Urteil
9 K 6026/18.GI
VG Gießen 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2020:0312.9K6026.18.GI.00
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Leitsätze
21° C Raumtemperatur während einer schriftlichen Prüfung sind nicht geeignet, die Konzentration der Prüflinge erheblich und nachhaltig zu stören und stellen daher keinen Verfahrensmangel dar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 21° C Raumtemperatur während einer schriftlichen Prüfung sind nicht geeignet, die Konzentration der Prüflinge erheblich und nachhaltig zu stören und stellen daher keinen Verfahrensmangel dar. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung im schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der Prüfungsbescheid vom 19.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2018 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Bescheid über das Nichtbestehen findet seine Rechtsgrundlage in § 21 Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte (AppOÄ). Der Kläger hat seinen Prüfungsanspruch nach zweimaliger Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung endgültig verloren, vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 AppOÄ. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung, weil die Voraussetzungen für die Genehmigung seines Rücktritts vom schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 AppOÄ nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist der Rücktritt eines Prüflings von einem Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil zu genehmigen, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt und wenn dieser Grund unverzüglich der zuständigen Stelle mitgeteilt wurde, vgl. § 18 Abs. 2 AppOÄ. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger eine Rücktrittserklärung abgegeben hat. Nach § 18 Abs. 1 AppOÄ hat ein Prüfling, der nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurücktritt, die Gründe für seinen Rücktritt der nach Landesrecht zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Genehmigt diese den Rücktritt, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Diese Vorschrift ist nicht nur auf Umstände, die – wie beispielsweise Erkrankungen – aus der Sphäre des Prüflings stammen, sondern auch auf äußere Mängel des Prüfungsverfahrens wie Lärm oder stickige Luft anwendbar (BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 – Az. 6 C 16/93 – NJW 1996, 2439; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.11.2015 – Az. 9 S 2284/14 – juris; VG Berlin, Urt. v. 27.05.2019 – Az. 12 K 282.18 – juris). Die Feststellung des Sachverhalts und als Rechtsfolge die Annullierung des Prüfungsversuchs ist nach den entsprechenden Vorgaben der Prüfungsordnung in einem förmlichen Genehmigungsverfahren zu treffen und die Genehmigung des Rücktritts bei der Prüfungsbehörde förmlich zu beantragen (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 294). Der Kläger hat vorliegend zwar nicht ausdrücklich seinen Rücktritt vom schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erklärt, sein Widerspruch vom 11.09.2018 gegen die Prüfungsentscheidung ist jedoch als Rücktrittserklärung nach § 18 AppoÄ auszulegen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 – Az. 6 C 16/93 – NJW 1996, 2439). Es sprechen vorliegend aber gute Gründe dafür, dass diese Rücktrittserklärung nicht unverzüglich im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 AppOÄ erfolgt ist. Welcher Zeitraum noch als unverzüglich anzusehen ist, bestimmt sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalles. Äußerste Grenze ist aber grundsätzlich der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, der bei schriftlichen Prüfungen wie der vorliegenden gewöhnlich mehrere Wochen nach der Prüfung liegt. Der Prüfling darf seine Noten noch nicht kennen, wenn er den Rücktritt von der Prüfung erklärt, es sei denn, dies lässt sich, wie beispielsweise bei mündlichen Prüfungen, aufgrund der