Beschluss
3 L 2960/16.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2016:1220.3L2960.16.DA.0A
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Leitsätze
Bei der Beurteilung, ob das Vertrauensverhältnis so geschädigt ist, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr in Betracht kommt, hat die Fraktion naturgemäß einen weiten Einschätzungsspielraum. Um den Schutz der effektiven Mandatsausübung im Rahmen einer Fraktion sicherzustellen, muss die Annahme, dass das Vertrauensverhältnis zerstört sei, aber auf Gründe gestützt werden, die die Annahme nach objektiven Maßstäben als nachvollziehbar erscheinen lassen. Allein ein zwischenmenschliches Zerwürfnis, ohne dass dies durch ein objektiv feststellbares Fehlverhalten des auszuschließenden Mandatsträgers verursacht wäre, kann dafür zum Schutz des Mandatsträgers vor willkürlichen Entscheidungen nicht ausreichend sein.
Die Verhaltensweisen, die letztlich zum Fraktionsausschluss berechtigten, betreffen zwar regelmäßig die Tätigkeit innerhalb der Fraktion. Dies ist aber nicht zwingend. Der Anlass für das an anderer Stelle - hier im Kreisverband - geschädigte Vertrauen muss dann allerdings seinerseits objektiv geeignet sein, die weitere Zusammenarbeit in der Fraktion zu behindern.
Ein eindeutiges Fehlverhalten der Antragstellerin liegt nicht vor, da zumindest keine vorsätzliche Kompetenzüberschreitung in ihrem Amt als Kreissprecherin erkennbar ist.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit allen Rechten und Pflichten eines Fraktionsmitglieds zur Fraktionsarbeit zuzulassen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit allen Rechten und Pflichten eines Fraktionsmitglieds zur Fraktionsarbeit zuzulassen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit allen Rechten und Pflichten eines Fraktionsmitglieds zur Fraktionsarbeit zuzulassen, ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund und damit die Eilbedürftigkeit besteht, denn die einstweilige Anordnung ist erforderlich, um wesentliche Nachteile von der Antragstellerin abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Durch den Ausschluss und die damit verbundene Verhinderung der Teilnahme an der Fraktionsarbeit, insbesondere an den Fraktionssitzungen, werden dem bisherigen Fraktionsmitglied maßgebliche Informations- und Einflussmöglichkeiten genommen. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist es deswegen bei Vorliegen eines Anordnungsanspruchs geboten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Klageverfahren die Hauptsache vorwegzunehmen, indem der Fraktion aufgegeben wird, das bisherige Fraktionsmitglied vorläufig mit allen Rechten und Pflichten zur Fraktionsarbeit zuzulassen (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 13.12.1989 - 6 TG 3175/89 -, NVwZ 1990, 391 ff. und ). Schon allein die Teilnahmeberechtigung an den Sitzungen der Fraktion bietet wegen der dadurch eröffneten Informations- und Einflussmöglichkeiten einen wesentlichen Vorteil für die Antragstellerin. Mithin fehlt ein Anordnungsgrund nicht deshalb, weil die Fraktion - wie die Antragsgegnerin vorträgt - die Antragstellerin, soweit sie in Ausschüsse entsandt war, ohnehin aus diesen abberufen habe und mit der Mitgliedschaft in der Fraktion folglich nichts hinzu gewonnen werden könne. Überdies bietet die Fraktionsmitgliedschaft der Antragstellerin gegenüber der Stellung als fraktionsloses Mitglied viele Vorteile, welche sich nicht allein auf die Entsendung in Ausschüsse beschränken. Ihre Wirkungsmöglichkeiten als Mandatsträgerin werden durch die Mitgliedschaft in der