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Urteil

8 E 397/03

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2005:0921.8E397.03.0A
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Leitsätze
1. Zum Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis gegenüber einem nicht aktiven Fahrlehrer, der sich weigert an fahrlehrerrechtlichen Fortbildungen teilzunehmen, aber als amtlich anerkannter Sachverständiger und Prüfer des TÜV tätig ist. 2. Nach der Vorschrift des § 33 a Abs. 4 S. 1 FahrlG, wonach eine Fahrlehrerlaubnis widerrufen werden kann, wenn zweimal gegen die Fortbildungspflicht des § 33 a Abs. 1 FahrlG verstoßen wird, kann ein zweiter Verstoß gegen diese Fortbildungsverpflichtung in diesem Sinne frühestens nach Ablauf von vier Jahren angenommen werden. 3. Selbst ein mehrfacher Verstoß gegen die fahrlehrerrechtliche Fortbildungspflicht nach § 33 a Abs. 1 FahrlG kann nicht ohne weiteres als gröbliche Pflichtverletzung im Sinne von § 8 Abs. 2 FahrlG gewertet werden, da § 33 a FahrlG Spezialgesetz für einen auf die Verletzung der Fortbildungspflicht gestützten Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist.
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums C vom 21.01.2003 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis gegenüber einem nicht aktiven Fahrlehrer, der sich weigert an fahrlehrerrechtlichen Fortbildungen teilzunehmen, aber als amtlich anerkannter Sachverständiger und Prüfer des TÜV tätig ist. 2. Nach der Vorschrift des § 33 a Abs. 4 S. 1 FahrlG, wonach eine Fahrlehrerlaubnis widerrufen werden kann, wenn zweimal gegen die Fortbildungspflicht des § 33 a Abs. 1 FahrlG verstoßen wird, kann ein zweiter Verstoß gegen diese Fortbildungsverpflichtung in diesem Sinne frühestens nach Ablauf von vier Jahren angenommen werden. 3. Selbst ein mehrfacher Verstoß gegen die fahrlehrerrechtliche Fortbildungspflicht nach § 33 a Abs. 1 FahrlG kann nicht ohne weiteres als gröbliche Pflichtverletzung im Sinne von § 8 Abs. 2 FahrlG gewertet werden, da § 33 a FahrlG Spezialgesetz für einen auf die Verletzung der Fortbildungspflicht gestützten Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist. Der Bescheid des Regierungspräsidiums C vom 21.01.2003 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21.01.2003 über den Widerruf der dem Kläger erteilten Fahrlehrerlaubnis ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die behördliche Verfügung kann rechtmäßig nicht auf § 33 a Abs. 4 S.1 FahrlG gestützt werden. Danach kann die Fahrlehrerlaubnis widerrufen werden, wenn zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach Abs. 1 verstoßen wird. Nach § 33 a Abs. 1 FahrlG hat jeder Fahrlehrer alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Gemäß der Übergangsregelung des § 49 Abs. 15 FahrlG mussten Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die noch nicht an einer Fortbildung nach § 33 a FahrlG teilgenommen hatten, der Verpflichtung zur Fortbildung bis spätestens 01.01.2001 nachkommen. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vom 21.01.2003 hatte der Kläger allenfalls einmal gegen die Fortbildungspflicht nach § 33 a Abs.1 FahrlG verstoßen. Die Vorschrift des § 33 a Abs.4 S. 1 FahrlG, die den Widerruf in das Ermessen der Behörde stellt, kam also bereits schon vom Tatbestand her nicht in Betracht. Die Behörde kann von ihrem Widerrufsermessen nämlich erst dann Gebrauch machen, wenn ein Fahrlehrer zweimal gegen seine Fortbildungspflicht verstoßen hat. Vorliegend weigerte sich der Kläger zwar beharrlich, überhaupt an einer Fortbildungsveranstaltung nach dem Fahrlehrergesetz teilzunehmen. Damit hat er aber im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (vgl. hierzu: BVerwG, B. v. 30.10.1996 - 1 B 197.96 -, GewArch 1997, 72; VG Berlin, U. v. 20.03.2002 - 11 A 535.01 -, NZV 2002, 583, 584) lediglich einmal die entsprechende Pflicht nach § 49 Abs. 15 FahrlG verletzt. Danach hätte er als Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, der noch nicht an einer Fortbildung nach § 33 a FahrlG teilgenommen hatte, der Fortbildungsverpflichtung bis spätestens 01.01.2001 nachkommen müssen. Der zweite Verstoß des Klägers gegen die