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Beschluss

8 L 2511/13.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2014:0107.8L2511.13.GI.0A
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Leitsätze
1. Die Auswahl eines sogennannten Generalpächters für die Organisation und Durchführung eines traditionellen gemeindlichen Jahrmarkts, ist nicht nach Maßgabe des öffentllichen Rechts zu beurteilen, soweit mit dieser Auswahl nicht eine Zulassung des Generalpächters als Marktbeschicker oder die Übertragung der Kompetenz verbunden wird, über die Zulassung zum Marktgeschehen selbst zu entscheiden. 2. Die Entscheidung über die Zulassung der Marktbeschicker ist unmittelbar der Gemeinde vorbehalten.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über Bewerbung(en) des Antragstellers für einen Standplatz in dem Vergnügungspark/ der „E. Gasse“ des F. Kirschenmarktes im Jahr 2014 die Letztentscheidung zu treffen und auf die Beigeladene zu 1. dergestalt einzuwirken, dass diese keine eigenen Entscheidungen über Marktzulassungen nach Maßgabe des § 5 des Vertrages vom 02.10.2013 über die Vergabe des Vergnügungsparkes/„E. Gasse“ trifft. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller betreibt einen Schaustellerbetrieb mit einer größeren Zahl von Fahr–, Imbiss– und Vergnügungsgeschäften. Er begehrt einstweiligen Rechtsschutz aus Anlass der Vergabe des Vergnügungsparkes/“E. Gasse“ des Kirschenmarktes der Antragsgegnerin in den Jahren 2014 bis 2018. Der Kirschenmarkt der Antragsgegnerin findet seit über 170 Jahren statt und gilt als größtes Volksfest in der Region des Lahn-Dill-Berglandes. Die Beigeladene zu 1. ist eine kommunale Eigengesellschaft der Antragsgegnerin. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 02.09.1998 ist Gegenstand des Unternehmens u.a. der Betrieb der Einrichtungen der Antragsgegnerin zur Förderung des Kurwesens und des Fremdenverkehrs. Die Beigeladene zu 1. hat einen fakultativen Aufsichtsrat, der sich neben dem Bürgermeister als Vorsitzenden aus zwei weiteren Mitgliedern des Magistrats sowie sechs Stadtverordneten zusammensetzt. Für die Organisation und Durchführung des Vergnügungsparks und der sogenannten „E. Gasse“ des Kirschenmarktes bedient sich die Beigeladene zu 1. seit vielen Jahren eines sogenannten Generalpächters. So schloss sie im Jahr 2007 mit den Familien G./A. einen Vertrag über die Vergabe des Vergnügungsparkes anlässlich des Kirschenmarktes 2008 bis 2010, in dem sich die genannten Familien verpflichteten, den gesamten Vergnügungspark anlässlich des Kirschenmarktes zu übernehmen (Bl. 22 bis 25 d. BA). Der Beigeladene zu 2. gehört diesen Familien an und vertritt sie im vorliegenden Zusammenhang. Mangels Kündigung verlängerte sich das Vertragsverhältnis für die Jahre 2011 bis 2013. Im Mai 2012 schaltete die Beigeladene zu 1. eine Anzeige in Publikationsorganen des Schaustellergewerbes, wonach Interessenten für die Aufgaben eines Generalpächters des Kirschenmarktes ab dem Jahr 2014 für die Antragsgegnerin gesucht wurden (Bl. 44 d. BA). Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene zu 2. – handelnd für die Familien G./A. – bewarben sich auf diese Ausschreibung. Die Beigeladene zu 1. teilte mit Schreiben vom 08.11.2012 dem Antragsteller sodann mit, dass man sich für einen anderen Bewerber entschieden habe (Bl. 59 d. BA). Der Antragsteller legte hiergegen mit Schreiben vom 20.11.2012 sowohl bei der Antragsgegnerin als auch der Beigeladenen zu 1. Widerspruch ein. Im Juni 2013 suchte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Gießen um einstweiligen Rechtsschutz nach, weil seine Bewerbung um Teilnahme am F. Kirschenmarkt 2013 mit seinem Imbissstand erfolglos geblieben war. Mit Beschluss vom 26.06.2013 (Az.: 8 L 1118/13.GI) gab die erkennende Kammer der Antragsgegnerin auf, den Antragsteller zum Kirschenmarkt 2013 mit seinem Imbissstand zuzulassen. Am 01.10.2013 entschied der Aufsichtsrat der Beigeladenen zu 1. den Generalpachtvertrag für den Kirschenmarkt 2014 bis 2018 mit den Familien G. und A. abzuschließen. Am 02.10.2013 unterzeichneten die Beigeladenen zu 1. und 2. diesen Vertrag. Die Familien G./A. verpflichten sich hiernach, den gesamten Vergnügungspark inklusive E. Gasse anlässlich des Kirschmarktes 2014 bis 2018 zu übernehmen. Auf dem Vergnügungspark sind mindestens folgende Geschäfte aufzustellen: ein Autoskooter, ein Kinderkarussell, ein Verlosungsgeschäft, zwei Schießhallen, eine weitere Kleinkindattraktion, drei weitere moderne Fahrgeschäfte sowie ein Kinderkarussell (§ 1 des Vertrages, Bl. 133 d. GA). § 5 des Vertrages (Bl. 135 d. GA) lautet wie folgt: „Die Bestimmung der Standorte und Aufstellung des Platzes an die in § 1 genannten Geschäfte obliegt den Pächtern, jedoch im Einvernehmen mit der Kur- und Freizeit- Gesellschaft C-Stadt mbH. Die Pächter reichen der Kur- und Freizeit- Gesellschaft C-Stadt mbH bis zum 15.01. eines jeden Jahres eine Teilnehmerliste mit den Platzzuweisungen in der E. Gasse und dem Vergnügungspark sowie den Absagen mit den entsprechenden Begründungen für die anderweitige Vergabe ein. Diese Liste wird der Kur- und Freizeit- Gesellschaft C-Stadt mbH zur Letzt-Entscheidung vorgelegt. Die Entscheidung der Kur- und Freizeit- Gesellschaft C-Stadt mbH hat der Pächter zu akzeptieren. Die entsprechenden Verträge werden frühestens ab dem 01.02. eines jeden Jahres verschickt.