Beschluss
8 G 2592/04
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2004:0812.8G2592.04.0A
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Leitsätze
Ein Gastwirt, der wegen Hehlerei verurteilt wurde, besitzt nicht die für den Betrieb der Gaststätte erforderliche Zuverlässigkeit, auch wenn er diese Straftat nicht in seiner Gaststätte beging, sondern die Verurteilung deshalb erfolgte, weil er die Gegenstände in seinem Privathaus einlagerte.
Auch nach In-Kraft-Treten des Prostitutionsgesetzes darf eine Gaststättenerlaubnis jedenfalls dann widerrufen werden, wenn die in der Gaststätte ausgeübte Prostitution von kriminellen Delikten begleitet wird (hier: Verstöße gegen das Ausländergesetz).
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15.06.2004 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.06.2004 wird insoweit - und bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides - angeordnet, als dieser sich gegen die Androhung von Zwangsmaßnahmen (Schließung der Betriebsräume durch Versiegelung und Verplombung) richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 9/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10 zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Gastwirt, der wegen Hehlerei verurteilt wurde, besitzt nicht die für den Betrieb der Gaststätte erforderliche Zuverlässigkeit, auch wenn er diese Straftat nicht in seiner Gaststätte beging, sondern die Verurteilung deshalb erfolgte, weil er die Gegenstände in seinem Privathaus einlagerte. Auch nach In-Kraft-Treten des Prostitutionsgesetzes darf eine Gaststättenerlaubnis jedenfalls dann widerrufen werden, wenn die in der Gaststätte ausgeübte Prostitution von kriminellen Delikten begleitet wird (hier: Verstöße gegen das Ausländergesetz). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15.06.2004 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.06.2004 wird insoweit - und bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides - angeordnet, als dieser sich gegen die Androhung von Zwangsmaßnahmen (Schließung der Betriebsräume durch Versiegelung und Verplombung) richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 9/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10 zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist seit 25.02.1988 Inhaber einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb "G." in C-Stadt. Diese Konzession berechtigt zum Betrieb einer Schankwirtschaft (Bar) und eines Beherbergungsbetriebes. Mit Verfügung vom 30.11.1988 widerrief die Antragsgegnerin die dem Antragsteller erteilte Gaststättenerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an. Durch Beschluss vom 16.03.1989 (Az.: III/1 H 2916/88) stellte das VG Darmstadt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30.11.1988 wieder her. Zur Begründung führte das Gericht aus, es seien keine nachträglichen Tatsachen eingetreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz rechtfertigten. Der Antragsteller habe nämlich bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis vom 25.02.1988 in der von ihm damals schon betriebenen Gaststätte der Unzucht Vorschub geleistet. Bei dieser Sachlage käme zur Entziehung der dem Antragsteller erteilten Erlaubnis nur deren Rücknahme in Betracht. Es sei auch nicht möglich, die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 30.11.1998 als einen Rücknahmebescheid auszulegen. Widerruf und Rücknahme bezeichneten nämlich unterschiedliche Modalitäten der Aufhebung von Verwaltungsakten. Diese Terminologie müsse auch der Antragsgegnerin bekannt sein. Ferner scheide eine Umdeutung der Widerrufs- in eine Rücknahmeverfügung aus, da eine Entscheidung, die nur gesetzlich gebunden ergehen könne, nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden könne. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 13.07.1989 (Az.: 8 TH 1418/89) die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des VG Darmstadt vom 16.03.1989 (Az.: III/1 H 2916/88) zurück. In dem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren vor dem VG Darmstadt (Az.: III/1 E 1427/89) über die Aufhebung der Widerrufsverfügung vom 30.11.1988 und des Widerspruchsbescheides vom 04.07.1989 hob die Antragsgegnerin den angefochtenen Bescheid auf. Durch Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 16.04.2002 (Az.: 43a Ls-303 Js 8887/01), rechtskräftig seit 29.04.2002, wurde der Antragsteller wegen Hehlerei zu 1 Jahr 9 Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährungszeit bis zum 28.04.2005 verurteilt. Unter dem 18.11.2003 klagte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht H-Stadt den Antragsteller am Amtsgericht B-Stadt an. Danach soll der Antragsteller im September 2002 gewerbsmäßig einen Betrieb unterhalten und geleitet haben, in dem Personen der Prostitution nachgingen und in dem diese in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten würden. Ferner soll er einer Person unter 18 Jahren zur Ausübung der Prostitution gewerbsmäßig Unterkunft und Aufenthalt gewährt haben. Der Antragsteller habe schließlich vorsätzlich anderen zu deren vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, einem Verstoß gegen das Ausländergesetz, Hilfe geleistet. Am 17.12.2003 wurde der Betrieb des Antragstellers durch die Polizeidirektion I. überprüft. Es befanden sich neben drei männlichen mehrere weibliche Personen im Schankraum der Gaststätte. Anhand der Kleidung der Frauen (sehr kurze Röcke, sehr ausgeschnittene Oberbekleidung) in Verbindung mit Anzeigen in der örtlichen Presse und in der Vergangenheit durchgeführten Kontrollen zog die Polizei den Schluss, die angetroffenen weiblichen Personen gingen in der Gaststätte der Prostitution nach. Dieser Verdacht wurde dadurch erhärtet, dass sich in allen Zimmern auf den Nachttischschränkchen mehrere Packungen Kondome und Rollen mit Küchenpapier befunden hätten. Zum Teil seien in den Abfallbehältern in den Zimmern benutzte Kondome festgestellt worden. Keine der Frauen habe eine gültige Arbeitserlaubnis vorlegen können. Auf Vorhalt im Rahmen einer Zeugenvernehmung am 24.03.2004 vor der Polizeidirektion J., bei der Kontrollaktion am 17.12.2003 sei festgestellt worden, dass in der Gaststätte des Antragstellers sieben Ausländerinnen der Prostitution nachgegangen seien, antwortete der Antragsteller: "Ja, das ist richtig. Dazu möchte ich aber weiter nichts sagen." Mit Verfügung vom 02.06.2004 widerrief die Antragsgegnerin die dem Antragsteller am 25.02.1988 erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft und eines Beherbergungsbetriebs und ordnete die Schließung des Betriebs nach Zustellung dieser Verfügung mit sofortiger Wirkung an (Ziffer I, III). Unter Ziffer II ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Für den Fall der Nichtbeachtung der Betriebsschließungsverfügung nach Zustellung dieses Bescheids drohte die Antragsgegnerin die Schließung der Betriebsräume durch Versiegelung und Verplombung an. Die Vollstreckungskosten wurden vorläufig auf 1.000,-- Euro veranschlagt (Ziffer IV). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, der Widerruf der Erlaubnis sei gerechtfertigt. So sei der Antragsteller am 16.04.2002 durch das Amtsgericht Friedberg wegen Hehlerei in acht Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten mit Bewährungszeit bis zum 28.04.2005 verurteilt wurden. Von dieser Verurteilung habe sie, die Antragsgegnerin, erst jetzt erfahren. Trotz der noch andauernden Bewährungszeit sei seit dem 18.11.2003 eine schwerwiegende Anklage vor dem Amtsgericht B-Stadt anhängig, die neun selbständige Vergehen im Zusammenhang mit einer unerlaubten Beschäftigung ausländischer Prostituierter, darunter einer Minderjährigen, im September 2002 betreffe. Am 17.12.2003 sei der Betrieb von der Polizei erneut überprüft worden, wobei sieben illegal der Prostitution nachgehende weibliche Personen aus Osteuropa aufgegriffen worden seien. Er, der Antragsteller, habe im Rahmen einer Vernehmung am 24.03.2004 selbst eingeräumt, dass diese Personen in seiner Gaststätte der Prostitution nachgegangen seien. Wer seinen Betrieb zu einer bordellartigen Gaststätte mache, leiste auch nach heutigem Begriffsverständnis der Unsittlichkeit Vorschub. Das Verhalten des Antragstellers zeige, dass er keine Gewähr dafür biete, den Gaststättenbetrieb künftig zuverlässig zu leiten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung liege im öffentlichen Interesse. Durch sein fortgesetzt rechtswidriges Verhalten - trotz andauernder Bewährungszeit - beweise der Antragsteller, dass er weder willens noch in der Lage sei, gültige Rechtsnormen zu wahren. Die Anordnung der Betriebseinstellung sei die einzig sachgerechte Entscheidung, wenn eine Gaststättenerlaubnis widerrufen werde. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15.06.2004 legte der Antragsteller Widerspruch gegen diese Verfügung ein. Diese sei rechtswidrig. Die Verurteilung des Antragstellers wegen Hehlerei liege bereits mehrere Jahre zurück und könne nicht mehr als Grundlage für einen Widerruf der Erlaubnis herangezogen werden. Die Hehlerei sei zudem wegen der im Privathaus des Antragstellers eingelagerten Gegenstände erfolgt, so dass er auch nicht der Hehlerei Vorschub leiste. Er leiste auch nicht der Prostitution Vorschub. Ihm sei auch nicht bewusst gewesen, dass er gegen das Ausländergesetz verstoße. Der Begriff "der Unsittlichkeit Vorschub leisten" habe sich zudem gewandelt. Prostitution sei ein anerkannter Beruf, der sogar zu einer entsprechenden Steuerpflicht führe. Bei einem Widerruf der Erlaubnis müssten auch die Folgen für die Familie des Antragstellers Berücksichtigung finden. Am 15.06.2004 hat der Antragsteller um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Er trägt vor, bei einer im Dezember 2003 durchgeführten Überprüfung habe sich ergeben, dass für einige der in dem Anwesen wohnenden weiblichen Personen keine gültige Arbeitserlaubnis vorgelegen habe. Da diese Frauen aber immer nur eine gewisse Zeit in dem Betrieb gewesen seien, sei er davon ausgegangen, dass diese auch keine Aufenthaltserlaubnisse benötigten. Er habe nunmehr sofort reagiert und weiteren Personen nur noch dann entsprechende Wohnmöglichkeiten gewährt, wenn Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse vorliegen würden. Die Antragsgegnerin habe vor ca. 15 Jahren schon einmal versucht, seine Gaststättenerlaubnis zu widerrufen. Sämtliche Verfahren seien von ihm gewonnen worden. Durch den (erneuten) Widerruf der Gaststättenerlaubnis entziehe man ihm die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 15.06.2004 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.06.2004 wiederherzustellen, als dieser sich gegen die in dem Bescheid getroffenen Anordnungen des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und Schließung der Gaststätte richtet, und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diesen Bescheid insoweit anzuordnen, als dieser sich gegen die dort verfügte Androhung von Zwangsmaßnahmen richtet. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Sie ist der Ansicht, ihr Bescheid sei rechtmäßig. Insbesondere sei der Vortrag, der Antragsteller sei sich der Unrechtmäßigkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen, unrichtig. Bereits im September 2002 sei es zu entsprechenden Verstößen im Zusammenhang mit Förderung der Prostitution und Zuhälterei durch den Antragsteller gekommen, was auch die Anklageschrift vom 18.11.2003 belege. Zudem sei keine der betreffenden Frauen polizeilich gemeldet. Auch gebe es in seiner Gaststätte keine Meldescheine, wie dies sonst in Beherbergungsbetrieben üblich sei. Insbesondere könne sich der Antragsteller nicht darauf berufen, die Hehlerei habe nur in seinem Privathaus stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie den der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter) sowie den der Gerichtsakten des VG Darmstadt mit den Aktenzeichen III/1 H 2916/88 und III/1 E 1427/89 Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der Antrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, soweit er sich nicht gegen die Androhung von Zwangsmaßnahmen unter Ziffer 4 der Verfügung vom 02.06.2004 richtet. Der in dem Bescheid ausgesprochene Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft und eines Beherbergungsbetriebes und die zugleich verfügte Schließung dieser Gaststätte sind offensichtlich rechtmäßig und ihre Vollziehung ist auch eilbedürftig. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen und im Falle des § 80 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Aufschubinteresse des Antragstellers, soweit es um den Widerruf der Gaststättenerlaubnis und die Anordnung der Betriebsschließung geht. Der Antragsteller wird mit seinem Widerspruch insoweit voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil die angefochtenen Verwaltungsakte rechtmäßig sind. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Gaststättengesetz - GastG -. Danach ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Antragsteller ist als unzuverlässig im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG anzusehen. Dieser Vorschrift gemäß ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere befürchten lässt, dass er der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob der Antragsteller der Unsittlichkeit Vorschub leistet. Nach der zumindest vor In-Kraft-Treten des Prostitutionsgesetzes üblichen Auslegung leistet nicht nur derjenige der Unsittlichkeit Vorschub, der solche strafbaren Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten anderer fördert, ohne im Sinne des Strafrechts oder des Ordnungswidrigkeitengesetzes Teilnehmer zu sein, sondern auch derjenige, der strafrechtlich oder durch Bußgeldvorschrift nicht verbotene sexuelle Handlungen anderer in strafbarer oder ordnungswidriger Weise fördert (Michel/Kienzle/Pauly, GastG, Komm., 14. Aufl., 2003, § 4 Rdnr. 16, S. 191). Teilweise wird jedoch nunmehr vertreten, dass Prostitution unter bestimmten Voraussetzungen nach den heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen unserer Gesellschaft - unabhängig von der moralischen Beurteilung - im Sinne des Ordnungsrechts nicht mehr als sittenwidrig anzusehen sei. Es müsse insbesondere als widersinnig betrachtet werden, einen Gastwirt zu bestrafen, der für die Prostitutionsausübung einigermaßen humane Arbeitsbedingungen schaffe (vgl. VG Berlin, U. v. 01.12.2000 - 35 A 570/99 -, NJW 2001, 983 (Ls. 2) und S. 984). Insoweit wird in der Literatur von einer Ausstrahlungswirkung des Prostitutionsgesetzes auf das Gaststättenrecht gesprochen (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, Komm., a.a.O., Rdnr. 16 b, S. 194). Dies kann jedoch nach Auffassung der Kammer allenfalls dann gelten, wenn die Prostitution durch Erwachsene sowie freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird (vgl. auch Pöltl, GastR, Komm., 5. Aufl., 2003, Rdnr. 59 zu § 4 m.w.N. sowie Caspar, NVwZ 2002, 1322, 1327). Inwieweit das Prostitutionsgesetz auf die Auslegung des Gaststättengesetzes Einfluss genommen hat, kann an dieser Stelle jedoch letztlich offen bleiben. Im vorliegenden Fall liegen jedenfalls keine nachträglichen Tatsachen im Sinne von § 15 Abs. 2 GastG vor, soweit es um die Prostitutionsausübung in der Gaststätte des Antragstellers als solche geht. Nachträglich sind Tatsachen nur dann eingetreten, wenn sie sich nach der Erteilung der Erlaubnis ereignet haben (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, Komm., a.a.O., § 15 Rdnr. 6, S. 504). So stellte das VG Darmstadt bereits mit Beschluss vom 16.03.1989 (Az.: III/ 1 H 2916/88) fest, dass der damaligen Behördenakte zu entnehmen sei, der Antragsteller habe bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis vom 25.02.1988 in der von ihm damals schon betriebenen Gaststätte der Unzucht Vorschub geleistet. Deshalb hob die Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren zwischen denselben Beteiligten vor dem VG Darmstadt (Az.: III/ 1 E 1427/89) den damals angefochtenen gaststättenrechtlichen Widerrufsbescheid vom 30.11.1988 auf (Bl. 56 d. dortigen Akte). Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis konnte jedoch zutreffend darauf gestützt werden, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigten, der Antragsteller besitze nicht die für einen Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit, da er der Hehlerei Vorschub leisten werde (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG). Vorliegend hat sich der Antragsteller einer Hehlerei in acht Fällen schuldig gemacht. Ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Friedberg vom 16.04.2002 (Az.: 43 a Ls - 303 Js 8887/01), rechtskräftig seit 29.04.2002, wurde er deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten verurteilt. Die Befürchtungen der Antragsgegnerin, der Antragsteller werde der Hehlerei Vorschub leisten, ist schon deswegen gerechtfertigt, da der Antragsteller ausweislich des genannten Urteils sich nicht nur einmalig, sondern immerhin in acht Fällen Hehlerei begangen hat. Durch seine Taten hat er auch eine nicht unerhebliche Schadenshöhe verursacht. So besaßen allein die Anfang November 2000 gestohlenen Elektromaterialien, wie Kabelrollen, Sicherungen, Steckdosen u.a., die der Antragsteller später erwarb, einen Wert von mehr als 20.000 DM. Der Annahme, der Antragsteller werde der Hehlerei Vorschub leisten, steht insbesondere nicht entgegen, dass er diese Taten nicht in seiner Gaststätte beging, sondern die Verurteilung deshalb erfolgte, weil er die Gegenstände in seinem Privathaus einlagerte. Zwar ist der Zuverlässigkeitsbegriff in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG gewerbebezogen auszulegen, während Tätigkeiten im privaten Bereich üblicherweise gewerberechtlich irrelevant sind (vgl. Ebner, GewArch 1983, 313, 320). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Vorgänge, aus denen die Unzuverlässigkeit abgeleitet werden kann, sich in den Betriebsräumen selbst zugetragen haben müssen. Der Rückschluss auf die Unzuverlässigkeit eines gaststättenrechtlichen Erlaubnisinhabers kann vielmehr auch aus einem Verhalten außerhalb dieses Betriebes gezogen werden. Gerade Gastwirtschaften werden wegen ihres Publikumsverkehrs und der Möglichkeit einer zwanglosen Anbahnung von Verkaufsverhandlungen häufig als Umschlagplatz für unrechtmäßig erworbene Ware missbraucht. Umso entscheidender ist es, dass ein Gastwirt derartige Geschäfte weder duldet noch selbst an solchen illegalen Transaktionen beteiligt ist. Die im einschlägigen kriminellen Milieu bekannte Bereitschaft eines Gastwirts zum Ankauf von Diebesgut fördert die Diebstahlskriminalität selbst dann, wenn der Gastwirt diese Hehlereigeschäfte außerhalb seiner Gaststätte abwickelt. Durch den Betrieb der Gaststätte kann zumindest die Kontaktaufnahme zwischen Dieb und Gastwirt oder zwischen Gastwirt und einem weiteren Erwerber des Diebesguts erleichtert werden (vgl. zum Vorstehenden: VGH Bad.-Württ., B.v. 25.08.1975 - VI 1082/75 -, GewArch 1976, 26, 27). Vorliegend stand dem Widerruf der Erlaubnis durch die Antragsgegnerin auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen. Zwar wird vertreten, bevor eine langjährige Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte widerrufen werde, weil deren Inhaber der Hehlerei Vorschub geleistet habe, sei in der Regel zu prüfen, ob nicht eine mildere Maßnahme, z. B. eine Abmahnung genüge, um zu gewährleisten, dass der Inhaber der Erlaubnis die Gaststätte in Zukunft zuverlässig und ordnungsgemäß führe (vgl. OVG Hamburg, B. v. 18.03.1996 - OVG Bs V 27/96 -, GewArch 1996, 425). Entscheidend ist insoweit aber, ob der Gewerbetreibende nach den gesamten Umständen wahrscheinlich auch weiterhin nicht willens oder in der Lage ist, seinen beruflichen Pflichten nachzukommen. Vorliegend steht dieser Annahme künftigen gewerberechtlich zuverlässigen Verhaltens bereits entgegen, dass der Antragsteller eine Hehlerei in immerhin acht Fällen begangen und hierdurch einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Schaden verursacht hat. Bei den Taten, die der Bestrafung des Antragstellers wegen Hehlerei zu Grunde lagen, handelte es sich auch um nachträgliche Tatsachen im Sinne von § 15 Abs. 2 GastG. Diese sind nämlich erst nach der Erteilung der Erlaubnis vom 25.02.1988 eingetreten. Die angefochtene Widerrufsverfügung vom 02.06.2004 wird ferner zu Recht darauf gestützt, der Antragsteller habe weitere Straftaten begangen, was anlässlich einer Überprüfung durch die Polizei am 17.12.2003 festgestellt worden sei. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ("insbesondere") ergibt, sind die dort aufgeführten Tatbestände nicht abschließend (vgl. Aßfalg, in: Aßfalg/Lehle/Rapp/Schwab, Aktuelles Gaststättenrecht, Bd. I, GastG, Komm., Stand: April 2002, § 4 Rdnr. 4, S. 7). Auch andere, d. h. in dieser Vorschrift nicht expressis verbis normierte Handlungen können zur Annahme einer Unzuverlässigkeit des Gaststätteninhabers führen, unabhängig davon, ob diese Handlung zu einer Bestrafung des Konzessionsinhabers führt (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, a.a.O., § 4 Rdnr. 18). Zutreffend gründet