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Urteil

5 E 1313/06

VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2007:0913.5E1313.06.0A
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Leitsätze
Auf Grund des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots ist der für teilzeitbeschäftigte Beamte maßgebliche Ruhegehaltssatz ohne Quotelung ihrer Ausbildungszeiten (Studium, Vorbereitungsdienst) und der Zurechnungszeit zu berechnen.
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 05.04.2006 verpflichtet, der Klägerin Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 44,53 v. H. nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auf Grund des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots ist der für teilzeitbeschäftigte Beamte maßgebliche Ruhegehaltssatz ohne Quotelung ihrer Ausbildungszeiten (Studium, Vorbereitungsdienst) und der Zurechnungszeit zu berechnen. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 05.04.2006 verpflichtet, der Klägerin Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 44,53 v. H. nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere war eine Nachprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit des von der Klägerin zum Teil angefochtenen Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 05.04.2006 in einem Vorverfahren entbehrlich (§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO). Gemäß des durch Artikel 5 Drittes Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674) eingefügten und am 18.10.2005 in Kraft getretenen § 182 Abs. 3 Nr. 4 HBG bedarf es bei Entscheidungen nach dem BeamtVG im Landesbereich eines Vorverfahrens nicht. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 05.04.2006 ist in dem streitgegenständlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ihres Verpflichtungsbegehrens maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 113 Rdnr. 217 m. w. N.) der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 44,53 v. H. zu. Das Regierungspräsidium Kassel hat bei der Berechnung des für die Klägerin nach § 14 Abs. 1 BeamtVG maßgeblichen Ruhegehaltssatzes zum einen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 1. HS BeamtVG die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil berücksichtigt, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Diese Vorgehensweise ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Hingegen bestehen Meinungsunterschiede über die von der Versorgungsfestsetzungsbehörde vorgenommene Quotelung der von der Klägerin erbrachten Ausbildungszeit (Studium), ihrer Zeit als Beamtin auf Widerruf (Vorbereitungsdienst) sowie der Zurechnungszeit. Diese Zeiten hat die Behörde jeweils mit dem Kürzungsfaktor 0,88 in Ansatz gebracht. Diese Berechnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG werden im Falle einer länger als zwölf Monate währenden Freistellung Ausbildungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf nur in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung erreicht worden wäre. Wie die Verweisung auf § 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG deutlich macht, zählen als Freistellung sowohl eine Teilzeitbeschäftigung als auch eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Die Kürzungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG gilt gemäß § 12 Abs. 5 BeamtVG für Ausbildungszeiten nach Absatz 1 und damit auch für das Studium entsprechend. Das gleiche gilt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG für die Zurechnungszeit. Die genannten Bestimmungen des nationalen Rechts bewirken nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 23.10.2003 – C-4/02 und C-5/02 -, IÖD 2005, 170) eine mittelbare Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Beamtinnen, die nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist. Wie der Europäische Gerichtshof in den angegebenen Entscheidungen ausgeführt hat, fällt das BeamtVG in den Anwendungsbereich des Artikel 141 EG, der den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit verankert. Diesem Grundsatz stehe nicht nur die Anwendung von Vorschriften entgegen, die unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts enthielten, sondern auch der Anwendung von Vorschriften, die Ungleichbehandlungen von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern auf Grund von nicht auf dem Geschlecht beruhenden Kriterien aufrechterhielten, sofern sich diese Ungleichbehandlungen nicht mit objektiv gerechtfertigten Faktoren erklären ließen, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun hätten. Gemessen an diesen Anforderungen könne, so der Europäische Gerichtshof weiter, eine nationale Regelung, wie sie sich aus § 85 BeamtVG i. V. m. § 14 BeamtVG a. F. ergebe und die bewirke, dass das Ruhegehalt eines Arbeitnehmers stärker als unter proportionaler Berücksichtigung seiner Zeiten der Teilzeitbeschäftigung gekürzt werde, nicht dadurch als objektiv gerechtfertigt angesehen werden, dass in diesem Fall das Ruhegehalt einer geminderten Arbeitsleistung entspreche oder dass mit ihr eine Besserstellung teilzeitbeschäftigter Beamten gegenüber vollzeitbeschäftigten Beamten verhindert werden solle. Im Anschluss an diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.05.2005 (- 2 C 14/04 -, NVwZ 2005, 1080) entschieden, auf Grund des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots entfalle der Versorgungsabschlag alten Rechts für Zeiten ab dem 17.05.1990 bei Anwendung der degressiven Ruhegehaltstabelle auf teilzeitbeschäftigte Beamte. Nach Auffassung des Gerichts kann für die auf der Grundlage der §§ 6 Abs. 1 Satz 4, 12 Abs. 5, 13 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG erfolgten Kürzung von Ausbildungszeiten (Studium, Vorbereitungsdienst) sowie der Zurechnungszeit nichts anderes gelten. Die genannten Bestimmungen enthalten allerdings keine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Sie stellen jedoch eine mit Artikel 141 Abs. 1 und 2 EG unvereinbare mittelbare Diskriminierung dar. Gemäß Artikel 2 Abs. 2 Richtlinie 97/80/EG liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen eines Geschlechts benachteiligen, es sei denn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind angemessen und notwendig und sind durch nicht auf das Geschlecht bezogene sachliche Gründe gerechtfertigt. In diesem Sinne wirken sich die streitigen Bestimmungen auf teilzeitbeschäftigte Beamtinnen ungünstiger als auf teilzeitbeschäftigte Beamte aus. Hierbei ist zunächst auf die von den gesetzlichen Bestimmungen ausgehende Benachteiligung von Teilzeitkräften gegenüber Vollzeitkräften zu verweisen. Während für Vollzeitkräfte nach § 12 Abs. 