Urteil
9 K 3330/19.GI
VG Gießen 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2021:0602.9K3330.19.GI.00
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Leitsätze
Der Bezug von Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung kann im Einzelfall zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls führen.
Tenor
Der Bescheid vom 09.11.2018 sowie der Widerspruchsbescheid vom 19.07.2019 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Bezug von Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung kann im Einzelfall zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls führen. Der Bescheid vom 09.11.2018 sowie der Widerspruchsbescheid vom 19.07.2019 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO), weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage hat – wie tenoriert – Erfolg. Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der einmonatigen Klagefrist gem. § 74 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden. Die Klage ist auch im tenorierten Umfang begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 09.11.2018 sowie der Widerspruchsbescheid vom 19.07.2019 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beklagte hat zwar rechtsfehlerfrei einen Anspruch des Klägers auf Befreiung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 RBStV abgelehnt. Er hat aber verkannt, dass der Begriff des „besonderen Härtefalls“ gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV auch Fälle erfasst, in denen die Beitragsschuldner eine mit den Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt vergleichbare Bedürftigkeit aufweisen und dies im vorliegenden Fall zu einer Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht führt. Die Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 RBStV ist rechtmäßig. § 4 Abs. 1 RBStV sieht einen Anspruch auf Befreiung aus sozialen Gründen vor. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beitragsschuldner eine in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 Alt. 2 RBStV genannte Sozialleistung bezieht oder zu dem von § 4 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 Alt. 1 RBStV erfassten Personenkreis gehört und diese gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV durch eine entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers oder durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen kann. Die Landesgesetzgeber haben sich mit der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV für das normative Regelungssystem der sogenannten bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entschieden. Dieses System haben sie bereits mit der Befreiungsregelung des bis zum 31.12.2012 geltenden § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31.08.1991 (BY GVBl. I 451) eingeführt und beibehalten (vgl. zum früheren Recht: BVerwG, Urteil vom 12.10.2011, ferner BVerwG, Beschluss vom 16.06.2008, Az.: 6 B 1.08). Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV erfüllt der Kläger vorliegend nicht. Der Kläger bezieht keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 5 a RBStV nach dem BAföG, weil er unstreitig Leistungen nach dem AFBG bezieht. Der Bezug von AFBG ist jedoch im Katalog der zur Befreiung führenden Leistungen nicht aufgeführt. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommenen Befreiungstatbestände eng auszulegen und nicht durch eine Analogie aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke erweiterbar sind (vgl. bereits zum früheren Recht: BVerwG, Urteil vom 12.10.2011, Az.: 6 C 34.10). Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urteil vom 12.10.2011, Az.: 6 C 34.10 und Urteil vom 29.11.2018, Az.: 5 C 10.17 = NVwZ-RR 2019, 420 Rn. 11 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der klägerseitig – auch rechtsmethodisch – umfassend dargestellten Ansicht nicht erfüllt, weil bereits die enumerative Aufzählung in § 4 Abs. 1 RBStV gegen eine erweiternde Auslegung und Anwendung auf Beitragsschuldner spricht, die keine der genannten Sozialleistung erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2019, Az.: 6 C 10.18 = DGVZ 2020, 93, Rn. 20). Vor allem aber sind die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Tatbestände aufgrund des Normzwecks als abschließend anzusehen. Denn das System der bescheidgebundenen Befreiung beruht auf dem Grundprinzip, nur demjenigen einen Anspruch auf Befreiung zuzugestehen, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird oder dem vom Staat bestätigt wurde, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt. Mit diesem System werden schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vermieden, indem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen angeknüpft und diese zur Grundlage der Reichweite einer Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. geltenden Beitragspflicht gemacht werden (vgl. zum früheren Recht: BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008, Az.: 6 B 1.08 unter Hinweis auf LT-Drs. BY 15/1921, 20 f). Die Landesgesetzgeber haben mit der Einführung dieses Systems die vor Inkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages noch möglichen Befreiungen wegen geringen Einkommens bewusst abgeschafft und in der Vergangenheit den Katalog der Befreiungstatbestände um verschiedene Fallgruppen erweitert (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 12.10.2011, Az.: 6 C 34.10; ferner BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008, Az.: 6 B 1.08). Dies schließt die Einbeziehung weiterer, bisher nicht erfasster Personengruppen wie etwa Absolventen eines nicht förderungsfähigen Zweitstudiums oder Empfänger von Wohngeld, das nicht der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts, sondern als Miet- oder Lastenzuschuss der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens dient in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 RBStV aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2019, Az.: 6 C 10.18 = DGVZ 2020, 93, Rn. 21). Aus den gerade dargelegten Gründen gilt für den hier vorliegenden Bezug von AFBG nichts anderes. Der Beklagte hat aber zu Unrecht keine Befreiung des Klägers nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls in Gestalt einer vergleichbaren Bedürftigkeit gewährt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit dem Urteil vom 30.10.2019 (Az.: 6 C 10.18 = DGVZ 2020, 93, Rn. 22 ff.) ein restriktives Verständnis des Begriffs des „besonderen Härtefalls“ aufgegeben. In dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung, deren Begründung sich das erkennende Gericht hiermit zu eigen macht, wird hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des „besonderen Härtefalls“ ausgeführt, dass es sich bei § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV seinem Normzweck nach um eine Härtefallregelung handele, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstünden. So eröffne diese Vorschrift die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lasse. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV, wonach die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls „unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1“, mithin unabhängig von dem in Absatz 1 zugrunde liegenden Regelungssystem in Betracht komme. Bestätigt werde dieses Normverständnis durch die Gesetzesmaterialien, aus denen sich ergebe, dass „weiterhin“ die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls in Betracht kommen solle, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlägen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden könne. Eine Berücksichtigung des dem Absatz 1 zugrunde liegenden Konzepts bei der Auslegung des besonderen Härtefalls widerspräche dem Charakter dieser Regelung als Ausnahmevorschrift. Ferner wird in der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass die Anwendung des in § 4 Abs. 1 RBStV verankerten Systems der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit auch aus Gründen der durch die Beitragspflicht herbeigeführten wirtschaftlichen Belastung zu groben Unbilligkeiten führen könne, die in bestimmten Fallgruppen die Annahme eines besonderen Härtefalls rechtfertigten (a.a.O. Rn. 25). Dies folge bereits aus der den besonderen Härtefall beispielhaft kennzeichnenden Regelung in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV. Danach liege ein besonderer Härtefall vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Es wären daneben also diejenigen Beitragsschuldner zu befreien, die zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht auf Teile ihrer Einkünfte zurückgreifen müssten, die nach den Maßstäben der Sozialgesetze in ihrer Höhe den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprächen und damit ausschließlich zur Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen seien. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV bezwecke aber insoweit auch den Schutz des Existenzminimums, da ein Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein dazu diene, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen; es sei nicht für die Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2011, Az.: 1 BvR 665/10). Dieser Erwägung komme auch bei der Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV entscheidende Bedeutung zu. So erweise sich Absatz 6 Satz 2 schon angesichts seines Wortlauts („insbesondere“) nicht als abschließend. Der Schutz des Existenzminimums könne daher auch in anderen Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Eine solche Fallgestaltung liege bei Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen hätten und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen könnten, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen seien. Denn während die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreiten Personen nicht auf das monatlich ihnen zur Verfügung stehende Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Erfüllung der Beitragspflicht zurückgreifen müssten, weil dieses Einkommen ausschließlich zur Deckung ihres Lebensbedarfs einzusetzen sei, müsse die erstgenannte Gruppe von Beitragsschuldnern auf ihr der Höhe nach den Regelleistungen entsprechendes oder diese Höhe sogar unterschreitendes Einkommen zurückgreifen, weil sie aus dem System der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV herausfielen. Sie würden hierdurch schlechter gestellt, obwohl beide Personengruppen in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar seien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2011, Az.: 1 BvR 665/10). Eine solche Ungleichbehandlung trotz gleicher Einkommensverhältnisse beruhe – gemessen an den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG – nicht auf einem sachlichen Grund. Da das System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit der Verwaltungsvereinfachung diene, weil es auf Seiten der Rundfunkanstalten ohne eine Bedürftigkeitsprüfung auskomme, könnte die Schlechterstellung nur dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn Gründe der Verwaltungspraktikabilität es auch im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV rechtfertigten, von einer Bedürftigkeitsprüfung abzusehen. Dies setze voraus, dass die mit der Schlechterstellung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar seien, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Diese Voraussetzungen seien in der vorliegenden Fallgestaltung jedoch nicht gegeben, da die Gruppe einkommensschwacher Personen, die nicht von § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV erfasst würden, obwohl die Höhe ihres Einkommens mit den Regelleistungen vergleichbar sei, keine kleine Anzahl von Personen erfasse und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz sehr intensiv sei. Die Entrichtung des Rundfunkbeitrags stelle für diesen Personenkreis eine spürbare und wiederkehrende Belastung dar, die im Verhältnis zu dem ihnen nach Abzug der Wohnkosten zur Verfügung stehenden Einkommen zu einer Verringerung des Einkommens von bis zu 5 % führe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2011, Az.: 1 BvR 665/10). Bei einem die Höhe der Regelleistungen unterschreitenden Einkommen sei dieser Wert gegebenenfalls noch höher. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten seien daher bei diesen einkommensschwachen Beitragsschuldnern gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht konkretisiert dies dahin, dass sich die Annahme einer vergleichbaren Bedürftigkeit, die eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV rechtfertige, insbesondere an den Einkünften und dem verwertbaren Vermögen eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff., § 90 Sozialgesetzbuch (SGB) XII zu orientieren habe (a.a.O. Rn. 29). Denn die Empfänger dieser Leistungen, die hier die Vergleichsgruppe für die nicht vom Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Beitragsschuldner bildeten, hätten nur einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn sie unter anderem nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln ihren notwendigen Lebensunterhalt bestreiten könnten. Voraussetzung sei hiernach zum einen, dass dem Beitragsschuldner nach Abzug der Wohnkosten lediglich ein mit dem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) vergleichbares Einkommen zur Verfügung stehe. Maßstab bildeten hier die in der Anlage zu § 28 SGB XII bekannt gemachten Regelsätze der jeweiligen Regelbedarfsstufen für die Leistungsberechtigten nach § 27 SGB XII. Zum anderen setze die Annahme einer vergleichbaren Bedürftigkeit voraus, dass die Beitragsschuldner über kein verwertbares Einkommen im Sinne von § 90 SGB XII verfügten. Damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen könnten, müssten die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehrten, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorlegen. Darüber hinaus bestehe für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Möglichkeit, nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 RBStV von dem Beitragsschuldner weitere Auskünfte und Nachweise zu verlangen. Erfüllten Beitragsschuldner die ihnen rechtmäßig auferlegten Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht, so sei die Befreiung zu versagen (a.a.O. Rn. 30). Schließlich sei dem Bundesverwaltungsgericht zufolge die Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV auf einkommensschwache Personen bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen mit der Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe in Gestalt einer Vorzugslast vereinbar. Die Landesgesetzgeber seien nicht gehindert, soziale Belange oder andere „vorteilsfremde“ Zwecke zu verfolgen und Unterschiede in der