Fortbildungspflicht nach § 33 a Abs. 4 S. 1 FahrlG hätte daher frühestens am 01.01.2005 erfolgen können, also fast zwei Jahre später, als es die Behörde im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides am 21.01.2003 annimmt. Der Auffassung des Beklagten, durch die beharrliche Weigerung und die schriftliche Erklärung des Klägers, in keinem Falle an einem Fortbildungsseminar teilnehmen zu wollen, habe die Fahrlehrerlaubnis entgegen dem Wortlaut des § 33 a Abs. 4 S.1 FahrlG bereits zu diesem Zeitpunkt widerrufen werden können, kann nicht gefolgt werden. Dem steht nicht nur der eindeutige Wortlaut des § 33 a Abs. 4 FahrlG entgegen, der einen zweimaligen Verstoß gegen die alle vier Jahre bestehende Fortbildungspflicht voraussetzt. Auch Sinn und Zweck des Gesetzes erfordern eine entsprechende Auslegung. Nach der ratio legis sollen ein möglichst aktueller Kenntnisstand der Fahrlehrer und die beruflich optimale Qualifikation der Fahrlehrer mit der Ausrichtung auf das Ziel, die Verkehrssicherheit zu erhöhen (Lamszus, ZVS 2000, 74; Jagow, VD 1998, 217, 218), sichergestellt sein. Wie sich aus § 33 a Abs. 1 FahrlG ergibt, geht der Gesetzgeber selbst davon aus, dass eine hinreichende Aktualität des Wissens erst nach Ablauf von vier (weiteren) Jahren nicht mehr gegeben ist. Der Bescheid vom 21.01.2003 lässt auch eine hinreichende Ermessensbetätigung durch die Behörde nicht erkennen. Es wird insbesondere nicht hinreichend abgewogen, dass der Kläger nicht aktiv als Fahrlehrer tätig ist und beim TÜV F als amtlich anerkannter Sachverständiger und Prüfer Fortbildungsmaßnahmen absolviert. Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis des Klägers konnte in rechtmäßiger Weise auch nicht auf die Vorschrift des § 8 Abs. 2 FahrlG gestützt werden. Nach dieser Norm ist die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 2 FahrlG genannten Voraussetzungen, namentlich die fahrlehrerrechtliche Zuverlässigkeit, weggefallen ist. Unzuverlässig ist ein Fahrlehrer nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 2 S. 2 FahrlG insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Von einer solchen wiederholten gröblichen Pflichtverletzung durch den Kläger kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Eine Unzuverlässigkeit des Klägers in fahrlehrerrechtlicher Hinsicht kann insbesondere nicht auf die Nichterfüllung seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 33 a Abs. 1 FahrlG gestützt werden. Wie bereits ausgeführt, hatte der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung jedenfalls nicht mehrfach gegen diese Pflicht zur Fortbildung verstoßen. Zudem kann selbst ein mehrfacher Verstoß gegen die Fortbildungspflicht nach § 33 a Abs. 1 FahrlG nicht ohne weiteres als eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne von § 8 Abs. 2 FahrlG gewertet werden. Insoweit ist nämlich zu bedenken, dass § 33 a Abs. 4 S. 1 FahrlG lex specialis für einen auf die Verletzung der Fortbildungspflicht gestützten Widerruf ist. Diese Norm stellt den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wegen Verletzung entsprechender Fortbildungsverpflichtungen in das Ermessen der Behörde. Die Norm des § 8 Abs. 2 FahrlG für den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist insofern lex generalis. Die Anwendung dieser zwingenden Vorschrift neben der Ermessensnorm des § 33 a Abs. 4 FahrlG für einen Widerruf der Fahrlehrerlaubnis aus Gründen der Verletzung der Fortbildungsverpflichtung kann daher nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Bei der Auslegung und Anwendung der fahrlehrerrechtlichen Regelungen über den Widerruf muss nicht zuletzt berücksichtigt werden, dass eine zwingend ausgelöste Rechtsfolge des Widerrufs dem hiervon Betroffenen die Berufsausübung als Fahrlehrer verwehrt und insoweit in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG berührt. Dies gebietet eine äußerst restriktive Anwendung der genannten Regelungen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., B. v. 08.08.2002 - 9 S 1039/02 -, DÖV 2003, 88, 89). Daher kann selbst allein von der zweimaligen Nichtteilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nicht eine berufliche Unzuverlässigkeit