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Urteil

8 K 4528/08.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2009:0930.8K4528.08.GI.0A
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Leitsätze
Legt eine Marktordnung als Auswahlkriterium die Attraktivität eines Geschäfts fest, darf für die Zulassungsentscheidung hinsichtlich eines Jahrmarktes nicht auf Einzelaspekte - hier: die Neuwertigkeit der Autoscooterfahrzeuge - abgestellt werden, sondern es ist das Geschäft insgesamt zu bewerten.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2008 rechtswidrig ist. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagte und die Beigeladene zu je 1/2 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen haben diese jeweils selbst zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Legt eine Marktordnung als Auswahlkriterium die Attraktivität eines Geschäfts fest, darf für die Zulassungsentscheidung hinsichtlich eines Jahrmarktes nicht auf Einzelaspekte - hier: die Neuwertigkeit der Autoscooterfahrzeuge - abgestellt werden, sondern es ist das Geschäft insgesamt zu bewerten. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2008 rechtswidrig ist. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagte und die Beigeladene zu je 1/2 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen haben diese jeweils selbst zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Das hierzu notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr gegeben. So begehrt der Kläger auch im laufenden Jahr seine Zulassung zu dem „Kalten Markt“ der Beklagten. Das vorliegende Klageverfahren ist auch nicht rechtsmissbräuchlich erhoben worden. Insbesondere liegt eine Unzulässigkeit nicht deshalb vor, weil der Kläger für denselben Zeitraum im letzten Jahr ebenfalls eine Zulassung zur Herbstkirmes der Stadt Nordhorn beantragt hatte. Die Maßnahme des Klägers, sich mit einem Fahrgeschäft zeitgleich für zwei Veranstaltungen zu bewerben, ist nicht rechtsmissbräuchlich. Unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs kann dem Kläger auch ein ernsthaftes Bewerbungsinteresse für das letztjährige Fest nicht abgesprochen werden. Denn der Kläger hielt sich ausweislich der Aussagen des Zeugen J. im Rahmen der Beweiserhebung im letzten Jahr zumindest mit dem Mittelbau seines Autoscooters in Autobahnnähe auf einem Privatgrundstück auf. Es ist daher nicht zweifelhaft, dass der Kläger seine Zulassung zum „Kalten Markt“ ernsthaft begehrte. Die Klage ist auch begründet. Die Auswahlentscheidung der Beklagten vom 27.05.2008 ist rechtswidrig erfolgt und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten. Der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2008 leidet an Ermessensfehlern. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, ein Zulassungsanspruch des Klägers sei ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Denn sie hat den Kläger von der Teilnahme an dem Jahrmarkt in rechtlich zu beanstandender Weise ausgeschlossen. Nach § 70 Abs. 1 GewO ist jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört (hier: dem „Kalten Markt“ als Jahrmarkt nach §§ 68 Abs. 2, 69 Abs. 1 GewO), nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. Aus sachlich gerechtfertigten Gründen kann der Veranstalter, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, jedoch einzelne Aufsteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen (vgl. § 70 Abs. 3 GewO). Vorliegend hat die Beklagte die Grenzen des ihr als Veranstalterin des Jahrmarktes zukommenden Ermessensspielraums (vgl. dazu Bayer.VGH, B. v. 29.01.1991 - 22 B 90.2122 -, NVwZ-RR 1991, 550; VG Gießen, B. v. 08.03.2006 - 8 G 245/06 -, HSGZ 2006, 186, 187; B. v. 07.03.2005 - 8 G 