Beitragshöhe (Befreiungen oder Ermäßigungen) vorzusehen, wenn sie durch hinreichende gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt sei (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 27.09.2017, Az.: 6 C 34.16). Derartige Gründe lägen in der Sicherstellung der physischen und sozialen Seite des Existenzminimums, indem verfügbares Einkommen, dessen Höhe unter dem Regelsatz für die Hilfe zum Lebensunterhalt liege, nicht für die Entrichtung des Rundfunkbeitrags aufgewendet werden müsse. Diese Vorgaben zugrunde gelegt sind der Ablehnungsbescheid vom 09.11.2018 und der Widerspruchsbescheid vom 19.07.2019 aufzuheben und ist der Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte hat vorliegend zu beachten, dass eine vergleichbare Bedürftigkeit des Klägers in Betracht kommt, die einen besonderen Härtefall begründet und damit eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV rechtfertigt. Denn ausweislich des vom Kläger am 01.10.2018 seinem Befreiungsantrag beigelegten Bescheids des Studentenwerks C-Stadt über Aufstiegsfortbildungsförderung vom 12.09.2018 wurde dem Kläger für den Bewilligungszeitraum von August 2018 bis Juli 2019 Ausbildungsförderung mit einem angesetzten Gesamtbedarf in Höhe von 768,00 Euro bewilligt (Bl. 57 f. der Verwaltungsakte). Das erkennende Gericht vermag sich im Lichte des o.g. Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2019 nicht den – insoweit überholten – Ausführungen im Urteil des VG Aachen vom 28.06.2017 (Az.: 8 K 525/14) anzuschließen, das der Beklagte seinem Schriftsatz vom 24.03.2020 beilegte und das dem Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 30.03.2020 zur Kenntnisnahme zugeleitet wurde. In diesem Urteil verneinte das VG Aachen einen Anspruch der dortigen Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auf Grund der Härtefallvorschrift des § 4 Abs. 6 RBStV, weil es an einer vergleichbaren Bedürftigkeit mit den Fällen in § 4 Abs. 1 RBStV fehle. Es heißt in diesem Urteil wörtlich: „Bei Beziehern von Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz liegt keine vergleichbare Bedürftigkeit mit den Fällen des § 4 Abs. 1 RBStV vor, weil der nach dem BAföG ermittelte Unterhaltsbedarf bei Bemessung des nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu gewährenden monatlichen Unterhaltsbeitrags im streitgegenständlichen Zeitraum um mindestens 52 € aufgestockt wird.“ (Bl. 32 f. d.A.). Dass in dieser Entscheidung des VG Aachen eine vergleichbare Bedürftigkeit verneint wurde, bedeutet nicht, dass eine vergleichbare Bedürftigkeit auch im hier gegenständlichen Fall ausscheiden muss, weil vorliegend noch nicht feststeht, ob dem Kläger nach Abzug der Wohnkosten lediglich ein mit dem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) vergleichbares Einkommen nach Maßgabe der in der Anlage zu § 28 SGB XII bekannt gemachten Regelsätze zur Verfügung steht. Hinsichtlich dieser konkreten Frage, ob im vorliegenden Fall auch eine vergleichbare Bedürftigkeit des Klägers tatsächlich besteht, ist nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2019 geklärt, dass dies von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – hier also vom Beklagten – zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2019, DGVZ 2020, 93 Rn. 30). Insoweit ist keine Spruchreife gegeben, weil das gerichtliche Verfahren von seiner Ausgestaltung her dieses vom Beklagten durchzuführende Prüfungsverfahren nicht ersetzen darf; dem Gericht ist vielmehr die rechtliche Kontrolle einer entsprechend geleisteten Vorarbeit zugewiesen (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. Auflage 2020, § 113 Rn. 198). Für das erkennende Gericht ist auf Basis des Akteninhalts allein ersichtlich, dass sich der Befreiungszeitraum, der gem. § 4 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV im August 2018 begonnen hat, voraussichtlich bis März 2019 reichen kann, da der Kläger für das zweite, dritte und vierte Quartal im Jahr 2019 sowie im ersten Quartal des Jahres 2020 keine Förderungsleistungen erhalten hat; hinsichtlich der im Maßnahmenzeitraum bezeichneten Monate April und Mai 2020 obliegt dem Beklagten die weitere Aufklärung und dem Kläger insoweit die weitere Mitwirkung. Im Übrigen war die Klage, soweit im Klageantrag zu 3) beantragt wurde, den Kläger von der Beitragspflicht zu befreien, wegen fehlender Spruchreife abzuweisen. Da der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, sind dem Beklagten die Kosten ganz aufzuerlegen (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Gerichtskosten werden gem. § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben, weil es sich bei der auf geringe Einkommensverhältnisse gestützten Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht um eine Angelegenheit der Fürsorge handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2011, Az.: 6 C 10/10 = NVwZ-RR 2011, 622). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss Der Streitwert wird auf 140,00 Euro festgesetzt. Gründe Das Gericht hat für die Festsetzung des Streitwerts des auf geringe Einkommensverhältnisse gestützten Antrags auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht den Zeitraum von August 2018 bis März 2019 (monatliche Höhe von 17,50 Euro multipliziert mit acht Monaten ergibt 140,00 Euro) zugrunde gelegt. Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls. Der Kläger wird als Beitragsschuldner für seine Wohnung A-Straße in A-Stadt mit der Beitragsnummer … bei dem Beklagten geführt. Das Studentenwerk C-Stadt bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 12.09.2018 für den Zeitraum von August 2018 bis Juli 2019 Aufstiegsfortbildungsförderung in Höhe eines monatlichen Förderungsbetrags von 763,17 Euro, wobei der Kläger für das zweite, dritte und vierte Quartal im Jahr 2019 sowie für das erste Quartal im Jahr 2020 keine Förderungsleistungen erhielt. Der Bescheid weist als Fortbildungsabschluss „Staatl. Gepr. Maschinenbautechniker“ und als Maßnahmenzeitraum „Aug. 2018 – Mai. 2020“ aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen Bescheid vom 12.09.2019 Bezug genommen (Bl. 57 f. der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 01.10.2018 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Zur Begründung gab er an, Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu sein und nicht bei seinen Eltern zu wohnen. Er fügte dem Antrag den o.g. Bescheid des Studentenwerks C-Stadt über Aufstiegsfortbildungsförderung vom 12.09.2018 bei. Mit Schreiben vom 09.11.2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 01.10.2018 auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis, für den eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV möglich sei. Die vom Kläger eingereichten Unterlagen wiesen nicht nach, dass er, sein Ehegatte, ein eingetragener Lebenspartner oder ein Mitbewohner zu dem von § 4 Abs. 1 RBStV bezeichneten Personenkreis gehöre. Daher seien die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht erfüllt, weshalb der Antrag des Klägers abzulehnen sei. Der Beklagte stützte die Ablehnung auf Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991 (GVBl. I. 1991, S. 392) – zuletzt geändert durch 21. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 05.-18.12.2017 (GVBl. I 2018, S. 53). Mit Schreiben vom 05.12.2018 legte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 09.11.2018 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Begründung der Ablehnung mit dem Hinweis auf den Wortlaut der Vorschrift des § 4 Abs. 1 RBStV nicht ausreichend sei. Daher sei der Bescheid fehlerhaft und aufzuheben. Die Vorschrift des § 4 RBStV enthalte in Absatz 1 eine Aufzählung des Personenkreises, für den eine Befreiung vorgesehen sei, wie die Empfänger von Sozialhilfe, Grundsicherung, ALG II, Leistungen nach dem BAföG sowie von Berufsausbildungsbeihilfe. Der Kläger erhalte Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG), die den gerade genannten Leistungen grundsätzlich gleichzusetzen sei. So besage § 1 BAföG, dass ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Eignung und Leistung entsprechenden Ausbildung bestehe, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stünden. Dies sei auch vorliegend der Fall. Die Leistungen nach dem AFBG entsprächen genau dieser Vorgabe und hätten denselben Auftrag. In § 1 AFBG finde sich derselbe Grundsatz. Damit erhalte der Kläger Leistungen nach den Vorgaben des BAföGs. Dass das AFBG nicht genannt werde, sei unschädlich, denn seine Leistungen würden nach denselben Vorgaben wie die des BAföGs vergeben. Folglich reiche eine Begründung, die ausschließlich aus einem Hinweis auf den wörtlichen Gesetzestext des § 4 RBStV bestehe, für eine Ablehnung der Befreiung nicht aus. Es sei nicht am buchstäblichen Wortsinn der Vorschrift festzuhalten; vielmehr sei diese auszulegen. Bei der Auslegung komme man schnell zur Erkenntnis, dass Bezieher von Leistungen nach dem BAföG und nach dem AFBG gleichzustellen seien. Ein sachlicher Unterschied der persönlichen Verhältnisse, insbesondere in Bezug auf das Einkommen, sei nicht ersichtlich. So sollten mit § 4 Abs. 1 RBStV Personen, die nicht über ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt verfügten und deswegen Hilfen oder Förderungen in Anspruch nehmen müssten oder dürften, von der Beitragspflicht befreit werden können. Dies sei eine Forderung von Verfassungsrang. Nicht nur deswegen sei bei der Bewertung, wer zu diesem Personenkreis gehöre, der ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestattete Gleichbehandlungsgrundsatz unbedingt zu beachten. So werde vor der Vergabe der Förderungsmittel für Bildung und Weiterbildung (BAföG und AFBG) oder der Hilfen zum Lebensunterhalt (ALG II) durch die bearbeitende Behörde stets genau geprüft, ob der