Fraktion erweitert, denn die Antragstellerin hat wegen der zahlreichen Rechte, die den Fraktionen in der Geschäftsordnung für den Kreistag eingeräumt werden, bessere Chancen ihre Vorstellungen im Kreistag umzusetzen (vgl. zur Rechtsstellung eines Stadtverordneten Hess. VGH, Beschluss v. 02.08.1984 - 2 TG 607/84 -, HSGZ 1987, 209). Der besondere Status der Fraktionen zeigt sich auch darin, dass deren Arbeit im Kreistag finanziell gefördert wird und die Fraktionsarbeit damit effektiv gestaltet werden kann (Satzung über die Förderung der Fraktionsarbeit im Kreistag F vom 15.05.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.06.2014). Des Weiteren besteht ein Anordnungsanspruch. Zwar ist der Fraktionsausschluss in formeller Hinsicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen. Jedoch ist der Fraktionsausschluss materiell rechtswidrig, da keine hinreichenden Gründe hierfür vorliegen. Die Verfahrensvorschrift zum Fraktionsausschluss, die die AfD-Fraktion im Kreistag in ihrer Geschäftsordnung (GO) festgelegt hat, ist - soweit bei summarischer Prüfung ersichtlich - beim Ausschluss der Antragstellerin beachtet worden. In § 4 Abs. 2 GO heißt es, dass über den Ausschluss aus der Fraktion die Fraktionsversammlung auf Grundlage eines schriftlichen Antrags eines Fraktionsmitgliedes entscheidet (Satz 1). Der Beschluss ist mit 2/3 der Mehrheit der Mitglieder zu fassen (Satz 2). Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Satz 3). Diese Verfahrensanforderungen an den Fraktionsausschluss wurden beachtet. Der Fraktionsausschluss der Antragstellerin ist in der Fraktionssitzung am 21.11.2016 in Anwesenheit aller neun Fraktionsmitglieder beschlossen worden, wobei sieben Mitglieder für den Ausschluss gestimmt haben. Das notwendige Quorum zur Beschlussfassung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 GO ist also erreicht worden. Mit E-Mail vom 19.11.2017 des Fraktionsvorsitzenden an die Fraktionsmitglieder war die Antragstellerin zuvor unter Hinweis auf einen vorliegenden Antrag auf Ausschließung ihrer Person aus der Fraktion zur Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 GO aufgefordert worden. Dabei wurden die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe benannt und erläutert. Allerdings reichen die in dem Schreiben vom 19.11.2017 erhobenen Vorwürfe nicht aus, um den Ausschluss aus der Fraktion der Sache nach zu rechtfertigen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin bedarf es eines wichtigen Grundes für den Ausschluss. Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein solcher nicht erforderlich sei, da § 4 Abs. 2 GO einen wichtigen Grund für den Ausschluss nicht verlange und die Anforderungen an den Ausschluss aus der Fraktion darin abschließend geregelt seien. § 4 Abs. 2 GO legt lediglich das bei einem Fraktionsausschluss zu beachtende Verfahren fest und schweigt zu den inhaltlichen Anforderungen an den Ausschluss. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass es schlicht keiner inhaltlichen Anforderungen bedürfe. Denn dies hätte zur Folge, dass ein Fraktionsausschluss aus jedwedem, gegebenenfalls nichtigem Anlass heraus erfolgen könnte. Wäre es also möglich, dass ein Fraktionsmitglied jederzeit aus welchem Grund auch immer aus der Fraktion ausgeschlossen werden könnte, würde zugleich die in § 4 Abs. 2 GO erforderliche Gelegenheit zur Stellungnahme des auszuschließenden Fraktionsmitglieds leer laufen, denn seine inhaltlichen Einwände hätten kein Gewicht. Im Übrigen würde dies der Bedeutung der Mitgliedschaft in einer Fraktion für den einzelnen