“ Der Magistrat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 06.11.2013, den Beschluss des Aufsichtsrates der Beigeladenen zu 1., einen neuen Vertrag mit den bisherigen Generalpächtern des Kirschenmarktes auf die Dauer von 5 Jahren für den Kirschmarkt 2014 bis 2018 abzuschließen, ausdrücklich zu bestätigen (Bl. 83 d. GA). Der Antragsteller hat am 15.10.2013 bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, es obliege allein der Antragsgegnerin darüber zu entscheiden, wer mit der Durchführung und Organisation des F. Kirschenmarktes ab 2014 zu beauftragen und mit einem entsprechenden Pachtvertrag auszustatten sei. Insoweit handele es sich um einen Anspruch auf Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung der Antragsgegnerin. Die Beigeladene zu 1. sei für die Bewerberauswahl unzuständig, da sie insoweit weder hoheitlich noch privatrechtlich tätig werden dürfe. Ein nachträgliches Abnicken der Entscheidung der Beigeladenen zu 1. durch die Antragsgegnerin könne eine eigene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht ersetzen. Ohne Einfluss auf die Auswahlentscheidung über den Generalpächter sei eine effektive Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft durch die Antragsgegnerin nicht möglich. Überdies fehle es an einer Begründung für die Ablehnung seiner eigenen Bewerbung als Generalpächter. Alleine die Bezeichnung des Beigeladenen zu 2. als „bekannt und bewährt“ genüge nicht den Anforderungen. Es fehle an einem ordnungsgemäßen Bewerberauswahlverfahren mit objektiven und sachlichen Kriterien. Völlig außer Acht gelassen worden sei, dass der Beigeladene zu 2. sich in einem unvermeidlichen Interessenkonflikt befinde, da er selbst wie auch seine Familienangehörigen den Kirschenmarkt beschickten, der Beigeladene zu 2. gleichzeitig aber auch über die Zulassungen zum Kirschenmarkt entscheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 14.10. und 27.11.2013 Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Generalpächter für den F. Kirschenmarkt ab 2014 selbst auszuwählen; den Widerspruch des Antragstellers vom 20.11.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden; dem Beigeladenen zu 2. zu untersagen, Vergabeentscheidungen bezüglich des F. Kirschenmarktes ab 2014 zu treffen und/oder Verträge mit Dritten bezüglich des F. Kirschenmarktes ab 2014 zu schließen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie trägt vor, eine Eilbedürftigkeit der Angelegenheit sei nicht zu erkennen. Sie, die Antragsgegnerin, habe durch die ausdrückliche Bestätigung der Entscheidung der Beigeladenen zu 1. ihre Kontroll- und Einwirkungsrechte und auch ihr Letztentscheidungsrecht wahrgenommen. Ihre Entscheidung beruhe auf dem sachgerechten Auswahlkriterium „bekannt und bewährt“. Der Beigeladene zu 2. habe in bewährter Manier die Ausstattung des Kirschenmarktes mit Fahr- und sonstigen Vergnügungsgeschäften vorgenommen und die „E. Gasse“ mit Imbissbuden bestückt. Die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Beigeladenen zu 2. habe bei der Auswahlentscheidung im Vordergrund gestanden und das Auswahlermessen sei zutreffend ausgeübt worden. Die Antragsgegnerin habe in zweifacher Hinsicht Einfluss auf die Auswahlentscheidung gehabt. Zum einen über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Beigeladenen zu 1. und zum anderen über die ausdrückliche Entscheidung durch ihren Magistrat, dem das Letztentscheidungsrecht vorbehalten sei. Wegen der näheren Einzelheiten des Vortrages der Antragsgegnerin wird auf die Schriftsätze ihres Bevollmächtigten vom 07.11. und 12.12.2013 verwiesen. Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 1. trägt vor, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht und eine Stattgabe seiner Anträge käme einer unzulässigen Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gleich. Hierzu führt sie weiter aus, die Antragsgegnerin habe im Rahmen einer formellen Privatisierung die unmittelbare Veranstaltungszuständigkeit an sie, die Beigeladene zu 1, als kommunale Eigengesellschaft übertragen dürfen. Als Eigengesellschaft der Antragsgegnerin sei es ihr auch möglich, einen Generalpächter auszuwählen. Für die Antragsgegnerin bestehe als Alleineigentümerin ein jederzeitiges Durchgriffsrecht, so dass Kontroll- und Einwirkungsrechte der Antragsgegnerin bestünden. Zudem habe sie, die Beigeladene zu 1., sich vom Generalpächter vertraglich zusichern lassen, dass dieser ihr eine Auflistung sämtlicher Bewerbungen von Schaustellern und Beschickern des Kirschenmarktes vor Vertragsschluss zum Zwecke der Prüfung vorlege. Werde den Anträgen des Antragstellers stattgegeben, führe dies zu einer massiven wirtschaftlichen Beeinträchtigung der beiden Beigeladenen und schlimmstenfalls zum Totalausfall des traditionellen Volksfestes im Jahr 2014. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze ihrer Bevollmächtigten vom 20.11. und 12.12.2013 verwiesen. Der Beigeladene zu 2. führt aus, dem Antragsteller stehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund zur Seite. Diesem gehe es nicht um die Geltendmachung eines Anspruchs auf Teilnahme an einer öffentlichen Einrichtung, sondern der Antragsteller begehre, selbst mit der Organisation und Durchführung des Kirschenmarktes beauftragt zu werden. Darauf habe der Antragsteller aber weder als Bürger noch als Gewerbetreibender ein subjektives Recht. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin im vorliegenden Zusammenhang nicht nur Einfluss und Kontrolle hinsichtlich der Entscheidungen der Beigeladenen zu 1., sondern treffe diese Entscheidungen im Ergebnis selbst durch ihre Mitglieder im fakultativen Aufsichtsrat der Beigeladenen zu 1. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten des Beigeladenen zu 2. vom 27.11. und 12.12.2013 Bezug genommen. Die Behördenakten der Antragsgegnerin (Bl. 1 bis 214) sind zum Verfahren beigezogen worden und Gegenstand der Beratung der Kammer gewesen. II. Für das Begehren des Antragstellers ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO eröffnet. Das zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller als Bewerber für eine „Generalpacht“ des Vergnügungsparkes im Rahmen des F. Kirschenmarktes streitige Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. Der Kirschenmarkt ist eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin, die mit Ausrichtung dieses traditionellen Marktes eine freie Selbstverwaltungsaufgabe erfüllt und damit Daseinsvorsorge betreibt (VG Gießen, B. v. 26.06.2013 – 8 L 1118/13 –, juris). Hieraus leitet der Antragsteller seine geltend gemachten Ansprüche ab. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch zulässig. Er ist aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur unmittelbaren Auswahl des Generalpächters für den F. Kirschenmarkt, weshalb seinen Anträgen zu Ziffer 1) und 2) der Erfolg zu versagen ist. Die Auswahlentscheidung des Generalpächters ist nicht nach öffentlichem Recht zu beurteilen. Deshalb besteht auch kein Anordnungsanspruch, den Widerspruch des Antragstellers vom 20.11.2012 zu bescheiden. Die Antragsgegnerin hat bei der Ausgestaltung ihrer öffentlichen Einrichtungen ein Organisationsermessen, das der Antragsteller als Außenstehender mangels insoweit bestehenden subjektiven Rechts nicht beeinflussen kann. Es liegt im Ermessen der Antragsgegnerin, wie sie im Einzelnen die Durchführung ihres Kirschenmarktes gestaltet. Insbesondere steht es der Antragsgegnerin frei, private Rechtssubjekte in die Durchführung und Veranstaltung des Kirschenmarktes mit einzubeziehen, soweit sie hierbei die Grenzen für die Privatisierung kommunaler Aufgaben beachtet (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 27.05.2009 – 8 C 10.08 –, GewArch 2009, 484 ff.). Die erkennende Kammer hat insoweit keine Bedenken, dass die Antragsgegnerin berechtigt ist, Organisation und Durchführung von Teilen ihres Kirschenmarktes ihrer Eigengesellschaft, der Beigeladenen zu 1., zu übertragen. Als Privatrechtssubjekt ist die Beigeladene zu 1. rechtlich zwar selbständig. Die Antragsgegnerin ist aber aufgrund ihrer Trägerschaft in der Lage, die Gesellschaft zu beherrschen und auch maßgeblichen Einfluss auf deren Geschäftspolitik auszuüben. Nach Auffassung der Kammer ist es darüber hinaus grundsätzlich auch zulässig, dass sich die Beigeladene zu 1. wiederum bei der Erfüllung und Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben privater Helfer bedient. Als Privatrechtssubjekte sind aber weder die Beigeladene zu 1. noch gar der Beigeladene zu 2. in der Lage, hoheitliche, also auf öffentlichem Recht beruhende Entscheidungen zu treffen. Denn hierzu bedürfte es einer Beleihung, die nur der Gesetzgeber vermitteln kann. Bei Beachtung dieser Gesichtspunkte darf die Beigeladene zu 1. den sogenannten Generalpächter für den Vergnügungspark ohne öffentlich-rechtliche Bindung auswählen und die Dienstleistung der Durchführung des Marktes an ihn vergeben (vgl. Stein, DVBl. 2010, 563, 570; für die im Rahmen dieses privatrechtlichen Vergabeverfahrens zu berücksichtigenden Grundsätze vgl. ferner Donhauser, NVwZ 2010, 931, 935 ff.). Insoweit handelt es sich nicht um eine wesentliche Entscheidung, die dem Hoheitsträger, hier also der Antragsgegnerin, vorbehalten werden müsste. Dies gilt jedenfalls unter der Voraussetzung, dass mit der Auswahl des Generalpächters nicht zugleich dessen eigene Zulassung als Marktbeschicker des Vergnügungsparks/ der „E. Gasse“ oder gar der Erwerb der Kompetenz verbunden ist, über die Zulassungen zu diesem Marktgeschehen entscheiden zu können. Denn die Auswahl der Marktteilnehmer muss ausschließlich