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Urteil

2 UE 2799/06

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2007:0522.2UE2799.06.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. September 2005 - 8 E 397/03 - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. September 2005 - 8 E 397/03 - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der von dem Kläger gegen den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis erhobenen Anfechtungsklage. Das Verwaltungsgericht hätte den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 21. Januar 2003 nicht aufheben dürfen, denn die Widerrufsentscheidung steht in Einklang mit § 33 a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs.1 FahrlG und ist deshalb gerichtlich nicht zu beanstanden (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO). Zwar ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Fahrlehrerlaubnis von der zuständigen Behörde widerrufen werden kann, wenn zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach § 33 a Abs. 1 FahrlG verstoßen wird; danach hat jeder Fahrlehrer alle vier Jahre an einem jeweils dreitätigen Fortbildungslehrgang (nach näherer Maßgabe des § 15 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2307) teilzunehmen. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht jedoch angenommen, der Kläger habe im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht zweimal gegen die ihm gesetzlich auferlegte Fortbildungspflicht verstoßen gehabt und außerdem lasse der Widerrufsbescheid eine rechtsfehlerfreie behördliche Ermessensbetätigung nicht erkennen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen auf § 33 a Abs. 4 Satz 1 FahrlG gestützten Widerruf der Fahrlehrerlaubnis sind im Falle des Klägers - bei unstreitigem entscheidungserheblichem Sachverhalt - erfüllt. An einem zu seiner Aufhebung führenden Ermessensfehler leidet der angefochtene Bescheid nicht. Dies folgt im Einzelnen aus nachstehenden Erwägungen: Der Umstand, dass der Kläger nach den Eintragungen in seinem Fahrlehrerschein von 1980 bis 1993 und zuletzt - nach seinen Angaben "aushilfsweise" - vom 1. Dezember 1999 bis zum 16. Oktober 2000 als Fahrlehrer tätig war, entbindet ihn nicht von der durch die Neufassung des Fahrlehrergesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1999 eingeführten Verpflichtung zur Fortbildung. Der gegenteiligen Auffassung des Klägers ist aus den vom Thüringer Oberlandesgericht (Beschluss vom 9. Juli 2004 - 1 Ss 324/03 -, VRS 107, 478 ff.) überzeugend dargelegten Gründen nicht zu folgen. Dort ist ausgeführt: Der Bußgeldtatbestand des § 36 Abs. 1 (Nr. 16) FahrlG knüpft nicht an die aktuelle berufliche Stellung, sondern an die Pflichtunterworfenheit des Betroffenen an ("Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 a Abs. 1 oder Abs. 2 nicht an einem Fortbildungslehrgang teilnimmt."). Der Sanktionierung unterliegt demgemäß, wer der in § 33 a Abs. 1 und 2 FahrlG statuierten Fortbildungspflicht unterliegt und dieser nicht nachkommt. Dieser Pflicht unterworfen sind "Fahrlehrer" (§ 33 a Abs. 1 FahrlG). Daneben hat der Gesetzgeber in der Übergangsvorschrift des § 49 Abs. 15 FahrlG bestimmt, dass die Fortbildungspflicht nach § 33 a FahrlG für sämtliche Inhaber einer - fortgeltenden - Fahrlehrerlaubnis gilt. Dies bedeutet, dass auch der beruflich inaktive Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis der allgemein statuierten Fortbildungspflicht nachkommen muss, um sich auf diese Weise die Befähigung zur Ausübung der Fahrlehrertätigkeit zu erhalten. Dieser Regelungstechnik vermag das Gericht gerade nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Pflichtenlage und der hieran anknüpfenden Rechtsfolgen zwischen dem "aktiven" Fahrlehrer und dem bloßen Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis differenzieren wollte. Vielmehr werden beide in ihrer beruflichen Fortbildungspflicht und den hieran anknüpfenden Sanktionen gleichgestellt. Dass dies sachlich verfehlt wäre, erschließt sich dem Gericht nicht. Erklärtes Ziel der Neufassung des § 33 a FahrlG war die Anhebung des Ausbildungsniveaus der Fahrlehrer. Zur Erreichung dieses Zieles ist es nur konsequent, wenn der Gesetzgeber die aktiven Berufsangehörigen mit jenen gleichstellt, die sich aufgrund einer früher erworbenen Qualifikation jederzeit wieder als Fahrlehrer betätigen könnten, es aber aktuell (aus den verschiedensten Gründen heraus) nicht tun. ... Aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BT-Drucks. 