Mandatsträger und dessen Wirken im Kreistag nicht gerecht, denn ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes wäre der Willkür beim Fraktionsausschluss Tür und Tor geöffnet. Beim Fraktionsausschluss kann es aber nicht um eine einseitige, willkürlich gefällte Entscheidung der Fraktion gehen, sondern die Vorwürfe, die gegenüber dem auszuschließenden Fraktionsmitglied erhoben werden, und dessen Interesse am Verbleib in der Fraktion zur Wahrnehmung der dadurch eröffneten politischen Einflussmöglichkeiten sind in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Aus diesem Grund besteht ein Anordnungsanspruch, weil die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass es keinen durchgreifenden Grund dafür gibt, sie aus der Fraktion auszuschließen. Ein wichtiger Grund für den Ausschluss aus einer Fraktion ist dann gegeben, wenn das Verhalten eines Fraktionsmitgliedes eine vertrauensvolle und erfolgreiche Fraktionsarbeit so erheblich stört, dass eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheint. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Fraktionsmitglied in zentralen Fragen, auf die sich der politische Konsens bezieht, abweicht, die große Linie der Fraktion verlässt oder eine grobe Schädigung der Fraktion verursacht und damit einer weiteren Zusammenarbeit den Boden entzieht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.12.1989 - 6 TG 3175/89, a.a.O.; Beschluss v. 05.01.1998 -8 TG 3361/97 -, NVwZ 1999, 1371 ff. und ; VG Darmstadt, Beschluss v. 18.08.2015 - 3 L 1082/15 -, unveröffentlicht). Neben dem Fehlen eines Mindestmaßes an politischer Übereinstimmung ist ein wichtiger Grund ferner gegeben, wenn das Mitglied der Fraktion ihre Gremienarbeit nicht nur erschwert, sondern ineffektiv macht oder den Aufwand, sie effektiv zu halten, unzumutbar erhöht. Weiterhin besteht ein wichtiger Grund dann, wenn das Mitglied das Vertrauensverhältnis in sonstiger Art so nachhaltig gestört hat, dass den übrigen Fraktionsmitgliedern die weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund kann auch dann vorliegen, wenn ein Abgeordneter durch sein Verhalten das Ansehen der Fraktion in der Öffentlichkeit nachhaltig schädigt (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil v. 22.11.2005 - 53/05 -, , Rn. 58 m. w. N.). Dabei kommt einer Fraktion in Anbetracht dessen, dass die Fraktionsmitglieder zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgabe in dem Vertretungsorgan auf gegenseitiges Vertrauen, Loyalität, Diskretion und ein zumindest verträgliches Miteinander angewiesen sind, bei ihrer Ausschlussentscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Demzufolge muss sich die gerichtliche Kontrolle auf Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und auf eine Beachtung des Willkürverbots beschränken (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss v. 20.04.2012 - 2 B 105/12 -, ; VG Gießen, Beschluss v. 30.05.2003 - 8 G 1662/03 -, ). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Antragsgegnerin zwar darin zuzustimmen, dass ihr im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums die Einschätzung obliegt, ob gegebenenfalls aufgrund der an die Antragstellerin herangetragenen Vorwürfe eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheint. Jedoch darf dabei die Grenze der Willkür nicht überschritten werden, so dass dem der Antragstellerin angelasteten Verhalten auch hinreichendes Gewicht zukommen muss. Diese Voraussetzung sieht die Kammer bei summarischer Prüfung nicht als gegeben an, sondern erachtet vielmehr den Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin als überschritten. Zunächst geht aus den der Antragstellerin gemachten Vorwürfen nicht hervor, dass es an der grundlegenden politischen Übereinstimmung zwischen ihr und der Antragsgegnerin fehlt. Vorwürfe in dieser Hinsicht wurden in dem Anhörungsschreiben vom 19.11.2016 ihr gegenüber nicht erhoben. Solche werden erst nachträglich in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin gegenüber dem Gericht geltend gemacht. So habe die Antragstellerin auf ihrer Facebook-Seite Positionen vertreten, die nicht mit dem Bundesprogramm der Partei übereinstimmten. Zudem sei ihr Abstimmungsverhalten im Kreistag nach dem Fraktionsausschluss von dem Abstimmungsverhalten der Fraktion abgewichen, was eine andere politische Gesinnung der Antragstellerin augenscheinlich werden lasse. Jedenfalls letzterer Einwand ist schon deshalb nicht zielführend, weil sich die Antragstellerin nach dem Ausschluss aus der Fraktion auch nicht mehr an eine Fraktionslinie bei der Abstimmung zu halten hatte. Was den Vorwurf der Kundgebung abweichender Positionen auf Facebook betrifft, so ist dieses Verhalten der Antragstellerin nicht im Rahmen der Anhörung vor dem Fraktionsausschluss angelastet worden. Auf die erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Gründe für den Fraktionsausschluss kann es nicht mehr ankommen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Wirksamkeit des Fraktionsausschlusses hinsichtlich der für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechenden Anhaltspunkte ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung (VG Frankfurt (Oder), Beschluss v. 17.06.2005 - 4 L 234/05 -, , Rn. 27). Entsprechend verhält es sich mit dem Vortrag der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe sich unsachgemäß gegenüber der Presse geäußert und damit dem Ansehen der Fraktion in der Öffentlichkeit geschadet. Die vorgelegten Presseartikel beschäftigen sich mit dem Fraktionsausschluss der Antragstellerin und sind somit im Anschluss daran verfasst worden. Auch die Äußerungen der Antragstellerin, auf die darin Bezug genommen wird, sind danach erfolgt. Als Grundlage für den Fraktionsausschluss am 21.11.2016 konnten die Äußerungen der Antragstellerin jedenfalls nicht dienen. Ebenso wenig kann der Vortrag, die Antragstellerin mache durch ihr Verhalten die Gremienarbeit ineffektiv, verfangen. Bei der in Rede stehenden Gremienarbeit kann es sich nach Sinn und Zweck des Fraktionsausschlusses, eben diese Effektivität wieder herzustellen, ausschließlich um die Gremienarbeit in der Fraktion handeln. Die Antragsgegnerin hat nicht erläutert, inwiefern die Antragstellerin die Gremienarbeit in der Fraktion störe, zumal sie dort einfaches Fraktionsmitglied ist. Die vorgetragenen Verhaltensweisen beziehen sich allein auf ihre Arbeitsweise im Kreisverband, wo sie das Amt der Kreissprecherin innehat und damit bedeutenden Einfluss ausüben kann. Auch der Vortrag, das Vertrauensverhältnis zwischen der Fraktion und der Antragstellerin sei zerstört, trägt die Ausschlussentscheidung nicht. Bei der Beurteilung, ob das Vertrauensverhältnis so geschädigt ist, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr in Betracht kommt, hat die Antragsgegnerin naturgemäß einen weiten Einschätzungsspielraum. Um den Schutz der effektiven Mandatsausübung im Rahmen einer Fraktion sicherzustellen, muss die Annahme, dass das Vertrauensverhältnis zerstört sei, aber auf Gründe gestützt werden, die die Annahme nach objektiven Maßstäben als nachvollziehbar erscheinen lassen. Allein ein zwischenmenschliches Zerwürfnis, ohne