Beschluss
8 G 1361/04
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2004:0426.8G1361.04.0A
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Leitsätze
1. Die Durchführung eines allgemeinen Gewerbeuntersagungsverfahrens nach § 35 Abs. 1 GewO gegen einen Busunternehmer wird nicht gemäß § 35 Abs. 8 GewO dadurch ausgeschlossen, dass ihm erteilte personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen bereits wegen Unzuverlässigkeit wirderrufen wurden.
2. Steuerschulden können auch dann die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie auf Schätzungen basieren. Ein Gewerbetreibender kann sich nicht darauf berufen, Aufgabe des Gewerberechts sei es ausschließlich, das Entstehen neuer Steuerrückstände zu verhindern.
3. Sofern es durch den Steuerberater eines Gewerbetreibenden zur Abgabe fehlerhafter Steuererklärungen kommt, in deren Folge überhöhte Steuerschulden festgesetzt werden, muss sich dies der Gewerbetreibende gewerberechtlich gleichwohl zurechnen lassen.
4. Beharrliche Verstöße gegen gewerberechtliche Vorschriften können eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit jedenfalls dann belegen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbebetriebs gegeben ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Durchführung eines allgemeinen Gewerbeuntersagungsverfahrens nach § 35 Abs. 1 GewO gegen einen Busunternehmer wird nicht gemäß § 35 Abs. 8 GewO dadurch ausgeschlossen, dass ihm erteilte personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen bereits wegen Unzuverlässigkeit wirderrufen wurden. 2. Steuerschulden können auch dann die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie auf Schätzungen basieren. Ein Gewerbetreibender kann sich nicht darauf berufen, Aufgabe des Gewerberechts sei es ausschließlich, das Entstehen neuer Steuerrückstände zu verhindern. 3. Sofern es durch den Steuerberater eines Gewerbetreibenden zur Abgabe fehlerhafter Steuererklärungen kommt, in deren Folge überhöhte Steuerschulden festgesetzt werden, muss sich dies der Gewerbetreibende gewerberechtlich gleichwohl zurechnen lassen. 4. Beharrliche Verstöße gegen gewerberechtliche Vorschriften können eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit jedenfalls dann belegen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbebetriebs gegeben ist. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagungsverfügung nach § 35 GewO. Der Antragsteller betreibt seit 09.02.1999 das Gewerbe "Bus- und Reise-Vermittlung." Mit Verfügung vom 17.06.2003 bzw. Widerspruchsbescheid vom 22.07.2003 wurde dem Antragsteller die Genehmigung zur Durchführung von Ausflugsfahrten mit Kraftomnibussen nach § 48 Abs.1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und von Ferienzielreisen mit Kraftomnibussen nach § 48 Abs. 2 PBefG sowie die Europäische Gemeinschaftslizenz ab dem 01.07.2003 wegen Steuerschulden widerrufen. Eine Klage hiergegen wurde nicht erhoben. Durch Verfügung vom 19.11.2003 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller, genehmigungspflichtigen Gelegenheitsverkehr nach § 48 Abs. 1 und 2 PBefG (Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit Kraftomnibussen) und nach § 49 Abs. 1 PBefG (Verkehr mit Mietomnibussen) durchzuführen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller betreibe einen genehmigungspflichtigen Gelegenheitsverkehr nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, 3 Abs. 2, 48 Abs. 1 PBefG, wofür er keine Genehmigung besitze. So lägen mehrere Werbeanzeigen vor, nach denen der Antragsteller Reiseveranstalter sei. Er plane und organisiere Busreisen und werbe hierfür im eigenen Namen, beispielsweise für ein Ski-Opening nach A vom 27.11. bis 30.11.2003. Die Beförderung der Teilnehmer erfolge mit eigenen Bussen. Mit Schreiben vom 25.11.2003 leitete der Antragsgegner gegen den Antragsteller ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf Grund von Rückständen gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern sei ergänzend zu dem erfolgten Widerrufsverfahren bezüglich der Konzessionen des Antragstellers auch ein allgemeines Gewerbeuntersagungsverfahren hinsichtlich der von dem Antragsteller auch ausgeübten genehmigungsfreien Personenbeförderung durchzuführen. Am 01.12.2003 meldete der Antragsteller das Gewerbe "Bus- und Reise-Vermittlung" ab. Durch Inserat vom 15.12.2003 suchte der Antragsteller über den Stellen-Informations-Service des Arbeitsamtes einen Berufskraftfahrer - Personenverkehr für die Betriebsart "Reiseverkehr". Unter dem 19.02.2004 erließ der Antragsgegner gegen den Antragsteller die bereits bei der Einleitung des Verfahrens angedrohte Gewerbeuntersagungsverfügung. Dem Antragsteller wurde das von ihm ausgeübte Gewerbe sowie jede selbständige gewerbliche Tätigkeit, soweit diese unter § 35 Abs. 1 GewO fällt, wie auch die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person untersagt und die sofortige Vollziehung dieses Bescheides angeordnet. Gleichzeitig drohte der Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung dieser Verfügung die Schließung des Betriebs an. Der Antragsgegner drohte ferner die Schließung an, falls der Antragsteller nach Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung eine andere, neue Gewerbetätigkeit aufnehmen sollte. Für den Fall, dass der Antragsteller nach Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Verfügung als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person tätig werden sollte, drohte ihm der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,-- EUR an. Die Kosten möglicher Vollstreckungsmaßnahmen veranschlagte er auf 300,-- EUR. Die Untersagungsverfügung begründete der Antragsgegner mit Steuerrückständen gegenüber dem Finanzamt B in Höhe von 180.802,48 EUR, der fehlenden Abgabe von Besteuerungsunterlagen, rückständigen Sozialversicherungsabgaben sowie der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei erforderlich, da der Antragsteller das Gewerbe zwar zum 01.12.2003 abgemeldet habe, es aber nach wie vor betreibe, wie sich aus Erkenntnissen der Behörde ergebe. So seien nach wie vor ein Bus als auch ein Busanhänger auf den Antragsteller angemeldet. Dieser habe zudem noch am 08.01.2004 bei der Zulassungsstelle eine neue Deckungskarte vorgelegt. Die restlichen Busse seien zwar auf eine GmbH in Gründung mit der Mutter des Antragstellers als Geschäftsführerin mit Sitz in C bei A-Stadt umgemeldet worden. Eine örtliche Überprüfung habe jedoch ergeben, dass es sich bei dem dortigen Betriebssitz lediglich um eine Briefkastenfirma handele. Weiterhin habe der Antragsteller noch nach seiner Gewerbeabmeldung über das Arbeitsamt einen Berufskraftfahrer gesucht. Gegen den am 24.02.2004 zugestellten Bescheid legte der Antragsteller am 10.03.2004 Widerspruch ein. Am 12.03.2004 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht D, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23.03.2004 an das beschließende Gericht verwiesen hat, um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, die Forderungen der Sozialversicherungsträger bestünden zu Recht und würden von ihm auch getilgt. Die Steuerrückstände seien von der Höhe her völlig überzogen. So könne ein Unternehmen, das mit drei bis vier Bussen im operativen Geschäft tätig sei und Verluste hinnehmen müsse, keine Steuerschuld von 180.000,-- EUR haben. Die Schätzungen des Finanzamtes seien willkürlich. Zudem habe sein ehemaliger Steuerberater fehlerhafte Steuererklärungen erstellt. Er selbst sei davon ausgegangen, diese Erklärungen seien in Ordnung gewesen. Seit der Gewerbeabmeldung übe er keine Geschäfte mehr aus und habe auch keine Geschäftsräume mehr. Mit der Gesellschaft seiner Mutter habe er nichts zu tun. Zwar sei ein Omnibus noch auf ihn angemeldet, dieser sei aber ein reines Mietfahrzeug. Am 08.04.2004 werde auch der Anhänger umgemeldet. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.02.2004 wiederherzustellen, soweit ihm das Gewerbe "Bus- und Reise-Vermittlung" sowie jede andere selbständige gewerbliche Tätigkeit, soweit diese unter § 35 Abs. 1 GewO fällt als auch die Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person untersagt wurden, und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, soweit ihm die Schließung des Betriebs und ein Zwangsgeld angedroht worden sind. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Ansicht, der Bescheid sei rechtmäßig ergangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Behördenakte, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die von dem Antragsgegner getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der in dem vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegen die Interessen des Antragstellers nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung im Bescheid vom 19.02.2004. Diese Verfügung ist offensichtlich rechtmäßig, und ihr Vollzug ist eilbedürftig. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Nach summarischer Prüfung ist die von dem Antragsgegner getroffene Verfügung rechtmäßig. Eine Unzuverlässigkeit ist zu bejahen, wenn öffentlich-rechtliche Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht pünktlich erfüllt werden. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig in diesem Sinne ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Unzuverlässigkeit ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gewerbetreibende seine mit der Gewerbeausübung verbundenen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen wiederholt nicht pünktlich erfüllt (vgl. BVerwG, B. v. 25.03.1992 - 1 B 50.92 -, GewArch 1992, 232; B. v. 11.12.1996 - 1 B 250.96 -, GewArch 1999, 72; B. v. 09.04.1997 - 1 B 81.97 -, GewArch 1999, 72). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen in nachhaltiger Weise verletzt und sich dadurch als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen. Auf jeden Fall begründen die Steuerschulden nämlich eine ungünstige Prognose hinsichtlich des gewerblichen Wirkens des Antragstellers. Hierbei kommt es nicht darauf an, in welchem Rahmen die Steuerschulden entstanden sind oder ob der Gewerbetreibende seine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schuldhaft verursacht hat (vgl. BVerwG, B. v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 -, GewArch 1997, 68). Auch erhebliche Steuerschulden, die auf Schätzungen beruhen, begründen eine ungünstige Prognose hinsichtlich des gewerblichen Wirkens und damit eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Untersagungsbescheides bestehen auch nicht deswegen, weil die zu Grunde gelegten Steuerschulden auf Schätzungen beruhen. Zwar wird in der Literatur vertreten, Aufgabe des Gewerberechts sei es ausschließlich, das Entstehen neuer Steuerrückstände zu verhindern. Die Rückführung von Steuerrückständen gehöre nicht hierzu (Forkel, GewArch 2004, 53, 54). Diese Beurteilung wird von der beschließenden Kammer nicht geteilt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein kann, ohne dass Anzeichen für eine Besserung zu erkennen sind, wobei die gesamte Situation des Gewerbetreibenden zu bewerten ist (BVerwG, B. v. 16.02.1998 - 1 B 26/98, Juris). Eine Unzuverlässigkeit in diesem Sinne ist hiernach gegeben, wenn Steuerrückstände vorhanden sind, die sowohl von ihrer absoluten Höhe her als auch in Relation zur steuerlichen Gesamtbelastung erheblich sind (Stober, NJW 1990, 1335, 1340 m. w. N.). Insoweit ist es auch unerheblich, dass die Steuerrückstände auf Schätzungen beruhen. Müssen Besteuerungsgrundlagen nämlich - insbesondere deswegen, weil der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht hinreichend nachkommt - geschätzt werden, so ist eine Steuerschuld, die auf diesen Schätzungen basiert, nicht von einer anderen rechtlichen Qualität als eine solche, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt (BVerwG, B. v. 25.10.1996 - 1 B 214/96 -, Juris; B. v. 30.03.1992 - 1 B 42.92 -, GewArch 1992, 298, 299; B. v. 26.09.1991 - 1 B 115/91 -, Juris; VGH Bad.-Württ., U. v. 25.02.1993 - 14 S 2577/92 -, GewArch 1994, 373). Davon geht auch die beschließende Kammer in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. U. v. 25.02.2004 - 8 E 280/04 -, S. 5 UA; B. v. 26.03.2003 - 8 G 454/03 -, S. 5 BA). Die zur ordnungsgemäßen Ausübung eines Gewerbes gehörende Aufsichtspflicht gilt auch gegenüber externen Beratern wir Steuerberatern. Der Antragsteller kann sich ferner nicht darauf berufen, sein ehemaliger Steuerberater habe fehlerhafte Steuererklärungen erstellt und er selbst sei davon ausgegangen, diese Erklärungen seien in Ordnung gewesen. Zur ordnungsgemäßen Ausübung eines Gewerbes gehört nämlich auch, dass ein Gewerbetreibender den hiermit verbundenen Aufsichtspflichten nachkommt. Er muss darüber wachen, dass der Betrieb insgesamt ordnungsgemäß geführt wird. Wenn er die Beaufsichtigung des Betriebs einzelnen Betriebsangehörigen überträgt, erstreckt sich seine Aufsichtspflicht auch darauf, dass er diese Personen sorgfältig auswählt und überwacht (vgl. Heß, in: Friauf (Hrsg.), GewO, Komm., Stand: März 2004, § 35 Rdnr. 72). Diese Aufsichtspflichten des Gewerbetreibenden beschränken sich aber nicht nur auf die Auswahl und Beaufsichtigung der unmittelbaren Betriebsangehörigen, sondern auch auf die Personen, die als Externe - wie insbesondere Steuerberater - mit der Erledigung betrieblicher Aufgaben betraut sind. Eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes impliziert nämlich eine umfassende Überwachung der betrieblichen Abläufe und der hiermit betrauten Personen. Sofern es durch den Steuerberater des Antragstellers zur Abgabe fehlerhafter Steuererklärungen gekommen sein sollte, mit der Folge, dass insoweit überhöhte Steuerschulden festgesetzt worden sind, muss sich der Antragsteller dies gewerberechtlich gleichwohl zurechnen lassen. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe der Gewerbebehörde, diese Binnenbeziehungen zwischen dem Antragsteller und seinem Steuerberater zu überprüfen. Eine Gewerbeabmeldung nach Einleitung eines Untersagungsverfahrens steht einer Fortführung des Verfahrens nicht entgegen. Der Antragsteller ist unabhängig hiervon aber auch deswegen gewerberechtlich unzuverlässig, weil er beharrlich gegen gewerberechtliche Vorschriften verstößt. So hat der Antragsteller noch nach Bestandskraft der gegen ihn ergangenen personenbeförderungsrechtlichen Bescheide, mit denen ihm die erteilten Genehmigungen widerrufen wurden, genehmigungspflichtigen Gelegenheitsverkehr durchgeführt. Er warb zum Beispiel für ein Ski-Opening in A vom 27.11. bis 30.11.2003. Außerdem suchte der Antragsteller mit Inserat vom 15.12.2003 einen Berufskraftfahrer - Personenverkehr für die Betriebsart "Reiseverkehr", obwohl er bereits am 01.12.2003 sein Gewerbe abgemeldet hatte. Solche beharrlichen Rechtsverstöße können die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden belegen (vgl. VG Gießen, U. v. 20.02.2002 - 8 E 4718/99 -, GewArch 2002, 473, 474; s. auch Tettinger, in: Tettinger/Wank, GewO, Komm., 6. Aufl., 1999, § 35 Rdnr. 72; einschränkend hinsichtlich der Bewertung von Verstößen gegen zivil- und wettbewerbsrechtliche Verpflichtungen: Z./Fischer, GewArch 2002, 232, 237). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn ein Gewerbetreibender - wie hier - beharrlich gegen gewerberechtliche Vorschriften verstößt, die mit der Ausübung seines Gewerbebetriebs in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Durch eine Untersagung nach § 35 GewO werden nur die erlaubnisfreien gewerblichen Betätigungen untersagt. Das Untersagungsverfahren konnte vorliegend fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wurde (vgl. § 35 Abs. 1 S. 3 GewO). Zum Zeitpunkt der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens übte der Antragsteller das Gewerbe tatsächlich aus (vgl. zu diesem Erfordernis: Hahn, GewArch 2003, 441, 443). Die Abmeldung des Gewerbes erfolgte zeitlich erst nach der Einleitung des Verfahrens. Zudem suchte der Antragsteller noch am 15.12.2003 einen Mitarbeiter, wie das entsprechende Inserat belegt. Die vorliegenden Bescheide sind auch nicht wegen Verstoßes gegen § 35 Abs. 8 GewO rechtswidrig. Danach sind die Absätze 1 bis 7 a nicht anzuwenden, soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO kommt demnach nicht in Betracht, wenn ein erlaubnispflichtiges Gewerbe betrieben wird. Hier haben die Rücknahme bzw. der Widerruf der Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und die Untersagung der Fortführung eines ohne Erlaubnis betriebenen erlaubnispflichtigen Gewerbes Vorrang (vgl. Odenthal, GewArch 2001, 448, 449; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Komm. Stand: Mai 2003, § 35 Rdnr. 198). Vorliegend ergingen zwar entsprechende personenbeförderungsrechtliche Bescheide gegenüber dem Antragsteller. So wurde ihm die Genehmigung zur Durchführung von Ausflugsfahrten mit Kraftomnibussen nach § 48 Abs. 1 PBefG und Verkehr mit Mietomnibussen nach § 49 PBefG, von Ferienzielreisen mit Kraftomnibussen nach § 48 Abs. 2 PBefG sowie die Europäische Gemeinschaftslizenz ab dem 01.07.2003 widerrufen. Ferner wurde ihm durch Verfügung vom 19.11.2003 genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr untersagt. Gleichwohl bleibt vorliegend Raum für den Erlass eines Gewerbeuntersagungsbescheides, der auf § 35 GewO gestützt wird. Dem Antragsteller wurden nämlich hiermit nur die Arten von gewerblicher Betätigung untersagt, die erlaubnisfrei sind. Insoweit ist es auch unbeachtlich, dass er die erlaubnisfreien Busfahrten mit denselben Omnibussen betrieb wie dies hinsichtlich des von ihm ehemals betriebenen erlaubnispflichtigen Gewerbes der Fall war. Rechtlich handelt es sich nämlich um zwei verschiedene Gewerbearten, zum einen um erlaubnispflichtiges und zum anderen erlaubnisfreies Gewerbe. Die mit der Untersagung verbundene Androhung der zwangsweisen Durchsetzung sowie die Veranschlagung der hierauf voraussichtlich entfallenden Kosten beruhen auf §§ 2, 68, 69, 75 HessVwVG und sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.