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Urteil

8 E 2538/05

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2007:0704.8E2538.05.0A
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Leitsätze
1. Ein im unbeplanten Außenbereich an sich privilegiert zulässiges Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient (hier: Windpark mit fünf Windenergieanlagen), kann durch eine nachträgliche Änderung der Flächennutzungsplanung unzulässig werden. 2. Wird das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB nicht rechtmäßig verweigert, ist die Immissionsschutzbehörde zumindest gehalten, sich an die Kommunalaufsicht zu wenden und nachhaltig auf eine Ersetzung des Einvernehmens zu dringen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt war, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 5 Windenergieanlagen des Typs … auf den Flurstücken 46, 25, 26 und 7 der Flur 4 sowie Flurstück 5 der Flur 6 der Gemarkung E. entsprechend ihrem Genehmigungsantrag vom 13.12.2002 wegen des Fehlens des Einvernehmens der Beigeladenen nach § 36 BauGB abzulehnen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 40 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein im unbeplanten Außenbereich an sich privilegiert zulässiges Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient (hier: Windpark mit fünf Windenergieanlagen), kann durch eine nachträgliche Änderung der Flächennutzungsplanung unzulässig werden. 2. Wird das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB nicht rechtmäßig verweigert, ist die Immissionsschutzbehörde zumindest gehalten, sich an die Kommunalaufsicht zu wenden und nachhaltig auf eine Ersetzung des Einvernehmens zu dringen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt war, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 5 Windenergieanlagen des Typs … auf den Flurstücken 46, 25, 26 und 7 der Flur 4 sowie Flurstück 5 der Flur 6 der Gemarkung E. entsprechend ihrem Genehmigungsantrag vom 13.12.2002 wegen des Fehlens des Einvernehmens der Beigeladenen nach § 36 BauGB abzulehnen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 40 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist bezüglich des Hauptantrags zulässig, aber unbegründet. Es fehlt nicht an dem grundsätzlich nötigen erfolglosen Abschluss eines Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung datiert vom 13.11.2002 und wurde erst fast drei Jahre später (04.10.2005) beschieden. Dazwischen erfolgte am 19.08.2005 die Erhebung der vorliegenden Klage. Über den am 25.10.2005 eingelegten Widerspruch ist bis zur mündlichen Verhandlung nicht entschieden worden. Der Beklagte hat jedoch zu erkennen gegeben, dass er ihn auch nicht zu bescheiden gedenkt. Für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 75 S. 3 VwGO bestand daher keine Veranlassung - das Zuwarten bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides wäre als reine Förmelei anzusehen. Ein hinreichender Grund ist jedenfalls für das Unterlassen eines Widerspruchsbescheides seit dem 25.10.2005 und damit seit mehr als 3 Monaten nicht erkennbar. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Windkraftanlagen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilten, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die Errichtung der von der Klägerin geplanten Windräder ist jedoch nicht genehmigungsfähig, weil ihr öffentlich-rechtliche, hier bundesbaurechtliche Vorschriften entgegenstehen. Zwar befindet sich das beabsichtigte Vorhaben im unbeplanten Außenbereich und ist deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert, weil es der Nutzung der Windenergie dient. Es ist gleichwohl unzulässig, weil öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 3 BauGB durch den inzwischen aufgestellten und am 07.03.2006 genehmigten geänderten Flächennutzungsplan entgegenstehen. Dieser neue von der Beigeladenen aufgestellte Plan sieht für das Gebiet, auf das sich der