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Urteil

12 K 282.18

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0527.12K282.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. B. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 4. April 2018 und vom 9. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung des Rücktritts vom schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 13. und 14. März 2018 (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist endgültig nicht bestanden, weil die Klägerin den schriftlichen Teil der Prüfung in den drei ihr zur Verfügung stehenden Prüfungsversuchen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte – ÄAppO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27 Juni 2002 (BGBl I S. 2405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2581), nicht bestanden hat. Gemäß § 14 Abs. 6 ÄAppO ist die schriftliche Prüfung aber erst bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 % der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 % die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben. In ihrem letzten Prüfungsversuch am 13./14. März 2018 erreichte die Klägerin ausweislich des Bescheides des Beklagten vom 4. April 2018 lediglich 56 % richtige Antworten, während der Durchschnitt der Studierenden mit Mindeststudienzeit 76,1 % der Fragen richtig beantwortete. Demnach hat die Klägerin die Bestehensvoraussetzungen nicht erfüllt. Einwendungen gegen die Bewertung bzw. das Bewertungsverfahren hat sie nicht erhoben. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung ihres Rücktritts vom schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und damit auf eine erneute Teilnahme an der Prüfung. Nach § 18 Abs. 1 S. 1 ÄAppO hat ein Prüfling, der nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurücktritt, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Nur wenn für den Rücktritt ein wichtiger Grund vorliegt (§ 18 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO) und wenn dieser Grund unverzüglich mitgeteilt wurde, kann das Landesprüfungsamt den Rücktritt genehmigen mit der Folge, dass der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen gilt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO). Andernfalls gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden (§ 18 Abs. 2 ÄAppO). Die Rücktrittsregelung des § 18 ÄAppO gilt auch für äußere Mängel des Prüfungsverfahrens wie Beeinträchtigung durch Lärm (vgl. OVG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2015 – 9 S 2284/14 – juris Rdn. 7 m.w. Nachw.). Der Anspruch auf Genehmigung des Rücktritts scheitert bereits daran, dass die Klägerin Lärmbeeinträchtigungen nicht in ausreichendem Maße gerügt hat. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, die sich aus dem Prüfungsrechtsverhältnis ergibt, besteht für den Prüfling die Obliegenheit, auf eine fehlerfreie Verfahrensgestaltung hinzuwirken und Mängel wie Baulärm zu rügen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018 Rdn. 213 ff.). Es ist bereits fraglich, ob eine Lärmstörung überhaupt gerügt worden ist. Gegen diese Annahme spricht, dass im Prüfungsprotokoll vom 13. März 2018 (Bl. 153 des Verwaltungsvorgangs) keine besonderen Vorkommnisse notiert worden sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass Vorkommnisse wie eine gerügte Lärmbeeinträchtigung protokolliert würden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2017 – OVGE 6 B 20.16 – juris Rdn. 23). Die Zeugin, die Prüfungsaufsicht führte, gab von vornherein an, dass sie gegen 10:45 Uhr, also 1 Stunde und 45 Minuten nach Beginn der Prüfung am 1. Prüfungstag die Fenster des Prüfungsraumes geschlossen habe, als eine Warenlieferung auf dem Hof mit einem Lkw erfolgt sei. Bereits in ihrer ersten Stellungnahme vom 26. März 2018 (Bl. 135 des Verwaltungsvorgangs) sowie in ihrer Aussage vor Gericht stellte sie diesen Vorgang dergestalt widerspruchsfrei dar. Hingegen variieren die Angaben der Klägerin. In ihrem Rücktrittsschreiben vom 19. März 2018 gab sie an, dass sie und der Mitprüfling die Lärmbeeinträchtigung bereits unmittelbar zu Prüfungsbeginn gerügt hätten. In ihrer Klageschrift führte die Klägerin aus, dass sich der Mitprüfling zuerst gegen die Lärmbelästigung ausgesprochen habe, worauf hin sie, die Klägerin, in aller Eindeutigkeit zugestimmt und somit der Rüge beigepflichtet habe; eine ständige Rüge sei nicht notwendig gewesen, da der Lärm wiederkehrend gewesen sei und die Prüfungsaufsicht durch das Schließen des Fensters sich bemüht habe, den Lärmpegel