dass dies durch ein objektiv feststellbares Fehlverhalten des auszuschließenden Mandatsträgers verursacht wäre, kann dafür zum Schutz des Mandatsträgers vor willkürlichen Entscheidungen nicht ausreichend sein. Auch unter Berücksichtigung des Einschätzungsvorrangs der Antragsgegnerin können die Verhaltensweisen, die der Antragstellerin in dem Anhörungsschreiben vorgeworfen werden, die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht nachvollziehbar begründen. Zum einen ist schon fraglich, ob von einem Fehlverhalten die Rede sein kann. Zum anderen ist dies jedenfalls nicht so gravierend, dass es die grundlegende Beschädigung des Vertrauensverhältnisses begründen könnte. Der Antragstellerin wurden in dem Anhörungsschreiben zunächst zwei Verhaltensweisen zu Last gelegt, die ihre Ausübung des Amts der Kreissprecherin betreffen. Erstens habe sie sich als Kreissprecherin geweigert, einen Beschluss des Kreisvorstandes umzusetzen. Laut Beschluss des Kreisvorstandes hätte sie eine nachträgliche Änderung der Tagesordnung für die Kreismitgliederversammlung am 18.11.2016 herbeiführen sollen. Der Punkt "Abwahl und Neuwahl des Vorstands" hätte ergänzt und der Punkt "Bericht des Rechnungsprüfers" herausgenommen werden sollen. Zweitens habe sie sich geweigert, auf Aufforderung des Fraktionsvorsitzenden der Antragsgegnerin zu einer Vorstandssitzung des Kreistages einzuladen. Hier habe die Kreismitgliederversammlung vom 18.11.2016 abgesetzt werden sollen, denn diese sei nach der Versagung der Änderung der Tagesordnungspunkte durch die Antragstellerin sinnlos geworden. Soweit sie sich bei der Weigerung zur Ladung zur Vorstandsitzung nunmehr auf eine Ladungsfrist berufe, stehe dies im Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten, da sie sich bislang nie auf eine solche Frist berufen habe. Die Antragstellerin wendet dagegen u. a. ein, dass dieses Verhalten lediglich ihre Funktion als Sprecherin des Kreisverbandes und nicht die als Fraktionsmitglied betreffe. Die Verhaltensweisen, die letztlich zum Fraktionsausschluss berechtigten, betreffen zwar regelmäßig die Tätigkeit innerhalb der Fraktion. Dies ist aber nicht zwingend, sofern durch die Verhaltensweisen zugleich die Interessen der Fraktion und ihrer Mitglieder nachhaltig beeinflusst werden (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 17.06.2005 - 4 L 234/05 -, a.a.O, Rn. 26). Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass die Vorstandsmitglieder des Kreisverbands ebenfalls Mitglieder der Antragsgegnerin sind. Wegen der weitgehenden Personenidentität kann sich ein gestörtes Vertrauensverhältnis im Kreisverband grundsätzlich auch auf die Zusammenarbeit bei der Antragsgegnerin auswirken. Der Anlass für das im Kreisverband geschädigte Vertrauen muss dann allerdings seinerseits objektiv geeignet sein, die weitere Zusammenarbeit zu behindern. Ein rein zwischenmenschliches Zerwürfnis ohne objektiv fehlerhaftes Verhalten des Mandatsträgers genügt hier ebenso wenig wie auf Fraktionsebene. Jedoch belegen die dargestellten Verhaltensweisen kein eindeutiges Fehlverhalten der Antragstellerin. Sie rechtfertigt ihr Verhalten als Kreissprecherin damit, dass die Satzung des Kreisverbands der Umsetzung des Beschlusses des Vorstands hinsichtlich der Tagesordnung bzw. der Einberufung der Vorstandssitzung entgegengestanden habe. So sei die Tagesordnung für die Kreishauptversammlung bereits fristgemäß versandt worden und habe somit nicht mehr im Vorfeld geändert werden können. Jedenfalls hätten Änderungen der Tagesordnung aber in der Kreishauptversammlung selbst