Urteil
8 K 525/14
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0628.8K525.14.00
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Leitsätze
keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei Bezug von Meister-BAföG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei Bezug von Meister-BAföG Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin möchte mit ihrer Klage die Befreiung vom Rundfunkbeitrag für die Zeit ab 1. April 2013 erreichen. Die Klägerin, die beim Beklagten seit 2011 als Rundfunkteilnehmerin mit einem neuartigen Rundfunkempfangsgerät geführt wird, beantragte mit einem am 20. März 2013 beim Beklagten eingegangenen Schreiben die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin auf, Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen eines Befreiungsgrundes vorzulegen. Die Klägerin übersandte mit Schreiben vom 28. April 2013 den Wohngeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt B. vom 1. Oktober 2012 im Original. Darin wird ihr für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 Wohngeld in Höhe von monatlich 258 € bewilligt. Weiter legte sie einen Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 28. Juli 2011 über die Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung aufgrund des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) im Original vor. Danach wurde ihr Aufstiegsfortbildungsförderung für die Zeit von August 2011 bis Juli 2013 in Form der Übernahme der Kosten der Lehrveranstaltung zuzüglich eines Unterhaltsbeitrags in Höhe von monatlich 206 € als Zuschuss und in Höhe von insgesamt 418 € als Darlehen, insgesamt 624 € monatlich gewährt. Hierzu führte die Klägerin aus, dass sie für ihr Studium an der Akademie für Handwerksdesign insgesamt eine viel geringere Förderung erhalte, als Studenten, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bekämen. Daher habe sie Anspruch auf eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen Vorliegen eines besonderen Härtefalls. Vor Einführung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages habe man in einer prekären Einkommenssituation wie ihrer auf den Rundfunk- oder Fernsehempfang verzichten können. Dies sei nun nicht mehr möglich. Letztlich müsse sie einen höheren als den geforderten Beitrag zahlen, weil das ihr zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts gewährte Darlehen verzinslich sei. Sie müssen so Schulden aufnehmen für etwas, das sie sich gar nicht leisten könne und wolle. Sie habe auch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bestimmungen des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Beklagte lehnte den Befreiungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 26. Juli 2013 ab. Zur Begründung führte er aus, die Befreiung von der Rundbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls setze nach § 4 Abs. 6 S. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) voraus, dass eine Person keine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen erhalte, weil ihr Einkommen die dortigen Regelsätze übersteige und der übersteigende Betrag geringer sei, als der zu zahlende Rundfunkbeitrag. Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass sie Empfängerin von sog. Meister-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sei. Damit habe sie die genannten Voraussetzungen nicht nachgewiesen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 2. August 2013 Widerspruch ein. Der von dem Beklagten genannte Fall einer Ablehnung der Sozialleistungen wegen geringfügiger Einkommensüberschreitung sei nur ein in § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV aufgeführter Beispielsfall. Es handele sich aber nicht um die einzig denkbare Möglichkeit des Vorliegens eines besonderen Härtefalls. Im Gegenteil liege nach dem Gesetz ein besonderer Härtefall gerade dann vor, wenn ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 RBStV eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden könne. Ohne Gewährung einer Beitragsbefreiung werde ihr das Recht auf ein vom Grundgesetz geschütztes Existenzminimum genommen. Der Beklagte erläuterte der Klägerin seine Entscheidung nochmals mit Schreiben vom 19. September 2013: Der Gesetzgeber habe grundsätzlich alle Fälle, in denen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen schwachen Einkommens zu gewähren sei, abschließend in § 4 Abs. 1 RBStV geregelt. Alle Befreiungstatbestände für den Kreis einkommensschwacher Person knüpften an die dort im Einzelnen genannten Sozialleistungen an und setzten voraus, dass diese aufgrund eines schriftlichen Bescheides der zuständigen Behörde gewährt würden. In anderen Fällen scheidet nach dem Willen des Gesetzgebers eine Befreiung grundsätzlich aus. Daran ändere auch die Härtefallregelung nichts. § 4 Abs. 6 RBStV stelle keinen Auffangtatbestand dar, der stets dann eingreife, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorlägen, weil kein entsprechender Sozialleistungsbescheid vorgelegt werden könne. Die Klägerin habe in ihrer Antragsbegründung finanzielle Gründe aufgezeigt, ohne darzulegen, aus welchen Gründen sie keine sozialen Leistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV erhalte. Daher sei ihre Lage nicht mit den Empfängern der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen vergleichbar. Daraufhin bat die Klägerin um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 26. Juli 2013 zurück. Die Voraussetzungen der Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV lägen unstreitig nicht vor. Weder mit der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem AFBG noch mit dem Wohngeld gehöre die Klägerin zu einem befreiungsberechtigten Personenkreis. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 a RBStV rechtfertigen könnten, erhalte die Klägerin nach eigenen Angaben nicht. Das Vorliegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV könne daraus nicht abgeleitet werden. Zwar seien die Einkommensverhältnisse der Klägerin nach ihren Angaben im Vergleich zu denjenigen der Empfänger von Arbeitslosengeld II oder von BAföG-Leistungen schlechter. Die Situation sei jedoch insofern nicht vergleichbar, als die Klägerin als Studentin dem Arbeitsmarkt nicht bzw. nicht im vollem Umfang zur Verfügung stehe. Auch könne sie den Empfängern von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsrecht nicht gleichgestellt werden. Dies ergebe sich bereits aus den unterschiedlichen Höchstbeträgen der monatlichen Förderung. Auch hätten Empfänger von Leistungen nach dem AFBG anders als BAföG-Empfänger normalerweise bereits eine Ausbildung abgeschlossen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege daher nicht vor. Eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls könne jedoch nur dann gewährt werden, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliege, den der Gesetzgeber, wenn er ihn gekannt hätte, so nicht zulasten des Antragstellers geregelt hätte. Hier sei jedoch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Empfänger von Aufstiegsfortbildungsförderung ganz bewusst nicht in den Regelkatalog des § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommen habe. Der Widerspruchsbescheid wurde am 21. Februar 2014 an die Klägerin versandt. Die Klägerin hat am 18. März 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, dass sie sich, wenn sie nun auch noch den vollen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 € monatlich zahlen müsse, einen Nebenjob suchen müsse, um das Existenzminimum zur Verfügung zu haben. Sie wolle sich ihrem Studium, für das sie hohe Gebühren zahlen müsse, aber gerne voll und ganz widmen können. Dafür sei sie bereit, Ihre Ansprüche zu reduzieren und auf Fernsehen und Radio zu verzichten. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag werde ein solcher Verzicht aber nicht mehr anerkannt, weil es nur noch auf das Innehaben eines eigenen Haushalts ankomme. Daher könnten die noch zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergangenen Urteile zur der fehlenden Befreiungsmöglichkeit von Empfängern von sog. Meister-BAföG für das gegenwärtig geltende Recht nicht mehr herangezogen werden. Wenn nach dem Gesetz eine unvermeidbare Zahlungspflicht eingeführt werde, müsse denjenigen geholfen werden, die nicht zahlen könnten. Dazu sei die Härtefallregelung geschaffen worden. Wenn Ihr Befreiungsbegehren nicht anerkannt werde, müsse sie für völlig überzogene Gehälter die der öffentlich-rechtliche Rundfunk zahle, Kreditschulden übernehmen oder arbeiten gehen. Die Heranziehung zum Rundfunkbeitrag allein aufgrund des Innehabens eines Haushaltes verstoße zudem gegen das Grundgesetz wie verschiedene Wissenschaftler wie z.B. Frau Dr. Terschüren oder Prof. Dr. Degenhart oder Prof. Dr. Koblenzer ausgeführt hätten. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juli 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2014 zu verpflichten, sie von der Rundfunkbeitragspflicht für die Zeit ab April 2013 zu befreien. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er zusätzlich aus, der Bescheid über die Förderung der beruflichen Aufstiegsförderung nach dem AFBG weise keine vergleichbare Bedürftigkeit nach, weil der nach BAföG ermittelte Unterhaltsbedarf nach § 10 Abs. 2 S. 2 AFBG um mindestens 52 € aufgestockt werde. Ferner seien auch die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gerechtfertigt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. Januar 2017 auf die Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Die Klage ist jedenfalls für den Zeitraum bis Ende Juli 2013, der von den vorgelegten Bescheiden umfasst wird, zulässig, aber insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf die begehrte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen und Entscheidungen über die Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 17. Dezember 2010, verkündet als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 675 -im Folgenden RBStV). Dieser ist mit höherrangigem Recht vereinbar, vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18. März 2016 - 6 C 31/15 -, juris und vom 7. Dezember 2016 - 6 C 12.15 -. Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des Einwands der Klägerin gerechtfertigt, der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei überfinanziert. Zwar ist der Einordnung des Rundfunkbeitrags als Beitrag im Rechtssinne (in Abgrenzung zu einer Steuer) als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung immanent, dass der erhobene Beitrag der Höhe nach nicht in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten Beitragszwecken stehen darf. Diese Anforderungen sieht die Einzelrichterin jedoch als erfüllt an. Durch eine derartige nichtsteuerliche Abgabe dürfen grundsätzlich nur diejenigen Kosten finanziert werden, die dazu bestimmt sind, die auszugleichende Leistung zu erbringen. Daher dürfen durch den Rundfunkbeitrag nur solche Kosten auf die Abgabenpflichtigen umgelegt werden, die einen Zusammenhang mit der Erfüllung des Rundfunkauftrags, d. h. mit der Herstellung und Verbreitung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme aufweisen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., Rdnr. 39. Hier sind nicht zu beanstandender Weise der Erhebung des Rundfunkbeitrags diejenigen Mittel zu Grunde gelegt worden, die die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) ihrem Beitragsvorschlag zugrunde gelegt, d.h. für erforderlich gehalten hat, um die funktionsgerechte Finanzausstattung der Rundfunkanstalten sicherzustellen. Der KEF obliegt die Prüfung, ob und inwieweit sich die den Finanzbedarf auslösenden Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten im Rahmen des Rundfunkauftrags halten und die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden. Ein Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich zunächst nicht aus § 4 Abs. 1 RBStV. Schon nach ihrem eigenen Vortrag ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass einer der dort ausdrücklich genannten Befreiungstatbestände vorliegen könnte. Insbesondere bezieht die Klägerin keine Leistungen nach dem BAföG, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 5a RBStV einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht begründen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auf Grund der Härtefallvorschrift des § 4 Abs. 6 RBStV für die Zeit ab April 2013. Ein Härtefall liegt vor, wenn zwar die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 RBStV nicht vorliegen, aber eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann, die der Gesetzgeber trotz ihrer Vergleichbarkeit mit den in § 4 Abs. 1 RBStV geregelten Fällen versehentlich nicht geregelt hat, vgl. Gall/Siekmann in: Hahn/Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 13. Auflage 2012, § 4 RBStV Rdnr. 51. Der Gesetzgeber hat jedoch den Kreis der in § 4 Abs. 1 RBStV vorgesehenen Fälle einer möglichen Beitragsbefreiung bewusst nicht - auch nicht um die Bezieher von Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - erweitert, vgl. Gall/Siekmann in: Hahn/Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 13. Auflage 2012, § 4 RBStV Rdnr. 59. Zudem liegt im Fall der Klägerin auch eine mit den Fällen des § 4 Abs. 1 RBStV vergleichbare Bedürftigkeit nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dies der Fall, wenn der Antragsteller bei Verweigerung der Befreiung schlechter gestellt wäre als der Empfänger von Sozialleistungen, die lediglich das Existenzminimum sichern, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011 - 1 BvR 656/10 - und 1 BvR 3269/08-. Der Klägerin steht jedoch zur Sicherung ihrer Existenz während des Bezugs von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz grundsätzlich mehr Geld zur Verfügung als den Empfängern von BAföG- Leistungen. Bei Beziehern von Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz liegt keine vergleichbare Bedürftigkeit mit den Fällen des § 4 Abs. 1 RBStV vor, weil der nach dem BAföG ermittelte Unterhaltsbedarf bei Bemessung des nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu gewährenden monatlichen Unterhaltsbeitrags im streitgegenständlichen Zeitraum um mindestens 52 € aufgestockt wird. Der Betrag von 52 € monatlich ist auch deutlich höher als der Rundfunkbeitrag in Höhe von seinerzeit zunächst 17,98 €, seit 1. April 2015 17,50 €. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes scheidet schon deshalb aus. Dem kann nach Auffassung der Einzelrichterin nicht entgegengehalten werden, dass ein Teil dieses monatlichen Unterhaltsbeitrags - wie die Förderung nach BAföG im Übrigen teilweise auch (vgl. § 17 Abs. 2 und Abs. 3 BAföG) - nur als Darlehen gewährt wird. Denn es stellt eine bewusste Lebensentscheidung dar, seine Arbeitskraft nach Abschluss einer ersten Ausbildung für einen überschaubaren Zeitraum zum Zweck der beruflichen Fortbildung nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen und auf Einkünfte überwiegend zu verzichten, um dadurch für die Zukunft eine qualifiziertere Ausbildung und bessere Erwerbsmöglichkeiten zu haben. Insofern ist die Situation mit derjenigen von Personen, die Leistungen beispielsweise wegen längerer Arbeitslosigkeit oder Grundsicherung im Alter oder wegen Erwerbsunfähigkeit beziehen und nach § 4 Abs. Nr. 1, 2, 3 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden können, schon grundsätzlich nicht vergleichbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben, die Kammer folgt insoweit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 -, NVwZ - RR 2011, 622, das in Streitigkeiten betreffend die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nunmehr von der Gerichtsgebührenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO ausgeht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 der Zivilprozessordnung.