etwas zu vermindern. Der Mitprüfling, Frau O..., gab in seiner schriftlichen Erklärung vom 7. Juni 2018 an, während der Prüfung sei es häufiger zu wiederkehrenden Ruhestörungen aus dem Innenhof gekommen, woraufhin die Klausuraufsicht das Fenster geschlossen habe; dies habe aber keine Besserung gebracht, so dass sie sich zu dem Lärm geäußert und die Klägerin dem beigepflichtet habe. In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin an: Es habe zwei Lärmereignisse gegeben habe. Das erste Lärmereignis sei ungefähr 30-45 Minuten nach Prüfungsbeginn aufgetreten. Der Mitprüfling habe der Klausuraufsicht mitgeteilt, dass es zu laut sei; dem habe sie beigepflichtet. Daraufhin habe die Zeugin das Fenster geschlossen. Dadurch sei es leiser gewesen, aber immer noch zu laut. Entgegen der Aussage der Zeugin variieren die Angaben der Klägerin und stehen teilweise im Widerspruch zu der schriftlichen Angabe des Mitprüflings. Zum einen gelingt es der Klägerin nicht, das erste Lärmereignis zeitlich einzuordnen. Aufgrund der Notizen der Zeugin steht für den Einzelrichter fest, dass die Geräuschentwicklung durch die Warenanlieferung im Hof um 10:45 Uhr, also 1 Stunde 45 nach Prüfungsbeginn stattgefunden hat. Die Klägerin gab zunächst an, dass sie die Lärmbeeinträchtigung „bereits unmittelbar zu Prüfungsbeginn“ gerügt habe. Im weiteren Verlauf des Verfahrens und nach Kenntnis der Stellungnahme der Zeugin äußerte sich die Klägerin dahingehend, dass die Lärmstörung wohl 30-45 Minuten nach Prüfungsbeginn eingetreten sei, sie dies allerdings nicht genau sagen könne, weil sie keine Uhr bei sich gehabt habe. Zum anderen sind die Angaben zu der behaupteten Rüge im Hinblick auf die Geräuschentwicklung durch die Warenanlieferung widersprüchlich. Zunächst gab die Klägerin an, sie habe mit dem Mitprüfling die Lärmbelästigung gerügt, sodann wiederholte sie stereotyp, dass sie der Rüge des Mitprüflings beigepflichtet habe. Die zeitliche Abfolge von vermeintlicher Rüge und Abhilfe durch Schließen des Fensters durch die Zeugin ist ebenfalls nicht klar. Während die Zeugin widerspruchsfrei und eindeutig erklärt, es habe keine Rüge gegeben, sondern sie habe von sich aus das Fenster geschlossen, gab der Mitprüfling in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2018 an, dass er nach dem Schließen des Fensters darauf verwiesen habe, „dass es doch schon sehr laut sei“. Die Klägerin hingegen gab, zuletzt auf eindeutige Nachfrage des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung, an, es sei zunächst gerügt worden, dass es zu laut sei, daraufhin habe die Zeugin das Fenster geschlossen. Selbst wenn man trotz der Widersprüche zwischen den Angaben des Mitprüflings und der Klägerin sowie trotz des wechselnden und verfahrensangepassten Aussageverhaltens der Klägerin davon ausgeht, dass die durch die Warenanlieferung auf dem Hof zum Prüfungsraum verursachte Lärmstörung von der Klägerin gerügt worden sei, woraufhin das Fenster geschlossen worden sei, bestünde kein Anspruch auf Genehmigung des Rücktritts. Bei Zugrundelegung des von der Klägerin geschilderten Sachverhalts hat die Aufsichtsführende nach dem Hinweis, dass es zu laut sei, unverzüglich das Fenster zum Hof geschlossen. Durch das Schließen des Fensters des in der 4. Etage liegenden Prüfungsraums ist unstreitig eine Lärmminderung eingetreten. Für die Klägerin war erkennbar, dass die Zeugin durch das Schließen des Fensters eine aus ihrer Sicht hinreichende Abhilfemaßnahme ergriffen hatte. Sogar die Klägerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass das Schließen des Fensters durch die Zeugin das Maximum gewesen sei, was in diesen Moment möglich gewesen sei, um den Lärm zu mindern. Hält der Prüfling die Abhilfemaßnahme für nicht geeignet und meint weiterhin, einer nicht hinnehmbaren Lärmbelästigung ausgesetzt zu sein, muss er dies rügen, um sich später darauf berufen zu können. Denn durch die Rüge soll die Möglichkeit eröffnet werden, Abhilfe zu schaffen. Wenn die Prüfungsbehörde der Auffassung ist, Abhilfe geschaffen zu haben, hat der Prüfling grundsätzlich darauf hinzuweisen, wenn er der Meinung ist, dass die Abhilfemaßnahme nicht ausreichend ist, damit die Prüfungsbehörde eine andere Abhilfemaßnahme (hier beispielsweise Umzug in einen anderen Prüfungsraum) einleiten kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2015,a.a.O., Rdn. 15). Hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten zweiten Lärmereignisses durch Bauarbeiten im Hof fehlt es unstreitig an der erforderlichen Rüge. 3. Mangels