Beschluss
8 G 1662/03
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2003:0530.8G1662.03.0A
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Entscheidungsgründe
Der am 07.05.2003 bei Gericht eingegangene Antrag, der Antragsgegnerin bei Meidung eines Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,-- EUR für jede einzelne Zuwiderhandlung aufzugeben, den Antragsteller weiterhin als Mitglied der ...-Fraktion der Stadtverordnetenversammlung der Stadt B. N. anzuerkennen und zu behandeln, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist statthaft. Insbesondere stellt der Ausschluss aus einer Fraktion der Gemeindevertretung mangels Behördeneigenschaft der Fraktion und wegen Fehlens einer Subordinationsverhältnisses nach unbestrittener Ansicht keinen Verwaltungsakt dar, so dass einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ausscheidet (Hess. VGH, B. v. 02.08.1984 - 2 TG 607/84 -, HSGZ 1987, 209; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 21.11.1988 - 15 B 2380/88 -, DVBl. 1989, 940 m.w.N.; Aulehner, JA 1989, 478, [482], Zuleeg, JuS 1978, 240 [241]). Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund und damit die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht. Denn es stellt für den Antragsteller einen wesentlichen Nachteil dar, wenn er bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache zu Unrecht von der Mitwirkung bei der fraktionsinternen Willensbildung ausgeschlossen wäre und damit als fraktionsloser Gemeindevertreter nur eingeschränkt Einflussmöglichkeiten in der Gemeindevertretung hätte. Der Antragsteller hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht dargetan. Insbesondere hat er nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO), dass sein Ausschluss aus der ...-Fraktion der Stadtverordnetenversammlung der Stadt B. N. formell bzw. materiell rechtswidrig zu Stande gekommen und damit unwirksam ist. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Fraktionsmitglied ausgeschlossen werden kann, richtet sich in erster Linie nach den bei der Errichtung der Fraktion getroffenen Absprachen. Fehlt - wie im vorliegenden Fall - eine entsprechende Regelung, so ist es sachgerecht, auf den Maßstab zurückzugreifen, der allgemein für die Beendigung von Beteiligungen in Dauerrechtsverhältnissen gilt, die durch die persönliche Zusammenarbeit der Beteiligten geprägt werden. Danach erfordert ein solcher Ausschluss zunächst die Einhaltung bestimmter formeller Voraussetzungen, die nach allgemeiner Ansicht zwingend beachtet werden müssen. Hierzu ist erforderlich, dass dem Ausschluss des Fraktionsmitgliedes eine Anhörung des Betroffenen vorausgeht und zu der Sitzung, in der über den Ausschluss befunden werden soll, sämtliche Fraktionsmitglieder eine Ladung unter konkreter Benennung dieses Tagesordnungspunktes erhalten (vgl. VG Gießen, B. v. 16.10.1996 - 8 G 1477/96 -, Seite 8 f. und vom 03.03.2003 - 8 G 5136/02 -, Seite 3 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 20.07.1992 - 15 B 1643/92 -, NVwZ 1993, 399; Bayer. VGH, B. v. 24.11.1988 - 4 CE 88.2620-, NVwZ 1989, 494; Erdmann, DÖV 1988, 907, 910; Aulehner, JA 1989, 478, 483; Rothe, DVBl. 1988, 382, 385). Darüber hinaus sind dem ausgeschlossenen Mitglied die Ausschlussgründe schriftlich mitzuteilen (VG Gießen, B. v. 16.10.1996, a.a.O., und vom 03.03.2003, a.a.O.; VG Wiesbaden, B. v. 10.11.1994 - 3 G 1093/94 -, HSGZ 1995, 109; Bayer. VGH, B. v. 24.11.1988, a.a.O.; Schmidt-Jortzig/Hansen, NVwZ 1994, 116, 118; Erdmann, a.a.O., S. 910). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich jedenfalls der in der Fraktionssitzung vom 02.05.2003 gefasste Beschluss über den Fraktionsausschluss des Antragstellers als formell rechtmäßig zu Stande gekommen, so dass es auf die Frage, ob der Antragsteller den erstmals in der Sitzung vom 21.11.2002 beschlossenen Fraktionsausschluss durch ein ausdrücklich oder konkludent erklärtes Einverständnis akzeptiert und dieser Beschluss daher trotz damaliger Verfahrensfehler möglicherweise Wirksamkeit erlangt hat, für den vorliegenden Rechtsstreit nicht ankommt. Zunächst ist der Antragsteller sowohl in der Fraktionssitzung vom 14.04.2003, in der ihm die seine Person betreffenden Ausschlussgründe in schriftlicher Form ausgehändigt wurden, als auch in der Fraktionssitzung vom 02.05.2003 zu dem beabsichtigten Fraktionsausschluss in rechtlich nicht zu beanstandender Form angehört worden (vgl. Bl. 23 bis 24, 26 bis 27 und 63 der Gerichtsakte). Weiter wurden mit Schriftsatz vom 16.04.2003 sämtliche Fraktionsmitglieder (einschließlich des Antragstellers) zu der Fraktionssitzung am 02.05.2003 unter konkreter Benennung des Tagesordnungspunktes "Ausschluss des Stadtverordneten K. aus der Fraktion" geladen (vgl. Bl. 25 der Gerichtsakte). Letztlich wurden dem Antragsteller die Ausschlussgründe in dem bereits am 14.04.2003 ausgehändigten Schriftsatz auch schriftlich mitgeteilt. Formelle Bedenken ergeben sich nach Auffassung der Kammer weiter auch nicht aus dem Umstand, dass der Fraktionsausschluss am 02.05.2003 in geheimer Abstimmung erfolgt ist, da eine dem widersprechende Regelung in einer eigenen Fraktionsgeschäftsordnung nicht existiert und sowohl der Vorsitzende der ...-Fraktion, Herr M. S., als auch das weitere Fraktionsmitglied, Herr P. H., gegenüber dem Gericht eidesstattlich versichert haben, dass am 02.05.2003 alle Beteiligten mit einer geheimen Abstimmung einverstanden waren und der Bevollmächtigte des Antragstellers selbst in der Sitzung vom 14.04.2003 eine geheime Abstimmung verlangt hatte. Soweit sich der Antragsteller weiter darauf beruft, es fehle vorliegend auch eine schriftliche Mitteilung über den Fraktionsausschluss gegenüber dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 4 Abs. 3 der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung vom 19.11.1993, vermag auch dies nicht zur Unwirksamkeit des Fraktionsbeschlusses zu führen. Es handelt sich bei der entsprechenden Regelung in der Geschäftsordnung um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung daher von vornherein nicht zur Unwirksamkeit des der Mitteilungspflicht zugrunde liegenden Beschlusses führen kann (vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.08.1996 - 15 A 32/93 -, HSGZ 1997, 163). Ungeachtet dessen hat der Vorsitzende der Antragsgegnerin inzwischen mit Schriftsatz vom 09.05.2003 den Fraktionsausschluss des Antragstellers gegenüber dem Stadtverordnetenvorsteher Prof. Dr. F. mitgeteilt (Bl. 21 d. Behördenakte). Der Fraktionsausschluss ist nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Mangels entsprechender Regelungen in einer Geschäftsordnung der Antragsgegnerin obliegt dem Gericht diesbezüglich die Prüfung, ob ein wichtiger Grund für den Fraktionsausschluss vorliegt (vgl. Schmidt-Jortzig/Hansen, NVwZ 1994, 116, 119 f. m.w.N.). Ein wichtiger Grund für den Ausschluss aus einer Fraktion ist dann gegeben, wenn das Verhalten eines Fraktionsmitgliedes eine vertrauensvolle und erfolgreiche Fraktionsarbeit so erheblich stört, dass eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheint, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn ein Fraktionsmitglied durch eine Abweichung in zentralen