Urteil
3 A 3449/02
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Versorgungsbezüge nach § 53 BeamtVG ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung (Zufluss) abzustellen, nicht auf die wirtschaftliche Entstehung der Forderung.
• Die Regelung dient der Schonung öffentlicher Mittel und der Vermeidung unangemessener Doppelalimentierung von vorzeitig in den Ruhestand Versetzten.
• Ein Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs.3 BGB) greift nicht, wenn die Versorgungszahlungen unter dem stillschweigenden gesetzlichen Vorbehalt stehen, dass bei späterem Wegfall des Zahlungsgrundes Rückforderung möglich ist.
• Billigkeitsgründe können eine Rückforderung ausschließen; die Behörde ist aber nach §§ 52, 53 BeamtVG nicht verpflichtet, aus Billigkeit abzusehen, insbesondere wenn der Berechtigte keine ausreichenden Anträge auf Stundung/Ratenzahlung stellt.
Entscheidungsgründe
Zuflussprinzip bei Anrechnung von Hinzuverdienst auf Versorgungsbezüge • Bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Versorgungsbezüge nach § 53 BeamtVG ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung (Zufluss) abzustellen, nicht auf die wirtschaftliche Entstehung der Forderung. • Die Regelung dient der Schonung öffentlicher Mittel und der Vermeidung unangemessener Doppelalimentierung von vorzeitig in den Ruhestand Versetzten. • Ein Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs.3 BGB) greift nicht, wenn die Versorgungszahlungen unter dem stillschweigenden gesetzlichen Vorbehalt stehen, dass bei späterem Wegfall des Zahlungsgrundes Rückforderung möglich ist. • Billigkeitsgründe können eine Rückforderung ausschließen; die Behörde ist aber nach §§ 52, 53 BeamtVG nicht verpflichtet, aus Billigkeit abzusehen, insbesondere wenn der Berechtigte keine ausreichenden Anträge auf Stundung/Ratenzahlung stellt. Die Klägerin, wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30.06.1999 in den Ruhestand versetzt, bezog Versorgungsbezüge mit 74% Ruhegehalt und nahm nebenbei selbständige psychotherapeutische Tätigkeit auf. Aufgrund verzögerter Abrechnungen zahlte die kassenärztliche Vereinigung 12.388,11 DM für 1999 erst im Jahr 2000 aus. Steuerlich ergab sich für 1999 ein Verlust und für 2000 ein Gewinn von 42.385 DM; diese Bescheide wurden nicht angefochten. Das Landesamt forderte daher mit Bescheid vom 25.04.2002 zu viel gezahlte Versorgungsbezüge für 2000 in Höhe von 14.126,51 € zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Klägerin machte geltend, die Einkünfte seien wirtschaftlich dem Jahr 1999 zuzurechnen; der Steuerberater bestätigte diese wirtschaftliche Zuordnung. Die Behörde und das Gericht hielten jedoch an der rechnerischen Rückforderung unter Anwendung des Zuflussprinzips fest. • Materiellrechtliche Grundlage ist § 52 Abs.2 BeamtVG i.V.m. den §§ 53 ff. BeamtVG; zuviel gezahlte Versorgungsbezüge sind nach Bereicherungsrecht zurückzufordern. • Zweck von § 53 BeamtVG ist es, die Alimentationspflicht des Dienstherrn zu begrenzen, wenn Ruhestandsbeamte vor Erreichen der Altersgrenze neben Versorgungsbezügen Erwerbseinkommen erzielen; dies rechtfertigt eine monatsbezogene Anrechnung. • Für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts kommt es, soweit mit zumutbarem Aufklärungsaufwand möglich, auf den Zufluss an: Nur tatsächlich ausgezahlte Beträge schaffen im Bezugsmonat einen höheren verfügbaren Gesamtbetrag und sind anzurechnen (§ 53 Abs.7 Satz 4–5 BeamtVG). • Die wirtschaftliche Entstehung eines Zahlungsanspruchs im Vorjahr begründet noch nicht dessen Anrechnung in diesem Jahr; die Zweckbestimmung liegt beim Leistenden (hier der KV) und die tatsächliche Auszahlung ist entscheidend. • Einwendungen der Klägerin gegen die Berechnung sowie die Berufung auf eine wirtschaftliche Zuordnung sind nicht ausreichend, zumal Abrechnungsprobleme der KV typisch sind und Dezemberabrechnungen regelmäßig erst im Folgejahr ausgezahlt werden. • Die Entreicherungseinrede (§ 818 Abs.3 BGB) ist ausgeschlossen, da die Versorgungszahlungen unter dem stillschweigenden gesetzlichen Vorbehalt stehen, dass sie bei späterem Wegfall des Rechtsgrundes zurückzufordern sind (§ 820 Abs.1 S.2 BGB i.V.m. § 818 Abs.4 BGB). • Auch Billigkeitsgründe rechtfertigen kein Absehen von der Rückforderung, weil die Klägerin keine Stundung oder Ratenzahlung beantragt und ihre Vermögensverhältnisse nicht ausreichend offenlegte. Die Klage ist unbegründet; der Rückforderungsbescheid des Landesamtes vom 25.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2002 bleibt bestehen. Maßgeblich für die Anrechnung des Hinzuverdienstes gemäß § 53 BeamtVG ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses; die im Jahr 2000 ausgezahlten Honorare waren daher voll auf die dort gewährten Versorgungsbezüge anzurechnen. Ein Anspruch der Klägerin auf Reduzierung des Rückforderungsbetrags besteht nicht, weil weder die wirtschaftliche Zuordnung der Einkünfte noch die Entreicherung oder Billigkeitsgesichtspunkte ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.