125/05 -, HSGZ 2005, 184, 185; B. v. 19.02.2004 - 8 G 96/04 -, GewArch 2004, 164, 165) verletzt. Zwar besteht grundsätzlich ein weites Ermessen des Veranstalters (vgl. OVG NW, B. v. 10.07.1991 - 4 B 1635/01 -, GewArch 1991, 435) in Bezug auf die nähere Ausgestaltung eines Jahrmarktes sowohl hinsichtlich der Art der Teilnehmer als auch bezüglich der Größe des Festgeländes. Diese Spielräume können von den Gerichten nur eingeschränkt in Bezug auf Ermessenfehler hin überprüft werden (VG Gießen, B. v. 20.10.2008 - 8 L 3803/08.GI -, S. 9 BA; B. v. 08.03.2006 - 8 G 245/06 -, HSGZ 2006, 186, 187; B. v. 07.03.2005 - 8 G 125/05 -, HSGZ 2005, 184, 185 m.w.N.). Bei mehreren Bewerbern, die von ihrem Angebot her als auch ansonsten vergleichbar sind, kann die Zulassung eines Bewerbers zu einem Jahrmarkt insbesondere abgelehnt werden, wenn die Platzkapazitäten erschöpft sind und Kriterien der Attraktivität sowie der ausgewogenen Vielseitigkeit berücksichtigt werden (vgl. VG Gießen, B. v. 08.03.2006 - 8 G 245/06 -, HSGZ 2006, 186, 187; B. v. 07.03.2005 - 8 G 125/05 -, HSGZ 2005, 184, 185; B. v. 19.02.2004 - 8 G 96/04 -, GewArch 2004, 164, 165; Fuchs, in: Robinski, Gewerberecht, 2002, S. 204, Rdnr. 51 m.w.N.). Die erkennende Kammer übersieht auch nicht, dass die insoweit bestehende Einschätzungsprärogative nach § 70 Abs. 3 GewO hinsichtlich der Bewerberauswahl durch einen weiten Spielraum gekennzeichnet ist. Dieser erstreckt sich insbesondere auf das gewünschte Gesamtbild und die Gesamtkonzeption (vgl. OVG NW, B. v. 10.07.1991 - 4 B 1635/01 -, NVwZ-RR 1992, 477; VG Gießen, B. v. 08.03.2006 - 8 G 245/06 -, HSGZ 2006, 186, 187; B. v. 19.02.2004 - 8 G 96/04 -, GewArch 2004, 164, 165). Vorliegend hat die Beklagte aber diesen Spielraum verletzt und ihr Auswahlermessen rechtlich angreifbar betätigt. Beim Anlegen der von der Beklagten in § 5 Nr. 3 Abs. 2 ihrer Marktordnung bezeichneten Auswahlkriterien hätte die Beigeladene die Zulassung zum Jahrmarkt nicht erhalten dürfen. Nach dieser Vorschrift erfolgt nämlich die Auswahl unter Beachtung der Ausgewogenheit und Vielseitigkeit des Angebotes für den gesamten Marktbereich. Ein weiteres Auswahlkriterium insbesondere im Bereich des Vergnügungsparks stellt die Attraktivität eines Geschäftes dar, wobei das Auswahlkriterium „bekannt und bewährt“ unter Umständen berücksichtigt werden kann. Rechtlich nicht zu beanstanden ist zunächst, dass die Beklagte sich dafür entschieden hat, lediglich einen Autoscooter zum Vergnügungspark zuzulassen. Die Beklagte hat sich dagegen nicht an das weitere von ihr in der Marktordnung festgelegte Auswahlkriterium der Attraktivität eines Geschäftes gehalten, sondern ihre Auswahlentscheidung maßgeblich - und rechtlich unzulässig - auf das Hilfskriterium „bekannt und bewährt“ gestützt. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach Durchführung der Zeugenvernehmung fest. So räumt die Bürgermeisterin im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung gerade ein, dass es nicht um die neueste Attraktion ginge, sondern die Beklagte sei an langfristigen Kooperationspartnern für den „Kalten Markt“ interessiert (Bl. 107 d.A.). Damit wird unter Verkennung der Marktordnung das Hilfskriterium „bekannt und bewährt“ in den Vordergrund gerückt. Dies hat die Zeugin auch dadurch unterstrichen, indem sie ausführte, die Bürgerschaft erwarte bestimmte Eckpunkte. Die Leute wollten immer wieder bestimmte Geschäfte und bestimmte Inhaber wiederfinden (Bl. 108 d.A.). Dass demnach der unzulässige Gesichtspunkt „bewährt und bekannt“ tatsächlich maßgebliches Auswahlkriterium für die Zulassungsentscheidung der Beklagten war, wird auch gestützt durch die Aussagen des Zeugen J. Dieser führte aus, die