hergeleitet werden (vgl. Eckhardt, FahrlG, Komm., 6. Aufl. 1999 § 33 a Rdnr. 9). Die weitergehende und auf die Bußgeldvorschriften bezogene Auslegung des Thüringer OLG (B. v. 09.07.2004 - 1 Ss 324/03 -, VRS Bd. 107/04, 478, 479), es sei nicht an die aktuelle berufliche Stellung des Fahrlehrers, sondern an dessen Pflichtenunterworfenheit anzuknüpfen, kann im Hinblick auf die nach Art. 12 GG gebotene restriktive Auslegung auf den Bereich des Erlaubniswiderrufs so nicht übertragen werden. Auch eine mehrjährige Nichtausübung des Fahrlehrerberufs kann daher einen Widerruf der Fahrlehrerlaubnis allenfalls dann rechtfertigen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, der Erlaubnisinhaber verfüge nicht mehr über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Aber selbst dann wird ein Widerruf nur in Betracht kommen, wenn der Erlaubnisinhaber seine Fahrlehrertätigkeit wieder aufnehmen will oder dies bereits getan hat (vgl. Eckhardt, a.a.O., § 8 Rdnr. 8). Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis. Das Landratsamt D/E erteilte dem Kläger am 03.07.1979 eine Fahrlehrerlaubnis für die Klassen 1, 2, 3 (jetzt: A, BE und CE). Seit dem Jahr 1990 übt der Kläger den Beruf eines Fahrlehrers nicht mehr aus und ist seit November 1993 als Honorarmitarbeiter des TÜV F in der Funktion eines amtlich anerkannten Prüfers im Fahrerlaubniswesen tätig. Dies umfasst auch die Teilnahme an regelmäßigen Weiterbildungsveranstaltungen. Dort werden prüfungsrelevante Änderung und Neuerungen besprochen. Mit Schreiben vom 08.05.2001 teilte der Beklagte dem Kläger mit, seit 01.01.1999 bestehe für jeden Fahrlehrer die gesetzliche Verpflichtung, alle vier Jahre an einem Fortbildungslehrgang für Fahrlehrer teilzunehmen. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, kurzfristig einen entsprechenden Fortbildungslehrgang zu besuchen und dem Beklagten einen Nachweis über die Teilnahme bis spätestens 30.06.2001 vorzulegen. Schließlich wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass eine Fahrlehrerlaubnis widerrufen werden könne, wenn ein Fahrlehrer zweimal gegen die Fortbildungsverpflichtung verstoßen habe. Die erste gesetzlich vorgeschriebene Frist sei im Falle des Klägers am 31.12.2000 abgelaufen und von dem Kläger versäumt worden. Die zweite entsprechende Frist laufe für den Kläger am 30.06.2001 ab. Sofern er auch diesen Termin unbeachtet lasse, werde er, der Beklagte, den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis einleiten. Unter dem 15.05.2001 übersandte der Kläger dem Beklagten seinen Fahrlehrerschein unter dem Vorbehalt einer rechtlichen Nachprüfung. Er führte hierzu aus, zurzeit gehe er keiner Beschäftigung als Fahrlehrer nach. Es sei auch kein Beschäftigungsverhältnis in seinen Fahrlehrerschein eingetragen. Er wolle die vorgeschriebene Weiterbildung auch nicht durchführen, da dies mit einem Zeit- und Kostenaufwand verbunden sei. Sofern er zukünftig eine Beschäftigung als Fahrlehrer annehmen sollte, würde er sich auch vorher einer entsprechenden Weiterbildung unterziehen. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23.05.2001 wies er noch einmal darauf hin, dass er derzeit einer Fahrlehrertätigkeit nicht nachgehe, jedoch bereit sei, bei Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung die notwendigen Weiterbildungen zu absolvieren. Er wolle zudem weiterhin im Besitz einer Fahrlehrerlaubnis sein. Ferner forderte er den Beklagten auf, die am 15.05.2001 übersandte Fahrlehrerlaubnis an ihn, den Kläger, auszuhändigen. Unter dem 18.04.2002 verurteilte das Amtsgericht G den Kläger wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die fahrlehrerrechtliche Pflicht, alle vier Jahre an einem dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen, zu einer Geldbuße in Höhe von 150,-- €. Mit Beschluss vom 10.09.2002 verwarf das OLG H den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil. Unter dem 14.10.2002 fragte der Beklagte nochmals an, ob sich der Kläger weiterhin nicht verpflichtet fühle, an einer Fortbildungsveranstaltung für Fahrlehrer teilzunehmen. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.10.2002 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er werde deshalb nicht an einer Fortbildungsveranstaltung für Fahrlehrer teilnehmen, weil er vergleichbare bzw. höherwertige Schulungen durch den TÜV F erfahre, bei dem er als Fahrprüfer tätig sei. Mit Verfügung vom 21.01.2003 widerrief der Beklagte die dem Kläger am 03.07.1979 erteilte Fahrlehrerlaubnis. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, seit 01.01.1999 müsse jeder Fahrlehrer alle vier Jahre an einem dreitägigen Fortbildungslehrgang teilnehmen. Dies gelte grundsätzlich für alle Personen, die im Besitz einer gültigen Fahrlehrerlaubnis seien, unabhängig davon, ob eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt werde. Der Kläger habe die erforderliche Fortbildungsmaßnahme nicht absolviert. Auch die Fortbildungsveranstaltungen des TÜV F, an denen der Kläger in seiner Eigenschaft als amtlich anerkannter Sachverständiger und Prüfer teilgenommen habe, erfüllten nicht die Anforderungen des Fahrlehrerrechts. Der Kläger sei zudem fahrlehrerrechtlich unzuverlässig, da er seinen Fortbildungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei. Fortbildungsveranstaltungen seien gerade auch für diejenigen Fahrlehrer wichtig, die dieser Tätigkeit nicht aktiv nachgingen. Die Seminare hielten insbesondere die pädagogischen Kenntnisse auf dem neuesten Stand. Dieser Bereich werde von den Veranstaltungen des TÜV gerade nicht abgedeckt. Ausweislich des Jahresprogramms 2003 der fachlichen Weiterbildung für TÜV-Mitarbeiter beschäftigten sich die dortigen Seminare insbesondere mit Fahrprüfungen, gesetzlichen Bestimmungen, Fahrtrainings sowie der Begutachtung von körperbehinderten Kraftfahrern. Durch die beharrliche Weigerung und die schriftliche Erklärung des Klägers, in keinem Fall an einem Fortbildungsseminar teilnehmen zu wollen, habe die Fahrlehrerlaubnis bereits zu diesem Zeitpunkt widerrufen werden können, und zwar obwohl noch keine zwei Bußgeldverfahren durchgeführt worden seien. Am 11.02.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei deswegen nicht verpflichtet, an einer Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen, da er weder den Beruf eines Fahrlehrers ausübe, noch ein entsprechendes Arbeitsverhältnis in den Fahrlehrerschein eingetragen sei. Es stehe auch nicht die Aufnahme einer solchen Tätigkeit unmittelbar bevor. Der angefochtene Bescheid lasse völlig unberücksichtigt, dass er, der Kläger, derzeit als Fahrprüfer bei dem TÜV F tätig sei. Bereits aufgrund dieser Tätigkeit scheide ohnehin eine Beschäftigung als Fahrlehrer aus. Die Tätigkeit bei dem TÜV sei außerdem mit regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen verbunden, wodurch sichergestellt sei, dass er, der Kläger, letztlich über einen aktuellen Kenntnisstand verfüge. Außerdem sei die Vermittlung pädagogischer Fertigkeiten nicht zwingender Bestandteil der Fahrlehrerfortbildung. Insoweit bestehe für Fahrlehrer die Möglichkeit, durch entsprechende Auswahl der Fortbildungsveranstaltungen derartige Bildungsinhalte auszulassen. Schließlich sei dem Kläger derzeit eine Berufsausübung als Fahrlehrer ohnehin nicht möglich, so dass eine Entziehung der Fahrlehrerlaubnis unverhältnismäßig sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten über den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis vom 21.01.2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, der Kläger habe die ihm als Fahrlehrer obliegende Fortbildungsverpflichtung verletzt und bezieht sich hierzu auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren, die er weiter vertieft. Im Übrigen trägt er vor, es sei auch unerheblich, dass der Kläger seine Fahrlehrerlaubnis in die Verwahrung der Verwaltungsbehörde gegeben habe. Hierdurch habe er nämlich nicht auf diese Erlaubnis verzichtet. Die Fortbildungsveranstaltungen des TÜV könnten schon deshalb nicht als gleichwertig mit den fahrlehrerrechtlichen angesehen werden, da erstere nicht den Vorschriften des Fahrlehrerrechts unterlägen und auch nicht von einem anerkannten Träger durchgeführt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakte des Beklagten sowie den der Akte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht H Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.