erforderlicher Rügen der Klägerin in Bezug auf die behaupteten Lärmbeeinträchtigungen waren die hilfsweise gestellten Beweisanträge abzulehnen, weil es auf die Beweistatsachen nicht ankommt. So kann unterstellt werden, dass die Klägerin (und der Mitprüfling) das erste Lärmereignis gerügt hat. Indessen fehlt es, wie oben dargelegt, an der weiteren Rüge, nachdem die Aufsichtsperson das Fenster geschlossen und somit eine Abhilfemaßnahme ergriffen hatte, die zur Lärmminderung beigetragen hat. Ebenfalls kann die Dauer der Bohrarbeiten der Firma O...offenbleiben, da diesbezüglich unstreitig keine Rüge seitens der Klägerin erhoben worden ist. Mangels der erforderlichen Rügen kann dahinstehen, wie lärmintensiv die Warenanlieferung gegen 10:45 Uhr und die späteren Bohrgeräusche waren und ob diese die Schwelle der Erheblichkeit überschritten haben. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 711 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, dass sie den Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Mit Bescheiden vom 19. September 2016 und vom 14. September 2017 stellte das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin – Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe – fest, dass die Klägerin den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Erstversuch bzw. im 1. Wiederholungsversuch nicht bestanden hat. Die Klägerin wurde zur 2. Wiederholungsprüfung im schriftlichen Teil des 1. Abschnitts der Ärztlichen Prüfung für den 13. März und 14. März 2018 geladen. Die Klägerin trat zu der Prüfung an, bestand sie aber nicht. Sie beantwortete 50,6% der Fragen richtig. Mit Schreiben vom 19. März 2018 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten den Rücktritt von der Prüfung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Prüfung habe an einem wesentlichen Verfahrensmangel gelitten, weil die Prüflinge erheblichem Baulärm ausgesetzt gewesen seien. Die Klägerin und der Mitprüfling hätten die Lärmbeeinträchtigung bereits unmittelbar zu Prüfungsbeginn gerügt. Die Aufsichtsperson habe daraufhin das Fenster des Prüfungsraums geschlossen, was allerdings zu keiner wesentlichen Verbesserung geführt habe. Der Lärm sei mit gelegentlichen Pausen während der gesamten Prüfungsdauer aufgetreten und habe jeweils länger angehalten. Eine Schreibzeitverlängerung sei nicht gewährt worden. Mit Bescheid vom 4. April 2018 teilte das Landesprüfungsamt der Klägerin mit, dass sie den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden habe und eine weitere Wiederholung auch nach erneutem Medizinstudium nicht zulässig sei. Nach Einholung einer Stellungnahme der Aufsichtsperson teilte das Landesamt für Gesundheit und Soziales mit weiterem Bescheid vom 9. April 2018 der Klägerin mit, dass der Rücktritt vom schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nicht genehmigt werde, dass dieser Prüfungsteil nicht bestanden sei und dass der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden sei und eine erneute Zulassung zur Prüfung auch nach erneutem Studium der Medizin nicht zulässig sei. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Rücktritt von der Prüfung werde nicht genehmigt, weil die Klägerin weder den Rücktritt von der Prüfung noch die Gründe für den Rücktritt unverzüglich mitgeteilt habe. Vielmehr habe sie erst 5 Tage nach Abschluss der beanstandungsfrei absolvierten Prüfung mit Schreiben vom 19. März 2018 den Rücktritt erklärt und als Grund hierfür eine Lärmstörung während des 1. Prüfungstages am 13. März 2018 geltend gemacht. Es seien keine Gründe dargelegt, warum sie gehindert gewesen sein sollte, Gründe für den Rücktritt bereits während oder unmittelbar nach der Prüfung mitzuteilen und nachzuweisen. Denn die behauptete Lärmbelästigung am 1. Prüfungstag sei ihr bereits am 1. Prüfungstag bekannt gewesen und hätte ohne Schwierigkeit sofort der Prüfungsaufsicht mitgeteilt werden können. Gleichwohl habe sie die Prüfung am 1. Prüfungstag beendet und auch am 2. Prüfungstag die Prüfung ohne Beanstandung fortgesetzt. Die Behauptung der Klägerin, sie habe am 1. Prüfungstag eine Lärmbelästigung gerügt, sei unzutreffend, aber auch unbeachtlich, da sie diese Störung nicht zum Anlass genommen habe, von der Prüfung unverzüglich zurückzutreten. Eine erhebliche Lärmbelästigung habe am 1. Prüfungstag nicht vorgelegen. Eine kurze und geringe Lärmbelästigung in der Zeit von 10:45 Uhr und 11:00 Uhr aufgrund einer Warenlieferung auf dem unterhalb des Prüfungsraums gelegenen Hofes sowie von 11:20 bis 11:23 Uhr durch Arbeiten im