Antragsteller zum Bezug der Mittel berechtigt sei. Wenn also ein bewilligender Bescheid vorliege, sei davon auszugehen, dass die für Kosten der Maßnahme und der zum Lebensunterhalt erforderlichen Mittel nicht vorlägen. Damit sei geklärt, dass die wirtschaftliche Situation des Klägers der eines Empfängers von Leistungen nach dem BAföG entspreche. Es bestünden also grundsätzlich gleiche Lebensverhältnisse. Verglichen mit Leistungen aus ALG II seien Bezieher von Beihilfen nach BAföG und AFBG sogar benachteiligt, weil zum einen der Höchstsatz der Förderung unter demjenigen liege, den die entsprechende Person bei gleichen und vergleichbaren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Beantragung von ALG II beanspruchen könne. Dazu komme, dass die Förderungsmittel teilweise nur als Darlehen, Hilfen aus ALG II dagegen als Zuschüsse gewährt würden. Eine teleologische Auslegung des Grundsatzes in § 4 RBStV müsse zum selben Ergebnis kommen. Wenn es einen Personenkreis gebe, dem eine Befreiung von der Zahlungspflicht zu gewähren sei, gebe es keinen Grund, Personen in vergleichbarer Situation von dieser Möglichkeit auszuschließen. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes könne daher der Kläger nicht ausgeschlossen werden, nur weil seine Bildungsförderung nach einem anders benannten, inhaltlich jedoch gleichgearteten und dem Zweck nach gleichzusetzenden Gesetz geregelt sei. Folglich sei anzunehmen, dass die fehelende Nennung des AFBG im Text des § 4 Abs. 1 RBStV nicht bedeute, dass Bezieher der Leistungen nach AFBG von der Möglichkeit zur Befreiung vom Beitrag auszuschließen seien. Andernfalls ließe diese Vorschrift auch den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (GG) unbeachtet. Der allgemeine Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichte die öffentliche Gewalt und ihre Organe, tatbestandlich vergleichbare Fälle auch auf der Rechtsfolgenseite gleich zu behandeln. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2019 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV an den Empfang bestimmter sozialer Leistungen gebunden oder für den Personenkreis taubblinder Menschen möglich sei. Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass ein allgemeiner Befreiungstatbestand „geringes Einkommen“ gesetzlich nicht vorgesehen sei. Ferner seien gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsempfängers oder durch den entsprechenden Bescheid nachzuweisen. Es gelte das Grundprinzip, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung zustehe, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft worden sei. Zwar könnten nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 a RBStV nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von Leistungen nach dem BAföG von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Es sei aber aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass dieser Empfänger von Leistungen nach dem AFBG sei. Die Kriterien des BAföG würden nur für die Bedarfsermittlung und die Einkommensanrechnung herangezogen. Die Gewährung dieser Leistung erfolge jedoch nicht auf Grundlage des BAföGs. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 5a RBStV umfasse nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Bezieher von Leistungen nach dem AFBG nicht. Der Bezug dieser Leistungen sei nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der unterschiedlichen Höchstbeträge der monatlichen Förderung und des Umstandes, dass AFBG-Empfänger anders als die meisten BAföG-Empfänger bereits eine Ausbildung abgeschlossen hätten, nicht dem Bezug von Ausbildungsförderung nach dem BAföG gleichzusetzen. Daher komme weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 a RBStV auf Bezieher von Ausbildungsförderung nach dem AFBG in Betracht. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erfüllt würden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.07.2019 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22.08.2019 – bei Gericht eingegangen am 23.08.2019 – Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt der Kläger seinen Vortrag aus dem Widerspruch vom 05.12.2018 und vertieft ihn dahingehend, dass die fehlende Nennung des AFBG im Text des § 4 Abs. 1 RBStV nicht bedeute, dass Bezieher der Leistungen nach AFBG von der Möglichkeit zur Befreiung vom Beitrag auszuschließen seien, weil andernfalls eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung eintrete. Hierzu sei im Widerspruchsbescheid nicht mit ausreichender Begründung Stellung genommen worden. Wenn im Widerspruchsbescheid ausgeführt werde, dass nur für die Bedarfsermittlung und die Einkommensanrechnung Kriterien des BAföGs herangezogen würden, die Gewährung dieser Leistung aber ansonsten nicht nach dem BAföG erfolge, so sei dies bereits gedanklich ein Widerspruch. Denn wenn die Berechnungen, die zu einer Gewährung der Leistung führten, nach