Beschluss
5 L 3139/13.GI
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2014:0110.5L3139.13.GI.0A
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Leitsätze
Maßstab für die Prüfung des dienstlichen Interesses an dem Hinausschieben des Eintritts eines Schulleiters in den Ruhestand sind die Verhältnisse an seiner Schule.
Es widerspräche auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen Versorgungsaufwendungen der Intention des Gesetzgebers, entgegen der von ihm festgelegten schrittweisen Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze einem Beamten, der aus persönlichen Gründen länger Dienst verrichten möchte und dessen Einschätzung über das dienstliche Interesse an seiner Weiterbeschäftigung mit der Personalplanung des Dienstherrn nicht übereinstimmt, ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu ermöglichen.
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 37.720,56 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßstab für die Prüfung des dienstlichen Interesses an dem Hinausschieben des Eintritts eines Schulleiters in den Ruhestand sind die Verhältnisse an seiner Schule. Es widerspräche auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen Versorgungsaufwendungen der Intention des Gesetzgebers, entgegen der von ihm festgelegten schrittweisen Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze einem Beamten, der aus persönlichen Gründen länger Dienst verrichten möchte und dessen Einschätzung über das dienstliche Interesse an seiner Weiterbeschäftigung mit der Personalplanung des Dienstherrn nicht übereinstimmt, ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu ermöglichen. 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 37.720,56 € festgesetzt. Der mit am 12.12.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom Antragsteller gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache bzw. Bestandskraft des Bescheides des Hessischen Kultusministeriums vom 15.05.2013 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 19.11.2013 zu verpflichten, den Antragsteller über den 30.01.2014 hinaus, längstens bis zum 01.02.2015, als Oberstudiendirektor im aktiven Beamtenverhältnis zu behandeln, ist als Regelungsanordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Entgegen seiner rechtlichen Bewertung erstrebt der Antragsteller nicht den Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem Ziel, den „Status quo“ zu wahren. „Status quo“ für ihn ist der Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der sich für ihn aus § 50 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 HBG ergebenden gesetzlichen Altersgrenze mit Ablauf des 31.01.2014. Den gesetzlich festgelegten Eintritt in den Ruhestand will er durch seine Rechtsschutzbegehren im Klageverfahren 5 K 3165/13.GI und in diesem Eilverfahren gerade verhindern. Einen diesbezüglichen Eilrechtsschutz ermöglicht eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der auch im Übrigen zulässige Eilantrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn sie nötig erscheint. Dies setzt das Bestehen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus, den der Antragsteller jeweils glaubhaft machen muss (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die begehrte Regelungsanordnung erweist sich als eilbedürftig, weil er im Hauptsacheverfahren rechtzeitigen Rechtsschutz nicht erlangen kann. Mit dem Erreichen der für ihn maßgeblichen Altersgrenze mit Ablauf des 31.01.2014 endet gem. § 21 Nr. 4 BeamtStG das Beamtenverhältnis. Diese Wirkung tritt kraft Gesetzes ein und bedarf nicht der Umsetzung durch einen Verwaltungsakt, der nachträglich rückwirkend aufgehoben werden könnte (vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 26.08.2011 – 1 Bs 104/11–, IÖD 2011, 246). Nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze kommt auch ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gem. § 50 a Abs. 1 Satz 1 HBG nicht mehr in Betracht. Schon begrifflich ist das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nur möglich, solange dieser noch nicht begonnen hat. Auch der erkennbare Zweck der Vorschrift, nämlich die befristete Fortführung des Dienstes des Beamten im dienstlichen Interesse, etwa um ein bestimmtes Vorhaben noch abzuschließen, widerspräche einer Wiederaufnahme des Dienstes nach Eintritt in den Ruhestand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 – 2 B 94.11–, juris). Der Antragsteller hat jedoch einen Anordnungsanspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht glaubhaft gemacht. Nach § 50 a Abs. 1 Satz 1 HBG kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten über die Altersgrenze hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, längstens bis zum vollendeten 70. Lebensjahr hinausgeschoben werden, wenn es im dienstlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzungen hat das Hessische Kultusministerium in dem vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheid vom 15.05.2013 und in dem diese Entscheidung bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013 mit überzeugenden Argumenten verneint. Die Entscheidung des Dienstherrn über einen Antrag des Beamten auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist maßgeblich durch verwaltungspolitische Entscheidungen (vor-)geprägt, die ihrerseits gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch den bestmöglichen Einsatz von Personal sowie die zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Angesichts der dem Dienstherrn insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesen gegenüber dem Beamten in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2011 – 2 A 11447/10–, LKRZ 2011, 269). Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen weder ein dienstliches Interesse für ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand noch Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich eine allein zu seinen Gunsten mögliche Ermessensentscheidung ergibt. Mit seinen Ausführungen zu Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung freiwerdender Schulleiterstellen im Bereich von beruflichen Schulen zeigt der Antragsteller kein dienstliches Interesse i. S. d. § 50 a Abs. 1 Satz 1 HBG auf. Das Hessische Kultusministerium hat seinen Dienstposten am 12.11.2013 mit Bewerbungsschluss 24.12.2013 ausgeschrieben. Es hat damit die Voraussetzungen für eine zügige Nachbesetzung der am 01.02.2014 freiwerdenden Schulleiterstelle an der C-Schule in D-Stadt geschaffen. Ob es zu einer längerfristigen Vakanz dieser Stelle kommt, ist spekulativ. Auf Mutmaßungen lässt sich die nach § 50 a Abs. 1 Satz 1 HBG erforderliche positive Feststellung eines dienstlichen Interesses nicht stützen. Ein dienstliches Interesse an einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers lässt sich auch nicht bezüglich seines Hinweises auf die personelle Situation des Schulleitungsteams der C-Schule feststellen. Seinen Ausführungen, einer der Abteilungsleiter sei seit 2012 dienstunfähig erkrankt und eine weitere Abteilungsleiterstelle vakant, hat der Antragsgegner entgegengehalten, er habe aufgrund dieser Tatsache eigens zwei Lehrerinnen mit Schulleitungsaufgaben betraut. Diese erhielten dafür die Anrechnungsstunden, die sonst dem erkrankten Kollegen zustünden bzw. auf die vakante Stelle entfielen. Der Antragsteller hat dieser Darstellung nicht widersprochen. Sie steht der Annahme entgegen, eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers sei zur effektiven Wahrnehmung der Schulleitungsaufgaben und insbesondere der von ihm unter Nrn. 1.3 und 1.4 seines Schriftsatzes vom 06.12.2013 hervorgehobenen Aufgaben zwingend erforderlich. Diese Aufgaben können allesamt im Falle einer vorübergehenden Vakanz der Schulleiterstelle von dem stellvertretenden Schulleiter und/ oder den weiteren Schulleitungsmitgliedern erledigt werden. Eine ggf. hierzu erforderliche Einarbeitung stellt im Falle des Ausscheidens eines Dienstposteninhabers keine Besonderheit dar und begründet kein dienstliches Interesse an dessen Weiterbeschäftigung. Ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand ergibt sich auch nicht aus den von ihm genannten Fällen, in denen der Antragsgegner entsprechende Anträge positiv beschieden hat. Maßstab für die Prüfung des dienstlichen Interesses sind die Verhältnisse an der jeweiligen Schule und die Frage, ob die konkrete Schulsituation ein Hinausschieben des Eintritts des Beamten in den Ruhestand angezeigt erscheinen lässt. Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „dienstliches Interesse“ sind hingegen die andere Schulen betreffenden Entscheidungsgrundlagen unerheblich, zumal sich die jeweilige Schulsituationen nach Schultyp, personeller und sachlicher Ausstattung sowie laufenden und geplanten Projekten und Vorhaben unterscheiden. Schließlich vermag der Antragsteller ein dienstliches Interesse auch nicht mit dem Hinweis auf eine Verringerung von Versorgungsaufwendungen zu begründen. Die vom Antragsgegner für einen Beamten aufzubringenden Versorgungsaufwendungen beginnen mit dessen gesetzlich festgelegtem Eintritt in den Ruhestand. Durch das Erste Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen vom 25.11.2010 (GVBl. I S. 410) hat der Landesgesetzgeber § 50 HBG geändert und die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand entsprechend dem Rentenrecht schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Der Geburtsjahrgang 1964 ist der erste, der vollständig von der Anhebung der Altersgrenze betroffen ist. Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen wird die Altersgrenze ab dem Jahr 2029 auch mit dem Ende des Monats, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird, erreicht. Es widerspräche auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen Versorgungsaufwendungen der Intention des Gesetzgebers, entgegen der von ihm gesetzlich festgelegten schrittweisen Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze für Beamtinnen und Beamte ab dem Geburtsjahr 1947 einem Beamten, der aus persönlichen Gründen länger Dienst verrichten möchte und dessen Einschätzung über das dienstliche Interesse an seiner Weiterbeschäftigung mit der Personalplanung des Dienstherrn nicht übereinstimmt, ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu ermöglichen. Mangels positiver Feststellung eines dienstlichen Interesses des Antragstellers an seiner Weiterbeschäftigung bedarf es keiner Klärung, ob die vom Antragsgegner auf S. 5 und 6 seines Schriftsatzes vom 20.12.2013 dargestellten Probleme in dessen Amtsführung, wie der Antragsgegner meint, „dezidiert gegen eine Dienstzeitverlängerung sprechen“. Diese rechtliche Einschätzung dürfte allerdings jedenfalls im Hinblick auf den auszugsweise vorgelegten Bericht zur zweiten Schulinspektion vom 10. bis 13.09.2013 nicht von der Hand zu weisen sein. Schließlich könnte der Antrag selbst dann keinen Erfolg haben, wenn die Weiterbeschäftigung des Antragstellers im dienstlichen Interesse läge. In diesem Fall stünde die Entscheidung über ein Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand im Ermessen des Antragsgegners. Tatsachen, die für eine Ermessensreduzierung auf Null sprechen könnten, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Für die von ihm behauptete ständige Verwaltungspraxis, Anträgen von Schulleitern auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand stattzugeben, fehlen angesichts der von ihm bezeichnenden wenigen Fälle ohne Kenntnis der hierfür maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen ausreichende Anhaltspunkte. Sollten sich diese Fälle im Bereich der Schulverwaltung allerdings zukünftig in nennenswertem Umfang mehren, wird sich die Frage nach einer konsequenten, sachbezogenen und willkürfreien Anwendung des § 50 a Abs. 1 Satz 1 HBG stellen. Aus den dargestellten Gründen kann auch der mit Schriftsatz vom 08.01.2014 gestellte Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Als unterliegender Teil hat der Antragsteller gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Betrifft das Verfahren wie hier den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, bemisst sich der Wert im Hauptsacheverfahren nach der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge. Dies sind bei der Besoldungsgruppe A 16 37.720,56 € (6.286,76 € x 6 Monate). Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache unterbleibt die ansonsten im Eilverfahren übliche Reduzierung des Hauptsachestreitwertes um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013; ebenso Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2004, NVwZ 2004, 1327).