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Beschluss

8 G 1178/97

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1997:0808.8G1178.97.0A
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Entscheidungsgründe
Der am 29.07.1997 bei Gericht eingegangene Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Wahl eines hauptamtlichen Stadtrats/Stadträtin der Stadt Gladenbach bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen, bleibt ohne Erfolg. Den Antragstellern steht ein Anordnungsanspruch für ihr Begehren nicht zur Seite. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs kommt zur Sicherung eines Bürgerbegehrens der Erlaß einer einstweiligen Anordnung in Betracht, wenn anderenfalls auf seiten des rechtsschutzsuchenden Bürgers durch Schaffen eines irreversiblen Zustandes ein Rechtsverlust droht (vgl. hierzu Hess.VGH, ESVGH 44,99). Der Hess.VGH hat hierzu ausgeführt, im Wege der einstweiligen Anordnung könne grundsätzlich lediglich das Recht der Bürger der Gemeinde gesichert werden, ein Bürgerbegehren über einen zulässigen Gegenstand durchzuführen. Nur im Hinblick auf den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens unbedingt notwendige Maßnahmen dürften insoweit angeordnet werden (Hess.VGH, NVwZ 1996, 722 ). Bei Beachtung dieser Grundsätze ist der Erlaß einer einstweiligen Anordnung vorliegend nicht notwendig, um das Recht der Bürger auf Durchführung des am 02.06.1997 eingereichten Bürgerbegehrens einstweilen zu sichern. Denn weder durch die Wahl eines hauptamtlichen Stadtrates/einer Stadträtin noch durch die Ernennung dieses Wahlbeamten wird das Recht der Bürger der Stadt Gladenbach, durch Änderung der Hauptsatzung im Wege eines Bürgerentscheides diese Stelle wieder zu beseitigen, vereitelt. Zwar hält die Kammer insoweit nicht mehr an der noch in ihrem Beschluß vom 27.09.1994, Az.: 8 G 1283/94 (abgedruckt bei Hannappel/Meireis, Leitfaden Volksbegehren und Bürgerbegehren im Lande Hessen, Ausgabe 1997, S. 86 ff.) vertretenen Ansicht fest, ein materieller Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung zugunsten eines eingereichten gegenläufigen Bürgerbegehrens bestehe grundsätzlich nicht. Denn der Umstand, daß ein Bürgerbegehren kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, so daß über den Gegenstand eines Bürgerbegehrens von den anderen Organen der Gemeindeverfassung trotz angestrebten Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids unter Umständen Dispositionen getroffen werden können, führt noch nicht dazu, daß auch der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach Maßgabe des § 123 VwGO ausgeschlossen ist. § 123 VwGO dient nämlich gerade der einstweiligen Sicherung, um zu vermeiden, daß vor der Lösung von Rechtskonflikten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Wenn der Gesetzgeber also im Rahmen der Möglichkeit, Bürgerbegehren durchzuführen, keinerlei aufschiebende Wirkung vorgesehen hat, läßt sich daraus noch nicht der Schluß ziehen, daß einstweilige Anordnungen ausgeschlossen oder die den Bürgern eingeräumten Rechte nicht durchsetzbar sein sollten (Hess.VGH, Beschluß vom 16.07.1996, Az.: 6 TG 2264/96). Andererseits ist das Fehlen einer gesetzlich angeordneten aufschiebenden Wirkung aber nicht völlig ohne Bedeutung. Denn indem der Gesetzgeber dem Bürgerbegehren eine aufschiebende Wirkung nicht beigemessen hat, hat er grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, daß hinsichtlich des Gegenstandes des Bürgerbegehrens getroffene Beschlüsse anderer Gemeindeorgane auch bei einem laufenden Bürgerbegehren/Bürgerentscheid umgesetzt werden können. Nach Auffassung der erkennenden Kammer muß allerdings dann etwas anderes gelten, wenn durch eine derartige Umsetzung im Hinblick auf den Gegenstand des Bürgerbegehrens irreversible Tatsachen geschaffen würden, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können und deshalb letztlich eine rechtsmißbräuchliche Verhinderung eines (zulässigen) Bürgerbegehrens darstellen würden (vgl. hierzu auch OVG Koblenz, NVwZ-RR 1995, 411 ff.). Insoweit ist eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des status quo zulässig und geboten, sofern das Bürgerbegehren selbst zulässig ist. Von einer solchen Wirkung infolge Wahl und Ernennung eines hauptamtlichen Stadtrates kann vorliegend indessen nicht ausgegangen werden. Denn auch wenn ein hauptamtlicher Stadtrat gewählt würde, bliebe das Ziel des Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids, die mit Beschluß der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach vom 24.04.1997 durch die erste Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Gladenbach geschaffene Stelle einer hauptamtlichen Stadträtin/eines hauptamtlichen Stadtrates im Wege einer erneuten Änderung der Hauptsatzung wieder zu beseitigen, ohne weiteres möglich (siehe hierzu Hess.VGH, Beschl. vom 21.07.1997 - 6 TZ 2487/97). Dabei verkennt die beschließende Kammer nicht, daß bedingt durch den zu erwartenden weiteren Verfahrensgang das Bürgerbegehren/der Bürgerentscheid - seine Zulässigkeit vorausgesetzt - im Zeitpunkt der Durchführung der Wahl noch nicht stattgefunden hat. Dieses Ergebnis ist aber unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber getroffenen Ausgestaltung des Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids hinzunehmen. Denn dem Bürgerbegehren/Bürgerentscheid kommt - wie dargelegt - eine aufschiebende Wirkung nicht zu, so daß es der Stadtverordnetenversammlung unbenommen bleibt, ihren eigenen Beschluß vom 24.04.1997, gegen den sich das Bürgerbegehren in der Sache richtet, weiter zu verfolgen und umzusetzen. Trotz Wahl eines hauptamtlichen Stadtrates bliebe das e r s i c h t l i c h allein auf die (zukünftige) Beseitigung dieser Stelle gerichtete Bürgerbegehren, das sich nach Auffassung der Kammer gerade nicht gegen die Besetzung der konkreten Stelle wendet, gleichwohl möglich, so daß zur Sicherung der Rechte der das Bürgerbegehren/den Bürgerentscheid betreibenden Bürger Sicherungsmaßnahmen nicht notwendig sind. Zudem gilt: Auch wenn Sicherungsmaßnahmen unter Umständen im Ergebnis dazu geführt hätten, daß bei einem positiven Bürgerentscheid die dann besetzte Stelle eines hauptamtlichen Stadtrates später wieder in Wegfall käme, ist dies aufgrund des rechtlich zulässigen Nebeneinanders von zwei Wegen der Beschlußfassung, hier durch die Stadtverordnetenversammlung und dort durch den Bürgerentscheid, hinzunehmen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Beschlußfassung auf dem Wege des Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids ein Vorrang gegenüber der Stadtverordnetenversammlung einzuräumen wäre. Hiervon kann aber nach der Gesetzeslage nicht ausgegangen werden. Beide Möglichkeiten stehen vielmehr gleichwertig nebeneinander. Folglich kommt es im vorliegenden Eilverfahren nicht darauf an, ob das Bürgerbegehren, was die Antragsgegnerin verneint, überhaupt zulässig ist. Hierüber wird die Kammer im Rahmen des Hauptsacheverfahrens (Az.: 8 E 1179/97) zu befinden haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13, 20 GKG.