Tradition sei schon ein Kriterium, das in die Entscheidung einfließen müsse. Der „Kalte Markt“ sei nicht vergleichbar mit reinen Volksfesten wie der „Gießener Herbstmesse“ oder der „Dippemess“ in Frankfurt (Bl. 109 d.A.). Insoweit macht der Zeuge J. deutlich, dass auch für seinen Entscheidungsvorschlag das Merkmal der Tradition das entscheidende Kriterium war. Dies untermauert, dass es der Beklagten gerade darauf ankommt, immer wieder die Beigeladene auszuwählen und jene nicht mit dem Risiko verminderter Zulassungschancen zugunsten von Neubewerbern belastet wird. Die Attraktivität des Fahrgeschäfts war für die getroffene Auswahlentscheidung zur Überzeugung des Gerichts hingegen nicht bestimmend. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Beurteilung der Attraktivität der einzelnen Geschäfte naturgemäß subjektive Elemente und höchstpersönliche Wertungen des die Auswahlentscheidung treffenden Amtswalters enthält (vgl. VG Mainz, U. v. 16.02.2009 - 6 K 560/08.MZ -, juris, Rdnr. 12). Diese Entscheidung der Behörde kann daher gerichtlich nur darauf hin überprüft werden, ob die Beurteilung auf Grund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen worden ist, ob sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind und ob Verfahrensfehler gemacht wurden (vgl. VG Minden, U. v. 06.05.2009 - 3 K 772/09 -, juris, Rdnr. 22). Zulässige Kriterien im Rahmen der Beurteilung der Attraktivität sind daher insbesondere die Neuheit eines Geschäftes, die Überlegenheit hinsichtlich Größe und Beförderungskapazität sowie die optische Gestaltung (vgl. VG Mainz, a. a. O.). Insoweit hat die Beklagte die zugrunde liegende Tatsachenlage im Rahmen ihres Attraktivitätsvergleichs nicht zutreffend gewürdigt. In ihrem Schreiben vom 16.09.2008 geht die Beklagte selbst davon aus, dass alle Bewerber im Hinblick auf die Gesamtgröße und Größe der Fahrbahn gleichwertig waren, die Anlage der Beigeladenen insoweit also der des Klägers nicht überlegen war. Soweit in dem genannten Schreiben ausgeführt wurde, die Front des Scooters der Beigeladenen habe den Vorstellungen der Beklagten entsprochen, fehlt es bereits an der Benennung entsprechender hinreichender Tatsachen. Solche Tatsachen werden auch nicht dadurch benannt, dass der Zeuge J. in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Beweisaufnahme angegeben hat, die Front des Scooters der Beigeladenen sei nicht „kitschig“ (vgl. Bl. 109 Rs. d. A.). Ferner ist auch das Abstellen auf Einzelaspekte - wie die Neuwertigkeit der Scooterfahrzeuge - und nicht auf das Geschäft insgesamt sachfremd und willkürlich, weil es die Zulassungschancen der Neubewerber (vgl. hierzu: VG Würzburg, U. v. 25.11.2008 - W 2 K 08.1003 -, juris, Rdnr. 66) unzumutbar schmälert. Denn die Beklagte hat sich bei ihrer Auswahlentscheidung nicht an der Attraktivität der jeweiligen Autoscooter als Geschäft insgesamt ausgerichtet, sondern Einzelaspekte dieser Geschäfte in den Vordergrund gerückt. Zunächst ist darauf abzustellen, dass der Autoscooter der Beigeladenen bereits rund 40 Jahre alt ist. Der Kläger schaffte hingegen im Jahre 2004 den kompletten Autoscooter, d. h. das Fahrgeschäft und die Fahrzeuge, neu an. Die Autoscooter-Fahrzeuge stammen aus der gleichen Baureihe wie die Autoscooter-Fahrzeuge der Beigeladenen. Bei dem Kläger wurden sämtliche Chassis der Autoscooter-Fahrzeuge getauscht, ebenso wie bei der Beigeladenen. Hierbei handelte es sich jedoch nicht um einen Modellwechsel, sondern um einen Garantiefall, da die zuvor von dem Hersteller gelieferten Chassis mangelhaft waren. Während die Chassis der Beigeladenen offenbar Ende 2007 getauscht wurden, erfolgte dies bezogen auf die Fahrzeuge des Klägers bereits Ende des Jahres 2006. Die