Verfahrensgestaltung nicht verhindern (BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 – Az. 6 C 16/93 – NJW 1996, 2439). Ein anderes Vorgehen würde einen Verstoß gegen die aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Chancengleichheit darstellen, weil dem Prüfling auf diese Weise die Möglichkeit eingeräumt würde, sich in Kenntnis des Prüfungsergebnisses für oder gegen einen zweiten Prüfungsversuch zu entscheiden (vgl. hierzu Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 218). Vorliegend hat der Kläger zwar glaubhaft versichert, sich am Tag der in Streit stehenden Prüfung bei zwei der Aufsichtskräfte über die von ihm als zu kalt empfundene Raumtemperatur beschwert zu haben. Er hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 12.12.2018 (Bl. 27 f. der Gerichtsakte) detailreich erklärt und auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, zwei Aufsichtsführende auf die Kälte angesprochen und angemahnt zu haben, dass es deutlich zu kalt sei. Darüber hinaus hat der Kläger mehrere Zeugen angeboten, um diesen Vorgang zu bestätigen und hierzu die schriftlichen Erklärungen von insgesamt sechs Mitprüflingen im gerichtlichen Verfahren zur Akte gereicht. Alle sechs geben darin an, dass auch sie die Temperatur an beiden Prüfungstagen als deutlich zu kalt empfunden hätten. Besonders am ersten Tag habe die Raumtemperatur deutlich unter einer Wohlfühltemperatur von 20° C gelegen. Vier der sechs Mitprüflinge führen in ihren Erklärungen weiterhin aus, mitbekommen zu haben, dass außer dem Kläger noch andere Prüflinge die Temperatur bei der Prüfungsaufsicht angemahnt hätten; einer der Mitprüflinge bestätigt, mitbekommen zu haben, dass noch andere Prüflinge den Raum als zu kalt empfunden hätten, der sechste Mitprüfling äußert sich hierzu nicht (vgl. Bl. 15 ff. der Gerichtsakte). Ungeachtet dieser Erklärungen ist es auch nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus vorstellbar, dass die Aufsichtskraft, die gerade mit der Einlasskontrolle beschäftigt ist, die Beschwerde eines Prüflings über die Raumtemperatur nicht zum Anlass nimmt, in dieser Angelegenheit weiter tätig zu werden; ebenso ist denkbar, dass sie sich mehrere Monate später – wie vorliegend Frau H. (Bl. 48 der Gerichtsakte) – nicht mehr an den Vorgang erinnert. Es ist vorliegend aber bereits nicht klar erkennbar, ob die mündliche Beschwerde des Klägers bei den beiden Aufsichtsführenden über eine bloße Unmutsbekundung hinausging und auf eine Entscheidung des zuständigen Prüfungsorgans, hier also des Beklagten, gerichtet war (vgl. hierzu Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 479). Der protokollführende Prüfungsleiter, Herr I., wurde jedenfalls nicht mit einer Beschwerde über die Temperatur konfrontiert, weswegen auch kein Vermerk in das Protokoll aufgenommen wurde (Bl. 48 der Gerichtsakte, Bl. 22 der Behördenakte). Ungeachtet dieser Frage hat der Kläger jedenfalls erst nach Kenntnis von seinem Prüfungsergebnis das von § 18 AppOÄ vorgesehene formale Rücktrittsverfahren in Gang gesetzt und sich dadurch nicht nur in Widerspruch zu den zuvor aufgestellten prüfungsrechtlichen Grundsätzen gestellt, wonach der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses in der Regel die äußerste Grenze für die Annahme der Unverzüglich anzusehen ist, sondern er hat damit auch die Hinweise missachtet, die er von Seiten des Beklagten im Zuge seiner Ladung zum schriftlichen Prüfungsteil vom 30.07.2018 für das Verhalten im Falle eines Rücktritts von der Prüfung erhalten hat. Danach muss er im Falle eines Prüfungsabbruchs bzw. Prüfungsrücktritts wegen eines Mangels im Ablauf der Prüfung eine seiner Ansicht nach unzumutbare Prüfungsbedingung gegenüber der Prüfungsleitung / der Prüfungsaufsicht bzw. seinem Prüfer zunächst ohne Verzug rügen und sich dann dazu nach Abschluss der Prüfung ebenso unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt erklären, wenn er diese Prüfung als