Antrag erstreckt, keine Vorrangzonen für Windenergie mehr vor. Der Abweichung vom Regionalplan Südhessen 2000 hat die Regionalversammlung Südhessen auch zugestimmt. Bei der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits erfolgten Änderung der Flächennutzungsplanung für das betroffene Gebiet handelt es sich nicht um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Die Beigeladene weist hinreichend sogenannte Positivflächen für die Errichtung von insgesamt fünf Windkraftanlagen aus. Eine solche Ausweisung dient der effektiven Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen (vgl. dazu Manssen, BayVBl. 2005, 485, 486). Unzulässig wäre die Planung dagegen nur, wenn sie bestimmte Vorhaben - hier die Windrädererrichtung - verhindern will, indem gar keine oder nur ganz geringe Flächen für diese Nutzung vorgesehen werden (vgl. BVerwG, U. v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109, 113; U. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 -, HSGZ 2003, 143, 146). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Bezüglich der Zulässigkeit einer solchen Planung muss ferner gewährleistet sein, dass sich innerhalb dieser Positivflächen die Windenergienutzung gegenüber anderen Nutzungsarten durchsetzen kann (vgl. Lahme, Anmerkung zu OVG NW, U. v. 13.03.2006 - 7 A 3414/04 -, ZNER 2006, 176, 177). Die Beigeladene hat unwidersprochen vorgetragen, dass bereits Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen in der neuen Konzentrationszone erteilt worden seien (Bl. 170 d.A). Das insoweit erforderliche schlüssige Gesamtplanungskonzept (vgl. zu diesem Erfordernis: Stüer/Stüer, NuR 2004, 341, 345; Schidlowski, NVwZ 2001, 388, 390) liegt hier deshalb vor. Ein Abwägungsfehler bei der Verkleinerung des Vorranggebietes ist nicht ersichtlich. Eine Konzentration der Windkraftanlagen auf bestimmte Bereiche ist grundsätzlich zulässig (vgl. VG Göttingen, U. v. 09.03.2006 - 2 A 194/04 -, juris). Auf die Frage, ob ein erst in Aufstellung befindlicher Flächennutzungsplan bereits eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 BauGB entfaltet (dagegen: OVG Nds., B. v. 22.01.1999 - 1 L 5538/97 -, Rdl. 1999, 91 und B. v. 30.11.2004 - 1 ME 190/04 -, NuR 2005, 601, Ls. 1), kommt es nicht mehr an, da die Planänderung inzwischen in Kraft getreten ist. Die Klage ist aber im Hinblick auf den Hilfsantrag zulässig und in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise begründet. Die Klägerin hat in zulässiger Weise für den Fall, dass das Gericht einen Anspruch auf die in der Hauptsache begehrte Genehmigung nicht erkennt, hilfsweise die Feststellung beantragt, dass ein Anspruch auf Genehmigungserteilung bestand. Dies konnte die Klägerin analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO tun. Sie hat wegen des beabsichtigten Schadensersatzprozesses ein hinreichendes Interesse an der Feststellung, dass die Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung bestand. Der Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Anlagen durfte der Beklagte nicht deswegen ablehnen, weil das Einvernehmen der Beigeladenen nach § 36 BauGB fehlte. Der Beklagte wäre zumindest gehalten gewesen, sich an die für die Beigeladene zuständige Kommunalaufsicht zu wenden (vgl. § 145 HGO) und nachhaltig darauf zu dringen, dass diese ebenfalls bei dem beklagten Land angesiedelte Behörde das fehlende Einvernehmen ersetzt. Gründe, das Einvernehmen rechtmäßig zu verweigern, lagen hinsichtlich der Beigeladenen nämlich nicht vor, was sich aus den folgenden Erwägungen ergibt. Damit muss auch der Umstand nicht näher beleuchtet werden, dass mittlerweile gemäß § 22 Abs. 3 DVO-BauGB vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259) der zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde auch die Zuständigkeit für die Ersetzung des Einvernehmens obliegt. Die Beigeladene vermag sich nicht auf die mangelnde Erschließung der Grundstücke für die Errichtung der Windkraftanlagen zu berufen. Voraussetzung für die Erschließung ist nicht, wie die Beigeladene meint, die Erreichbarkeit des Grundstücks während der Bauphase. Selbst ein unbefestigter Feldweg genügt insoweit (VG Meiningen, B. v. 25.01.2006 - 5 E 386/05 -, juris, Ls. 1). Der regionale Grünzug, der über die fraglichen Grundstücke führt, stand dem Vorhaben auch nicht als öffentlicher Belang entgegen (vgl. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB). Die Errichtung der Windanlagen würde den Grünzug zwar erheblich beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigung ist aber rechtlich ohne Bedeutung, weil sie bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung mit in die Abwägungsentscheidung einbezogen wurde. Bei den fraglichen Windanlagen handelt es sich um raumbedeutsame Maßnahmen im Sinne der §§ 35 Abs. 3 S. 2 BauGB, 3 Nr. 6 ROG. Für die Qualifizierung spricht insbesondere die Höhe der Anlagen von insgesamt über 100 m. Denn die Höhe eines Vorhabens und die Größe der Anlage beeinflussen besonders die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets (vgl. Reidt, ZfBR 2004, 430, 433; Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129, 132). Sich widersprechende Funktionen des Regionalplans (regionaler Grünzug, Windenergievorrangzone) müssen auch gegeneinander abgewogen werden, und zwar schon bei der Aufstellung der Ziele der Raumordnung (vgl. auch Hess. VGH, U. v. 11.11.2004 - 3 N 2681/03 -, S. 8 UA). Die Kammer geht im Anschluss an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof (a. a. O.) davon aus, dass eine solche Abwägungsentscheidung bei der Aufstellung des Regionalplans stattgefunden hat. Wenn in den Zielen der Raumordnung für dieselben Grundstücke ein Grünzug und Windkraftanlagen vorgesehen sind, dann kann der Konflikt den beschließenden Gremien nicht verborgen geblieben sein. Es lässt den Rückschluss zu, dass grundsätzlich hier ein regionaler Grünbereich, aber zugleich Windkraftanlagen privilegiert zugelassen sein sollten. Mit Blick auf die spezielle Ausweisung als Windkraftzone ist auch eine bewusste Abstufung zugunsten der Windkraft gegenüber dem Grünzug anzunehmen. Wegen der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in dem einschlägigen Normenkontrollverfahren festgestellten Unwirksamkeit der entsprechenden Veränderungssperre von Anfang an (vgl. U. v. 11.11.2004 - 3 N 2681/03 -) stand diese der Erteilung der beantragten Genehmigung nicht entgegen. Eine Spruchreife, die weitergeht als sich aus dem Tenor ergibt, bestand nicht. Insbesondere war das Gericht auch nicht in der Lage, in zumutbarer Weise eine solche Spruchreife herbeizuführen. Dies betrifft insbesondere die abschließende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlagen in naturschutzfachlicher als auch in technischer Hinsicht. Das Gericht war aber dadurch nicht gehindert, die vorgenommene Tenorierung zu treffen. Denn eine Fortsetzungsfeststellungsklage bleibt nicht schon deshalb ohne Erfolg, weil im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses keine (vollständige) Spruchreife bestand (vgl. auch BVerwG, U. v. 27.03.1998 - 4 C 14/96 -, Ls., juris). Die Kosten des Verfahrens waren nach § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass die Klägerin mit ihrem Hauptantrag voll und mit ihrem Hilfsantrag nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich deshalb einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen. Die Klägerin beantragte am 13.11.2002 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Windparks mit 5 Windenergieanlagen (WEA) im Gebiet der Beigeladenen, Gemarkung E., Flurstücke 7, 25, 26 und 46 in Flur 4 sowie Flurstück 5 in Flur 6. Die geplanten Standorte der WEA 2, 3, 4 und 5 lagen innerhalb eines ausgewiesenen „Bereichs für die Windkraftnutzung“ des Regionalplans Südhessen 2000. Dieses Vorranggebiet für die Windkraftnutzung war im Regionalplan Südhessen 2000 zugleich mit den regionalplanerischen