Fragen, auf die sich der politische Konsens bezieht, das Vertrauensverhältnis nachhaltig stört und damit einer weiteren Zusammenarbeit den Boden entzieht (vgl. Hess. VGH, B. v. 05.01.1998 - 8 TG 3361/97 -, NVwZ 1999, 1369; B. v. 13.12.1989 - 6 TG 3175/89 -, NVwZ-RR 1990, 391; Bayer. VGH, B. v. 24.11.1988 - 4 CE 88.2620 -, NVwZ 1989, 494). Allerdings kommt einer Fraktion in Anbetracht dessen, dass ein Fraktionsausschluss als ein Akt interner Selbstgestaltung und (kollektiver) politischer Verantwortung anzusehen ist (Schmidt-Jortzig/Hansen, a.a.O., S. 119), bei ihrer Ausschlussentscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Demzufolge kann in Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art - unbesehen des korrekten Verfahrens - lediglich überprüft werden kann, ob dem Fraktionsausschluss gesetzliche Bestimmungen, ungeschriebene Rechtsregeln oder Geschäftsordnungsvorschriften entgegenstehen und die Maßnahme nicht grob unverhältnismäßig bzw. willkürlich erscheint (VG Gießen, B. v. 27.05.1987 - II/1 E 185/87 -, Seite 4 f., OVG Saarland, B. v. 29.09.1995 - 1 W 12/95 -, Seite 5 f.; Schmidt-Jortzig/Hansen, a.a.O., 119 f.). Dies ist vorliegend nicht erkennbar. In dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.04.2003, der dem Antragsteller in der Fraktionssitzung vom selben Tage übergeben wurde, hat diese die beiden für sie wichtigsten Gründe aufgeführt, deretwegen aus ihrer Sicht das Vertrauensverhältnis in der Fraktion nachhaltig gestört sei und den übrigen Fraktionsmitgliedern eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller nicht mehr zugemutet werden könne. Die dort genannten Ausschlussgründe sind unter Berücksichtigung des vorgenannten rechtlichen Prüfungsrahmens nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Kammer keinen Anlass an der Richtigkeit der Ausführungen der Antragsgegnerin in deren Antragserwiderung vom 13.05.2003 zu zweifeln, wonach der Antragsteller durch seine Äußerungen bezüglich angeblich unseriöser Geschäftspraktiken der Firma ... gegenüber dem Liegenschaftsamt der Stadt B. N. am 18.11.2002 die Fraktion der ... in B. N. sowohl in der Öffentlichkeit als auch in der Stadtverordnetenversammlung in erheblichem Maße in Misskredit gebracht hat. Die Behauptung des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 21.05.2003 bzw. dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom selben Tage, wonach ihm, dem Antragsteller, von der Investorengruppe zu keiner Zeit Geld angeboten worden sei und entsprechende Behauptungen daher auch nicht Gegenstand des Telefonats vom 18.11.2002 gewesen seien, wird durch den Inhalt der beigezogenen Akte des Landgerichts Gießen im einstweiligen Verfügungsverfahren Firma ... ./. K. - ... - widerlegt. So gab der Antragsteller im dortigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2002 u.a. zu Protokoll, dass ihm persönlich von Vertretern der Firma ... zweimal Geldbeträge in Höhe von 10.000.-- DM bzw. 15.000.-- DM angeboten worden seien, um damit die Meinung von zwei SPD-Stadtverordneten in der Stadt F. zu beeinflussen, wobei im letzteren Falle 5.000.