der Antragsgegnerin vorbehalten bleiben und darf auch nicht durch die Beigeladene zu 1. als Eigengesellschaft der Antragsgegnerin getroffen werden. Ausweislich der Regelung in 5 des Vertrages über die Vergabe des Vergnügungsparkes anlässlich des Kirschenmarktes 2014 bis 2018 trifft die Beigeladene zu 1. die Letztentscheidung über die Zulassung sämtlicher Marktbeschicker des Vergnügungsparkes und der „E. Gasse“. In früheren Jahren traf offensichtlich der Beigeladene zu 2. diese Auswahl. Nunmehr hat der Generalpächter vor einem Vertragsabschluss mit Marktbeschickern bis zum 15.01. eines jeden Jahres der Beigeladenen zu 1. eine Teilnehmerliste mit den (vorgesehenen) Platzzuweisungen zur Letztentscheidung vorzulegen. Wie bereits ausgeführt, ist der Kirschenmarkt aber eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin, sodass die sogenannte Zweistufentheorie gilt (Braun, NVwZ 2009, 747, 752). Hiernach müssen die wesentlichen Entscheidungen, insbesondere die Entscheidung über den gesetzlichen Anspruch der Bewerber auf Zulassung zum Markt, von der Gemeinde selbst getroffen werden. Denn nur die Gemeinde ist in vollem Umfang an das öffentliche Recht gebunden. Die Übertragung der Veranstaltung auf die Beigeladenen zu 1. und zu 2. darf deshalb nicht in der Weise erfolgen, dass sich die Antragsgegnerin der Letztentscheidung über die Zulassung von Marktbeschickern begibt (vgl. Hess.VGH, B. v. 05.12.2013 – 8 B 2388/13 –, S. 2 des amtl. Umdrucks; U. v. 04.03.2010 – 8 A 2613/09 –, LKRZ 2010, 184, 185;). Die Antragsgegnerin muss vielmehr über die Zulassung der Marktbeschicker unmittelbar selbst die Letztentscheidung treffen. Private Rechtssubjekte dürfen diese Auswahlentscheidungen lediglich vorbereiten, ohne selbst entscheiden zu dürfen (Hess.VGH, B. v. 29.11.1993 – 8 TG 2735/93 –, GewArch 1994, 287, 289; Bay.VGH, U. v. 23.03.1988 – 4 B 86.02336 –, GewArch 1988, 245; B. v. 17.02.1999 – 4 B 96.1710 –, GewArch 1999, 197, 198; VG Stuttgart, B. v. 11.07.2006 – 4 K 2292/06 –, NVwZ 2007, 614, 615; a. A. Windoffer, GewArch 2013, 265, 268, wonach auch der Private über die Zulassung entscheiden kann, weshalb sich im Falle der Entscheidung durch eine von der Gemeinde getragene GmbH der Zulassungsanspruch gegen die Gemeinde in einen Verschaffungsanspruch, gerichtet auf gesellschaftsrechtliche Einwirkung auf die GmbH, wandle). Der zwischen den Beigeladenen zu 1. und zu 2. geschlossene Vertrag über die Vergabe des Vergnügungsparkes anlässlich des Kirschenmarktes 2014 bis 2018 erweist sich unter Berücksichtigung dieser Vorgaben jedenfalls in Teilen als rechtswidrig, indem die Regelungen in § 5 dieses Vertrages der Beigeladenen zu 1. – und nicht der Antragsgegnerin – das Recht einräumen, die Teilnehmer mit den Platzzuweisungen in der „E. Gasse“ und dem Vergnügungspark letztgültig zu bestimmen. Dies widerspricht den Vorgaben des öffentlichen Rechts und ist deshalb unwirksam (vgl. Hess.VGH, B. v. 05.12.2013, a.a.O.). Wegen dieser unwirksamen Vertragsbestimmung ist auch der Anspruch des Antragstellers auf eine Zulassung mit Marktgeschäften zum Vergnügungspark/ “E. Gasse“ des Kirschenmarkts 2014 wie aus dem Tenor ersichtlich zu sichern. Denn sowohl die Antragsgegnerin als auch die Beigeladenen zu 1. und 2. gehen rechtsirrig davon aus, die Beigeladene zu 1. könne hier rechtlich verbindlich über die Zulassungen der Marktgeschäfte letztgültig entscheiden und der Beigeladene zu 2. könne sodann entsprechende Verträge eingehen und umsetzen. Hierdurch droht dem Antragsteller, der in den vergangenen Jahren mit seinem Geschäftsbetrieb am Kirschenmarkt teilgenommen hat, ein Rechtsverlust. Insoweit besteht auch im Hinblick auf die in § 5 des Vertrages enthaltenen zeitlichen Vorgaben ein Anordnungsgrund. Zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers für eine Teilnahme am Kirschenmarkt 2014 ist deshalb die Klarstellung geboten, dass die Entscheidungen über die Zulassung von Marktteilnehmern in die Zuständigkeit der Antragsgegnerin fallen. Insoweit macht die Kammer Gebrauch von dem ihr nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen. Der Antragsteller hat den Erlass einer solchen Anordnung zwar nicht ausdrücklich beantragt, diese ist aber von seinem Begehren (Ziffer 3 des Antrages) sinngemäß erfasst (§ 88 VwGO). Zur Sicherung der Rechte des Antragstellers ist der Antragsgegnerin darüber hinaus aufzugeben, im Rahmen ihrer Einwirkungsrechte die Beigeladene zu 1. anzuhalten, sich entsprechender Entscheidungen zu versagen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, wonach die Kosten verhältnismäßig zu teilen sind, wenn ein Beteiligter teils obsiegt und teils unterliegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht erstattungsfähig, weil diese keine Anträge gestellt haben und sich selbst dadurch nicht einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52, 53 GKG, wobei sich die Kammer an dem vom Antragsteller gegenüber der Beigeladenen zu 1. angebotenen Betrag für die (jährliche) Generalpacht des Vergnügungsparkes zur Bestimmung des Interesses des Antragstellers orientiert hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auswahl eines sogennannten Generalpächters für die Organisation und Durchführung eines traditionellen gemeindlichen Jahrmarkts, ist nicht nach Maßgabe des öffentllichen Rechts zu beurteilen, soweit mit dieser Auswahl nicht eine Zulassung des Generalpächters als Marktbeschicker oder die Übertragung der Kompetenz verbunden wird, über die Zulassung zum Marktgeschehen selbst zu entscheiden. 