Darstellungen „Regionaler Grünzug“ und „Bereich für die Landwirtschaft“ ausgewiesen. Der geplante Standort für die WEA 1 befand sich außerhalb westlich des im Regionalplan Südhessen 2000 dargestellten Vorranggebiets für die Windenergienutzung und war dort als „Bereich für die Landwirtschaft“ und „Regionaler Grünzug“ dargestellt. Die Geltungsdauer der von der Beigeladenen am 21.09.2001 für das fragliche Gebiet beschlossenen Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB wurde am 17.07.2003 sowie ein weiteres Mal im Sommer 2004 verlängert. Mit Urteil vom 11.11.2004 - 3 N 2681/03 - erklärte der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Satzung der Beigeladenen „über den Erlass einer Veränderungssperre“ für den Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 184 „WE II“ vom 21.09.2001 in der Fassung der Satzung der Beigeladenen über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre vom 02.09.2004 für unwirksam, soweit diese Satzung sich auf Flächen bezog, die westlich der Landesstraße … liegen. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision hiergegen wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2005 - 4 BN 10.05 - zurückgewiesen. Die Beigeladene erteilte das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Genehmigung trotz wiederholter Anfragen seitens des Beklagten nicht. Der Kreisausschuss des F-Kreises ersetzte nicht das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen. Unter dem 04.10.2005 lehnte der Beklagte die von der Klägerin beantragte Genehmigung ab. Zur Begründung führte er aus, Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Genehmigung sei, dass das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB vorliege. Dieses Einvernehmen sei aber durch die Beigeladene versagt worden. Die Beigeladene habe zur Begründung vorgetragen, der Errichtung der Windkraftanlagen stünden konkrete und verfestigte Planungsabsichten ihrerseits entgegen, weil das Planungsverfahren zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen nur eine Konzentrationszone an einer anderen Stelle als dem von der Klägerin bevorzugten Standort vorsehe. Ferner würde die erforderliche, aber unterbliebene Abwägung zwischen den Funktionen der Bereiche für die Vorrangflächen für Windenergie und den Funktionen des regionalen Grünzugs zur Unwirksamkeit der Windvorrangzonen im regionalen Grünzug führen. Die Errichtung der raumbedeutsamen Windenergieanlagen widerspräche daher dem verbleibenden Ziel der Raumordnung „Regionale Grünzüge“ nach dem Regionalplan Südhessen 2000. Die beantragten Windenergieanlagen seien somit wegen § 35 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BauGB nicht genehmigungsfähig. Auch durch das Kreisbauamt des F-Kreises habe das fehlende Einvernehmen nicht hergestellt werden können. Hiergegen legte die Klägerin am 25.10.2005 Widerspruch ein. Am 27.10.2005 beantragte die Beigeladene gegenüber dem Beklagten die Abweichung von dem Regionalplan Südhessen 2000, wonach die Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie verringert werden sollten. Diesem Abweichungsantrag entsprach der Beklagte gemäß dem Beschluss der Regionalversammlung Südhessen vom 03.03.2006 mit Bescheid vom 06.03.2006. Hiernach wurde die Abweichung von den Zielen des Regionalplans Südhessen 2000 zur Befreiung von der Anpassungspflicht des Flächennutzungsplans an den Regionalplan Südhessen 2000 hinsichtlich der Bereiche für die Windenergienutzung zugelassen. Unter dem 07.03.2006 genehmigte der Beklagte die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen. Die von der Klägerin für eine Windenergienutzung erstrebten Flächen liegen danach sämtlich im Ausschlussbereich für Windkraftanlagen. Am 19.08.2005 hat die Klägerin bei dem VG Darmstadt Klage erhoben, das die Klage mit Beschluss vom 04.10.2005 - 8 E 1475/05 - an das erkennende Gericht verwiesen hat. Die Klägerin ist der Ansicht, die Klage sei vor Abschluss eines Vorverfahrens