Hof seien durch Schließen des Fensters umgehend stark reduziert worden. Mit Schreiben vom 24. April 2018 legte die Klägerin gegen die Bescheide des Beklagten vom 4. April und vom 9. April 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Lärmbelästigung sei durch die aufsichtsführende Person zugestanden worden. Hinsichtlich der Intensität der Lärmbeeinträchtigung sei unstreitig, dass ein Mitprüfling mitgeteilt habe, er werde wegen des Lärms am nächsten Tag Ohrstöpsel mitbringen. Ob die Geräusche besonders laut gewesen seien, spiele keine Rolle, da bei Prüfungen nur die Störungen durch Geräusche, die durch übliche betriebsbedingte Vorgänge entstünden, nicht auszugleichen seien. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2018, der Klägerin am 30. Juli 2018 zugestellt, zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Rücktritt sei nicht unverzüglich erfolgt. Die Anforderungen an die Unverzüglichkeit des Rücktritts seien wegen der damit verbundenen Missbrauchsmöglichkeiten besonders streng. Dies gelte hier umso mehr, als davon auszugehen sei, dass ein Rücktritt nach dem 1. Prüfungstag deswegen nicht erfolgt sei, weil die Klägerin davon ausgegangen sei, dass sie die Prüfung noch bestehen könne. Anders lasse es sich nicht erklären, dass die Klägerin nicht aufgrund der behaupteten Wahrnehmung einer nahezu die gesamte Prüfungszeit umfassenden erheblichen Lärmbelästigung vor Beginn des 2. Tages von der Prüfung zurückgetreten sei. Erst als sie auf Grundlage der erst nach dem 2. Prüfungstag ausgehändigten Aufgabenhefte beider Prüfungsteile in der Lage gewesen sei, festzustellen, dass ihre Prüfungsleistung nicht ausreichen würde, die Prüfung zu bestehen, habe sie sich entschlossen, von der Prüfung zurückzutreten. Auch sei die Behauptung der Klägerin, sie habe bereits unmittelbar zu Prüfungsbeginn die Lärmbelästigung gerügt, nicht glaubhaft. Kein anderer Prüfling habe zu Beginn der Prüfung Lärmbelästigungen wahrgenommen. Nach Entstehen einer geringen Lärmentwicklung durch ein Fahrzeug habe die Aufsichtsperson das Fenster des Prüfungsraums geschlossen. Auch eine spätere Rüge sei nicht glaubhaft dargelegt. Mit der am 30. August 2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus: Da sie die Rüge bereits während der Lärmstörung erhoben habe, sei die Rüge unverzüglich erfolgt. Dass über die Rüge hinaus ein Rücktritt erforderlich gewesen sein soll, habe sie nicht wissen müssen. Der Rücktritt durch Schreiben vom 19. März 2018, also vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, sei daher rechtzeitig erfolgt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 4. April 2018 und vom 9. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24. Juli 2018 zu verpflichten, den Rücktritt der Klägerin vom schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 13. und 14. März 2018 zu genehmigen, hilfsweise Beweis zu erheben 1. durch Vernehmung der Mitkandidatin K..., ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht, zum Beweis der Tatsache a) dass bei dem ersten in Frage stehenden Lärmereignis um 10.45 Uhr Frau O...geäußert habe, dass es zu laut sei und die Klägerin sich dem angeschlossen habe, b) dass die durch die Firma O...verursachten Bohrgeräusche um 11.20 Uhr eine viertel Stunde angedauert haben, 2. zum Beweis der Tatsache, dass in dem Prüfungsraum bei einer Warenanlieferung durch einen Lastwagen der Firma E... mit Kühlaggregat ein höherer Schallpegel im Prüfungsraum bei geschlossenem Fenster als 90 db auftritt durch Rekonstruktionsgutachten durch einen Sachverständigen, 3. zum Beweis der Tatsache, dass die Bohr- oder Schraubarbeiten der Firma O... gegen 11.20 Uhr ca. 15 Minuten dauerten durch Vernehmung des Geschäftsführers der Firma O... Berlin, dazu, wer die Bauarbeiten ausgeführt hat und sodann durch Vernehmung dieses Bauarbeiters dazu, dass die Bauarbeiten 15 Minuten andauerten, 4. anschließend wird zum Beweis der Tatsache, dass der Schallpegel im Prüfungsraum durch die Bauarbeiten der Firma O... mehr als 90 Dezibel betragen habe, ein Sachverständigenbeweis eingeholt durch ein Rekonstruktionsgutachten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und vertieft die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. März 2019 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung wurde die an den Tagen der schriftlichen Prüfung Aufsichtführende, Frau O... zu den Umständen, insbesondere zu einer etwaigen Lärmbelästigung bei der schriftlichen Prüfung am 13. März 2018 gehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.