1 BeamtVG die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung bis zu drei Jahren und der Vorbereitungsdienst sowie nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres zu 2/3 als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden (können), müssen Teilzeitkräfte die dargestellten Kürzungen hinnehmen, obwohl sich ihre Studienzeit, ihr Vorbereitungsdienst und die Anrechnungszeit jeweils für sich betrachtet nicht von einem „Vollzeitdienst“ unterscheidet. Von dieser Schlechterstellung sind Frauen stärker betroffen als Männer. Der Anteil von Beamtinnen unter den Teilzeitbeschäftigten ist nach Kenntnissen des Gerichts weiterhin erheblich höher als der der Beamten (vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 27.08.2007 – 3 B 05.2471 -). Ein objektiver, nicht geschlechtsbezogener Grund für die dargestellte Ungleichbehandlung ist nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 23.10.2003, a. a. O.) vermögen fiskalische Erwägungen eine mittelbare Diskriminierung nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus sei eine nationale Regelung, die das Ruhegehalt stärker als unter proportionaler Berücksichtigung der Zeiten der Teilzeitbeschäftigung kürze, nicht als objektiv gerechtfertigt anzusehen, wenn sie darauf abziele, das Ruhegehalt in diesem Fall einer geminderten Arbeitsleistung anzupassen, oder wenn sie beabsichtige, eine Besserstellung teilzeitbeschäftigter Beamter gegenüber vollzeitbeschäftigten Beamten zu verhindern. Mit dieser Argumentation hat der Europäische Gerichtshof als Rechtfertigungsgrund für eine Kürzung von Versorgungsbezügen teilzeitbeschäftigter Beamter und Beamtinnen neben einer Berücksichtigung der tatsächlich erbrachten Zeiten der Teilzeitbeschäftigung weder den Hinweis, die Teilzeitkräfte hätten ihrem Dienstherrn in geringerem Umfang zur Verfügung gestanden, noch die Anwendung eines Korrekturmechanismus zur Vermeidung einer Bevorzugung teilzeitbeschäftigter Beamter und Beamtinnen anerkannt. Vielmehr soll es im Hinblick auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit ausschließlich auf den Vergleich der Arbeitszeit ankommen (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 25.05.2005, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 27.08.2007, a. a. O.). Diesem Ergebnis trägt bereits die Kürzungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG Rechnung, indem sie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig erklärt, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Für weitergehende Kürzungen ist nach der für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts allein maßgebenden Auffassung des Europäischen Gerichtshofs kein Raum. Aufgrund der festgestellten gleichheitswidrigen Benachteiligung im Sinne von Artikel 141 EG ist der für die Klägerin maßgebliche Ruhegehaltssatz ohne Quotelung ihrer Ausbildungszeiten (Studium, Vorbereitungsdienst) und Zurechnungszeit zu berechnen. Das nationale Gericht ist gehalten, für die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts – wie hier die §§ 6 Abs. 1 Satz 4, 12 Abs. 5, 13 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG– aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt. Einer vorherigen Beseitigung dieser Bestimmungen auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren bedarf es nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 07.02.1991 – C-184/89, amtliche Sammlung I 1991, 291). Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgelegten Zusammenstellung beläuft sich der Ruhegehaltssatz ohne die Quotelung auf 44,53 v. H. Der Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28.05.1998 – 2 C 28/97 -, NJW 1998, 3368) auch bei Verpflichtungsklagen gelten, wenn der Beklagte wie hier zum Erlass eines die Zahlung höherer Versorgungsbezüge unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes verpflichtet wird und der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht oder die Geldschuld zumindest rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Letzteres ist hier der Fall. Als unterliegender Teil hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es erscheint grundsätzlich klärungsbedürftig, ob auf Grund des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots die Quotelung der Ausbildungszeiten und der Zurechnungszeit für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen entfällt. Die am 19.03.1963 geborene Klägerin stand bis zu ihrer mit Ablauf des Monats März 2006 wegen Dienstunfähigkeit erfolgten Versetzung in den Ruhestand im Schuldienst des Beklagten. Sie hatte das statusrechtliche Amt einer Lehrerin (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) inne. Mit Bescheid vom 05.04.2006 setzte das Regierungspräsidium Kassel die der Klägerin ab dem 01.04.2006 zustehenden Versorgungsbezüge fest. Hierbei ermittelte die Behörde eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 21,79 Jahren und legte auf dieser Grundlage einen Ruhegehaltssatz von 40,86 v.H. zugrunde. Ferner berücksichtigte sie einen Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG von 10,80 v.H.. Mit bei Gericht am 04.05.2006 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Soweit ihr Begehren gegen den Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG gerichtet ist, hat das Gericht diesen Verfahrensteil mit Beschluss vom 08.12.2006 abgetrennt. Er wird unter dem Aktenzeichen 5 E 4024/06 fortgeführt. Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe bei der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit wegen der von ihr in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung die Ausbildungszeit, das Beamtenverhältnis auf Widerruf und die Zurechnungszeit aufgrund der so genannten Quotelung mit dem Faktor 0,88 gekürzt. Dadurch sei eine überproportionale Kürzung ihrer Versorgungsbezüge eingetreten. Dies stelle nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine mittelbare Diskriminierung von Frauen dar. Dafür gebe es keine sachliche Rechtfertigung. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 05.04.2006 zu verpflichten, der Klägerin Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 44,53 v.H. nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die vorgenommene Quotelung entspreche der Gesetzeslage. Sie verstoße auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, insbesondere den Anspruch auf amtsangemessene Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG) und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im Verfahren 5 E 4024/06 und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (ein Hefter Versorgungsakte, zwei Hefter Personalakten) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.