nach § 75 VwGO zulässig, da über ihren Genehmigungsantrag vom 13.11.2002 im Zeitpunkt der Klageerhebung seit 33 Monaten nicht entschieden worden sei. Nachdem der Beklagte nunmehr - am 04.10.2005 - einen Ablehnungsbescheid erlassen habe, gegen den von ihr, der Klägerin, Widerspruch eingelegt worden sei, könne die Klage unter Einbeziehung des ergangenen Verwaltungsakts als Verpflichtungsklage aufrechterhalten und fortgeführt werden. Ein Vorverfahren sei in diesem Fall entbehrlich. Die von der Beigeladenen verhängte Veränderungssperre, die von dem Beklagten als Hinderungsgrund angeführt worden sei, über den Antrag zu entscheiden, sei bereits mit Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.11.2004 - 3 N 2681/03 - für unwirksam erklärt worden. Die hiergegen von der Beigeladenen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.04.2005 - 4 BN 10.05 - zurückgewiesen. Die beantragte Genehmigung müsse erteilt werden. Die Nichterteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB sei rechtswidrig. Der F-Kreis habe das Einvernehmen längst ersetzen müssen. Das Vorhaben der Klägerin sei an den vorgesehenen Standorten gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 5 BauGB privilegiert zulässig. Öffentliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung hätten sich die Standorte der Windenergieanlagen in hierfür ausgewiesenen Vorrangzonen innerhalb des Flächennutzungsplans der Beigeladenen sowie des Regionalplans Südhessen 2000 befunden. Die Erschließung sei aufgrund der zumutbaren Eigenerschließungsangebote von ihr, der Klägerin, an die Beigeladene sowie die Stadt G gesichert. Durch den im Jahre 2005 von der Klägerin bei dem Beklagten gestellten Abweichungsantrag versuche die Beigeladene mit allen Mitteln, das Vorhaben unzulässig zu machen. Hierdurch wolle die Beigeladene erreichen, dass der Rechtsanspruch der Klägerin auf Genehmigung vereitelt werde. Mit Schriftsatz vom 20.03.2006 trägt die Klägerin vor, die durch den Abweichungsantrag der Beigeladenen vom Regionalplan Südhessen 2000 eingeleitete Änderung der Flächennutzungsplanung stehe ihrem, der Klägerin, Vorhaben nicht als zu beachtender öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Ziff. 1 BauGB entgegen. Vorliegend sei nämlich lediglich eine Flächennutzungsplanung (der Beigeladenen) im Entstehen begriffen. Flächennutzungsplanungen könnten weder „Verlautbarungsreife“ noch „Planreife“ im Sinne der Rechtsprechung erlangen. Überdies stelle die vorliegende Flächennutzungsplanung, die allein darauf gerichtet sei, das Vorhaben der Klägerin unmöglich zu machen, eine reine Verhinderungsplanung dar. Mit dem Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung würde ein erledigendes Ereignis eintreten. Sie, die Klägerin, würde für diesen Fall auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen und beabsichtige für den Fall, dass der Rechtsstreit aufgrund der Flächennutzungsplanänderung nicht mehr erfolgreich sein könne, gegen den Beklagten und die Beigeladene Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Mit Schriftsatz vom 18.06.2007 vertritt sie die Ansicht, die mittlerweile erfolgte 2. Änderung der Flächennutzungsplanung der Beigeladenen sei formell und materiell rechtswidrig. Diese Planung sei ferner abwägungsfehlerhaft und auf Verhinderung des klägerischen Vorhabens gerichtet. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 5 Windenergieanlagen des Typs … auf den Flurstücken 46, 25, 26 und 7 der Flur 4 sowie Flurstück 5 der Flur 6 der Gemarkung E. entsprechend „ihres Genehmigungsantrages“ vom 13.11.2002 zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 04.10.2005 rechtswidrig war und die Klägerin bis zum Inkrafttreten des Flächennutzungsplans durch amtliche Bekanntgabe der Genehmigung des Flächennutzungsplans einen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gehabt hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unzulässig. Es gebe zureichende sachliche