeben hat. Der für die Erfüllung des Regelbeispieles der Nr. 1 erforderliche Hinweis auf die Rechtsfolge einer Ausweisung für den Fall der Nichtmitwirkung ist rechtzeitig erfolgt. Ausweislich der in den vorliegenden Verwaltungsvorgängen befindlichen Aktenvermerke vom 16. Oktober 2007 und vom 19. Oktober 2007 steht fest, dass der Beklagte die Klägerin mehrfach auf die bestehenden Pflichten sowie gleichzeitig insbesondere auf die Möglichkeit einer Ausweisung für den Fall der Nichterfüllung hingewiesen hat. Der Beklagte hat auch konkrete, von der Klägerin vorzunehmende Handlungen (z.B. Kontaktaufnahme mit Bekannten aus der Schulzeit) benannt. Vgl. zu Inhalt und Zeitpunkt des erforderlichen Hinweises: Armbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG / zu Abs.2 Nr. 1 / Fassung ab 27.08.2007 01/2009 Nr. 3. Schließlich liegt auch das Regelbeispiel des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG vor. Danach kann ein Ausländer insbesondere ausgewiesen werden, wenn er für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Die Klägerin bezieht unstreitig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese Leistungen sind dem Grunde nach Sozialhilfeleistungen und fallen damit unter den Begriff der Sozialhilfe im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG, auch wenn sie gesetzestechnisch im Asylbewerberleistungsgesetz als Sondermaterie geregelt sind. Zwar erhalten nach § 23 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes keine Leistungen der Sozialhilfe; diese Vorschrift dient aber nur der Klarstellung, dass dieser Personenkreis nicht gleichzeitig - etwa ergänzend - die höheren Leistungen nach dem SGB XII beanspruchen kann und ändert nichts am Rechtscharakter der Leistungen als Sozialhilfeleistungen. Vgl. ebenso Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05. März 2007 - 3 UE 2823/06, juris, Rdnr. 18; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 1998, juris, Rdnr. 22 zum wortgleichen § 46 Nr. 6 AuslG; Armbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 6 12/2007 Nr. 1; a.A.: Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 26. März 2008 - 1 A 400/06, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 BS 130/06, juris; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 55 Rdnr. 44 ff. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie keine andere Wahl habe, als diese Leistungen in Anspruch zu nehmen, ändert dies nichts am Vorliegen des Ausweisungstatbestandes. Der Grund der Hilfsbedürftigkeit kann allerdings im Rahmen des Ermessens Berücksichtigung finden. Vgl. Alexy in: Hofmann/Hoffmann, AuslR, 2008, § 55 AufenthG, Rdnr. 36; Armbruster, Hypertextkommentar zum Ausländerrecht - HTK-AuslR, www.neuer-medienverlag.com, § 55 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 6 12/2007 Nr. 4. Dagegen ist das in der Ausweisungsverfügung benannte Regelbeispiel des § 55 Abs. 2 Nr. 1 a) AufenthG in der Person der Klägerin nicht erfüllt. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 a) AufenthG kann ein Ausländer insbesondere ausgewiesen werden, wenn er in einem Verwaltungsverfahren falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder Aussetzung der Abschiebung gemacht hat. Soweit es um die Angaben der Klägerin zu ihrer Identität geht, ist bislang nicht geklärt, ob diese falsch oder unvollständig sind. Die von der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld im Schreiben vom 27. September 2007 wiedergegebene Mitteilung eines Mitarbeiters der chinesischen Botschaft, Herrn X. , die Klägerin habe auf Grund falscher oder fehlerhafter Angaben nicht identifiziert werden können, ist im Wortlaut nicht dokumentiert. Das beigefügte Schreiben des Generalkonsulats der Volksrepublik China vom 21. September 2007 weist gerade nicht auf falsche oder fehlerhafte Angaben hin, sondern führt nur aus, dass die Klägerin aufgrund der angegebenen Personalien als chinesische Staatsangehörige nicht habe identifiziert werden können. Der Beklagte vertritt die Auffassung, allein aus der fehlgeschlagenen Identifizierung der Klägerin lasse sich schließen, dass sie falsche Angaben gemacht habe. Nach Überzeugung der Kammer kann aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse in China dies aber nicht unterstellt werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Urteil vom 18. Juni 2008 - 19 ZB 07.2316, juris, Rdnr. 16, insoweit zusammenfassend aus: "Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, dass die chinesischen Behörden Identitätspapiere ausstellen, wenn der chinesische Staatsangehörige nachweist, dass ihm ein Aufenthaltsrecht zugestanden worden ist, dass sie diese Papiere nicht ausstellen, wenn die Angaben nicht vollständig korrekt sind, und dass sich bei korrekten und vollständigen Angaben (zum Zwecke der Aufenthaltsbeendigung) das Verhalten der chinesischen Behörden nicht sicher einschätzen lässt." Die Verneinung des Regelbeispiels des § 55 Abs. 2 Nr. 1 a) AufenthG führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung, weil