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Beschluss

8 G 833/00

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2000:0328.8G833.00.0A
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Leitsätze
Leitsatz der Redaktion: In Hessen obliegt die Aufstellung der Tagesordnung für den Kreisausschuss ausschließlich dem Landrat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Leitsatz der Redaktion: In Hessen obliegt die Aufstellung der Tagesordnung für den Kreisausschuss ausschließlich dem Landrat. Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Nach Auffassung des Gerichts - gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 3 VwGO hat bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache der Berichterstatter zu entscheiden - entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO), die Kosten des gesamten Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, da er unterlegen gewesen wäre. Zur Begründung ist auszuführen, dass die zuständige Kammer, die über den Antrag zu entscheiden gehabt hätte, am 27.03.2000 und zwar bevor die Erledigungserklärung des Antragstellers vom selben Tag eingegangen war, folgenden Beschluss getroffen u n d unterschrieben hatte, auf den auch im Rahmen des nunmehr für erledigt erklärten Verfahrens Bezug genommen wird: "Nachdem eine möglicherweise in Betracht kommende Hauptsacheerledigungserklärung für den Rechtsstreit insgesamt für den Fall, dass die strittigen Punkte auf die Tagesordnung gesetzt würden, nicht abgegeben worden ist, sieht sich die Kammer nach Ablauf einer angemessenen Frist nunmehr gehalten zu entscheiden. Das Verfahren war aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben. Im übrigen bleibt der Antrag des Antragstellers, bestimmte Punkte auf die Tagesordnung des Kreisausschusses zu setzen, ohne Erfolg. Zutreffend wurde der Antrag gegen den Landrat gerichtet, da dieser mit der Aufstellung der Tagesordnung eigene Organrechte wahrnimmt (vgl. von Mutius, Kommunalrecht,1996, Rdnr.698, S.355). Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder ihm wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Norm sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt demgemäß das Bestehen eines Anordnungsgrundes sowie eines Anordnungsanspruchs voraus. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Verwaltungsgerichte sind nach § 123 Abs. 1 VwGO nur dann befugt, auf entsprechenden Antrag hin unter Vorwegnahme der Hauptsache - dies wäre hier der Fall - in einen Streit zwischen Organwaltern einer Kommune einzugreifen, wenn die Anordnung nötig ist, um die organschaftlichen Interessen des Antragstellers vor wesentlichen Nachteilen zu schützen. Dass dem Antragsteller indessen solche Nachteile drohen, hat er nicht dargetan und nicht behauptet. Insbesondere fehlt es an einer Darlegung, die vom Antragsteller gewünschten Tagesordnungspunkte hätten nicht auch in naher Zukunft, so wie es der Antragsgegner in seinem Schreiben an den Antragsteller vom 09.03.2000 beabsichtigte, behandelt werden können. Darüber hinaus hat der Antragsteller einen den Erlass der einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller steht ein Anspruch, die in Streit stehenden Punkte auf die Tagesordnung des Kreisausschusses zu setzen, nicht zu. Dies ergibt sich aus folgendem: Nach § 42 HKO i.V.m. § 69 Abs. 1 S. 1 HGO beruft der Landrat, soweit nicht regelmäßige Sitzungstage festgesetzt sind, den Kreisausschuss so oft ein, wie es die Geschäfte erfordern; in der Regel soll jede Woche eine Sitzung stattfinden. Dabei obliegt dem Vorsitzenden des Kreisausschusses die Aufgabe, gemäß § 42 HKO i.V.m. §§ 69 Abs. 2, 58 Abs. 1. S. HGO, die Kreisausschussmitglieder zu den Sitzungen des Kreisausschusses schriftlich unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung einzuladen. Hat daher die Einberufung zu den Sitzungen des Kreisausschusses in der Weise zu erfolgen, dass der Landrat die Verhandlungsgegenstände sowie Zeit und Ort der Sitzung den Mitgliedern des Kreisausschusses schriftlich mitteilen muss, ergibt sich hieraus zugleich die alleinige Kompetenz des