13/6914, S. 194) ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber als Begriffsmerkmal des Fahrlehrers neben der Innehabung der Fahrlehrerlaubnis die tatsächliche Ausübung der Fahrlehrertätigkeit angesehen hätte. Dass der Gesetzgeber mit dem gesetzlichen Merkmal des "Fahrlehrers" in § 33 a Abs. 1 FahrlG gerade nicht an die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit als Fahrlehrer anknüpft, sondern an die zur jederzeitigen Ausübung dieser Tätigkeit berechtigende Innehabung einer Fahrlehrerlaubnis, folgt positiv daraus, dass er in der Übergangsvorschrift des § 49 Abs.15 FahrlG bei der Regelung des Beginns der Fortbildungspflicht für Personen, die bereits bei Inkrafttreten der Neufassung des Fahrlehrergesetzes Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis waren, ausdrücklich an die Innehabung einer Fahrlehrerlaubnis anknüpft. In dieser Übergangsvorschrift wird geregelt, bis zu welchem Zeitpunkt "Altinhaber" von Fahrlehrerlaubnissen ihrer Fortbildungsverpflichtung aus § 33 a FahrlG spätestens nachkommen müssen (siehe Koch, Das neue Fahrlehrerrecht, § 49 FahrlG Rdn. 318). Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür und es sprechen auch keine Sachgründe dafür, dass der Gesetzgeber die Fortbildungsverpflichtung nach § 33 a FahrlG von der tatsächlichen Ausübung der Fahrlehrertätigkeit abhängig machen wollte, im Unterschied dazu in Altfällen jedoch die Inhaberschaft einer Fahrlehrerlaubnis als allein maßgeblich ansah. Vielmehr liegt auf der Hand, dass der Begriff "Fahrlehrer" in § 33 a Abs. 1 FahrlG lediglich eine Kurzform zur Bezeichnung der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis darstellt. Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes ist der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis (so auch Koch, a. a. O., § 2 FahrlG Rdn. 2). Davon abgesehen wäre das Abstellen auf die tatsächliche Ausübung der Fahrlehrertätigkeit gänzlich unpraktikabel, da sich die tatsächliche Ausübung dieser Tätigkeit in konkreten Zeiträumen häufig nicht oder nur schwer nachweisen lässt. Diese Ausführungen macht sich der erkennende Senat in vollem Umfang zu eigen und legt sie im Folgenden zugrunde. Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, an Fortbildungslehrgängen für Fahrlehrer brauche er als amtlich anerkannter Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nicht teilzunehmen, zumal er "höherwertige" Weiterbildungsveranstaltungen für TÜV-Mitarbeiter/innen besuche. Es fehlt insoweit bereits an hinreichend substantiiertem Vortrag, wann genau der Kläger welche konkrete Weiterbildung an der Mitarbeiterakademie absolviert hat, deren "MAS-Programme" der Jahre 2003 und 2005 zu den Prozessakten gereicht worden sind. Im Übrigen ersetzt die - freiwillige - Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen für TÜV-Mitarbeiter nicht die - gemäß § 33 a Abs. 1 FahrlG obligatorische und überdies einer Ausnahmeregelung gemäß § 34 FahrlG nicht zugängliche - Teilnahme an jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgängen für Fahrlehrer. Für diese Lehrgänge sind nämlich in § 33 a Abs. 3 FahrlG sowie im Vierten Abschnitt der aufgrund der Ermächtigung in Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung bestimmte Anforderungen formeller und inhaltlicher Art normiert, denen die von der TÜV-Mitarbeiterakademie angebotene fachliche und fachübergreifende Weiterbildung jedenfalls nicht in ausreichendem Maße entspricht. Insbesondere liegt schon die gemäß § 33 a Abs. 3 Satz 4 FahrlG für den Träger der Lehrgänge erforderliche Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von dieser bestimmte oder nach Landesrecht zuständigen Stelle nicht vor; zudem erfasst die Weiterbildung für TÜV-Mitarbeiter nicht "alle Gebiete, die für die berufliche Tätigkeit des Fahrlehrers von Bedeutung sind" (§ 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz), insbesondere nicht die "Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts" (Nr. 3). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hatte der Kläger - auch schon im Zeitpunkt des Widerrufs seiner 1979 unbefristet erteilten Fahrlehrerlaubnis - zweimal gegen die für alle Fahrlehrer eingeführte Fortbildungspflicht verstoßen, indem er, obwohl ihn das Amtsgericht Gießen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33 a Abs. 1 FahrlG rechtskräftig zu einer Geldbuße verurteilt hatte, der Aufforderung der zuständigen Behörde, bis spätestens 30. Juni 2001 an einem entsprechenden Lehrgang teilzunehmen, (übrigens bis heute) keine Folge geleistet, sondern mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Oktober 2002 ausdrücklich erklärt hat, er beabsichtige nicht, an einem Fahrlehrerfortbildungsseminar teilzunehmen, da er als Fahrprüfer vergleichbare bzw. höherwertige Schulungen durch die Technische Überwachung Hessen erfahre. Einen ersten Verstoß im Sinne des § 33 a Abs. 4 Satz 1 FahrlG hatte der Antragsteller schon vorher dadurch begangen, dass er entgegen der Übergangsvorschrift des § 49 Abs. 15 FahrlG seiner Verpflichtung zur Fortbildung nicht bis spätestens 1. Januar 2001, also innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Neuregelung, nachkam. Ein zweiter Verstoß kam nicht erst, wie das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut ("alle vier Jahre") angenommen