Autoscooter-Fahrzeuge der beiden Bewerber sind jedoch absolut baugleich (vgl. zum Vorstehenden: VG Gießen, B. v. 20.10.2008 - 8 L 3803/08.GI -, S. 10 BA). Im Hinblick darauf fehlt es bereits an einer hinreichenden Begründung der Zulassungsentscheidung der Beklagten vom 27.05.2008, wieso das Geschäft der Beigeladenen attraktiver als das des Klägers sei. Rechtlich nicht haltbar ist es in diesem Zusammenhang dagegen, wie oben ausgeführt, auf Einzelaspekte der Fahrgeschäfte abzustellen. Dies ist durch die Beklagte zudem in widersprüchlicher Weise erfolgt. So hat die Bürgermeisterin als Zeugin ausgesagt, der Beklagten gehe es nicht darum, immer nur die neueste Attraktion, schneller, höher, weiter, anzusiedeln (Bl. 107 d.A.). Der Zeuge F. hat im Rahmen der Beweisaufnahme auf Vorhalt des Gerichts, in der Begründung der Ablehnung mit Schreiben vom 16.09.2008 habe er insbesondere auf die Neuwertigkeit des Scooter-Fahrzeuge abgestellt, im Rahmen der Beweisaufnahme dagegen eher andere Kriterien in den Vordergrund gestellt, erklärt, beides stimme. Er habe in dem Schreiben auf die Neuwertigkeit der Scooter-Fahrzeuge abgestellt. Doch selbst dieses nach der Marktordnung der Beklagten bereits unzulässige Kriterium der Attraktivität von Teilen des entsprechenden Geschäftes (hier: die Neuwertigkeit der Scooter-Fahrzeuge) - und nicht des Geschäftes als solchem - wird von den Zeugen im Rahmen der Beweisaufnahme nicht durchgängig als maßgeblicher Auswahlgesichtspunkt aufgeführt. Insofern sind die Zeugenangaben widersprüchlich zu den schriftlichen Angaben der Beklagten und belegen, dass die Beklagte sich bei ihrer Zulassungsentscheidung maßgeblich vom - hier rechtlich unzulässigen - Kriterium „bekannt und bewährt“ leiten ließ. Sofern die Zeugen ausführten, Auswahlgesichtspunkte für die Zulassung seien zudem der Fahrspaß und das Fahrvergnügen gewesen, ist dies nicht glaubhaft. Diese Kriterien werden nämlich in dieser Form erstmals im Rahmen der Zeugenvernehmung angeführt. Auch soweit von der Beklagten darauf verwiesen wurde, die Beigeladene komme mit den schrägen Platzverhältnissen gut zurecht, weil sie sich mit erheblichem finanziellen Aufwand entsprechendes Unterlegmaterial angeschafft habe, vermag dies ebenfalls die Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung nicht zu begründen. Insoweit hat die Beklagtenseite nämlich nicht nachgewiesen, dass der Kläger hierzu nicht in der Lage ist. Soweit der Zeuge J. im Rahmen der Beweisaufnahme ausführte, die in den Neufahrzeugen vorhandene Plattform sorge maximal für einen Ausgleich eines Höhenunterschiedes von 60 bis 80 cm (Bl. 110 Rs.d.A), ist er sich dieser Angabe selbst nicht sicher. Er gab nämlich in diesem Zusammenhang an, dass er hiervon ausgehe, was aber bedeutet, dass er es nicht sicher weiß. Die Angaben des Klägers, die Schrägböden seien bereits fest an seiner Anlage montiert, so dass diese sich auch bei Geländeunebenheiten von bis zu 2 m aufstellen lasse (vgl. VG Gießen, B. v. 20.10.2008 - 8 L 3803/08.GI -, S. 11 BA) werden dadurch jedenfalls nicht substantiiert bestritten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 GKG. Bei einem Streit um die Zulassung zu einem Markt legt das Gericht den zu erwartenden Gewinn, mindestens 300,-- EUR pro Tag, zugrunde (vgl. VG Gießen, B. v. 20.10.2008 - 8 L 3803/08.GI -, S. 11 BA; Hess. VGH, B. v. 24.03.2006 - 8 TG 715/06 -, S. 14 BA). Der Kläger bezifferte den zu erwartenden Gewinn auf 300,-- EUR pro Tag. Bei vier Markttagen beläuft sich der festzusetzende Streitwert somit auf 1.200,-- EUR. Der Kläger betreibt einen Zwei-Säulen-Autoscooter der Herstellerfirma G. Die Beklagte veranstaltet seit Jahren im Herbst den sogenannten „Kalten Markt“, der als Jahrmarkt festgesetzt ist. Für diesen Markt wurde eine Marktordnung beschlossen. § 5 Nr. 3 Abs. 2 dieser Marktordnung hat folgenden Wortlaut: „Die Auswahl erfolgt unter Beachtung der Ausgewogenheit und Vielseitigkeit des Angebotes für den gesamten Marktbereich. Ein weiteres Auswahlkriterium insbesondere im Bereich des Vergnügungsparks stellt die Attraktivität eines Geschäftes dar, wobei das Auswahlkriterium „bekannt und bewährt“ unter Umständen berücksichtigt werden kann.