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Urteil

2 A 223/05

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein aufgehobener Vorbescheid begründet kein Rechtsschutzbedürfnis gegen die Aufhebung. • Ein Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG führt zur abschließenden Prüfung des Einkommens im Bewilligungszeitraum; die abschließende Entscheidung kann zu Rückforderungen führen. • Der Antragsteller ist an seinen Aktualisierungsantrag gebunden und kann diesen nicht rückwirkend zurücknehmen.
Entscheidungsgründe
Kein Rechtsschutz gegen aufgehobenen BAföG-Vorbescheid nach Aktualisierung des Elterneinkommens • Ein aufgehobener Vorbescheid begründet kein Rechtsschutzbedürfnis gegen die Aufhebung. • Ein Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG führt zur abschließenden Prüfung des Einkommens im Bewilligungszeitraum; die abschließende Entscheidung kann zu Rückforderungen führen. • Der Antragsteller ist an seinen Aktualisierungsantrag gebunden und kann diesen nicht rückwirkend zurücknehmen. Die Klägerin studiert Zahnmedizin und beantragte BAföG für Oktober 2004 bis September 2005 sowie eine Aktualisierung des väterlichen Einkommens nach § 24 Abs. 3 BAföG. Nach Mitteilung einer hohen Abfindungszahlung des Vaters setzte die Beklagte mit Bescheid vom 29. April 2005 die Förderung auf null und forderte Überzahlungen zurück. Die Klägerin erhob Klage gegen diesen Bescheid und rügte fehlerhafte Berechnung und fehlende Begründung; sie berief sich zudem auf unterhaltsrechtliches Schonvermögen des Vaters. Die Beklagte erließ später mit Vorlage der Steuerbescheide einen abschließenden Bescheid vom 30. November 2006, der den Aprilbescheid ersetzte und ebenfalls null Förderung sowie Rückforderung festsetzte. Die Klägerin machte den abschließenden Bescheid nicht zum Gegenstand des Verfahrens. • Die Klage gegen den Bescheid vom 29. April 2005 ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis, weil dieser Bescheid durch den späteren, abschließenden Bescheid vom 30. November 2006 ersetzt wurde. • Nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG ist bei Antrag auf Aktualisierung abschließend über das Einkommen im Bewilligungszeitraum zu entscheiden, sobald das Einkommen endgültig festgestellt werden kann; die Beklagte hat so verfahren. • Der abschließende Bescheid enthält nach Auffassung des Gerichts eine ausreichende Begründung; die Berechnungsteile sind nachvollziehbar und schlüssig. • Die von der Beklagten zugrunde gelegte Einkommensberechnung des Vaters (anteilige Einkünfte 2004/2005) ist sachlich richtig und entspricht § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG sowie § 24 Abs. 1 BAföG für das Einkommen der Mutter (Jahr 2002). • Ein etwaiger Vertrauensschutz der Klägerin gegen Rückforderungen entfällt, weil § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG die endgültige Entscheidung offenlässt und eine Rückforderung nicht ausschließt. • Die Klägerin ist an ihren Aktualisierungsantrag gebunden; ein Widerruf oder Zurücktreten von diesem Antrag ist nicht möglich, sodass sie nicht zu ihrem hypothetischen Vorteil zurückkehren kann. Die Klage ist unzulässig und wurde abgewiesen, weil der angegriffene Bescheid vom 29. April 2005 durch einen späteren abschließenden Bescheid ersetzt wurde und damit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Der abschließende Bescheid vom 30. November 2006 ist nach Ansicht des Gerichts rechtlich nicht zu beanstanden; die Berechnung des Eltern- einkommens und die sich daraus ergebende Festsetzung der Förderungsleistung sind nachvollziehbar und gesetzeskonform. Eine Haftungsbefreiung oder ein Vertrauensschutz zugunsten der Klägerin besteht nicht. Die Klägerin ist an ihren Aktualisierungsantrag gebunden, sodass ein späteres Nachteilsausweichen nicht möglich ist.