Gründe, warum vor Klageerhebung keine förmliche Entscheidung über den Genehmigungsantrag ergangen sei. So habe man zunächst das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinsichtlich der von der Beigeladenen beschlossenen Veränderungssperre abgewartet. Zum anderen sei versucht worden, von der Beigeladenen das erforderliche Einvernehmen zu erhalten bzw. beim F-Kreis sei wegen einer Ersetzung des Einvernehmens angefragt worden. Die Klage sei zudem unbegründet. Die beantragte Genehmigung könne nicht erteilt werden, da es derzeit an einer hierfür erforderlichen Erteilung oder Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB fehle. Mit Schriftsatz vom 13.03.2006 trägt der Beklagte vor, die Beigeladene habe nunmehr eine Änderung ihres Flächennutzungsplanes beschlossen, wonach die Windvorrangflächen in der Weise reduziert worden seien, dass sich alle fünf von der Klägerin begehrten Standorte nunmehr im Ausschlussbereich für Windkraftanlagen befänden. Mit Beschluss vom 03.03.2006 habe die Regionalversammlung dem entsprechenden Abweichungsantrag der Beigeladenen vom Regionalplan Südhessen 2000 zugestimmt. Es bestehe damit die hinreichend sichere Erwartung, dass der inhaltlich konkretisierte Entwurf zu einer verbindlichen Vorgabe erstarken werde. Daher stehe die Darstellung des künftigen Flächennutzungsplans als zu beachtender öffentlicher Belang dem Vorhaben entgegen. Eine Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens komme damit nicht mehr in Betracht. Es sei ferner nicht beabsichtigt, noch eine Widerspruchsentscheidung zu treffen. Mit Schriftsatz vom 28.06.2007 trägt der Beklagte vor, die mittlerweile durchgeführte Änderung der Flächennutzungsplanung der Beigeladenen sei auch wirksam erfolgt. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Die Ausweisung besonderer Bereiche für Windenergienutzungen in der Gemarkung E. im Regionalplan Südhessen 2000 sei unwirksam gewesen, weil die erforderliche raumordnerische Abwägung zwischen den Zielen der Raumordnung „Regionale Grünzüge“ und der „Bereiche für Windenergienutzung“ nicht vorgenommen worden sei. Eine solche Abwägung sei erforderlich gewesen, da grundsätzlich ein Zielkonflikt zwischen der Windenergienutzung und der Ausweisung als „Regionaler Grünzug“ bestehen könne und deshalb ein Abweichungsverfahren notwendig sei, wenn eine raumbedeutsame Windenergieanlage in einem regionalen Grünzug genehmigt werden solle. Ferner stehe dem Vorhaben ein planreifer Flächennutzungsplanentwurf als öffentlicher Belang entgegen. Sie, die Beigeladene, habe auch keine Verhinderungsplanung zu Lasten der Klägerin betrieben. Die Verkleinerung des Gebiets „WE II“ habe sich größtenteils bereits aus der Anwendung des vom Beklagten und dem Planungsverband aufgestellten Abstandskriterienkatalogs für das gesamträumliche Konzept der Windenergienutzung im Zuge der Neuaufstellung des Regionalplans bzw. des regionalen Flächennutzungsplans ergeben. Die von ihr, der Beigeladenen, ausgewiesene Konzentrationszone habe die günstigsten Windverhältnisse geboten. Ferner sei die Erschließung bis heute nicht gesichert. Die Klägerin habe kein annehmbares Angebot für einen Erschließungsvertrag abgegeben. Mit Schriftsatz vom 12.06.2007 trägt die Beigeladene vor, die Errichtung der Windkraftanlagen habe auch ihrem ursprünglichen planerischen Willen entgegengestanden. So habe die Höhe der Anlagen nicht mehr als 85 m betragen sollen. Sie, die Beigeladene, betreibe auch keine Verhinderungsplanung. So seien auf der Windvorrangfläche, die gemäß der 2. Änderung des Flächennutzungsplans ausgewiesen sei, neben den beiden bereits vorhandenen Windenergieanlagen zwischenzeitlich zwei weitere genehmigt worden. Zudem sei die 2. Änderung der Flächennutzungsplanung nicht fehlerhaft erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Behördenakten (drei Aktenordner und einen Ordner der Beigeladenen) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.