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Beschluss

8 L 2123/08.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2008:0905.8L2123.08.GI.0A
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Leitsätze
Der Vorsitzende eines Ausschusses der Gemeindevertretung hat über einen Antrag auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes - auch wenn insoweit kein korrespondierendes subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Ausschussmitglieds besteht - nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Vorsitzende eines Ausschusses der Gemeindevertretung hat über einen Antrag auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes - auch wenn insoweit kein korrespondierendes subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Ausschussmitglieds besteht - nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist eine Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt. Die nächste Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ist für den 23.09.2008 geplant. Zu deren Vorbereitung ist die nächste Sitzung des Sozialausschusses, dessen Vorsitzende die Antragsgegnerin ist, für den 09.09.2008 terminiert. Am 29.08.2008 übermittelte die Antragstellerin dem Stadtverordnetenvorsteher zur Weiterleitung an die Antragsgegnerin den Antrag Drucksache Nr. 354/2008 (Wiedereinführung geregelter und familienfreundlicher Arbeitszeiten in der Stadtverwaltung A-Stadt), damit die Antragsgegnerin diesen auf die Tagesordnung der Sitzung des Sozialausschusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt vom 09.09.2008 nehme. Am selben Tag erhielt der Vorsitzende der Antragstellerin durch das Hauptamt der Stadt A-Stadt die Mitteilung per E-Mail, die Sitzungsunterlagen seien an diesem Tag bereits versandfertig gewesen beziehungsweise zum Teil schon zur Post gelangt. Man werde den neuen Antrag den Ausschussmitgliedern nachsenden. Die Tagesordnung für die Ausschusssitzung werde aber nicht mehr geändert. Mit E-Mail vom 01.09.2008 forderte der Vorsitzende der Antragstellerin den zuständigen Sachbearbeiter im Hauptamt der Stadt A-Stadt auf, die Anträge nicht nur an die Ausschussmitglieder zu versenden, sondern die Tagesordnung um die genannten Anträge zu ergänzen. Ebenfalls unter dem 01.09.2008 teilte ein Bediensteter des Hauptamts der Stadt A-Stadt der Antragstellerin mit, mit der Antragsgegnerin sei vereinbart, dass die Tagesordnung des Sozialausschusses nicht um den fraglichen Antrag ergänzt werde, da dieser verspätet eingegangen sei. Am 04.09.2008 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Ansicht, ein Anordnungsgrund sei gegeben. Wenn der Antrag nicht jetzt in dem Ausschuss behandelt würde, könnte er erst in der nächsten Sitzungsrunde behandelt werden, die für November geplant sei. Es sei aber aus sachlichen Gründen eine Dringlichkeit anzunehmen. Der Antrag zu den Arbeitszeiten der Mitarbeiter sei dringlich, weil die Mitarbeiter der Stadt A-Stadt im Jahr 2007 hätten unterschreiben sollen, dass sie zwei Stunden in der Woche mehr arbeiteten. Die Bediensteten hätten diese Vorgabe, die tarifwidrig sei, auch unterschrieben. Zwischenzeitlich sei in diese Debatte Bewegung gekommen. Sie, die Antragstellerin, werde durch die Ablehnung der Behandlung des Antrages in dem Ausschuss im Rahmen der Tagesordnung in ihrer organschaftlichen Stellung betroffen. So wirkten Fraktionen bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit. Sie hätten auch das Recht, Anträge zu stellen. Der Antrag sei auch nicht verspätet eingereicht worden. Zwar sehe § 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung vor, dass zwischen dem Zugang des Antrags und dem Sitzungstag mindestens 21 Tage liegen müssten. Diese Frist ende jedoch 21 Tage vor den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, nicht aber 21 Tage vor den jeweiligen Ausschusssitzungen. Außerdem sei es immer Praxis in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt gewesen, dass Anträge, die man weniger als 21 Tage vor den Ausschusssitzungen eingereicht habe, dennoch auf die Tagesordnung der Ausschusssitzungen genommen worden seien. So seien beispielsweise noch am 23.05.2008 Einladungen zu Ausschusssitzungen vom 03.06.2008 (Fachausschüsse) und vom 04.06.2008 (Haupt- und Finanzausschuss) versandt worden. Diese Ein-ladungen hätten Beschlussvorlagen enthalten, die am selben Tag eingegangen seien. Am 08.02.2008 sei zu einer Ausschusssitzung des Sozialausschusses für den 19.02.2008 geladen worden. Hier seien Anträge behandelt worden, die erst am 06.02.2008 eingegangen seien. Am 23.02.2007 sei zu einer Ausschusssitzung des Bauausschusses für den 06.03.2008 geladen worden. Auf der Tagesordnung habe ein Antrag gestanden, der erst am 20.02.2007 eingegangen sei. Ein sachlicher Grund, den Antrag nicht auf die Tagesordnung zu nehmen, liege insbesondere nicht darin, dass bei Eingang des Antrags die Ladungen zu der Sitzung zum Teil bereits versandfertig gewesen seien. Unproblematisch hätte noch eine Ergänzung der Tagesordnung mit gesonderter Post erfolgen können. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig aufzugeben, den Antrag der Antragstellerin bezüglich Drucksache Nr. 354/2008 auf die Tagesordnung der Sitzung des Sozialausschusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt vom 09.09.2008 zu nehmen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Sie tritt den Ausführungen der Antragstellerseite entgegen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit das Bestehen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs voraus. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Wenn der Antrag nicht auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung des Sozialausschusses vom 09.09.2008 gelangt, kann er erst in der nächsten Sitzungsrunde behandelt werden, die für November geplant ist. Jedoch ist ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Der Antragstellerin steht kein organschaftliches Recht zur Seite, der Antragsgegnerin aufzugeben, den genannten Antrag auf die Tagesordnung der Sitzung des Sozialausschusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt vom 09.09.2008 zu nehmen. Insbesondere kann sich die Antragstellerin nicht auf die Vorschrift des § 58 Abs. 5 S. 2 HGO berufen. Hiernach ist der Vorsitzende unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 S. 2 HGO verpflichtet, die zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände bei der Aufstellung der Tagesordnung zu berücksichtigen. Nach § 56 Abs. 1 S. 2 HGO bedarf es nämlich eines Quorums von einem Viertel der Gemeindevertreter, was vorliegend nicht gegeben ist. Überdies findet nach § 62 Abs. 5 S. 1 HGO die genannte Vorschrift des § 58 Abs. 5 S. 2 HGO auf den Geschäftsgang eines Ausschusses ausdrücklich keine Anwendung. Entsprechend kann sich die Antragstellerin auch nicht auf § 58 Abs. 5 S. 3 HGO berufen. Hiernach hat der Vorsitzende im Übrigen die Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, die bis zu einem bestimmten, in der Geschäftsordnung festzulegenden Zeitpunkt vor der Sitzung bei ihm eingehen. Auch diese Vorschrift findet nach § 62 Abs. 5 S. 1 HGO für den Geschäftsgang eines Ausschusses gerade keine Anwendung. Nach der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt A-Stadt (im Folgenden: Geschäftsordnung) steht der Antragstellerin das geltend gemachte Recht auf Aufnahme in die Tagesordnung ebenfalls nicht zur Seite. Zwar kann nach § 14 Abs. 1 der Geschäftsordnung jede Fraktion Anträge in die Stadtverordnetenversammlung einbringen. Nach § 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung müssen zwischen dem Zugang des Antrags bei dem Vorsitzenden und dem Sitzungstag jedoch mindestens 21 Tage liegen. Diese Vorschrift gilt nicht nur für die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes hinsichtlich einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, sondern auch in Bezug auf Ausschusssitzungen. Dies folgt aus § 30 Abs. 3 der Geschäftsordnung. Hiernach finden auf die Ausschüsse die Vorschriften über die Stadtverordnetenversammlung mit Ausnahme des § 27 Abs. 5 Anwendung, soweit sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz oder aus der Geschäftsordnung Abweichendes ergibt. Da in der Geschäftsordnung nichts Abweichendes festgesetzt wird, gilt die dort normierte Frist von 21 Tagen auch für die Aufnahme von Tagesordnungspunkten hinsichtlich einer Ausschusssitzung. Allerdings bedeutet dies nicht, dass Anträge einer Fraktion, bestimmte Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung zu setzen, unbeachtlich sind. Der Vorsitzende eines Ausschusses - hier des Sozialausschusses – hat, auch wenn insoweit kein korrespondierendes subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Mitglieds besteht, über einen Tagesordnungspunkt nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. VG Gießen, B. v. 28.03.2000 - 8 G 833/00 -, HSGZ 2000, 473, 474; Schmidt/Kneip, HGO, Komm., 1995, § 58 Rdnr. 14, S. 179), und er darf einen Antrag nicht willkürlich übergehen (vgl. OVG Schleswig, U. v. 16.11.1993 - 2 L 124/93 -, NVwZ-RR 1994, 459, 460). Ein solches willkürliches Übergehen liegt hier jedoch nicht vor. Unter Ermessensgesichtspunkten ist es nämlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin darauf hinwies, die Sitzungsunterlagen seien bereits versandfertig gewesen und zum Teil schon zur Post gelangt, obwohl es einem Ausschussvorsitzenden auch in diesen Fällen rechtlich grundsätzlich nicht verwehrt ist, die Ladung zu erweitern (vgl. Bennemann/Teschke, HGO, Komm., in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: März 2008, § 58 Rdnr. 44). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Vergangenheit, insbesondere am 23.05.2008, in einzelnen Fällen Einladungen zu Ausschusssitzungen versandt wurden, die Beschlussvorlagen enthielten, die noch am selben Tag eingegangen waren. Es ist nämlich schon nicht vorgetragen, dass in den vergangenen Fällen die Einladungsschreiben im Zeitpunkt des Eingangs dieser Beschlussvorlagen bereits erstellt gewesen seien beziehungsweise schon zur Post gegeben waren. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, da sie unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 52, 53 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte geht das Gericht von dem Auffangstreitwert aus, den es im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung halbiert.