nicht unternommen gewertet haben will. Diesen Vorgaben ist der Kläger ohne erkennbaren Grund unstreitig nicht nachgekommen. Dabei wäre gerade bei einem juristisch nicht vorgebildeten Prüfling wie dem Kläger naheliegend gewesen, sich im Falle von unzumutbar empfundenen Prüfungsbedingungen gemäß denjenigen Hinweisen zu verhalten, die ihm von dem Beklagten im Vorfeld der Prüfung mitgeteilt wurden, wobei fehlerhafte oder irreführende Hinweise nicht zu seinen Lasten gehen dürfen (hierzu BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 – Az. 6 C 16/93 – NJW 1996, 2439; Haage, Ärzteapprobationsordnung, 3. Online-Auflage 2016, § 18 Rn. 1). Ein derartiges Vorgehen hätte dem Beklagten darüber hinaus eine zeitnahe Aufklärung der tatsächlichen Gegebenheiten am Tag der Prüfung ermöglicht. Zum einen wäre die Erinnerung der Aufsichtsführenden an die Geschehnisse am Prüfungstag frischer und damit weniger fehlerbehaftet, zum anderen die Aufklärung der tatsächlich vorherrschenden Raumtemperatur in der Kongresshalle durch Heranziehung der entsprechenden Protokollaufzeichnungen zeitnah möglich gewesen. So hat der Geschäftsführer der Stadthallen GmbH Gießen (nachfolgend: SHG) auf gerichtliche Anfrage mit Schreiben vom 25.02.2020 mitgeteilt, dass die Lüftungsanlage in der Kongresshalle die Daten der Temperatureinstellung für vier Wochen aufzeichne und danach mit neuen Werten überschreibe. Unabhängig davon, ob der Kläger seinen Rücktritt unverzüglich im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 AppOÄ erklärt hat, liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 3 AppOÄ für den Rücktritt vor. Die streitgegenständliche Prüfung hat nicht unter äußeren Verfahrensmängeln gelitten, weswegen der Rücktritt auch bei formal korrekter Rücktrittserklärung des Klägers nicht zu genehmigen gewesen wäre. Grundsätzlich ist das Prüfungsverfahren im Hinblick auf die grundgesetzlichen Gewährleistungen der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit und des aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatzes der Chancengleichheit so zu gestalten, dass die materiellen Rechte des Prüflings geschützt werden (vgl. hierzu Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 128 f.; BVerfG, Beschl. vom 17.04.1991 – Az. BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – NJW 1991, 2005). Hierzu verlangt der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Grundsatz der Chancengleichheit, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen gelten. Ungewöhnliche äußere Einwirkungen, welche geeignet sind, die Konzentration eines Prüflings nicht nur unerheblich zu erschweren und ihn dadurch abzuhalten, seine wahre Befähigung nachzuweisen, sind eine Verletzung dieser Chancengleichheit (st. Rspr. BVerwG, statt vieler Urt. v. 06.09.1995 – Az. 6 C 16/93 – NJW 1996, 2439). Sie sind daher durch organisatorische Maßnahmen zu vermeiden und – wenn sie unvermittelt auftreten – unverzüglich zu beheben oder etwa durch Schreibzeitverlängerungen auszugleichen (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 467). Zu den erheblichen störenden äußeren Einwirkungen im oben genannten Sinne zählt auch die Raumtemperatur (ebenda, Rn. 471). Der Kläger macht geltend, dass die Klimaanlage am Tag der streitgegenständlichen Prüfung zu kalt eingestellt gewesen sei und er deswegen gefroren habe. Durch die Kälte seien für ihn wie auch für andere Prüflinge mehr Toilettengänge nötig gewesen. Laut den schriftlichen Stellungnahmen von insgesamt sechs Mitprüflingen des Klägers haben auch diese die Raumtemperatur als zu kalt empfunden (Bl. 15 ff. der Gerichtsakte). Demgegenüber hat der damalige Prüfungsleiter Herr I. in seiner Stellungnahme angegeben, an keinem der beiden Prüfungstage mit Beschwerden über die Raumtemperatur konfrontiert worden zu sein, weswegen er auch keinen Vermerk ins Protokoll aufgenommen habe. Er selbst habe nur ein Hemd getragen und nicht gefroren (Bl. 48 der