“ Im Jahr 2008 fand der Markt in der Zeit vom 23.10. bis zum 26.10. statt. Zu diesem Jahrmarkt gehörte auch ein Vergnügungspark. Der Kläger beantragte die Zuteilung eines Standplatzes für seinen Autoscooter bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 27.05.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein „Geschäft (habe) aus Platzgründen und aufgrund der Vielzahl der eingereichten Platzbewerbungen nicht mehr zugelassen“ werden können. Eine nähere Begründung wurde nicht gegeben. Insgesamt lagen der Beklagten vier Bewerbungen von Autoscooter-Betreibern vor, davon eine Bewerbung betreffend einen Kinder-Autoscooter. Drei Bewerber einschließlich des Betreibers des Kinder-Autoscooters sowie des Klägers wurden abgelehnt. Zugelassen wurde die Beigeladene. Mit Schriftsatz vom 03.09.2008 erbat der Kläger über seinen Bevollmächtigten von der Beklagten verschiedene Informationen, um nachprüfen zu können, ob die Auswahlentscheidung der Beklagten ermessensfehlerfrei ergangen sei. Unter dem 16.09.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, wegen der Größe des zur Verfügung stehenden Platzes sei nur die Zulassung eines Autoscooters möglich. Ferner wurde ausgeführt: „Alle Bewerber waren im Hinblick auf die Gesamtgröße und Größe der Fahrbahn gleichwertig, so dass sich bei der Beurteilung der nach unserer Marktordnung zu bewertenden Attraktivität insbesondere auf die Neuwertigkeit der Scooterfahrzeuge gestützt wurde. Bei sämtlichen Fahrzeugen, die im Oktober 2005 angeschafft wurden, wurden Ende 2007 die Chassis ausgetauscht, so dass diese vollkommen neu gestaltet sind und sich in einem sehr schönen Outfit präsentieren. Auch die Front des Scooters entsprach unseren Vorstellungen und fügt sich harmonisch in unsere Platzgestaltung ein. Aufgrund der zum Teil schrägen Platzverhältnisse hat sich der zugelassene Bewerber in den vergangenen Jahren darauf eingestellt und mit erheblichem finanziellen Aufwand entsprechendes Unterlegmaterial angeschafft, so dass er mit den jeweils angetroffenen Platzverhältnissen sehr gut zurechtkam, was ebenfalls mitentscheidend für die Zulassung war. Nicht ganz unberücksichtigt bleibt, wie in § 5 unserer Marktordnung definiert, das Merkmal „bekannt und bewährt“. Letztendlich trifft der Magistrat nach Vorlage des Marktamtes die endgültige Entscheidung über die Zulassung, dem alle Bewerber zur Einsicht vorliegen.“ Unter dem 15.10.2008 suchte der Kläger um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach und beantragte für sein Fahrgeschäft die vorläufige Zulassung zum „Kalten Markt“. Mit Beschluss vom 20.10.2008 - 8 L 3803/08.GI - erließ die erkennende Kammer die beantragte einstweilige Anordnung. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hob die Entscheidung mit Beschluss vom 22.10.2008 - 8 B 2236/08 - auf und lehnte den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Am 02.12.