-- DM für ihn selbst vorgesehen gewesen seien. Weiter geht aus dem Verhandlungsprotokoll auch hervor, dass der Antragsteller dies auch gegenüber dem Vertreter des Liegenschaftsamtes der Stadt B. N. am 18.11.2002 vorgetragen hat, so dass die nunmehrige Behauptung des Antragstellers, die in dem Gespräch am 18.11.2002 angesprochenen Bedenken hinsichtlich der Firma ... hätten sich allein darauf gerichtet, dass die Investorengruppe in F. das dort angekündigte Objekt bis heute nicht errichtet habe, offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Sachverhalt bzgl. des Vorfalls um die Firma ... seitens der Antragsgegnerin zutreffend dargestellt wurde, und dass dieser Vorfall in Anbetracht der Schwere der Anschuldigungen gegenüber der Firma ... unter Berücksichtigung des vorgenannten Prüfungsrahmens einen "wichtigen Grund" für einen Fraktionsausschluss darzustellen vermag. Weiter dürfte auch das gezeigte Abstimmungsverhalten des Antragstellers bzgl. der Bebauung des ehemaligen V...-Geländes in B. N. geeignet sein, das Vertrauensverhältnis zu den übrigen Fraktionsmitgliedern nachhaltig zu stören und damit einer weiteren Zusammenarbeit den Boden zu entziehen, da das entsprechende Projekt nach unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin Bestandteil des ...-Programms im Kommunalwahlkampf 2001 gewesen ist und der Antragsteller damit in einer zentralen Frage von der Fraktionslinie abgewichen ist. Zwar üben die Stadtverordneten ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Wünsche der Wähler nicht gebunden (§ 35 Abs. 1 HGO). Daraus folgt jedoch vor allem, dass das Abstimmungsverhalten eines Stadtverordneten in der Stadtverordnetenversammlung auch dann wirksam ist, wenn es gegen Aufträge oder Wünsche der Wähler verstößt. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf Aufträge und Wünsche anderer Personen, etwa solche der übrigen Fraktionsmitglieder. Dies bedeutet aber nicht, dass der Stadtverordnete im Innenverhältnis zu seinen Fraktionskolleginnen und -kollegen völlig frei wäre. Vielmehr hat er insoweit, also im Innenverhältnis zur Fraktion, gemeinsam erarbeitete, zentrale Grundentscheidungen und Leitlinien zu beachten, die sich je nach der Bedeutung des Verhandlungsgegenstandes auch in einer durch die Fraktion beschlossenen "Marschroute" für das Abstimmungsverhalten in der Stadtverordnetenversammlung äußern können (vgl. hierzu: Hess. VGH, B. v. 05.01.1998, a.a.O.). Der Umstand, dass sich bei der damaligen Abstimmung hinsichtlich des ...-Geländes ein weiteres Fraktionsmitglied der Stimme enthalten hat, vermag an dem von der Fraktionslinie abweichenden Abstimmungsverhalten des Antragstellers nichts zu ändern. Schließlich geht aber auch aus den im hiesigen Verfahren gewechselten Schriftsätzen, u.a. dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26.05.2003, wonach der Antragsteller dem Fraktionsvorsitzenden der Antragsgegnerin nach einer Sitzung vom 01.04.2003 "Schläge vor dem Rathaus" angedroht habe, hervor, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und den beiden anderen Fraktionsmitgliedern so erheblich gestört ist, dass die Einschätzung der Antragsgegnerin, wonach eine weitere erfolgreiche und vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheint, keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt. Letztlich ist auch nicht erkennbar, dass der Fraktionsausschluss gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. Er ist insbesondere nicht unangemessen, weil eine Androhung nicht stattgefunden hätte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 14.04.2003 - vom Antragsteller unwidersprochen - ausgeführt, dass in der Vergangenheit weniger strengere Mittel als ein Fraktionsausschluss, wie beispielsweise Ermahnungen und Missbilligungen, gegenüber dem Antragsteller des Öfteren angewandt worden seien und allesamt zu keinem Erfolg geführt hätten. Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. In Anbetracht des auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielenden Anordnungsantrages, ist eine Reduzierung des Auffangstreitwertes nicht veranlasst.