Gerichtsakte, Bl. 22 der Behördenakte). Die Aufsichtsführende Frau H. hat ebenfalls angegeben, die Raumtemperatur nicht als unangenehm empfunden zu haben, sie selbst habe in unmittelbarer Nähe zu den Lüftungsschächten gesessen (Bl. 48 der Gerichtsakte). Ob Kälte im Prüfungsraum eine erhebliche Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs darstellt, bestimmt sich grundsätzlich nach objektiven Kriterien aus der Sicht eines normal empfindsamen Prüflings (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 469). Grundsätzlich gilt, dass eine Temperatur im Prüfungsraum, die 20° C stark unterschreitet, bei einer mehrstündigen Aufsichtsarbeit offensichtlich nicht ausreicht, sondern die Prüflinge erheblich benachteiligt. Das gilt auch dann, wenn – wie hier – im Antwort-Wahl-Verfahren lediglich bestimmte vorgegebene Antworten auszuwählen und anzukreuzen sind. Die hier notwendigen schnellen Entscheidungen verlangen eine besondere Konzentration, die stundenlang frierende oder im Mantel sitzende Prüflinge deutlich schwerer erbringen können als unbehinderte Prüflinge (BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 – Az. 6 C 16/93 – NJW 1996, 2439). Dies deckt sich mit den Vorgaben der Technischen Regeln für Arbeitsstätten, wonach in Arbeitsräumen bei überwiegend sitzender Körperhaltung und leichter Arbeitsschwere eine Mindesttemperatur von 20° C herrschen sollte (vgl. hierzu Kollmer/Wiebauer/Schucht, Arbeitsstättenverordnung, 4. Aufl. 2019, ASR A3.5 – Raumtemperatur). In der Kongresshalle in Gießen herrschte während der streitgegenständlichen Prüfung keine Temperatur, die unter Berücksichtigung der zuvor aufgestellten Grundsätze geeignet gewesen wäre, die Konzentration der Prüflinge erheblich und nachhaltig zu stören. Das Gericht hat zwar keinen Zweifel daran, dass der Kläger die Raumtemperatur subjektiv als zu kalt empfunden hat. Gleiches gilt für die Mitprüflinge, die der Kläger als Zeugen für seinen Vortrag angeboten hat. Auf den individuellen Wärmebedarf eines Prüflings kommt es jedoch bei der Feststellung von Verfahrensmängeln nicht an (VGH Mannheim, Beschl. v. 05.11.2015 – Az. 9 S 2284/14 – BeckRS 2015, 55390; Beschl. v. 26.08.1985 – Az. 9 S 1239/85 – BeckRS 2016, 41161), vielmehr ist auf einen normal empfindsamen Prüfling abzustellen. Dass die Raumtemperatur in der Kongresshalle auch unter objektiven Gesichtspunkten nach dem Maßstab eines normal empfindsamen Prüflings zu niedrig war, um dem Grundsatz der Chancengleichheit gerecht zu werden, hat der hierfür beweispflichte Kläger (vgl. zur Beweislast Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 869) nicht nachgewiesen; seine Äußerungen und auch die Erklärungen von sechs seiner Mitprüflinge, wonach die Temperatur eine Wohlfühltemperatur von 20° C stark unterschritten habe, sind insofern rein spekulativ. Das Gericht ist vielmehr zu der Überzeugung gelangt, dass die Temperatur während der streitgegenständlichen Prüfung 21° C betragen hat. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der SHG vom 25.02.2020, wonach die Grundeinstellung der Kongresshalle konstant 21° Grad betrage und an den Prüfungstagen nicht verändert worden sei. Bei dieser Grundeinstellung sei ein Herunterkühlen der Raumtemperatur auf unter 20° C nicht denkbar. Dies deckt sich im Übrigen mit dem Telefonvermerk, die der Beklagte über ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Kongresshalle in Gießen am 29.05.2019 geführt hat (Bl. 49 der Gerichtsakte) und wonach die Grundeinstellung automatisch 21° C betrage. Eine Veränderung nach unten werde nur auf nachdrücklichen Wunsch eingestellt. Nach Rücksprache mit dem Hausmeister sei die Klimaanlage auch an den beiden Prüfungstagen auf 21° C eingestellt gewesen. Eine Raumtemperatur von 21° C ist indes nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu begründen. Auch aus den von dem Kläger angeführten häufigen Toilettenpausen lässt sich kein solcher Mangel ableiten. Der