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Zulassungsentscheidung der Beklagten vom 27.05.2008 sei rechtswidrig gewesen und er, der Kläger, habe einen Anspruch auf Zulassung zu dem festgesetzten Jahrmarkt gehabt. Gründe, die eine Teilnahme ausgeschlossen hätten, lägen nicht vor. Auch im Falle von Platzmangel müsse das Ermessen der Veranstalterin über die Zulassung von Bewerbern ordnungsgemäß ausgeübt werden. Soweit sich die Beklagte auf das Ausweichkriterium der Neuwertigkeit der Autoscooter-Fahrzeuge sowie darauf berufen habe, der ausgewählte Bewerber sei in der Vergangenheit mit den schwierigen Platzverhältnissen gut zurechtgekommen, seien diese Erwägungen als solche durchaus sachgerecht gewesen. Bei Anlegung dieser Kriterien hätte indes nicht der zugelassene Bewerber, sondern er, der Kläger, den Zuschlag erhalten müssen. Der Autoscooter des zugelassenen Bewerbers, der Beigeladenen, sei bereits rund 40 Jahre alt. Er, der Kläger, habe hingegen die komplette Autoscooter-Anlage, d. h. das Fahrgeschäft und die Fahrzeuge, im Jahr 2004 neu angeschafft. Die Autoscooter-Fahrzeuge stammten aus der gleichen Baureihe wie die Autoscooter-Fahrzeuge der Beigeladenen. Bei seinem, des Klägers, Fahrgeschäft, seien sämtliche Chassis der Autoscooter-Fahrzeuge ebenso getauscht worden wie bei der Beigeladenen. Hierbei habe es sich jedoch nicht um einen Modellwechsel gehandelt, sondern um einen Garantiefall, da die zuvor vom Hersteller gelieferten Chassis mangelhaft gewesen seien. Während die Chassis der Beigeladenen Ende 2007 getauscht worden seien, sei dies bezogen auf die Chassis seiner Autoscooter-Fahrzeuge bereits 2006 erfolgt. Die Autoscooter-Fahrzeuge seien jedoch absolut baugleich. Insoweit sei sein Autoscooter-Fahrgeschäft moderner und damit attraktiver als das Autoscooter-Fahrgeschäft der Beigeladenen. Dies gelte insbesondere für die Halle, die Rückwandplane, das Kassenhäuschen etc. - und zwar nicht nur in technischer, sondern auch in optischer Hinsicht. Das Fahrgeschäft sei komplett und einheitlich mit einer aufwendigen Airbrush-Technik bemalt worden, wodurch sich sämtliche Bestandteile hervorragend in das Gesamtbild einfügten. Außerdem verfüge sein Autoscooter über 22.000 Lichteffekte. Auch die Stufen und die Fahrbahn seien beleuchtet. Eine solche Beleuchtung hätten ältere Fahrgeschäfte - wie das der ihm vorgezogenen Beigeladenen - nicht. Jene habe sich das Unterlegmaterial für die schwierigen Geländeverhältnisse zudem nur deshalb anschaffen müssen, weil deren Autoscooter veraltet sei. Bei modernen Autoscootern, wie dem seinen, benötige man keine Vorlegböden mehr. Hier seien die Schrägböden bereits fest am Autoscooter montiert, so dass sich der Autoscooter auch bei schrägen Platzverhältnissen problemlos aufstellen lasse. Angesichts des klaren Vorteils des moderneren und damit attraktiveren Autoscooter-Fahrgeschäfts habe das Merkmal „bekannt und bewährt“ nur untergeordnete Bedeutung. Da sein Autoscooter dem der Beigeladenen in Bezug auf das Auswahlkriterium der Attraktivität eindeutig überlegen sei und auch kein anderer Bewerber ein gleich modernes oder moderneres Autoscooter-Fahrgeschäft anbiete, sei das Ermessen der Beklagten in der Weise reduziert gewesen, dass ihm, dem Kläger, der Standplatz zuzuweisen gewesen sei. Auch die in das Verfahren eingeführten Presseartikel, insbesondere die Zitate des Ersten Stadtrats der Beklagten, zeigten, dass dort kein unvoreingenommener Attraktivitätsvergleich vorgenommen werde. Ferner habe sich die Bürgermeisterin der Beklagten ausweislich eines Presseartikels vom 22.10.2008 dahingehend geäußert, dass der Beigeladene optimal zum familiären Ambiente des Marktes passe. Tradition und Standorttreue seien Kriterien, die von unverzichtbarer Bedeutung seien. Schließlich sei auch das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Hier sei der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr maßgeblich, da er, der Kläger, sich auch künftig um eine Teilnahme am „Kalten Markt“ bewerben wolle. Der Kläger beantragt festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2008 rechtswidrig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Auswahlentscheidung sei zu Recht erfolgt. Ferner bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Eilverfahren (Az.: 8 L 3803/08.GI). Nach der Marktordnung habe die Auswahl unter Beachtung der Ausgewogenheit und Vielseitigkeit des Angebots für den gesamten Marktbereich zu erfolgen. Ein weiteres Auswahlkriterium insbesondere im Bereich des Vergnügungsparks stelle die Attraktivität eines Geschäftes dar, wobei das Auswahlkriterium „bekannt und bewährt“ unter Umständen berücksichtigt werden könne. Entgegen der Auffassung des Klägers sei dieser nicht vorzugswürdig. Abgestellt werde lediglich darauf, sein Fahrgeschäft und die Fahrzeuge seien im Jahr 2004 neu angeschafft worden. Die Beigeladene, die den Zuschlag bekommen habe, habe ihre Fahrzeuge Ende 2005 mit neuen Chassis versehen und verfüge somit über neue moderne Fahrzeuge. Da die Fahrzeuge des Klägers im Jahre 2004 angeschafft worden seien, sei nicht nachvollziehbar, wieso das Geschäft des Klägers moderner und attraktiver sein solle. Allein die Daten sprächen dafür, dass Fahrzeuge aus dem Jahre 2005 weniger gebraucht seien als Fahrzeuge, die bereits im Jahr 2004 angeschafft worden seien. Der Vortrag des Klägers, moderne Geräte verfügten über entsprechende Schrägböden im Hinblick auf die schwierigen Platzverhältnisse der Beklagten, greife ebenfalls nicht. Für den vorhandenen Platz seien für ein derartiges Fahrgeschäft Unterstellblöcke notwendig, die nicht allein mit den in den Fahrgeschäften vorhandenen Schrägböden ausgeglichen werden könnten. Bei den örtlichen Gegebenheiten sei ein Ausgleich von ca. 1 m erforderlich. Selbst wenn die Fahrgeschäfte einen Ausgleich integriert hätten, greife die maximal bis zu einer Höhe von ca. 40 cm. Die Beigeladene habe sich auf diese Situation eingestellt und mit den entsprechenden Unterlegböden immer einen Ausgleich erreicht. Dieser Grund sei mit ausschlaggebend für die Vergabe an die Beigeladene gewesen, da nur so ein Funktionieren des Autoscooters sowie des Gesamtkonzepts des Marktes erreicht werden könne. Die Gerichte seien im Übrigen nicht berechtigt, die Bewertung der Bewerber seitens des Veranstalters durch eine eigenständige Bewertung zu ersetzen. Überdies sei auch das Fahrgeschäft der Beigeladenen mit Airbrush-Technik bemalt und befinde sich wegen des regelmäßigen Austauschs aller Elemente auf dem neuesten Stand der Technik. Schließlich distanzierten sich alle Verantwortlichen der Beklagten von den Äußerungen durch den Altbürgermeister H. und den Ersten Stadtrat I. in Bezug auf die gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren der ersten Instanz. Zurückzuweisen sei schließlich die Darstellung der Beigeladenen vom 18.02.2009, die Beklagte sei daran interessiert, mit einer möglich geringen Anzahl von Licht- und Discoeffekten auszukommen. Dies sei kein Auswahlkriterium gewesen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, es sei anmaßend ihr Geschäft aufgrund dessen Alter abzuwerten. Auch altes könne gut sein. Ihr Bevollmächtigter trägt vor, dass die Verfügung der Beklagten vom 27.05.2008 rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Beklagte sei daran interessiert, mit einer möglichst geringen Anzahl von Licht- und Discoeffekten auszukommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Bürgermeisterin und des Marktmeisters der Beklagten als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Sitzungsniederschrift vom 30.09.2009 Bezug genommen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 8 L 3803/08.GI sowie den der beigezogenen Behördenakte der Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.