hat, nach Ablauf von (weiteren) vier Jahren, mithin frühestens ab dem 1. Januar 2005, in Betracht. Eine ausschließlich auf diesen Wortlaut abstellende Betrachtungsweise trägt dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung nicht hinreichend Rechnung. Ausweislich der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Drucksachen des Bundestages 13/6914 S. 194) zielt das Gesetz in seinem die Änderung des Fahrlehrergesetzes betreffenden Art. 2 auf die "Verbesserung der Qualifikation der Fahrlehrer und der Fahrschulen durch Reform der Ausbildung, Prüfung und Fortbildung" ab. In der Begründung zu Nr. 33 (§ 33 a) heißt es deshalb: Aus der bisherigen Regelung (§ 33 Abs. 2 a) ergab sich, dass der Gesetzgeber ursprünglich eine jährliche Fortbildung der Fahrlehrer für erforderlich hielt. Um einen Anreiz zur freiwilligen Teilnahme zu schaffen, konnte die Erlaubnisbehörde von der grundsätzlich vorgeschriebenen Überwachung des Unterrichts absehen, wenn sich die Fahrlehrer der Fortbildung unterzogen. Die Notwendigkeit der Fortbildung besteht weiterhin, zumal die Ausbildung der Fahrlehrer noch immer relativ kurz ist, die Fahrlehrerlaubnis auf Lebenszeit erteilt wird und die Anforderungen an das Fachwissen und die Ausbildungsmethoden ständig steigen. Da bisher nur ein kleiner Teil der Fahrlehrerschaft an Fortbildungslehrgängen teilgenommen hat und bei vielen Fahrlehrern, die sich keiner Fortbildung unterzogen haben, Ausbildungsmängel festgestellt werden konnten, erscheint es im Interesse der Ausbildungsqualität und der Verkehrssicherheit unumgänglich, die regelmäßige Fortbildung in die Pflichten des Fahrlehrers einzubeziehen. Es war nicht einzusehen, dass eine Fortbildungspflicht bisher nur für Nachschulungsfahrlehrer bestand, nicht jedoch für den Großteil der Fahrlehrerschaft, der bei der Fahrschülerausbildung eine mindestens ebenso hohe Verantwortung trägt. Die Verkehrssicherheit hängt eher in erster Linie von der Erstausbildung der Fahrzeugführer ab, die gerade verhindern soll, dass sie sich wegen Fehlverhaltens im Verkehr Nachschulungsmaßnahmen unterziehen müssen. Deshalb wird eine generelle und ausnahmslose Fortbildung für alle Fahrlehrer eingeführt (Abs. 1), und zwar in angemessenen und ausreichenden Intervallen von vier Jahren. ... Ein Verstoß gegen die Fortbildungspflicht berührt die Zuverlässigkeit des Fahrlehrers nach § 2 Abs. 1 Nr. 2. Bei wiederholter Nichtteilnahme kann der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nach § 8 Abs. 2 in Betracht kommen (Abs. 4). Ein wiederholter Verstoß ist auch möglich, wenn die Gelegenheit zum Besuch eines Ersatzkurses nicht wahrgenommen wird, nachdem bereits die Teilnahme an dem ursprünglichen Kurs versäumt wurde und dies bereits als Verstoß geahndet wurde. Angesichts dessen könnte § 33 a Abs. 4 Satz 1 FahrlG so verstanden werden, dass ein Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nicht erst frühestens nach Ablauf von vier Jahren seit einem ersten Verstoß gegen die Fortbildungspflicht nach Abs. 1 zulässig wäre, sondern schon dann, wenn die von der zuständigen Behörde gesetzte Frist zur Teilnahme an einem Ersatzkurs zwecks Erfüllung der jeweiligen aktuellen Fortbildungspflicht versäumt wurde. Ob diese Auslegung der Norm zwingend ist, kann dahingestellt bleiben, da sich der Kläger im vorliegenden Falle - aus grundsätzlichen, freilich rechtsirrigen Erwägungen - als Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis beharrlich weigerte, überhaupt an einem Fortbildungslehrgang nach näherer Maßgabe des § 15 Abs.1 und 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz teilzunehmen. Nachdem er schon die Zweijahresfrist des § 49 Nr. 15 FahrlG ohne entsprechende Fortbildung verstreichen ließ, beging er einen zweiten Verstoß gegen die Fortbildungspflicht jedenfalls dadurch, dass er auch bis zum Ende des Intervalls von vier Jahren tatsächlich an keiner vorgeschriebenen Fahrlehrerfortbildung teilnahm. Dies hat der Beklagte richtig erkannt; seine Widerrufsentscheidung vom 21. Januar 2003 ist deshalb rechtlich einwandfrei auf die Erwägung gestützt, durch die beharrliche Weigerung und die schriftliche Erklärung des Klägers, in keinem Falle an einem Fortbildungsseminar teilnehmen zu wollen (solange nicht eine Tätigkeit als Fahrlehrer tatsächlich aufgenommen wird), habe die Fahrlehrerlaubnis bereits in diesem Zeitpunkt widerrufen werden können, obwohl noch nicht zwei Bußgeldverfahren gegen den Kläger durchgeführt worden seien. Auf den Gesichtspunkt der beharrlichen Weigerung hat der Beklagte schon im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung, in der am 29. Dezember 2005 eingegangenen Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie in der mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2006 eingereichten Begründung der durch Senatsbeschluss vom 15. November 2006 zugelassenen Berufung (unter Bezugnahme auf Lütkes/Ferner/Kramer, Kommentar