Kläger hat vorgetragen, wegen der Kälte – ebenso wie einige seiner Mitprüflinge – mehr Toilettengänge benötigt zu haben, weswegen sich Schlangen vor den wenigen Toiletten gebildet hätten. Er meint, dass ihm deswegen eine Schreibzeitverlängerung habe gewährt werden müssen. Es mag dahinstehen, ob die häufigen Toilettenpausen des Klägers auf die Raumtemperatur zurückzuführen waren, angesichts der nach objektiven Gesichtspunkten mangelfreien Raumtemperatur von 21° C vermag der Vortrag der Klage jedenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Grundsätzlich sind Schreibzeitverlängerungen für schriftliche Prüfungsarbeiten nur aus wichtigem Grund gerechtfertigt, wenn das Prüfungsergebnis dadurch nicht verfälscht wird. Sie können beispielsweise bei außerplanmäßigen Zeitverlusten zum Ausgleich der Dauer der Störung gewährt werden. Dagegen sind Zeitverluste, mit denen von vornherein zu rechnen ist und die alle Prüflinge in der gegebenen Situation ähnlich belasten, grundsätzlich ohne Ausgleich hinzunehmen. Ein Prüfling muss sich daher im Normalfall darauf einstellen, dass er den Prüfungsraum während der Klausur nicht zu jeder beliebigen Zeit verlassen kann und dass etwa für den Toilettenbesuch kleinere Wartezeiten entstehen können (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 406). So verhält es sich auch hier. Selbst wenn die Toiletten in der Kongresshalle am Tag der streitgegenständlichen Prüfung ungewöhnlich stark frequentiert gewesen sein sollten, ist die Vermutung, dass dies auf die Raumtemperatur zurückzuführen sei, rein spekulativ. Sollte dies beim Kläger tatsächlich der Fall gewesen sein, führte dies jedoch nicht zu einem objektiven Mangel im Prüfungsverfahren, der die Gewährung einer Schreibzeitverlängerung rechtfertigen kann. Die Prüfungsbehörde ist zwar verpflichtet, für die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten Räume zur Verfügung zu stellen, die hierfür auch geeignet sind. Geboten sind jedoch nicht optimale Räumlichkeiten, sondern nur solche, die ein konzentriertes Arbeiten über mehrere Stunden gestatten (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 425). Der Beklagte ist vor diesem Hintergrund zwar gehalten, den Prüflingen Toilettenpausen zu ermöglichen, er muss jedoch nicht Sorge dafür tragen, dass es hierbei zu keinen Wartezeiten kommt, was im Übrigen auch angesichts der begrenzten Anzahl von zur Verfügung stehenden Toiletten in öffentlichen Gebäuden nicht realisierbar sein dürfte. Die Gewährung der begehrten Schreibzeitverlängerung hätte den Kläger daher im Vergleich zu anderen Prüflingen, die die gleiche Prüfung in der offiziell angesetzten Zeit absolvieren mussten, unrechtmäßig bevorteilt und würde einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit darstellen und war daher nicht zu gewähren. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger begehrt die wiederholte Zulassung zur Teilnahme am schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Er nahm in der Vergangenheit bereits zweimal erfolglos am schriftlichen Prüfungsteil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung teil. Mit Schreiben vom 30.07.2018 erhielt er die Ladung zu seinem zweiten und damit letzten Wiederholungsversuch. Die Ladung enthielt Hinweise zum Verhalten der Prüflinge im Falle eines Rücktritts von der Prüfung wegen Krankheit oder Mängeln im Prüfungsablauf. Der Kläger nahm sodann am 21.08. und 22.08.2018 an der Prüfung teil, die in der Kongresshalle in Gießen stattfand. Nachdem der Kläger erfahren hatte, die Prüfung gemäß der Ergebnisauswertung nicht bestanden zu haben, legte er am 11.09.2018 Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung ein. Mit Bescheid vom 19.09.2018 teilte ihm das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen nunmehr mit, dass die entsprechenden Prüfungsleistungen mit der Note „nicht ausreichend (5)“ bewertet worden seien und er den Prüfungsteil daher nicht