OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 L 1268/13.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2013:0719.8L1268.13.GI.0A
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Steuerschulden können den Widerruf einer Automatenaufstellererlaubnis gem. § 49 Abs. 2 Nr. 3 HessVwVfG rechtfertigen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Steuerschulden können den Widerruf einer Automatenaufstellererlaubnis gem. § 49 Abs. 2 Nr. 3 HessVwVfG rechtfertigen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Der am 28.06.2013 bei Gericht eingegangene, wörtlich gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28.06.2013 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.06.2013 wegen des Widerrufs der Automatenaufsteller-Erlaubnis des Antragstellers wiederherzustellen, ist sinngemäß dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller bezüglich des Widerrufs der Automatenaufstellererlaubnis (§ 33c Abs. 1 GewO) die Wiederherstellung und hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegenerin begehrt. Der so verstandene Antrag bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und seine Vollziehung sich als eilbedürftig erweist. Im vorliegenden Fall sind die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 25.06.2013 verfügten Maßnahmen, nämlich der Widerruf der Automatenaufstellererlaubnis vom 09.02.1983 ebenso wie die Androhung eines Zwangsgeldes offensichtlich rechtmäßig. Die Vollziehung des Bescheides erweist sich auch als eilbedürftig. Der von der Antragsgegnerin auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 HessVwVfG gestützte Widerruf ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin berechtigt wäre, die Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten nicht zu erteilen. Der Antragsteller hat bei verschiedenen öffentlich-rechtlichen Gläubigern erhebliche Schulden, deren Rückstände sich nach den Behördenvorgängen auf 283.456,39 EUR belaufen. Steuerschulden in dieser Höhe rechtfertigen es, eine Automatenaufstellererlaubnis nicht zu erteilen, weil insoweit Unzuverlässigkeitsgründe i. S. d. § 33c Abs. 2 S.1 GewO vorliegen (vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 23.07.2010 - 7 L 711/10 - juris, Rdrn. 5 ff.). Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung der beschließenden Kammer (VG Gießen, B. v. 17.12.1999 - 8 G 4155/99 -, GewArch 2000, 153 f.). Dass der Antragsteller Teil- bzw. Ratenzahlungen angeboten hat, steht dem nicht entgegen. Denn insoweit fehlt es an einem tragfähigen Gesamtkonzept zur Bereinigung sämtlicher Schulden bei den öffentlich-rechtlichen Gläubigern. Im vorliegenden Fall wäre auch ohne den Widerruf das öffentliche Interesse im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 3 HessVwVfG gefährdet, weil zu besorgen ist, dass es zu weiteren Steuerausfällen kommt. Hierauf hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 25.06.2013 mit Recht hingewiesen. Ermessenfehler sind ebenfalls nicht erkennbar. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurde durch die Antragsgegnerin gewahrt. Im Hinblick auf die erheblichen Steuerschulden ist der Widerruf insoweit nicht zu beanstanden. Dass die Frist des § 49 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 HessVwVfG nicht eingehalten wurde, ist nicht ersichtlich. Aus den Behördenakten ergibt sich vielmehr, dass das Ordnungsamt mit Schreiben des Regierungspräsidiums Gießen vom 04.04.2013 über die Steuerschulden informiert wurde und dies zum Anlass nahm, den Widerruf zu verfügen. Die Androhung des Zwangsgeldes in Nr. 3 des Bescheides ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 76 HessVwVG). Im Hinblick auf ein weiteres Anwachsen der Steuerschulden ist die Vollziehung des angegriffenen Bescheides auch eilbedürftig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52, 53 GKG.