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Beschluss

6 L 2246/16.GI

VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2016:1212.6L2246.16.GI.0A
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Leitsätze
Die Rechtsfähigkeit einer technischen Überwachungsorganisation i.S.d. § 56 Abs. 5 KrWG setzt den Zusammenschluss von Sachverständigen in einer vom Privatrecht zur Verfügung gestellten Rechtsform wie der GmbH oder des eingetragenen Vereins voraus. Fehlt es dem Zusammenschluss an der Rechtsfähigkeit, kann die zuständige Behörde den Sachverständigen gem. § 62 KrWG die weitere Auditierungstätigkeit bezüglich von ihnen bereits zertifizierter Entsorgungsfachbetriebe untersagen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 01.07.2016 wird angeordnet, soweit darin Kosten von mehr als 1.270,27 Euro festgesetzt sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 635,14 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtsfähigkeit einer technischen Überwachungsorganisation i.S.d. § 56 Abs. 5 KrWG setzt den Zusammenschluss von Sachverständigen in einer vom Privatrecht zur Verfügung gestellten Rechtsform wie der GmbH oder des eingetragenen Vereins voraus. Fehlt es dem Zusammenschluss an der Rechtsfähigkeit, kann die zuständige Behörde den Sachverständigen gem. § 62 KrWG die weitere Auditierungstätigkeit bezüglich von ihnen bereits zertifizierter Entsorgungsfachbetriebe untersagen. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 01.07.2016 wird angeordnet, soweit darin Kosten von mehr als 1.270,27 Euro festgesetzt sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 635,14 Euro festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 01.07.2016 (Az. 6 K 2247/16.GI), mit dem der Firma XXX, und Herrn Dr. XXX als Sachverständigem dieser Firma, jegliche Auditierungstätigkeit nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht worden ist, anzuordnen, soweit in dem Bescheid Kosten in Höhe von insgesamt 2.540,45 Euro festgesetzt worden sind, hat in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Unerheblich ist dabei, dass die Klage gegen die Sachentscheidung des angegriffenen Bescheides aufschiebende Wirkung entfaltet. Denn die erkennende Kammer folgt aus Gründen der Rechtssicherheit der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 17.05.2001, HessVGRechtspr. 2002, 92) und der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (siehe Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.08.2013, Az. 7 ME 1/12, juris, mit umfangr. Nachw.), wonach die sofortige Vollziehbarkeit der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbständige Kostenanforderungen unabhängig davon erfasst, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht (vgl. zu der vor allem in der Literatur mit durchaus gewichtigen Argumenten vertretenen Gegenauffassung etwa Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO § 80 Rdnr. 142; Funke-Kaiser in: Bader, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rdnr. 30a). Ferner ist das Erfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gewahrt. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mit Schreiben vom 01.08.2016 einen Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der streitigen Kostenfestsetzung abgelehnt. Der Antrag ist jedoch nur im Umfang des Tenors der Entscheidung begründet. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung der streitigen Kostenforderung für die Antragstellerin im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ferner bestehen im Sinne dieser Vorschrift ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung nur der Höhe nach. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die streitige Kostenfestsetzung für den Erlass der auf die §§ 62, 56 Abs. 5 und 7 KrWG i. V. m. § 15 EfbV gestützten Untersagungsverfügung dem Grunde nach zu Recht ergangen. Übersetzt ist lediglich der dafür angesetzte Zeitaufwand, so dass der geforderte Betrag entsprechend zu kürzen ist. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat in dem angefochtenen Bescheid zu Recht gemäß den §§ 62, 56 Abs. 5 KrWG der Firma XXX und Herrn Dr. XXX als Sachverständigem dieser Firma jegliche Auditierungstätigkeit nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung untersagt. Denn die Firma erfüllt nicht die Voraussetzungen einer technischen Überwachungsorganisation im Sinne des § 56 Abs. 5 Satz 1 KrWG, so dass sie keine Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben gemäß § 56 Abs. 2 und 3 KrWG i. V. m. der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vornehmen und sich insoweit auch keiner Sachverständigen gemäß § 56 Abs. 7 KrWG bedienen darf. Ferner stellt § 62 KrWG eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die hier konkret erlassene Untersagungsverfügung dar. Gemäß § 56 Abs. 5 Satz 1 des am 01.06.2012 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist eine technische Überwachungsorganisation ein rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Sachverständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf dauernde Zusammenarbeit angelegt ist. Diese Voraussetzung erfüllt die Antragstellerin - wie in dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht festgestellt wird - nicht. Dies ergibt sich unabhängig von der in dem Bescheid thematisierten fehlenden organisatorischen Einbindung eines zweiten Sachverständigen schon daraus, dass es an der Rechtsfähigkeit eines etwaigen Zusammenschlusses mehrerer Sachverständiger fehlt. Eine Rechtsfähigkeit wäre nur gegeben, wenn der Zusammenschluss der Sachverständigen in einer vom Privatrecht zur Verfügung gestellten, geeigneten Rechtsform, wie der GmbH oder des eingetragenen Vereins, organisiert worden wäre (vgl. dazu etwa Schomerus in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 56 Rdnr. 23 und Schmehl, GK-KrWG, 2013, § 56 Rdnr. 23). Denn zur Sicherstellung einer sachgerechten Überwachung bedarf es einer Bündelung technischen Sachverstandes im Rahmen einer dem Prüfungsumfang organisatorisch, personell und verfahrensmäßig gerecht werdenden Einheit (vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2002, Az.: 17 K 2839/01, juris), die als eigene Rechtsperson eine gewisse Verfestigung erfährt. Vorliegend firmiert die - nicht im Handelsregister eingetragene - Antragstellerin aber als Einzelfirma. Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin demgegenüber auf das Vorliegen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zwar wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts inzwischen als eine besondere Wirkungseinheit, ein Zuordnungsobjekt angesehen, das als Personengruppe am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Sie besitzt damit Rechtsfähigkeit, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. dazu Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 705 Rdnr. 24). Fraglich ist aber bereits, ob die Anerkennung einer solchen nur teilrechtsfähigen Gesellschaft als technische Überwachungsorganisation mit dem Zweck der Regelung des § 56 Abs. 5 Satz 1 KrWG vereinbar wäre (vgl. zum Ausschluss einer BGB-Gesellschaft als Verwalterin nach dem WoEigG: BGH, Beschluss vom 26.01.2006, NJW 2006, 2189 und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit dem KredWG: BVerwG, Urteil vom 22.09.2004, DVBl. 2005, 577). Unabhängig davon ist bei der Antragstellerin aber das Vorliegen einer BGB-Gesellschaft nicht ansatzweise nachvollziehbar. Dies gilt bereits für eine Innengesellschaft (vgl. zu diesem Begriff: Palandt, a.a.O., § 705 Rdnr. 35). Denn es fehlen jegliche konkrete Angaben der Antragstellerin zu dem Gesellschaftsverhältnis. Auch wenn ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht zwingend sein mag, so setzt der Bestand einer Gesellschaft ein Mindestmaß an Vereinbarungen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes voraus. Zu solchen Vereinbarungen mit Herrn XXX als zweitem Sachverständigen schweigt die Antragstellerin jedoch trotz des Hinweises des Gerichtes vom 21.11.2016. Vor allem fehlt es auch an einem Auftreten der Antragstellerin als Außengesellschaft. Dabei kommt im Hinblick auf die Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihrem Namen besondere Bedeutung zu (siehe Palandt, a.a.O., § 705 Rdnr. 25). Hier firmiert die Antragstellerin aber als Einzelfirma ohne jeglichen Zusatz zur Kenntlichmachung eines Gesellschaftsverhältnisses. Eine solche gesellschaftliche Verbundenheit kann auch nicht aus der Mitunterzeichnung von erteilten Zertifikaten durch Herrn XXX geschlossen werden. Vielmehr kommt insoweit eine Tätigkeit auf arbeitsvertraglicher Grundlage in Betracht. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bietet § 62 KrWG, wonach die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen kann, eine hinreichende Rechtsgrundlage für die streitige Untersagungsverfügung. Diese Vorschrift stellt die zentrale Ermächtigungsgrundlage für den Vollzug des gesamten Kreislaufwirtschaftsgesetzes dar und soll der jeweils zuständigen Behörde die Rechtsgrundlage dafür geben, gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person eine diese belastende Anordnung zu treffen, für die es keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage in diesem Gesetz oder in einer aufgrund dieses gestützten Verordnung gibt (siehe dazu Versteyl in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 62 Rdnr. 1). Dies ist hier der Fall. Weder im Kreislaufwirtschaftsgesetz noch in der Entsorgungfachbetriebeverordnung findet sich eine ausdrückliche Regelung für die behördliche Überwachung der technischen Überwachungsorganisationen (vgl. dazu auch Schomerus, a.a.O., § 56 Rdnr. 36), sodass hier das Regierungspräsidium Darmstadt zur Durchsetzung der Anforderungen des § 56 Abs. 5 Satz 1 KrWG an die Organisationsstruktur der seit Jahren als technische Überwachungsorganisation tätigen Antragstellerin auf den Rückgriff auf § 62 KrWG angewiesen ist. Der streitigen Untersagungsverfügung stehen auch keine Regelungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung entgegen (vgl. zu etwaigen Einschränkungen der staatlichen Kontrollmöglichkeiten: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.12.2012, Az. 14 L 1242/12). Zwar kann eine Zertifizierung weiterer Entsorgungsfachbetriebe durch die Antragstellerin durch Verweigerung der Zustimmung zu den Überwachungsverträgen gemäß § 15 