noch beschlossen werden können. Die Vorstandssitzung dagegen habe so kurzfristig, nämlich mit nur einem Tag Vorlauf, nicht mehr einberufen werden können. Die Antragstellerin sei aber bereit gewesen, zu der Sitzung innerhalb der einschlägigen Frist zu laden. Zur Auslegung der Satzung habe sie den Rat des Herrn D, hessischer Landessprecher und stellvertretender Bundessprecher der AfD sowie Vorsitzender der Satzungskommission der Gesamtpartei, eingeholt. Dieser habe ihr die entsprechende Auslegung der Satzung erläutert. Unabhängig davon, wie die Satzung letztlich auszulegen ist und wie die bisherige Übung der Antragstellerin bei der Einberufung von Vorstandssitzungen war, ist die Kammer der Ansicht, dass die Antragstellerin sich somit jedenfalls nicht grundlos einem Beschluss des Kreisverbandsvorstandes widersetzt bzw. Aufforderungen des Fraktionsvorsitzenden nicht beachtet hat. Vielmehr hat sie sich in dem Rahmen bewegt, der ihr bei der Ausübung des Amts der Kreissprecherin gesteckt ist. Dabei muss sie die Satzung des Kreisverbandes einhalten und sich der Rechtmäßigkeit ihres Handelns versichern. Die Einholung des juristischen Rats ist auch deshalb nachvollziehbar, weil die beanstandeten Verfahrensweisen nicht eindeutig in der Kreisverbandssatzung geregelt sind, denn die Kreisverbandssatzung verweist in § 6 hinsichtlich Verfahrensfragen auf die Landesgeschäftsordnung, so dass es der Auslegung bedarf, welche Vorschriften von dem Verweis umfasst sind und welche nicht. Daher hat die Antragstellerin, um sich zu vergewissern, mit E-Mail vom 10.11.2016 juristischen Rat eingeholt, wobei nicht beanstandet werden kann, dass sie sich dabei an den Vorsitzenden der Satzungskommission gewandt hat, der als hessischer Landessprecher auch die Landesgeschäftsordnung besonders gut kennt. Da sie sich sodann an diesem, in der E-Mail vom 14.11.2016 an sie erteilten und ausführlich begründeten Rat orientiert hat, ist zumindest keine vorsätzliche Kompetenzüberschreitung der Antragstellerin in ihrem Amt als Kreissprecherin erkennbar (vgl. zum Kriterium des Vorsatzes: Hess. VGH, Beschluss v. 13.12.1989 - 6 TG 3175/89 -, a.a.O., Rn. 5). Soweit aber die Amtsausübung der Antragstellerin als Kreissprecherin bemängelt wird und ihr die diesbezügliche Kompetenz abgesprochen wird, stellt nicht der Fraktionsausschluss, sondern deren Abberufung als Sprecherin das Mittel der Wahl dar. In dieser Hinsicht war Abhilfe auch bereits vor dem Fraktionsausschluss erkennbar, da die Antragstellerin ohnehin zurücktreten und sich der Neuwahl stellen wollte. Dies hat sie jedenfalls in ihrem Schreiben an die Mitglieder des Kreisverbands vom 18.11.2016 angekündigt. Auch die weiteren Verhaltensweisen, die der Antragstellerin in dem Anhörungsschreiben vom 19.11.2016 angelastet werden, können deren Fehlverhalten nicht begründen, und zwar weder der Vorwurf, sie habe den Schatzmeister der Fraktion beleidigt, indem sie ihm parteischädigendes Verhalten vorgeworfen habe, noch der Vorwurf, dass sie sich mit Herrn D einen "Fürsprecher" geleistet habe, der den Fraktionsvorsitzenden als "Winkeladvokaten" beleidigt habe. Die weiteren zahlreichen Vorwürfe, die von der Antragsgegnerin erst in den Schriftsätzen gegenüber dem Gericht vorgebracht werden, können wie oben dargelegt den Fraktionsausschluss ohnehin nicht mehr begründen. Die beanstandete Äußerung der Antragstellerin, wonach sie dem Schatzmeister parteischädigenden Verhaltens vorgeworfen habe, erscheint nicht als persönliche Beleidigung, sondern als Ausdruck parteiinterner Kritik. Als Mittel der politischen Auseinandersetzung