2. Die Entscheidung über die Zulassung der Marktbeschicker ist unmittelbar der Gemeinde vorbehalten. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über Bewerbung(en) des Antragstellers für einen Standplatz in dem Vergnügungspark/ der „E. Gasse“ des F. Kirschenmarktes im Jahr 2014 die Letztentscheidung zu treffen und auf die Beigeladene zu 1. dergestalt einzuwirken, dass diese keine eigenen Entscheidungen über Marktzulassungen nach Maßgabe des § 5 des Vertrages vom 02.10.2013 über die Vergabe des Vergnügungsparkes/„E. Gasse“ trifft. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller betreibt einen Schaustellerbetrieb mit einer größeren Zahl von Fahr–, Imbiss– und Vergnügungsgeschäften. Er begehrt einstweiligen Rechtsschutz aus Anlass der Vergabe des Vergnügungsparkes/“E. Gasse“ des Kirschenmarktes der Antragsgegnerin in den Jahren 2014 bis 2018. Der Kirschenmarkt der Antragsgegnerin findet seit über 170 Jahren statt und gilt als größtes Volksfest in der Region des Lahn-Dill-Berglandes. Die Beigeladene zu 1. ist eine kommunale Eigengesellschaft der Antragsgegnerin. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 02.09.1998 ist Gegenstand des Unternehmens u.a. der Betrieb der Einrichtungen der Antragsgegnerin zur Förderung des Kurwesens und des Fremdenverkehrs. Die Beigeladene zu 1. hat einen fakultativen Aufsichtsrat, der sich neben dem Bürgermeister als Vorsitzenden aus zwei weiteren Mitgliedern des Magistrats sowie sechs Stadtverordneten zusammensetzt. Für die Organisation und Durchführung des Vergnügungsparks und der sogenannten „E. Gasse“ des Kirschenmarktes bedient sich die Beigeladene zu 1. seit vielen Jahren eines sogenannten Generalpächters. So schloss sie im Jahr 2007 mit den Familien G./A. einen Vertrag über die Vergabe des Vergnügungsparkes anlässlich des Kirschenmarktes 2008 bis 2010, in dem sich die genannten Familien verpflichteten, den gesamten Vergnügungspark anlässlich des Kirschenmarktes zu übernehmen (Bl. 22 bis 25 d. BA). Der Beigeladene zu 2. gehört diesen Familien an und vertritt sie im vorliegenden Zusammenhang. Mangels Kündigung verlängerte sich das Vertragsverhältnis für die Jahre 2011 bis 2013. Im Mai 2012 schaltete die Beigeladene zu 1. eine Anzeige in Publikationsorganen des Schaustellergewerbes, wonach Interessenten für die Aufgaben eines Generalpächters des Kirschenmarktes ab dem Jahr 2014 für die Antragsgegnerin gesucht wurden (Bl. 44 d. BA). Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene zu 2. – handelnd für die Familien G./A. – bewarben sich auf diese Ausschreibung. Die Beigeladene zu 1. teilte mit Schreiben vom 08.11.2012 dem Antragsteller sodann mit, dass man sich für einen anderen Bewerber entschieden habe (Bl. 59 d. BA). Der Antragsteller legte hiergegen mit Schreiben vom 20.11.2012 sowohl bei der Antragsgegnerin als auch der Beigeladenen zu 1. Widerspruch ein. Im Juni 2013 suchte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Gießen um einstweiligen Rechtsschutz nach, weil seine Bewerbung um Teilnahme am F. Kirschenmarkt 2013 mit seinem Imbissstand erfolglos geblieben war. Mit Beschluss vom 26.06.2013 (Az.: 8 L 1118/13.GI) gab die erkennende Kammer der Antragsgegnerin auf, den Antragsteller zum Kirschenmarkt 2013 mit seinem Imbissstand zuzulassen. Am 01.10.2013 entschied der Aufsichtsrat der Beigeladenen zu 1. den Generalpachtvertrag für den Kirschenmarkt 2014 bis 2018 mit den Familien G. und A. abzuschließen. Am 02.10.2013 unterzeichneten die Beigeladenen zu 1. und 2. diesen Vertrag. Die Familien G./A. verpflichten sich hiernach, den gesamten Vergnügungspark inklusive E. Gasse anlässlich des Kirschmarktes 2014 bis 2018 zu übernehmen. Auf dem Vergnügungspark sind mindestens folgende Geschäfte aufzustellen: ein Autoskooter, ein Kinderkarussell, ein Verlosungsgeschäft, zwei Schießhallen, eine weitere Kleinkindattraktion, drei weitere moderne Fahrgeschäfte sowie ein Kinderkarussell (§ 1 des Vertrages, Bl. 133 d. GA). § 5 des Vertrages (Bl. 135 d. GA) lautet wie folgt: „Die Bestimmung der Standorte und Aufstellung des Platzes an die in § 1 genannten Geschäfte obliegt den Pächtern, jedoch im Einvernehmen mit der Kur- und Freizeit- Gesellschaft C-Stadt mbH. Die Pächter reichen der Kur- und Freizeit- Gesellschaft C-Stadt mbH bis zum 15.01. eines jeden Jahres eine Teilnehmerliste mit den Platzzuweisungen in der E. Gasse und dem Vergnügungspark sowie den Absagen mit den entsprechenden Begründungen für die anderweitige Vergabe ein. Diese Liste wird der Kur- und Freizeit- Gesellschaft C-Stadt mbH zur Letzt-Entscheidung vorgelegt. Die Entscheidung der Kur- und Freizeit- Gesellschaft C-Stadt mbH hat der Pächter zu akzeptieren. Die entsprechenden Verträge werden frühestens ab dem 01.02. eines jeden Jahres verschickt.