Abs. 1 EfbV verhindert werden (vgl. zu den insoweit gegebenen Verweigerungsgründen auch BVerwG, Beschluss vom 22.04.2010, NVwZ 2010, 1034 ). Damit würde jedoch eine Tätigkeit der Antragstellerin im Hinblick auf die Überwachungstätigkeit bezüglich bereits geschlossener und von der Behörde nach der Gesetzesänderung vom 01.06.2012 genehmigter Verträge nicht verhindert werden können. Insoweit bietet auch § 15 Abs. 4 EfbV keine ausreichende Rechtsgrundlage, der lediglich den Widerruf der Zustimmung zum Überwachungsvertrag, nicht jedoch die Rücknahme einer von Anfang an - wegen ungeeigneter technischer Überwachungsorganisation - rechtswidrigen Zustimmung zum Überwachungsvertrag regelt. Ferner kann der sich aus der Untersagungsverfügung ergebenden Undurchführbarkeit der von der Antragstellerin geschlossenen Überwachungsverträge bezüglich der Entsorgungsfachbetriebe durch eine Anwendung des § 16 Satz 2 EfbV Rechnung getragen werden, wonach die Behörde dem Entsorgungsfachbetrieb die weitere Führung des Überwachungszertifikats und die Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" für eine angemessene Übergangszeit gestatten kann. Schließlich stellt die Untersagungsverfügung - auch wenn zahlreiche von der Antragstellerin bereits geschlossene Überwachungsverträge von ihr betroffen sind - eine Regelung im Einzelfall dar (vgl. zu diesem Begriff etwa Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 62 Rdnr. 32). Denn Adressat ist allein die Antragstellerin und die von der Regelung betroffenen vorhandenen Überwachungsverträge stehen fest. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die streitige Untersagungsverfügung auch nicht ermessensfehlerhaft. Zwar finden sich in dem angefochtenen Bescheid keine ausdrücklichen Ausführungen zu einer Ermessensausübung. Da aber - wie dargelegt - die Antragstellerin keine technische Überwachungsorganisation im Sinne des § 56 Abs. 5 Satz 1 KrWG darstellt, ist eine durch sie ausgeübte Auditierungstätigkeit nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung unzulässig und zwingend zu untersagen. Insbesondere kann sich die Antragstellerin, auch wenn man der Untersagungsverfügung den Charakter einer Rücknahme der Zustimmungen zu den Überwachungsverträgen beimisst, wegen der Kenntnis ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit nicht auf Vertrauensschutz berufen (siehe § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HVwVfG). Mithin ist insoweit von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Aus diesem Grund besteht auch kein Raum für die von der Antragstellerin angesprochene Befristung der Untersagung einer Auditierungstätigkeit. Darüber hinaus hat das Regierungspräsidium Darmstadt zutreffend darauf hingewiesen, dass die mit einer befristeten Untersagung einhergehende Unterbrechung der Prüfintervalle bei den zertifizierten Betrieben nicht mit den Vorgaben der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vereinbar wäre. Nach alledem kann dahinstehen, ob die angefochtene Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt zu Recht auch auf eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin wegen erheblicher Verstöße gegen ihre Prüfungs- und Überwachungspflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gestützt worden ist. Schließlich findet die Kostenfestsetzung für die Anordnung nach § 62 KrWG dem Grunde nach ihre Rechtsgrundlage in den in dem angefochtenen Bescheid genannten Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, der allgemeinen Verwaltungskostenordnung und der Nr. 18133 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Insoweit wird auf den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 01.07.2016 verwiesen. Die nach den vorgenannten Bestimmungen nach Zeitaufwand erhobenen Gebühren sind nach Ansicht der Kammer jedoch mit insgesamt 42 x eine Viertelstunde für Bearbeiter/in höherer Dienst und 96 x eine Viertelstunde für Bearbeiter gehobener Dienst übersetzt. Dieser hohe Zeitaufwand dürfte wesentlich durch die in dem angefochtenen Bescheid über die Prüfung der Organisationsstruktur der Antragstellerin hinaus auch erfolgte Prüfung der Zuverlässigkeit ihrer Auditierungstätigkeit bedingt sein. Die Untersagungsverfügung hätte jedoch allein auf die fehlende Rechtsfähigkeit der Antragstellerin gestützt werden können. Den danach für den Erlass des vorliegenden Bescheides nicht erforderlichen Zeitaufwand schätzt die Kammer im Rahmen der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung auf die Hälfte des veranschlagten Aufwandes. Unter Vernachlässigung des Umstandes, dass die Auslagen in Höhe von 3,45 Euro an sich voll anzusetzen wären, ist damit die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Kostenfestsetzung in dem Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 01.07.2016 in Höhe der Hälfte des festgesetzten Betrages anzuordnen und im Übrigen abzulehnen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG und folgt der Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2013, Beilage 2, Seite 57), wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Streitwert in der Regel ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes beträgt.