zum Fahrlehrergesetz, Stand Februar 2005, § 33 a Rdn. 7 und Bouska/Weibrecht, Fahrlehrerrecht, Stand Juni 2003, § 33 a Erläuterungen zu Abs. 4 Fn. 7) hingewiesen und schließlich im Schriftsatz vom 20. März 2007 auf die "konstante Verweigerungshaltung" abgestellt, die eine andere Entscheidung nicht ermögliche. Unter diesen Umständen kommt die von dem Kläger begehrte Aufhebung des Widerrufsbescheids nicht in Betracht. Die Ermessenserwägungen der für den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis zuständigen Behörde lassen im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO keinen Fehler erkennen, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids führen könnte. Der erkennende Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid vom 21. Januar 2003 lasse (auch) eine hinreichende Ermessensbetätigung durch die Behörde nicht erkennen, insbesondere werde nicht hinreichend abgewogen, dass der Kläger nicht aktiv als Fahrlehrer tätig sei und beim TÜV Hessen als amtlich anerkannter Sachverständiger und Prüfer Fortbildungsmaßnahmen absolviere. Allein der Umstand, dass bei einem seinen Beruf nicht aktiv ausübenden Fahrlehrer - wie offenbar im Land Brandenburg praktiziert - von dem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ermessensfehlerfrei wohl auch abgesehen werden könnte (jedenfalls solange der Erlaubnisinhaber seine Fahrlehrertätigkeit nicht wieder aufnehmen will oder dies bereits getan hat), rechtfertigt es noch nicht, den zum Nachteil des Klägers ergangenen Verwaltungsakt als rechtsfehlerhaft zu behandeln. Durch § 114 VwGO wird nämlich klargestellt, dass Zweckmäßigkeitserwägungen und Fragen nach etwaigen besseren oder sachgemäßeren Lösungen nicht der Beurteilung der Gerichte unterliegen und daher nicht zur Aufhebung der davon betroffenen Verwaltungsakte führen können, solange nicht die in dieser Vorschrift aufgezeigten Grenzen überschritten sind (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 114 Rz. 1 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Der Bescheid vom 21.Januar 2003 gibt zu gerichtlicher Beanstandung keinen hinreichenden Anlass. Das für die Entscheidung nach § 33 a Abs.4 Satz 1 FahrlG zuständige Regierungspräsidium Gießen war sich erkennbar bewusst, bei zweimaligem Verstoß gegen die gesetzliche Fortbildungspflicht der Fahrlehrer eine Ermessenentscheidung über den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis treffen zu müssen. Auf ihre ursprüngliche - lediglich ergänzende - Begründung, "darüber hinaus" sei eine Fahrlehrerlaubnis (zwingend) auch dann zu widerrufen, wenn gemäß § 8 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG u. a. die persönliche Zuverlässigkeit als Fahrlehrer nicht mehr gegeben sei, ist die Behörde später nicht mehr zurückgekommen. Sie ist, wie jedenfalls ihren ergänzenden Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entnommen werden kann, von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgegangen. Alle entscheidungserheblichen und sämtliche von dem Kläger dargelegten Gesichtspunkte hat sie bei ihrer Entscheidung tatsächlich berücksichtigt. Dass sie dabei nicht zu dem von dem Kläger für richtig gehaltenen Ergebnis gelangt ist, spricht nicht dafür, dass ihr ein Ermessensfehler im Sinne einer objektiven Fehlgewichtung der für die Entscheidung maßgeblichen Umstände unterlaufen sei. Sachfremde, nicht durch den Zweck des Gesetzes gedeckte Erwägungen liegen der getroffenen Entscheidung nicht zugrunde. Insbesondere erweist sich der angefochtene Widerruf nicht deshalb als ermessensfehlerhaft, weil von einem nicht aktiv als Fahrlehrer tätigen Inhaber der Fahrlehrerlaubnis unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht verlangt werden dürfe, alle vier Jahre an einem jeweils dreitätigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen, solange er seine Fahrlehrertätigkeit nicht wieder aufnehmen wolle oder dies bereits getan habe. Schon die Übergangsvorschrift des § 49 Abs. 15 FahrlG lässt die Zielsetzung des Gesetzgebers erkennen, im Interesse der Ausbildungsqualität und damit der Verkehrssicherheit alsbald eine Verbesserung der Fahrlehrerqualifikation - u. a. durch regelmäßige Fortbildung aller Fahrlehrer - zu erreichen; danach müssen nämlich Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die - wie der Kläger - noch nicht an einer Fortbildung nach § 33 a FahrlG teilgenommen haben, der mit Wirkung vom 1. Januar 1999 eingeführten Verpflichtung zur Fortbildung schon bis spätestens 1. Januar 2001 nachkommen. Zudem stehen die einschlägigen Ausführungen in den Gesetzesmaterialien ("Ein wiederholter Verstoß ist auch möglich, wenn die Gelegenheit zum Besuch eines Ersatzkurses nicht wahrgenommen wird ...") einem Verständnis entgegen, wonach ein Widerruf frühestens nach Ablauf von insgesamt sechs Jahren seit dem Inkrafttreten des § 33 a FahrlG und überdies nur dann in Betracht käme, wenn der