“ Der Magistrat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 06.11.2013, den Beschluss des Aufsichtsrates der Beigeladenen zu 1., einen neuen Vertrag mit den bisherigen Generalpächtern des Kirschenmarktes auf die Dauer von 5 Jahren für den Kirschmarkt 2014 bis 2018 abzuschließen, ausdrücklich zu bestätigen (Bl. 83 d. GA). Der Antragsteller hat am 15.10.2013 bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, es obliege allein der Antragsgegnerin darüber zu entscheiden, wer mit der Durchführung und Organisation des F. Kirschenmarktes ab 2014 zu beauftragen und mit einem entsprechenden Pachtvertrag auszustatten sei. Insoweit handele es sich um einen Anspruch auf Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung der Antragsgegnerin. Die Beigeladene zu 1. sei für die Bewerberauswahl unzuständig, da sie insoweit weder hoheitlich noch privatrechtlich tätig werden dürfe. Ein nachträgliches Abnicken der Entscheidung der Beigeladenen zu 1. durch die Antragsgegnerin könne eine eigene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht ersetzen. Ohne Einfluss auf die Auswahlentscheidung über den Generalpächter sei eine effektive Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft durch die Antragsgegnerin nicht möglich. Überdies fehle es an einer Begründung für die Ablehnung seiner eigenen Bewerbung als Generalpächter. Alleine die Bezeichnung des Beigeladenen zu 2. als „bekannt und bewährt“ genüge nicht den Anforderungen. Es fehle an einem ordnungsgemäßen Bewerberauswahlverfahren mit objektiven und sachlichen Kriterien. Völlig außer Acht gelassen worden sei, dass der Beigeladene zu 2. sich in einem unvermeidlichen Interessenkonflikt befinde, da er selbst wie auch seine Familienangehörigen den Kirschenmarkt beschickten, der Beigeladene zu 2. gleichzeitig aber auch über die Zulassungen zum Kirschenmarkt entscheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 14.10. und 27.11.2013 Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Generalpächter für den F. Kirschenmarkt ab 2014 selbst auszuwählen; den Widerspruch des Antragstellers vom 20.11.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden; dem Beigeladenen zu 2. zu untersagen, Vergabeentscheidungen bezüglich des F. Kirschenmarktes ab 2014 zu treffen und/oder Verträge mit Dritten bezüglich des F. Kirschenmarktes ab 2014 zu schließen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie trägt vor, eine Eilbedürftigkeit der Angelegenheit sei nicht zu erkennen. Sie, die Antragsgegnerin, habe durch die ausdrückliche Bestätigung der Entscheidung der Beigeladenen zu 1. ihre Kontroll- und Einwirkungsrechte und auch ihr Letztentscheidungsrecht wahrgenommen. Ihre Entscheidung beruhe auf dem sachgerechten Auswahlkriterium „bekannt und bewährt“. Der Beigeladene zu 2. habe in bewährter Manier die Ausstattung des Kirschenmarktes mit Fahr- und sonstigen Vergnügungsgeschäften vorgenommen und die „E. Gasse“ mit Imbissbuden bestückt. Die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Beigeladenen zu 2. habe bei der Auswahlentscheidung im Vordergrund gestanden und das Auswahlermessen sei zutreffend ausgeübt worden. Die Antragsgegnerin habe in zweifacher Hinsicht Einfluss auf die Auswahlentscheidung gehabt. Zum einen über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Beigeladenen zu 1. und zum anderen über die ausdrückliche Entscheidung durch ihren Magistrat, dem das Letztentscheidungsrecht vorbehalten sei. Wegen der näheren Einzelheiten des Vortrages der Antragsgegnerin wird auf die Schriftsätze ihres Bevollmächtigten vom 07.11. und 12.12.2013 verwiesen. Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 1. trägt vor, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht und eine Stattgabe seiner Anträge käme einer unzulässigen Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gleich. Hierzu führt sie weiter aus, die Antragsgegnerin habe im Rahmen einer formellen Privatisierung die unmittelbare Veranstaltungszuständigkeit an sie, die Beigeladene zu 1, als kommunale Eigengesellschaft übertragen dürfen. Als Eigengesellschaft der Antragsgegnerin sei es ihr auch möglich, einen Generalpächter auszuwählen. Für die Antragsgegnerin bestehe als Alleineigentümerin ein jederzeitiges Durchgriffsrecht, so dass Kontroll- und Einwirkungsrechte der Antragsgegnerin bestünden. Zudem habe sie, die Beigeladene zu 1., sich vom Generalpächter vertraglich zusichern lassen, dass dieser ihr eine Auflistung sämtlicher Bewerbungen von Schaustellern und Beschickern des Kirschenmarktes vor Vertragsschluss zum Zwecke der Prüfung vorlege. Werde den Anträgen des Antragstellers stattgegeben, führe dies zu einer massiven wirtschaftlichen Beeinträchtigung der beiden Beigeladenen und schlimmstenfalls zum Totalausfall des traditionellen Volksfestes im Jahr 2014. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze ihrer Bevollmächtigten vom 20.11. und 12.12.2013 verwiesen. Der Beigeladene zu 2. führt aus, dem Antragsteller stehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund zur Seite. Diesem gehe es nicht um die Geltendmachung eines Anspruchs auf Teilnahme an einer öffentlichen Einrichtung, sondern der Antragsteller begehre, selbst mit der Organisation und Durchführung des Kirschenmarktes beauftragt zu werden. Darauf habe der Antragsteller aber weder als Bürger noch als Gewerbetreibender ein subjektives Recht. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin im vorliegenden Zusammenhang nicht nur Einfluss und Kontrolle hinsichtlich der Entscheidungen der Beigeladenen zu 1., sondern treffe diese Entscheidungen im Ergebnis selbst durch ihre Mitglieder im fakultativen Aufsichtsrat der Beigeladenen zu 1. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten des Beigeladenen zu 2. vom 27.11. und 12.12.2013 Bezug genommen. Die Behördenakten der Antragsgegnerin (Bl. 1 bis 214) sind zum Verfahren beigezogen worden und Gegenstand der Beratung der Kammer gewesen. II. Für das Begehren des Antragstellers ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO eröffnet. Das zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller als Bewerber für eine „Generalpacht“ des Vergnügungsparkes im Rahmen des F. Kirschenmarktes streitige Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. Der Kirschenmarkt ist eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin, die mit Ausrichtung dieses traditionellen Marktes eine freie Selbstverwaltungsaufgabe erfüllt und damit Daseinsvorsorge betreibt (VG Gießen, B. v. 26.06.2013 – 8 L 1118/13 –, juris). Hieraus leitet der Antragsteller seine geltend gemachten Ansprüche ab. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch zulässig. Er ist aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur unmittelbaren Auswahl des Generalpächters für den F. Kirschenmarkt, weshalb seinen Anträgen zu Ziffer 1) und 2) der Erfolg zu versagen ist. Die Auswahlentscheidung des Generalpächters ist nicht nach öffentlichem Recht zu beurteilen. Deshalb besteht auch kein Anordnungsanspruch, den Widerspruch des Antragstellers vom 20.11.2012 zu bescheiden. Die Antragsgegnerin hat bei der Ausgestaltung ihrer öffentlichen Einrichtungen ein Organisationsermessen, das der Antragsteller als Außenstehender mangels insoweit bestehenden subjektiven Rechts nicht beeinflussen kann. Es liegt im Ermessen der Antragsgegnerin, wie sie im Einzelnen die Durchführung ihres Kirschenmarktes gestaltet. Insbesondere steht es der Antragsgegnerin frei, private Rechtssubjekte in die Durchführung und Veranstaltung des Kirschenmarktes mit einzubeziehen, soweit sie hierbei die Grenzen für die Privatisierung kommunaler Aufgaben beachtet (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 27.05.2009 – 8 C 10.08 –, GewArch 2009, 484 ff.). Die erkennende Kammer hat insoweit keine Bedenken, dass die Antragsgegnerin berechtigt ist, Organisation und Durchführung von Teilen ihres Kirschenmarktes ihrer Eigengesellschaft, der Beigeladenen zu 1., zu übertragen. Als Privatrechtssubjekt ist die Beigeladene zu 1. rechtlich zwar selbständig. Die Antragsgegnerin ist aber aufgrund ihrer Trägerschaft in der Lage, die Gesellschaft zu beherrschen und auch maßgeblichen Einfluss auf deren Geschäftspolitik auszuüben. Nach Auffassung der Kammer ist es darüber hinaus grundsätzlich auch zulässig, dass sich die Beigeladene zu 1. wiederum bei der Erfüllung und Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben privater Helfer bedient. Als Privatrechtssubjekte sind aber weder die Beigeladene zu 1. noch gar der Beigeladene zu 2. in der Lage, hoheitliche, also auf öffentlichem Recht beruhende Entscheidungen zu treffen. Denn hierzu bedürfte es einer Beleihung, die nur der Gesetzgeber vermitteln kann. Bei Beachtung dieser Gesichtspunkte darf die Beigeladene zu 1. den sogenannten Generalpächter für den Vergnügungspark ohne öffentlich-rechtliche Bindung auswählen und die Dienstleistung der Durchführung des Marktes an ihn vergeben (vgl. Stein, DVBl. 2010, 563, 570; für die im Rahmen dieses privatrechtlichen Vergabeverfahrens zu berücksichtigenden Grundsätze vgl. ferner Donhauser, NVwZ 2010, 931, 935 ff.). Insoweit handelt es sich nicht um eine wesentliche Entscheidung, die dem Hoheitsträger, hier also der Antragsgegnerin, vorbehalten werden müsste. Dies gilt jedenfalls unter der Voraussetzung, dass mit der Auswahl des Generalpächters nicht zugleich dessen eigene Zulassung als Marktbeschicker des Vergnügungsparks/ der „E. Gasse“ oder gar der Erwerb der Kompetenz verbunden ist, über die Zulassungen zu diesem Marktgeschehen entscheiden zu können. Denn die Auswahl der Marktteilnehmer muss ausschließlich der Antragsgegnerin vorbehalten bleiben und darf auch nicht durch die Beigeladene