Landrates, die Tagesordnung aufzustellen. Diese Auslegung wird durch die ausdrückliche Regelung des Mitgestaltungsrechts der Kreisausschussmitglieder bestätigt. Nach § 42 HKO i.V.m. § 69 Abs. 1 S. 2 HGO muss unverzüglich eine Sitzung stattfinden, wenn dies ein Viertel der Kreisausschussmitglieder unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangen. Gemäß § 42 HKO i.V.m. §§ 69 Abs. 2, 58 Abs. 2 HGO kann über Angelegenheiten, die nicht auf der Einladung der Sitzung des Kreisausschusses verzeichnet sind, nur verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreisausschussmitglieder dem zustimmen. Damit hat der Landesgesetzgeber nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Normen nur dann einem einzelnen Kreisausschussmitglied einen Anspruch auf Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung zuerkannt, soweit ein entsprechender Antrag von einer bestimmten Anzahl von Kreisausschussmitgliedern unterstützt wird und folglich die Ausübung der ihnen zufließenden Beteiligungsrechte im Interesse der Arbeitsfähigkeit des Organs an die Erreichung eines bestimmten Quorums gebunden. Die vom Hessischen Landesgesetzgeber vorgesehene ausdrückliche Bezugnahme wäre überflüssig und vom Gesetzgeber nicht getroffen worden, müßte einem Antrag eines Kreisausschussmitgliedes, einen Punkt auf die Tagesordnung setzen zu lassen, in jedem Fall und ohne weiteres durch den Landrat entsprochen werden (vgl. auch Hess. VGH, DVBl. 1988, 793, 794 r. Sp. für das Antragsrecht der Stadtverordneten gemäß § 58 Abs. 5 S. 2 HGO). Dieser Auslegung entspricht, dass nach der Verweisungsnorm des § 42 HKO i.V.m. § 69 Abs. 2 HGO nur die Bestimmungen des § 58 Abs. 1 und 2 HGO (und der hier nicht einschlägige § 61 HGO) sinngemäß gelten. Dagegen fehlt eine Bezugnahme auf § 58 Abs. 5 HGO, dessen Satz 3 normiert, dass a l l e bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Vorsitzenden eingehenden Anträge der Organmitglieder auf die Tagesordnung zu setzen sind. Diese Vorschrift wurde mit Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 20.05.1992 eingeführt (GVBl. S. 170, in Kraft getreten: 21.05.1992), während bis zu diesem Zeitpunkt der einzelne Gemeindevertreter keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung hatte (vgl. dazu Hess. VGH, DVBl. 1986, 247, 248). Die fehlende Verweisung des § 42 HKO i.V.m. § 69 Abs. 2 HGO auf § 58 Abs. 5 S. 3 HGO verdeutlicht, dass das einzelne Mitglied des Gemeindevorstands bzw. des Kreisausschusses nur vermittelst eines Quorums einen Antrag auf die Tagesordnung zu setzen vermag, zumal der Landesgesetzgeber mit der Einführung des § 58 Abs. 5 S. 3 HGO eine entsprechende Regelung für Mitglieder des Gemeindevorstandes in § 69 HGO bzw. für Kreisausschussmitglieder ohne weiteres hätte einführen können. Auch der Vergleich mit anderen landesrechtlichen Gemeindeordnungen zeigt, dass die von der Hessischen Kreisordnung in Bezug genommene Hessische Gemeindeordnung nur dem Vorsitzenden des Organs das Initiativrecht im Hinblick auf die Gestalt der Tagesordnung für die Sitzung des Gemeindeorgans gibt. So statuiert z.B. § 39 a der Niedersächsischen Gemeindeordnung ein allumfassendes Antragsrecht, das auch die Befugnis beinhaltet, bestimmte Gegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen (vgl. Thiele, Niedersächsische Gemeindeordnung, 3. Aufl. 1992, Erläuterung 1 zu § 39 a unter Hinweis OVG Lüneburg). Soweit die Hessische Gemeindeordnung daher ausdrücklich Regelungen über Mitgestaltungsrechte bei der Aufstellung der Tagesordnung kennt und eine Antragsbefugnis von einem Quorum abhängig macht, besteht für das einzelne Organmitglied weder ein Recht auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, soweit das Quorum nicht erreicht ist (vgl. Bayer. VGH, NVwZ 1988, 83, 85 ; Hess. VGH, DVBl. 1986, 247, 248 r. Sp.; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 2. Auflage 1997, Rdnr. 457, S. 291). Von dieser Rechtslage ist die Kammer bereits in ihrem die Vorbereitungskompetenz eines Oberbürgermeisters betreffenden Beschluss vom 03.11.1999 - 8 G 3045/99 (HSGZ 2000, 71 f.) ausgegangen. Dort