Beschluss
14 L 1242/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:1219.14L1242.12.00
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Leitsätze
Kein Widerruf eines Entsorgungsfachbetrieb - Zertifikats durch die zuständige Abfallbehörde
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 11. Oktober 2012 - 14 K 4592/12 - gegen die an die Beigeladene gerichtete Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. September 2012 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der damit verbundenen Zwangsgeldandrohung angeordnet,
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Widerruf eines Entsorgungsfachbetrieb - Zertifikats durch die zuständige Abfallbehörde Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 11. Oktober 2012 - 14 K 4592/12 - gegen die an die Beigeladene gerichtete Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. September 2012 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der damit verbundenen Zwangsgeldandrohung angeordnet, Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Der aus dem Tenor ersichtliche sinngemäß gestellte Antrag gemäß §80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere antragsbefugt, analog § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar ist sie nicht Adressatin der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung, sie wird durch die Verfügung jedoch unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch unter anderem dann, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders anordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Auf Antrag kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, sofern das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs nicht überwiegt. Bei der hiernach erforderlichen Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben wird, weil die Ordnungsvefügung Rechte der Antragstellerin verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), spricht dies für ein vorrangiges Interesse der Antragstellerin am Suspensiveffekt des Rechtsbehelfs. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen der summarischen Prüfung nicht prognostizieren, nimmt das Gericht eine an den Vollzugsfolgen orientierte Interessenabwägung vor. Im Rahmen der in diesem Verfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus, denn es spricht Überwiegendes dafür, dass die angefochtene, auf § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 der auf Grundlage des § 52 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) (nunmehr § 57 KrWG) erlassenen und nach wie vor gültigen Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV) gestützte Ordnungsverfügung sich als rechtswidrig darstellt. Die herangezogene Ermächtigungsgrundlage stützt die von dem Antragsgegner geforderte Maßnahme nicht. Dafür spricht bereits der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung. Dem Gesetz- und Verordnungsgeber hat es gefallen, im Rahmen seines weiten Regelungsspielraums durch § 56 KrWG - ähnlich wie zuvor in § 52 Krw-/AbfG - sowohl die Zertifizierung als "Entsorgungsfachbetrieb" als auch den Entzug dieser Zertifizierung aus dem staatlichen Wirkungsbereich weitgehend auszugliedern und der privaten Überwachung zu übertragen. Wie sich aus § 15 Abs. 1 und 4 EfbV ergibt, beschränkt sich die staatliche Kontrolle im Bereich der Zertifizierung auf die Zustimmung bzw. den Widerruf dieser Zustimmung zum Überwachungsvertrag durch die oberste Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Hierfür spricht auch die systematische Auslegung des § 56 KrWG, dessen Abs. 8 ein hoheitliches Einschreiten (und dies auch nur gegenüber dem Entsorgungsunternehmen) nur in den Fällen vorsieht, in denen die Überwachungsorganisation das Zertifikat entzogen, das betreffende Unternehmen den entsprechenden Aufforderungen zur Rückgabe des Zertifikats durch die Überwachungsorganisation jedoch nicht nachgekommen ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin im Rahmen der Antragserwiderung herangezogenen § 57 KrWG. Diese Regelung richtet sich an die Bundesregierung und stellt keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Ordnungsverfügungen dar. Inhaltlich wird die Bundesregierung dazu ermächtigt, im Rahmen einer Rechtsverordnung u.a. die in § 15 Abs. 1 und 4 EfbV getroffenen Regelungen zu erlassen. Die Befugnis zum Erlass einer an die Überwachungsorganisation gerichteten Ordnungsverfügung, die auf den Widerruf eines erteilten Zertifikats abzielt, lässt sich dem Regelungsgefüge jedoch nicht entnehmen. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine Regelungslücke, die im Wege der Analogie oder der erweiternden Auslegung durch einen "erst Recht Schluss" zu schließen wäre, denn für eine auf die Verpflichtung der Überwachungsorganisation zum Widerruf des Zertifikats gerichtete Ordnungsverfügung besteht kein Bedürfnis. Im Rahmen der Zustimmung zum Überwachungsvertrag, auf die bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch besteht, kommen der zuständigen Behörde - hier dem Antragsgegner - Prüfungskompetenzen auch hinsichtlich der Anforderungen nach §§ 12 bis 14 EfbV zu. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.04.2010 - 7 B 43/09, Juris Stellt die zuständige Behörde relevante Rechtsverstöße entweder bei dem Entsorgungsunternehmen oder aber bei der Überwachungsorganisation fest, hat sie entweder die Möglichkeit, ihre Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 EfbV zu widerrufen, was dann auch den Wegfall des Zertifikats, zumindest aber dessen Widerruf durch die Überwachungsorganisation zur Folge haben dürfte (vgl. § 14 Abs. 1 2. Halbsatz), oder aber auf der Grundlage des § 62 KrWG Anordnungen im Einzelfall treffen. Eine Umdeutung der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung in einen Widerruf der Zustimmung zum Überwachungsvertrag ist aufgrund der eindeutigen Ermessenswägungen, welche die Antragsgegnerin im Rahmen der Begründung der Verfügung wiedergegeben hat, nicht möglich. Aufgrund des Tenors der Ordnungsverfügung kann auch keine Umdeutung in eine - im Übrigen an die Antragstellerin zu richtende - Einzelfallverfügung nach § 61 KrWG erfolgen. Nach alledem spricht vorliegend viel dafür, dass sich die streitgegenständliche Ordnungsverfügung als rechtswidrig darstellt. Vor diesem Hintergrund überwiegen die Interessen der Antragstellerin am Suspensiveffekt ihres Rechtsbehelfs bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache. Aus dem Wegfall der Vollziehbarkeit der Grundverfügung folgt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in bezug auf die Zwangsgeldandrohung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 1 GKG.