Inhaber der Fahrlehrerlaubnis als Fahrlehrer auch tatsächlich tätig sein wolle bzw. bereits wieder tätig sei. Das Gesetz bezweckt eindeutig eine kontinuierliche Fortbildung aller Fahrlehrer in angemessenen und ausreichenden Intervallen von vier Jahren, nach seinem Inkrafttreten sogar in einem ersten Zeitraum von nur zwei Jahren. Diesem Gesetzeszweck widerspräche es, wenn es den Betroffenen ohne Risiko für den Bestand ihrer Fahrlehrerlaubnis freistünde, erstmals gerade noch vor Ablauf von insgesamt sechs (oder gar acht) Jahren an einem vorgeschriebenen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Gerade dem Entstehen längerer Fortbildungslücken auf den für die berufliche Tätigkeit des Fahrlehrers bedeutsamen, in § 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung aufgezählten Gebieten, speziell auch im Bereich der Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts, soll nach der klar erkennbaren Zielsetzung der gesetzlichen Regelung entgegengewirkt werden; hieran und nicht an dem Wunsch des Fortbildungspflichtigen, seine Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen bis zur Aufnahme einer konkreten Berufstätigkeit als Fahrlehrer hinauszuschieben, hat sich die behördliche Ermessensausübung zu orientieren. Den an eine fehlerfreie Ermessensentscheidung zu stellenden Anforderungen wird der angefochtene Widerruf schließlich auch insoweit gerecht, als der Beklagte zugrunde gelegt hat, eine - ohnehin freiwillige - Teilnahme an der von der Mitarbeiterakademie des TÜV Hessen angebotenen Weiterbildung ersetze nicht die - in Intervallen von vier Jahren obligatorische - Teilnahme an der spezifischen Fahrlehrerfortbildung. Insbesondere erweist es sich nicht als sachfremd darauf zu bestehen, dass auch der Kläger, der Fahrschüler zuletzt 1993 bzw. - lediglich "aushilfsweise" - von Dezember 1999 bis Oktober 2000 ausgebildet hat, der allen Fahrlehrern, seien sie aktuell in ihrem Beruf tätig oder nicht, auferlegten Fortbildungspflicht genügt, wenn er sich die Möglichkeit erhalten will, nach langer Unterbrechung künftig noch einmal eine Tätigkeit als Fahrlehrer aufzunehmen. Die Ankündigung des Klägers, sich der dann fälligen Fortbildung unterziehen zu wollen, zwingt die zuständige Behörde nicht dazu, auf den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu verzichten; denn Fortbildungslücken, die jedenfalls seit 1999 bei dem Kläger zwangsläufig entstanden sind, können durch Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang in zeitlichem Zusammenhang mit der (Wieder-)Aufnahme einer Fahrlehrertätigkeit nicht hinreichend geschlossen werden. Da der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs.2 VwGO liegen nicht vor. Der am ... 1940 geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm am 3. Juli 1979 erteilten Fahrlehrerlaubnis wegen Nichterfüllung der mit Wirkung vom 1. Januar 1999 für Fahrlehrer gesetzlich eingeführten Fortbildungspflicht. Ausweislich seines Fahrlehrerscheins war er von 1980 bis 1993 und zuletzt in der Zeit vom 1. Dezember 1999 bis zum 16. Oktober 2000 in verschiedenen Fahrschulen beschäftigt. Schon seit November 1993 ist er als Honorarmitarbeiter des TÜV Hessen in der Funktion eines amtlich anerkannten Prüfers im Fahrerlaubniswesen tätig. Durch Schreiben vom 8. Mai 2001 wies das Regierungspräsidium Gießen den Kläger auf die Verpflichtung gemäß § 33 a des Fahrlehrergesetzes - FahrlG - in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) hin, alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang für Fahrlehrer teilzunehmen, und forderte ihn auf, da er bisher keine derartigen Veranstaltungen besucht habe, einen entsprechenden Nachweis bis spätestens 30. Juni 2001 vorzulegen. Gemäß § 33 a Abs. 4 Satz 1 FahrlG könne die Fahrlehrerlaubnis widerrufen werden, wenn zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach Abs. 1 verstoßen werde. Die erste durch § 49 Abs. 15 FahrlG vorgeschriebene Frist (31. Dezember 2000) sei von dem Kläger bereits versäumt worden und die zweite Frist ende für ihn am 30. Juni 2001. Sofern er auch diesen Termin unbeachtet lasse, müsse der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis eingeleitet werden. Daraufhin übersandte der Kläger der Erlaubnisbehörde unter dem Vorbehalt einer rechtlichen Überprüfung seinen Fahrlehrerschein mit dem Bemerken, er gehe zur Zeit keiner Beschäftigung als Fahrlehrer nach und wolle deshalb die mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbundene Fortbildung nicht durchführen; seine Fahrlehrerlaubnis möge bis zu einer endgültigen Klärung ruhen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 23. Mai 2001 erklärte er sich ausdrücklich bereit, bei künftiger Aufnahme einer Fahrlehrertätigkeit die sodann notwendigen Weiterbildungen zu absolvieren, und bat, da eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 16 FahrlG noch nicht vorliege, um Rückgabe des übersandten Fahrlehrerscheins. Am 18. April 2002 verurteilte das Amtsgericht Gießen den Kläger wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33a Abs. 1 FahrlG zu einer Geldbuße in Höhe von 150,00 €. Durch Beschluss vom 10. September 2002 verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Antrag des Klägers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 6. September 2002 als unbegründet. Die Frage der Erlaubnisbehörde, ob er sich nunmehr zur Teilnahme an einem Fahrlehrerfortbildungsseminar verpflichtet fühle, verneinte der Kläger am 18. Oktober 2002 unter Hinweis darauf, dass er vergleichbare bzw. höherwertige Schulungen als Fahrprüfer des TÜV Hessen erfahre. Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 21. Januar 2003 widerrief daraufhin das Regierungspräsidium Gießen die Fahrlehrerlaubnis des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung, von der durch § 33 a Abs. 1 FahrlG getroffenen Regelung würden grundsätzlich alle Personen erfasst, die im Besitz einer gültigen Fahrlehrerlaubnis seien, also unabhängig davon, ob eine Tätigkeit als Fahrlehrer konkret ausgeübt werde oder nicht. Die Fortbildungsveranstaltungen des TÜV Hessen, an denen der Kläger als amtlich anerkannter Sachverständiger und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr teilnehme, entsprächen schon aus formalen Gründen, aber auch wegen gravierender inhaltlicher Unterschiede nicht den Anforderungen aus § 33 a Abs. 3 Satz 4 FahrlG und § 15 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz. Die im Land Brandenburg praktizierte Verfahrensweise, wonach ein Fortbildungsnachweis erst vorgelegt werden müsse, wenn von dem Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis eine Beschäftigung als Fahrlehrer tatsächlich aufgenommen werde, könne angesichts des eindeutigen Wortlauts der einschlägigen Vorschriften für Hessen nicht übernommen werden. Angesichts der ausdrücklichen Weigerung des Klägers, überhaupt an einer Fortbildungsveranstaltung für Fahrlehrer teilzunehmen, erweise sich die Einleitung eines zweiten Ordnungswidrigkeitsverfahrens als unverhältnismäßig. Dies hindere aber nicht die Anwendung des § 33 a Abs. 4 Satz 1 FahrlG, wonach die Fahrlehrerlaubnis widerrufen werden könne, wenn zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach Abs. 1 verstoßen werde. Gemäß § 8 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG sei darüber hinaus die Fahrlehrerlaubnis zwingend insbesondere dann zu widerrufen, wenn die persönliche Zuverlässigkeit als Fahrlehrer nicht mehr gegeben sei, wenn also ihr Inhaber wiederholt die Pflichten gröblich verletzt habe, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Dies sei hier eindeutig der Fall, denn es sei die Pflicht eines jeden - auch des nicht in seinem Beruf tätigen - Fahrlehrers, alle vier Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilzunehmen, um immer auf dem aktuellen Stand des Verkehrsrechts und der Fahrschülerausbildung zu bleiben. Insbesondere die im Rahmen der Weiterbildung für TÜV-Mitarbeiter nicht behandelten Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Fahrschulunterrichts seien für die Fortbildung gerade derjenigen Fahrlehrer wichtig, die ihrer beruflichen Tätigkeit nicht aktiv nachgingen; denn dieser Personenkreis werde ohne den Besuch eines Fortbildungsseminars nicht auf dem jeweils neuesten Stand u. a. der pädagogischen Erkenntnisse sein. Wegen der beharrlichen Weigerung des Klägers und seiner schriftlichen Erklärung, trotz gerichtlicher Bestätigung der gegen ihn verhängten Geldbuße in keinem Falle an einem Fortbildungslehrgang teilnehmen zu wollen, habe die Fahrlehrerlaubnis entgegen § 33 Abs. 4 FahrlG bereits widerrufen werden können, obwohl noch keine zwei Bußgeldverfahren durchgeführt worden seien. Zudem stehe der Tatbestand der Unzuverlässigkeit des Klägers als Fahrlehrer aufgrund seines gesamten Verhaltens fest. Entsprechend der dem Bescheid vom 21. Januar 2003 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hat der Kläger am 11. Februar 2003 bei dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben. Zur Teilnahme an der Fahrlehrerfortbildung sei er nicht verpflichtet, weil er weder den Beruf des Fahrlehrers ausübe noch in absehbarer Zeit ein entsprechendes Arbeitsverhältnis aufnehmen wolle; vielmehr sei er als Fahrprüfer für den TÜV Hessen tätig, weshalb eine Tätigkeit als Fahrlehrer ohnehin nicht in Betracht komme. Als Fahrprüfer unterziehe er sich regelmäßig den sogar in kürzeren Abständen als nur alle vier Jahre stattfindenden Weiterbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter des TÜV, so dass er stets über den aktuellen Kenntnisstand verfüge. Da sich sein Fahrlehrerschein bereits seit 2001 in amtlicher Verwahrung bei dem Regierungspräsidium Gießen befinde und deshalb eine missbräuchliche Benutzung nicht zu befürchten sei, bestehe für ihn weder Veranlassung noch Verpflichtung, an Fortbildungsseminaren