bestanden habe. Gleichzeitig stellte es fest, dass der Kläger den schriftlichen Teil der Prüfung damit endgültig nicht bestanden habe und er auch nach einem erneuten Studium der Medizin nicht mehr zu dieser Prüfung zugelassen werden könne. Mit Schreiben vom 21.09.2018 stellte der Kläger klar, seinen Widerspruch auch auf diesen Bescheid zu erstrecken. Zur Begründung führte er aus, die Prüfung habe unter rechtswidrigen Bedingungen stattgefunden, weil es im Prüfungssaal viel zu kalt gewesen sei. Offenbar sei die Klimaanlage zu kalt eingestellt gewesen. Er habe sich hierüber bereits vor der Prüfung, direkt nach Betreten des Prüfungsraumes, bei der Aufsicht beschwert, ebenso wie mehrere andere Mitprüflinge. Es sei jedoch keine Abhilfe geschaffen und auch keine Schreibzeitverlängerung gewährt worden. Aufgrund der kalten Temperatur sei er nicht in der Lage gewesen, eine seinen Kenntnissen entsprechende Prüfungsleistung zu erbringen. Die Auswertung des Prüfungsergebnisses werde zeigen, dass er am ersten Prüfungstag schlechter abgeschnitten habe als am zweiten. Am zweiten Tag seien die Prüflinge „vorgewarnt“ gewesen und in entsprechender Bekleidung erschienen. Das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2018 zurück und begründete dies damit, dass der Kläger nicht durch erhebliche äußere Einwirkungen an der Erbringung seiner wahren Leistungen gehindert gewesen sei; auch der Grundsatz der Chancengleichheit sei nicht verletzt worden. Aufgrund der außergewöhnlich langanhaltenden und sehr warmen Wetterperiode sei es wichtig gewesen, bei der Prüfungsorganisation darauf zu achten, dass die Prüfungsräume nicht zu warm würden. Am ersten Prüfungstag sei in Gießen eine Außenhöchsttemperatur von 28,4° C, am zweiten von 32,6° C gemessen worden. Grundsätzlich solle eine Klimaanlage 6° - 8° C niedriger als die Außentemperatur eingestellt sein. Unter Berücksichtigung dieser Wetterlage und der Sorge, dass der Prüfungsraum zu fortschreitender Zeit zu warm werden könne, sei die Klimaanlage am ersten Prüfungstag etwas niedriger als üblich eingestellt gewesen. An diesem Tag habe daher eine Temperatur von 20° C geherrscht, am zweiten von 22° C. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass sich dies im Vergleich zur Außentemperatur zunächst als kühl angefühlt habe, eine erhebliche äußere Einwirkung sei jedoch erst ab einer Temperatur von deutlich unter 20° C anzunehmen. Zudem habe der Kläger die Aussage, es sei „viel zu kalt“ gewesen, nicht näher verifizieren können. Möglicherweise habe bei ihm auch Nervosität eine Rolle gespielt. Im Übrigen habe es weder bei der Prüfungsleitung noch bei den Aufsichtsführenden eine Beschwerde wegen der Raumtemperatur gegeben. Dem Prüfungsprotokoll seien keine derartigen Vorfälle bzw. Beschwerden zu entnehmen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Raumtemperatur und dem Abschneiden des Klägers in der Prüfung könne nicht hergestellt werden, vielmehr sei das Ergebnis wohl eher auf die Kenntnisse über die jeweils abgefragten Themengebiete zurückzuführen. Im Übrigen habe der Kläger auch bei seinen vorangegangenen beiden Prüfungsversuchen am ersten Tag der Prüfung jeweils deutlich schlechter abgeschnitten als am zweiten Tag. Am 07.12.2018 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 19.09.2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19.11.2018 Klage erhoben. Zur Begründung bekräftigt er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Die Temperatur habe erheblich unter 20° C gelegen; jedenfalls sei es so kalt gewesen, dass man sich nicht hinreichend habe konzentrieren können. Er habe regelrecht gefroren. Angesichts der zu erwartenden hohen Außentemperaturen habe er am ersten Tag der Prüfung auch keinen Pullover mitgebracht. Direkt nach Betreten des Prüfungsraumes sei ihm aufgefallen, dass es sehr kalt gewesen sei, woraufhin er zurück zur Einlasskontrolle gegangen sei und die Aufsichtsführende Frau H. auf