ist eine solche Äußerung im politischen Geschehen hinzunehmen. Ohnehin kann der genaue Zusammenhang der Debatte, in deren Rahmen der Einwand des parteischädigenden Verhaltens fiel, im Eilverfahren nicht nachvollzogen werden, zumal aus dem Vortrag der Antragsgegnerin hervorgeht, dass der Äußerung bereits ein Konflikt vorausgegangen sei. Des Weiteren geht aus dem von beiden Seiten vorgelegten Unterlagen hervor, dass der Begriff "Winkeladvokat" allein in einer E-Mail des Herrn D (E-Mail vom 16.11.2016) an den Fraktionsvorsitzenden gefallen ist. Die Äußerungen des Herrn D gegenüber dem Fraktionsvorsitzenden können entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht schlicht der Antragstellerin zugerechnet werden. Unabhängig von den der Antragstellerin angelasteten Vorwürfen geht aus dem gesamten vorgelegten E-Mailverkehr letztlich hervor, dass die streitursächlichen Konflikte vorwiegend an anderer Stelle als in der intrafraktionellen Auseinandersetzung mit der Antragstellerin zu suchen sind. Zum einen scheint Missmut beim Kreisverband über die Einflussnahme des Landesverbands auf die Kreisverbandsarbeit zu herrschen. Die Antragsgegnerin beklagt, dass der Landesverband in den Kreisverband "hineinregiere". Der ganze Vorgang sei v. a. als Versuch von Teilen des Landesvorstands zu sehen, die Fraktion "feindlich zu übernehmen" (E-Mail des Fraktionsvorsitzenden vom 25.11.2016 an den Bevollmächtigen der Antragstellerin). Landesvorstandsmitglieder hätten beispielsweise Einfluss auf die Wahl des stellvertretenden Kreissprechers genommen. Für diesen Missstand wird auch die Antragstellerin, da ebenfalls Mitglied des Landesvorstands, verantwortlich gemacht. Auf ihre Veranlassung seien auch Mitglieder des Landesvorstands zur Kreisvorstandssitzung erschienen. Zum anderen scheint der persönliche Konflikt zwischen Herrn D und dem Fraktionsvorsitzenden im Vordergrund zu stehen. Dies geht eindeutig u. a. aus der E-Mail des Fraktionsvorsitzenden vom 25.11.2016 an den Bevollmächtigen der Antragstellerin ("im Verlauf der Auseinandersetzung mit Herrn D - Bundespräsident in spe"), den E-Mails des Fraktionsvorsitzenden vom 15.11.2016 und vom 16.11.2016 an Herrn D (letztere in Reaktion auf die Bezeichnung als "Winkeladvokat") und nicht zuletzt aus dem Streit über den Ausbildungsgang des Herrn D und die deswegen von Herrn D geforderte und von dem Fraktionsvorsitzenden unterzeichnete Unterlassungserklärung hervor. In diesem Zusammenhang lautet der Vorwurf an die Antragstellerin, dass sie auf Seiten des Herrn D stehe und mit weiteren Landesverbandsmitgliedern "eine Fraktion" bilde (Schriftsatz vom 12.12.2016, Bl. 5 und 8). Die dem streitgegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Konflikte zwischen Landes- und Kreisverband einerseits und zwischen zwei Parteimitgliedern andererseits müssen indes auf diesen Ebenen gelöst werden. Die Entstehung und die Auswirkungen dieser Konflikte können nicht allein der Antragstellerin angelastet werden. Ebenso wenig darf der Fraktionsausschluss als Maßregelungsmaßnahme in Reaktion auf primär an anderer Stelle bestehende Konflikte erfolgen. Vielmehr müssen zur Begründung des Fraktionsausschlusses allein in der Person der Antragstellerin liegende Gründe bzw. ihr persönlich anzulastendes Fehlverhalten herangezogen werden. Da die Antragsgegnerin unterlegen ist, hat sie nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. In Anbetracht des auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielenden Anordnungsantrages ist eine Reduzierung des Auffangstreitwertes nicht veranlasst.