andere Ausweisungstatbestände greifen und auch eine Auswirkung auf das Ermessen - wie noch auszuführen sein wird - auszuschließen ist. Aus dem gleichen Grund kann offen bleiben, ob das vom Beklagten darüber hinaus angeführte Regelbeispiel des § 55 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative AufenthG vorliegt, wobei gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass weder die Anwendung des § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG durch den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen wird, Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 11 S 1454/08, juris, Rdnr. 22 m.w.N.; Armbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 2 01/2009 Nr. 3; a.A. Alexy in: Hofmann/Hoffmann, AuslR, 2008, § 55 AufenthG, § 55 Rdnr. 19 f. noch dass der - nach Überzeugung der Kammer vorliegende - Verstoß gegen Mitwirkungspflichten in Form des Unterlassens weiterer Bemühungen, Papiere aus dem Heimatland zu beschaffen, nur als vereinzelt oder geringfügig zu bewerten ist. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 11 S 1454/08, juris, Rdnr. 24: § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG bejaht für den Fall des Verstoßes gegen eine behördliche Verfügung, die eine ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht zur Beschaffung eines Identitätspapieres konkretisiert. Die Klägerin genießt im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen besonderen Ausweisungsschutz. Der Beklagte hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Er hat entsprechend dem ordnungsrechtlichen Zweck der Ausweisung spezial- und generalpräventive Gründe - nämlich einer Verfestigung des Aufenthalts der Klägerin und ihrer mangelnden Mitwirkung entgegenzuwirken sowie die Abschreckung anderer ausreisepflichtiger Ausländer - benannt. Weiter erfordert die Ermessensausübung die Abwägung aller für und gegen die Ausweisung sprechenden Gründe. Es hat eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Ausländers mit den Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erfolgen. Dabei führt § 55 Abs. 3 AufenthG - nicht abschließend - Belange des Ausländers auf, die von der Behörde in jedem Fall zu beachten sind. Die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten Gründe sind hier erkennbar nicht einschlägig. Die Klägerin hielt sich bislang nicht rechtmäßig in Deutschland auf und es sind weder persönliche noch wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet vorgetragen. Die gesamte Familie befindet sich nach ihrem Vortrag in China. Gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG sind die in § 60 a Abs. 2 genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung zu berücksichtigen. Die Klägerin wird derzeit nach § 60 a Abs. 2 AufenthG wegen tatsächlicher Unmöglichkeit ihrer Abschiebung infolge der Passlosigkeit geduldet. Der Beklagtenvertreter hat aber insoweit in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Ausweisung gerade im Bewusstsein des Umstandes, dass sie derzeit nicht zu einer Beendigung des Aufenthaltes führen könne, aber beispielsweise die Sperrwirkung des § 11 AufenthG zur Folge habe, verfügt worden sei. Dies ist nicht zu beanstanden, denn die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Ausländers hindert dessen Ausweisung grundsätzlich nicht. Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. März 2002 - 3 Bf 205/01, juris, Rdnr. 5; a.A. wohl VG Augsburg, Urteil vom 11. Dezember 2007 - Au 1 K 07.573, juris, Rdnr. 35. Der Beklagtenvertreter hat damit seine Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt. Vgl. zur Aktualisierung von Ermessenserwägungen in Ausweisungsverfahren wegen neuer erheblicher Tatsachen: BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 - 1 C 2/08, juris, Rdnr. 27. Was § 55 Abs. 2 Nr. 1 a) und Nr. 2 AufenthG anbetrifft, fehlt es zwar an einer entsprechenden Ergänzung der Ermessenserwägungen. Allein deshalb kann indes eine Aufhebung der Ausweisungsverfügung gemäß § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nicht beansprucht werden, weil - nicht zuletzt mit Blick auf die Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - offensichtlich ist, dass die Verkennung der Eröffnung des Ausweisungstatbestandes des § 55 Abs. 2 Nr. 1 a) und - möglicherweise - auch des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat. Die Ausweisung wäre auch erfolgt, wenn der Beklagte davon ausgegangen wäre, dass allein die Regelbeispiele des § 55 Abs. 2 Nr. 1 b) und Nr. 6 AufenthG vorliegen. Im Übrigen sind keine Gründe erkennbar, die - etwa im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK - gegen die Verhältnismäßigkeit der verfügten Ausweisung sprechen. Insbesondere ist es nicht unverhältnismäßig, dass der Beklagte den Bezug von Sozialhilfeleistungen zu Lasten der Klägerin berücksichtigt hat, denn diese muss letztlich staatlich versorgt werden, weil sie als Folge ihres eigenen (Fehl-)Verhaltens derzeit nicht abgeschoben werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.