die Raumtemperatur hingewiesen habe. Sie habe ihm daraufhin entgegnet, dass er dies eben hinnehmen müsse; er sehe ja, welcher Andrang gerade bei ihr herrsche. Vor Beginn der Prüfung habe er eine weitere Aufsichtsführende, die hinter ihm Platz genommen habe, auf die Temperatur angesprochen; auch sie habe die Kälte bemängelt. Auf seine Beschwerde hin habe sie angemerkt, sich bei nächster Gelegenheit darum kümmern zu wollen, was jedoch unterblieben sei. Auch außerhalb des Prüfungssaales habe es bei der Einlasskontrolle Diskussionen über den kalten Prüfungssaal gegeben. Es sei unverständlich, dass sich die Aufsichtsführenden nicht um die Raumtemperatur gekümmert hätten. Durch die Kälte seien für ihn und auch für seine Mitprüflinge mehr Toilettengänge nötig gewesen, was zu entsprechend längeren Schlangen vor den Toiletten geführt habe. Auch hierauf habe er eine Aufsichtsführende angesprochen, die ihm jedoch entgegnet habe, hieran nichts ändern zu können. Der Kläger meint zudem, es sei im Übrigen leider nicht ungewöhnlich, dass Aufsichtsführende die Protokolle nur unvollständig oder gar nicht führten. Er legt zudem die Erklärungen von sechs Mitprüflingen vor, die darin die Kälte im Prüfungssaal bestätigen. Der Kläger beantragt, den Prüfungsbescheid vom 19.09.2018 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19.11.2018 aufzuheben und den Kläger zu einer weiteren Wiederholungsprüfung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im schriftlichen Prüfungsteil zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, dass der Kläger keine objektiven Anhaltspunkte wie z.B. Temperaturmessungen vorgetragen habe, die belegten oder objektiv darauf hinwiesen, dass die Temperatur im Prüfungssaal an beiden Tagen tatsächlich, wie vorgebracht, „erheblich unter 20° C“ gelegen habe. Der Kläger begründe seine Einschätzung vielmehr mit seinem subjektiven Empfinden. Weder der Kläger noch seine Mitprüflinge hätten sich bei den Aufsichtsführenden oder der Prüfungsleitung über die Raumtemperatur beschwert. Der Prüfungsleiter, Herr I., habe bestätigt, dass er in seiner Funktion als Prüfungsleiter an keinem der beiden Tage mit Beschwerden bezüglich der Temperatur konfrontiert worden sei, weswegen er auch keinen Vermerk ins Protokoll aufgenommen habe. Er selbst habe nicht gefroren. Von den fünf weiteren Aufsichtsführenden habe sich Frau H. nach telefonischer Auskunft vom 29.05.2019 nicht erinnern können, von einem männlichen Prüfungsteilnehmer auf die Raumtemperatur angesprochen worden zu sein. Beschwerden zur Raumtemperatur habe es keine gegeben. Eine Mitarbeiterin der Kongresshalle in Gießen habe im Telefonat vom 29.05.2019 bestätigt, dass die Klimaanlage eine Grundeinstellung von 21° C aufweise. Die Klimaanlage des Prüfungssaales sei an beiden Prüfungstagen nach Auskunft des Hausmeisters auf 21° C eingestellt gewesen. Der Beklagte weist zudem darauf hin, dass sich der Raum aufgrund der hohen Zahl der Anwesenden und der Außentemperatur aufheize. Bei einer Grundeinstellung der Klimaanlage von 21° C sei eine Kühlung unter 20° C daher nicht vorstellbar. Das Gericht hat die SHG Stadthallen Gießen GmbH mit Verfügung vom 13.02.2020 aufgefordert, zu Fragen der Raumtemperatur in der Kongresshalle in Gießen Stellung zu nehmen. Diese hat daraufhin mitgeteilt, dass die Grundeinstellung der Lüftungsanlage konstant 21° C betrage. Abweichungen würden nur nach Rücksprache mit dem verantwortlichen Veranstalter vorgenommen. Ein Herunterkühlen auf unter 20° C sei angesichts der Grundeinstellung von 21° C nicht denkbar. Die Temperatureinstellung sei an den beiden Prüfungstagen nicht verändert worden. Protokollaufzeichnungen hierüber lägen jedoch nicht mehr vor, weil die Lüftungsanlage die Daten nur für vier Wochen aufzeichne und danach mit neuen Werten überschreibe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte verwiesen, die beide Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.