den Kriterien des BAföG getätigt würden, dann erfolge auch die Gewährung nach diesen Kriterien, wenngleich sie in einem anderen Gesetzestext stünden. Wenn im Widerspruchsbescheid dargelegt werde, dass der Umstand, dass AFBG-Empfänger anders als die meisten BAföG-Empfänger bereits eine Ausbildung abgeschlossen hätten und daher nicht den Beziehern von Hilfen nach dem BAföG gleichzusetzen seien, so sei dies – nach Ansicht des Klägers – sachlich falsch. So könnten auch Empfänger von Hilfen nach dem BAföG bereits eine abgeschlossene Ausbildung haben. Dies werde bei der Vergabe von Leistungen nicht geprüft. Darüber hinaus erhielten Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung ebenfalls Leistungen nach dem BAföG, wenn sie auf dem zweiten Bildungsweg die Hochschulreife nachholen wollten. Hier werde sogar die gesamte Beihilfe als Zuschuss gewährt. Auch solche Personen seien von der Beitragspflicht befreit. Wenn sich der Beklagte allein an den Wortlaut des Gesetzes halten und keine verfassungskonforme Auslegung zulassen wolle, so sei dies fehlerhaft, weil es den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Klageschrift vom 22.08.2019 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Hessischen Rundfunks vom 9.11.2018, Beitragsnummer …, Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aufzuheben, 2. den Widerspruchsbescheid des Beitragsservice vom 19.7.2019, Beitragsnummer …, aufzuheben, 3. den Kläger antragsgemäß von der Beitragspflicht zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt der Beklagte seine Ansicht, dass der Bezug einer Aufstiegsfortbildungsförderung nicht mit dem Bezug von Leistungen nach dem BAföG gleichzusetzen sei. Er verweist hierbei auf die Entscheidung des VG Aachen vom 28.06.2017 (Aktenzeichen: 8 K 525/15). Das VG Aachen habe einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aufgrund des Bezugs von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz verneint, da diesen Empfängern mehr Geld zur Verfügung stünden als Empfängern von BAföG-Leistungen. In dieser Entscheidung habe das VG Aachen ausgeführt, dass die dortige Klägerin insbesondere keine Leistungen nach dem BAföG beziehe, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 a RBStV einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht begründeten. Weiter habe die dortige Klägerin auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auf Grund der Härtefallvorschrift des § 4 Abs. 6 RBStV. Ein Härtefall liege vor, wenn zwar die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 RBStV nicht vorlägen, aber eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden könne, die der Gesetzgeber trotz ihrer Vergleichbarkeit mit den in § 4 Abs. 1 RBStV geregelten Fällen versehentlich nicht geregelt habe. Der Gesetzgeber habe jedoch den Kreis der in § 4 Abs. 1 RBStV vorgesehenen Fälle einer möglichen Beitragsbefreiung bewusst nicht – auch nicht um die Bezieher von Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz – erweitert. Zudem liege im Fall der Klägerin auch eine mit den Fällen des § 4 Abs. 1 RBStV vergleichbare Bedürftigkeit nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei dies der Fall, wenn der Antragsteller bei Verweigerung der Befreiung schlechter gestellt wäre als der Empfänger von Sozialleistungen, die lediglich das Existenzminimum sicherten. Der dortigen Klägerin stehe jedoch zur Sicherung ihrer Existenz während des Bezugs von Leistungen nach dem AFBG grundsätzlich mehr Geld zur Verfügung als den Empfängern von BAföG-Leistungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das dem Schriftsatz der Beklagten vom 24.03.2020 beigelegte Urteil des VG Aachen vom 28.06.2017, das dem Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 30.03.2020 zur Kenntnisnahme zugeleitet wurde, Bezug genommen (Bl. 25 ff. d.A.). Dagegen führte der Kläger aus, dass der Höchstbetrag nach dem BAföG 835,00 Euro betrage, wohingegen der Höchstbetrag nach dem AFBG bei lediglich 768,00 Euro liege. Da solche Beträge auch progressiv geändert würden, sei eine ältere Entscheidung nicht mehr relevant, zumal der Sachverhalt der vorgelegten Entscheidung in einigen Punkten abweiche und daher nicht vergleichbar sei. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die entsprechenden Höchstbeträge nicht erheblich seien. Im Kern gehe es darum, ob BAföG-Leistungen mit Bezügen aus einer Aufstiegsfortbildungsförderung gleichzusetzen seien. Eine solche Vergleichbarkeit sei zu verneinen, da beiden Leistungen ein anderer Rechtsgedanke zugrunde liege. Die Beteiligten erklärten mit Schriftsatz vom 22.08.2019, bei Gericht eingegangen am 29.04.2021 (Kläger, Bl. 43 d.A.) und mit Schriftsatz vom 29.04.2021 (Beklagter, Bl. 46 d.A.) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte (ein Hefter) Bezug genommen. Diese Akten sind Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung geworden.