zu 1. als Eigengesellschaft der Antragsgegnerin getroffen werden. Ausweislich der Regelung in 5 des Vertrages über die Vergabe des Vergnügungsparkes anlässlich des Kirschenmarktes 2014 bis 2018 trifft die Beigeladene zu 1. die Letztentscheidung über die Zulassung sämtlicher Marktbeschicker des Vergnügungsparkes und der „E. Gasse“. In früheren Jahren traf offensichtlich der Beigeladene zu 2. diese Auswahl. Nunmehr hat der Generalpächter vor einem Vertragsabschluss mit Marktbeschickern bis zum 15.01. eines jeden Jahres der Beigeladenen zu 1. eine Teilnehmerliste mit den (vorgesehenen) Platzzuweisungen zur Letztentscheidung vorzulegen. Wie bereits ausgeführt, ist der Kirschenmarkt aber eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin, sodass die sogenannte Zweistufentheorie gilt (Braun, NVwZ 2009, 747, 752). Hiernach müssen die wesentlichen Entscheidungen, insbesondere die Entscheidung über den gesetzlichen Anspruch der Bewerber auf Zulassung zum Markt, von der Gemeinde selbst getroffen werden. Denn nur die Gemeinde ist in vollem Umfang an das öffentliche Recht gebunden. Die Übertragung der Veranstaltung auf die Beigeladenen zu 1. und zu 2. darf deshalb nicht in der Weise erfolgen, dass sich die Antragsgegnerin der Letztentscheidung über die Zulassung von Marktbeschickern begibt (vgl. Hess.VGH, B. v. 05.12.2013 – 8 B 2388/13 –, S. 2 des amtl. Umdrucks; U. v. 04.03.2010 – 8 A 2613/09 –, LKRZ 2010, 184, 185;). Die Antragsgegnerin muss vielmehr über die Zulassung der Marktbeschicker unmittelbar selbst die Letztentscheidung treffen. Private Rechtssubjekte dürfen diese Auswahlentscheidungen lediglich vorbereiten, ohne selbst entscheiden zu dürfen (Hess.VGH, B. v. 29.11.1993 – 8 TG 2735/93 –, GewArch 1994, 287, 289; Bay.VGH, U. v. 23.03.1988 – 4 B 86.02336 –, GewArch 1988, 245; B. v. 17.02.1999 – 4 B 96.1710 –, GewArch 1999, 197, 198; VG Stuttgart, B. v. 11.07.2006 – 4 K 2292/06 –, NVwZ 2007, 614, 615; a. A. Windoffer, GewArch 2013, 265, 268, wonach auch der Private über die Zulassung entscheiden kann, weshalb sich im Falle der Entscheidung durch eine von der Gemeinde getragene GmbH der Zulassungsanspruch gegen die Gemeinde in einen Verschaffungsanspruch, gerichtet auf gesellschaftsrechtliche Einwirkung auf die GmbH, wandle). Der zwischen den Beigeladenen zu 1. und zu 2. geschlossene Vertrag über die Vergabe des Vergnügungsparkes anlässlich des Kirschenmarktes 2014 bis 2018 erweist sich unter Berücksichtigung dieser Vorgaben jedenfalls in Teilen als rechtswidrig, indem die Regelungen in § 5 dieses Vertrages der Beigeladenen zu 1. – und nicht der Antragsgegnerin – das Recht einräumen, die Teilnehmer mit den Platzzuweisungen in der „E. Gasse“ und dem Vergnügungspark letztgültig zu bestimmen. Dies widerspricht den Vorgaben des öffentlichen Rechts und ist deshalb unwirksam (vgl. Hess.VGH, B. v. 05.12.2013, a.a.O.). Wegen dieser unwirksamen Vertragsbestimmung ist auch der Anspruch des Antragstellers auf eine Zulassung mit Marktgeschäften zum Vergnügungspark/ “E. Gasse“ des Kirschenmarkts 2014 wie aus dem Tenor ersichtlich zu sichern. Denn sowohl die Antragsgegnerin als auch die Beigeladenen zu 1. und 2. gehen rechtsirrig davon aus, die Beigeladene zu 1. könne hier rechtlich verbindlich über die Zulassungen der Marktgeschäfte letztgültig entscheiden und der Beigeladene zu 2. könne sodann entsprechende Verträge eingehen und umsetzen. Hierdurch droht dem Antragsteller, der in den vergangenen Jahren mit seinem Geschäftsbetrieb am Kirschenmarkt teilgenommen hat, ein Rechtsverlust. Insoweit besteht auch im Hinblick auf die in § 5 des Vertrages enthaltenen zeitlichen Vorgaben ein Anordnungsgrund. Zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers für eine Teilnahme am Kirschenmarkt 2014 ist deshalb die Klarstellung geboten, dass die Entscheidungen über die Zulassung von Marktteilnehmern in die Zuständigkeit der Antragsgegnerin fallen. Insoweit macht die Kammer Gebrauch von dem ihr nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen. Der Antragsteller hat den Erlass einer solchen Anordnung zwar nicht ausdrücklich beantragt, diese ist aber von seinem Begehren (Ziffer 3 des Antrages) sinngemäß erfasst (§ 88 VwGO). Zur Sicherung der Rechte des Antragstellers ist der Antragsgegnerin darüber hinaus aufzugeben, im Rahmen ihrer Einwirkungsrechte die Beigeladene zu 1. anzuhalten, sich entsprechender Entscheidungen zu versagen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, wonach die Kosten verhältnismäßig zu teilen sind, wenn ein Beteiligter teils obsiegt und teils unterliegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht erstattungsfähig, weil diese keine Anträge gestellt haben und sich selbst dadurch nicht einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52, 53 GKG, wobei sich die Kammer an dem vom Antragsteller gegenüber der Beigeladenen zu 1. angebotenen Betrag für die (jährliche) Generalpacht des Vergnügungsparkes zur Bestimmung des Interesses des Antragstellers orientiert hat.