heißt es nämlich: "Denn der Oberbürgermeister entscheidet durch die Aufstellung der Tagesordnung auch darüber, wann die betreffende Angelegenheit Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Gemeindevorstands sein soll (Repp, Der Bürgermeister nach der Hessischen Gemeindeordnung, 1988, S. 120.)" Eine solche Quorumsregelung verstößt auch nicht gegen Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - (vgl. BVerfG, NVwZ 1990, 355 ). Kann ein Quorum des Organs verlangen, dass eine Angelegenheit auf die Tagesordnung gesetzt wird, so gebietet zudem Art. 28 Abs.1 S. 2 GG nicht, den einzelnen Organmitgliedern ein weiteres, eigenständiges Antragsrecht zu gewähren (vgl. BVerwG, B. v. 14.12.1997 - 7 B 50.92 -, Buchholz 11, Nr. 88 zu Art. 28 GG). Durch die Quorumsregelung ist dem Minderheitenschutz zureichend Rechnung getragen (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 17.12.1991 - 7 A 10752/91 - Juris; vgl. dazu auch von Mutius, Kommunalrecht, 1996, Rdnr. 699, S. 355 f.). Allerdings bedeutet dies nicht, dass Anträge der Kreisausschussmitglieder, bestimmte Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung zu setzen, vollkommen unbeachtlich sind. Denn der Vorsitzende des Kreisausschusses hat - auch wenn insoweit kein korrespondierendes subjektiv - öffentliches Recht des einzelnen Mitgliedes besteht - über einen Tagesordnungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. Schmidt/Kneip, HGO 1995, Rdnr. 14 zu § 58, S. 179), und er darf einen Antrag nicht willkürlich übergehen (vgl. OVG Schleswig, NVwZ-RR 1994, 459, 460 r. Sp.). Er ist aber grundsätzlich befugt, Anträge, die nicht zumindest von einem entsprechenden Quorum getragen werden, in einer späteren Sitzung zu behandeln (vgl. Wiegelmann, Handbuch des Hessischen Kommunalverfassungsrechts, 1988, Band 1, S. 281 für den Stadtverordnetenvorsteher). Im vorliegenden Fall beabsichtigt der Antragsgegner, die vom Antragsteller gewünschten Tagesordnungspunkte nach der Klärung bestimmter hiermit in Zusammenhang stehender Fragen durch den Kreistag auf die Tagesordnung des Kreisausschusses zu setzen. Dies ist nach den zuvor gemachten Ausführungen rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere frei von Willkür. Im Rahmen des nur eine summarische Prüfung zulassenden Eilverfahrens erscheint es nachvollziehbar, dass der Antragsgegner zunächst die Beratung des Kreistags über die Einsparmaßnahmen von Personalkosten abwarten will, bevor die Angelegenheit auf die Tagesordnung der Sitzung des Kreisausschusses gesetzt wird. Dass sich dies in nicht angemessener Weise zeitlich verzögert, steht nicht zu erwarten. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, der Kreisausschuss habe in seiner Sitzung vom 26.01.2000 den dem Antrag zu Ziff. 2 zugrundeliegenden Sachverhalt beraten und "einvernehmlich vereinbart, die Personalentscheidung zurückzustellen, um ein erforderliches Beteiligungsverfahren noch durchführen zu können", so dass nach Abschluss dieses Beteiligungsverfahrens der Antragsgegner schon aufgrund dieser "Vereinbarung" im Kreisausschuss verpflichtet sei, diesen und andere Punkte auf die Tagesordnung zu nehmen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller damit nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein entsprechender Tagesordnungspunkt zwingend auf die nächste Sitzung zu setzen wäre, kann der Antragsteller im Rahmen des vorgesehenen Mindestquorums einen entsprechenden Tagesordnungspunkt beantragen. Ungeachtet dessen bestehen Bedenken, ob überhaupt ein solcher Vorratsbeschluss - wie ihn der Antragsteller behauptet - nicht in das Recht des Landrats, die Tagesordnung festzulegen, unzulässigerweise eingreifen würde. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde, entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller nach den zuvor gemachten Ausführungen ebenfalls die Kosten aufzuerlegen (§161 Abs.2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 20 GKG." An diesen Ausführungen ist auch festzuhalten, nachdem die Beteiligten im vorliegenden Verfahren die Hauptsache für erledigt erklärt haben.