für Fahrlehrer teilzunehmen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Bescheid des Beklagten über den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis vom 21. Januar 2003 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die für die angefochtene Entscheidung gegebene Begründung hat er vertieft und unter Hinweis auf die keine Ausnahmemöglichkeit zu Gunsten des Klägers gewährende Vorschrift des § 34 FahrlG ergänzt. Durch am 21. September 2005 verkündetes Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 21. Januar 2003 aufgrund der Erwägung aufgehoben, in dem für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheids habe der Kläger allenfalls einmal - also nicht bereits zweimal - gegen die Fortbildungspflicht nach § 33 a Abs. 1 FahrlG verstoßen, so dass ein Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nach Abs. 4 Satz 1 schon nach dem Tatbestand dieser Bestimmung nicht in Betracht komme. In diesem Zeitpunkt habe der Kläger nämlich ungeachtet seiner Weigerung, überhaupt an einer Fortbildungsveranstaltung für Fahrlehrer teilzunehmen, nur gegen § 49 Abs. 15 FahrlG verstoßen, wonach Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die noch nicht an einer Fortbildung nach § 33 a teilgenommen hatten, der Verpflichtung zur Fortbildung bis spätestens 1. Januar 2001 nachkommen mussten. Ein zweiter Pflichtenverstoß im Sinne der Widerrufsvorschrift hätte deshalb, da jeder Fahrlehrer gemäß § 33 a Abs. 1 FahrlG (erst) alle vier Jahre an einem jeweils dreitätigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen habe, frühestens am 1. Januar 2005 erfolgen können. Einem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis des Klägers schon am 21. Januar 2003 aufgrund dessen schriftlicher Erklärung, in keinem Falle an einem Fahrlehrerfortbildungsseminar teilnehmen zu wollen, stehe nicht nur der eindeutige Wortlaut des § 33 a Abs. 4 Satz 1 FahrlG entgegen, der ausdrücklich einen zweimaligen Verstoß gegen die alle vier Jahre zu erfüllende Fortbildungspflicht nach Abs. 1 voraussetze. Vielmehr erforderten auch Sinn und Zweck des Gesetzes eine entsprechende Auslegung, weil der Gesetzgeber erkennbar selbst davon ausgehe, dass eine hinreichende Aktualität des Fahrlehrerwissens erst nach Ablauf von vier (weiteren) Jahren nicht mehr gewährleistet sei. Überdies lasse der angefochtene Bescheid eine beanstandungsfreie behördliche Ermessensbetätigung nicht erkennen; insbesondere sei nicht hinreichend abgewogen worden, dass der Kläger nicht aktiv als Fahrlehrer tätig sei und sich an Weiterbildungsmaßnahmen für TÜV-Mitarbeiter beteilige. Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis des Klägers sei auch nicht nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 FahrlG gerechtfertigt. Von einer wiederholten gröblichen Pflichtverletzung im Sinne des Satzes 2 dieser Vorschrift und damit der fahrlehrerrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers könne nicht ausgegangen werden, da dieser im Zeitpunkt des Widerrufs jedenfalls nicht mehrfach gegen seine Fortbildungspflicht verstoßen habe. Selbst mehrmalige derartige Verstöße könnten im Übrigen nicht ohne weiteres als gröbliche Pflichtverletzung gewertet werden. Für einen allein auf Verstöße gegen die Fortbildungsverpflichtung der Fahrlehrer gestützten Widerruf erweise sich § 33 a Abs. 4 Satz 1 FahrlG als die speziellere Vorschrift, die den Widerruf bewusst in das Ermessen der Behörde stelle. Deshalb werde selbst dann, wenn - wie beispielsweise bei mehrjähriger Nichtausübung des Fahrlehrerberufs - Anlass zu der Annahme bestehe, der Erlaubnisinhaber verfüge nicht mehr über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, ein Widerruf nach § 33 a Abs. 4 Satz 1 FahrlG nur dann in Betracht kommen, wenn er seine Fahrlehrertätigkeit wieder aufnehmen wolle oder dies bereits getan habe. Zur Begründung der durch Senatsbeschluss vom 15. November 2006 - 2 UZ 3023/05 - zugelassenen Berufung führt der Beklagte unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere aus, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe der Kläger wiederholt gegen die ihm obliegende Fortbildungspflicht verstoßen. Ein zweimaliger Verstoß im Sinne des § 33 a Abs. 4 FahrlG liege nämlich nicht etwa erst dann vor, wenn der Erlaubnisinhaber zum zweiten Mal die Frist von vier Jahren versäume. Vielmehr beziehe sich der Wiederholungsfall im Sinne dieser Vorschrift auf die jeweils konkret anstehende Fortbildungsveranstaltung. Nehme der Betroffene hieran nicht fristgemäß teil, sei ihm eine Frist zu setzen, in welcher er die Teilnahme nachholen könne. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde sodann ein weiteres Mal gegen die Fortbildungspflicht verstoßen. Der Kläger sei gemäß § 33 a Abs. 1 und § 49 Abs. 15 FahrlG verpflichtet gewesen, bis spätestens 1. Januar 2001 an einer Fortbildung teilzunehmen. Dieser Verpflichtung habe er aber nicht genügt, weshalb er mit Schreiben vom 8. Mai 2001 auf seine Pflichtverletzung aufmerksam gemacht und gleichzeitig aufgefordert worden sei, nunmehr bis zum 30. Juni 2001 eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Fahrlehrerfortbildungsveranstaltung vorzulegen. Da der Kläger auch dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe er einen (zweiten) Verstoß gegen die Fortbildungspflicht begangen. Selbst in den folgenden anderthalb Jahren (bis zum Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis) habe er der behördlichen Aufforderung keine Folge geleistet und sogar erklärt, er beabsichtige auch künftig nicht, Fortbildungsveranstaltungen für Fahrlehrer zu besuchen. Sei somit der Tatbestand des § 33 a Abs. 4 Satz 1 FahrlG erfüllt, leide der angefochtene Widerrufsbescheid darüber hinaus auch nicht an einem Ermessensfehler. In seiner Begründung werde nämlich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hinreichend auf die maßgeblichen Abwägungsbelange eingegangen. Insbesondere sei dort - sogar wiederholt - darauf hingewiesen worden, dass die vom Kläger als TÜV-Mitarbeiter absolvierten Weiterbildungsveranstaltungen schon aus formalen Gründen nicht mit den für Fahrlehrer vorgeschriebenen Fortbildungslehrgängen vergleichbar seien, weil sie weder den fahrlehrerrechtlichen Vorschriften unterlägen noch von einem insoweit anerkannten Träger durchgeführt würden. Überdies habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst erklärt, zum Besuch der vom TÜV Hessen angebotenen Weiterbildungsveranstaltungen rechtlich nicht verpflichtet zu sein, so dass selbst bei unterstellter - tatsächlich aber nicht gegebener - Gleichwertigkeit der Lehrgänge immer noch nicht sichergestellt wäre, dass der Kläger seiner Pflicht ausreichend nachkomme, sich als Fahrlehrer regelmäßig fortzubilden. Darauf, dass der Kläger den Fahrlehrerberuf gegenwärtig nicht aktiv ausübe, habe im Ergebnis keine Rücksicht genommen werden können, weil nach der ratio des § 33 a FahrlG gerade auch für diesen Personenkreis Fortbildungen unerlässlich seien, zumal der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zu jeder Zeit ohne vorherige Anzeige bei der Erlaubnisbehörde wieder als Fahrlehrer tätig werden könne. Im Übrigen sei zwar der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis in das Ermessen der Behörde gestellt, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 a Abs. 4 FahrlG habe aber in der Regel ein Widerruf zu erfolgen, wenn nicht ausnahmsweise besondere Einzelfallumstände eine andere Entscheidung zuließen. Derartige Umstände lägen hier aber gerade nicht vor; insbesondere verkenne der Kläger in diesem Zusammenhang, dass er auch als nicht in seinem Beruf tätiger Inhaber der Fahrlehrerlaubnis der gesetzlich angeordneten Fortbildungspflicht unterliege. An seiner ausdrücklichen Weigerung, als inaktiver Fahrlehrer an irgendwelchen Fortbildungslehrgängen nach § 33 a FahrlG teilzunehmen, halte der Kläger auch nach Verhängung einer Geldbuße weiterhin fest; eine für ihn günstigere Ermessensausübung komme deshalb nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung, das Ausbildungsniveau der Fahrlehrer anzuheben, nicht in Betracht. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. September 2005 - 8 E 397/03 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein bisheriges Vorbringen unter Hinweis insbesondere darauf, dass er seinen Fahrlehrerschein schon 2001 in amtliche Verwahrung gegeben und dabei erklärt habe, bei etwaiger Wiederaufnahme der Tätigkeit als Fahrlehrer die dann fällige Fortbildung absolvieren zu wollen. Bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung hätte deshalb seine Fahrlehrerlaubnis nicht widerrufen werden dürfen, zumal hierbei unberücksichtigt geblieben sei, dass er als TÜV-Prüfer über eine mindestens gleichwertige, wenn nicht sogar über eine höhere Qualifikation als ein Fahrlehrer verfüge, dessen Ausbildungserfolg er im Rahmen von Fahrprüfungen fachlich zu beurteilen habe. Hinzu komme, dass für Fahrlehrer zwar die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen als solche, nicht aber deren Inhalte gesetzlich vorgeschrieben seien mit der Folge, dass es im Belieben des einzelnen Fahrlehrers stehe, ob er sich schwerpunktmäßig beispielsweise im pädagogisch-didaktischen oder im verkehrsrechtlichen Bereich fortbilde und welchen anderen Bereich er - auch längere Zeit - vernachlässige. Im Lichte aller zu berücksichtigenden Umstände werde daher erkennbar, dass die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen überhaupt nicht, allenfalls aber rechtsfehlerhaft ausgeübt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und folgende Beiakten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind: a) Die den Kläger betreffenden Fahrlehrerakten des Regierungspräsidiums Gießen - 33.1 - 66 l 12/03-G - b) Die Bußgeldakten der Staatsanwaltschaft Gießen 107 Js OWi 2737/02.