die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung daher insbesondere darauf, in der Gaststätte des Antragstellers seien sieben weibliche Personen aus ehemaligen Ostblockstaaten aufgegriffen worden, die dort illegal der Prostitution nachgingen. Dabei kann nach Auffassung der Kammer auch an dieser Stelle offen bleiben, ob Prostitution, die von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird, nach In-Kraft-Treten des Prostitutionsgesetzes nicht mehr als sittenwidrig anzusehen ist. Die Antragsgegnerin durfte nämlich berücksichtigen, dass der Antragsteller insoweit an Verstößen gegen das Ausländergesetz beteiligt war. Dies ist hinreichend dokumentiert durch den Bericht des Polizeipräsidiums K. vom 17.12.2003 über die Kontrolle der Gaststätte des Antragstellers und die entsprechende Einlassung des Antragstellers im Rahmen einer Zeugenvernehmung durch die Polizeidirektion J. am 24.03.2004, in der er den vorgenannten Sachverhalt bestätigte. Entsprechende Verstöße gegen das Ausländergesetz seitens des Antragstellers werden zudem in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H-Stadt vom 18.11.2003 belegt, die den Monat September 2002 betrifft. Erschwerend kommt hinzu, dass sämtliche Taten in einem Zeitraum begangen wurden, in dem noch die Bewährungszeit wegen des Urteils vom 16.04.2002 lief. Solche beharrlichen Verstöße gegen gewerbebezogene Vorschriften (vgl. VG Gießen, B.v. 26.04.2004 - 8 G 1361/04 -, GewArch 2004, 302) konnte die Antragsgegnerin berücksichtigen und hierauf die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers stützen. Die Anordnung der Schließung der Gaststätte ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 15 Abs. 2 GewO, der wegen des Verweises in § 31 GastG auch insoweit gilt, kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dies ist vorliegend gegeben. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist zwar aufgrund des von dem Antragsteller eingelegten Widerspruchs noch nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde jedoch von der Antragsgegnerin angeordnet, so dass auch der weitere Betrieb der Gaststätte nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden kann. Die Anordnung der Betriebsschließung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund des ordnungspolizeilichen Charakters des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung, die auch nur bei formell-rechtlicher Illegalität ein Einschreiten erfordern, sind materiell-illegal geführte Betriebe, bei denen Gefahren für die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden können, regelmäßig zu schließen, soweit nicht besondere Umstände etwas anderes verlangen (vgl. VG Gießen, B. v. 05.08.2004 - 8 G 2968/04 -, S. 4 BA; B. v. 12.03.1999 - 8 G 262/99 -, S. 5 BA). Nur außergewöhnliche Umstände bieten Anlass zu einer Abwägung des Für und Wider. Das öffentliche Interesse erfordert in diesen Fällen grundsätzlich das Einschreiten gegen formell und materiell illegale Betriebe. Lediglich in Ausnahmefällen soll der Behörde ermöglicht werden, von dem an sich gebotenen Einschreiten gemäß § 15 Abs. 2 GewO abzusehen. Einer näheren Begründung für das Tätigwerden der Behörde bedarf es in diesen Fällen aber nicht (vgl. Hess. VGH, B. v. 20.02.1996 - 14 TG 430/95 -, GewArch 1996, 291, 292; OVG Thüringen, B. v. 27.06.1996 - 1 EO 425/95 -, ThürVBl. 1997, 16, 18). Vorliegend sind besondere Umstände nicht ersichtlich, die die Antragsgegnerin zu einer näheren Ermessensüberlegung in Bezug auf die Schließungsanordnung hätten zwingen können. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 02.06.2004 war jedoch insoweit - und bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides - anzuordnen, als es um die Androhung von Zwangsmaßnahmen geht. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 HVwVG können Verwaltungsakte nur dann vollstreckt werden, wenn verbunden mit der Androhung der Vollstreckung dem Pflichtigen eine zumutbare Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt worden ist. Eine solche Fristsetzung findet sich nicht in der angefochtenen Verfügung, kann jedoch noch in dem zu erlassenen Widerspruchsbescheid rechtmäßigerweise erfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 72 GKG i.V.m. §§ 13, 20 GKG a. F.