Beschluss
5 G 1711/07
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2007:0815.5G1711.07.0A
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Leitsätze
1. Die Frist des § 21a JAG Hessen in der Fassung von 1994, wonach der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung so rechtzeitig zu stellen ist, dass innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Freiversuchsprüfung mit der Wiederholungsprüfung begonnen werden kann, ist eine Ausschlussfrist im Sinne des § 32 Abs. 5 HVwVfG.
2. Eine Beratungspflicht des Justizprüfungsamtes bestand nicht, weil nicht offensichtlich war, dass der Prüfling diese Frist nicht kannte.
3. Die Nichterwähnung dieser Frist in den Merkblättern des Justizprüfungsamtes begründet kein schützenswertes Vertrauen des Prüflings, dass es eine solche Frist nicht gebe.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frist des § 21a JAG Hessen in der Fassung von 1994, wonach der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung so rechtzeitig zu stellen ist, dass innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Freiversuchsprüfung mit der Wiederholungsprüfung begonnen werden kann, ist eine Ausschlussfrist im Sinne des § 32 Abs. 5 HVwVfG. 2. Eine Beratungspflicht des Justizprüfungsamtes bestand nicht, weil nicht offensichtlich war, dass der Prüfling diese Frist nicht kannte. 3. Die Nichterwähnung dieser Frist in den Merkblättern des Justizprüfungsamtes begründet kein schützenswertes Vertrauen des Prüflings, dass es eine solche Frist nicht gebe. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Der am 09.08.2007 bei Gericht eingegangene Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zur ersten juristischen Staatsprüfung im Wiederholungsversuch zur Notenverbesserung beginnend mit den Aufsichtsarbeiten im September 2007 zuzulassen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Grund für die vorläufige Maßnahme (Anordnungsgrund) und der Anspruch, dessen Erhaltung die einstweilige Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Das uneingeschränkte Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner ohne Berücksichtigung einer anders lautenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren dazu zu verpflichten, ihn – den Antragsteller – zum Verbesserungsversuch zuzulassen, unterfällt dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage, Rn. 231 ff., 1045). Im Fall einer Stattgabe des Eilantrages wäre die am 08.08.2007 erhobene Klage des Antragstellers gegenstandslos. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes reicht aber regelmäßig – auch hier - eine einstweilige Anordnung aus, die den Prüfling in den Stand versetzt, das Prüfungsverfahren vorläufig fortzusetzen bzw. zu betreiben (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.01.2003 – 2 ME 16/03 -; VG Hannover, Beschluss vom 29.04.2003 – 6 B 1256/03 -, jeweils Juris). Das Gericht sieht allerdings bei sachgerechter Auslegung als Minus des formulierten Antrags das Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zur Wiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung zwecks Notenverbesserung nach im Freiversuch bestandener Prüfung zum nächst möglichen Termin (beginnend mit den Aufsichtsarbeiten im September 2007) zuzulassen. Aber auch dieser Antrag hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob dieser Antrag an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bzw. am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache scheitert. Die Frage, ob das Interesse des Antragstellers, nach alter Studienordnung (gemeint ist wohl das JAG a. F.) geprüft zu werden, eine Eilbedürftigkeit bzw. einen unwiederbringlichen wesentlichen Nachteil begründet, stellt sich, weil in der vorliegenden Fallkonstellation der im Freiversuch bestandenen ersten juristischen Staatsprüfung das Abwarten der Hauptsacheentscheidung keine wesentliche Verzögerung der Berufsausbildung mit sich bringt. Es bedarf aber keiner Entscheidung, ob das vom Antragsteller bezeichnete Interesse schützenswert ist und ob – wie der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 13.08.2007 vorträgt - Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Juristenausbildung vom 27.02.2004 (GVBl. I, S. 86; d.h. Weitergeltung der bisherigen Vorschriften bis 31.12.2008 für Studenten, die u. a. sich bis zum 01.07.2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet haben) den vorliegenden Fall (Meldung zum Freiversuch vor dem 01.07.2006, Meldung zur Wiederholungsprüfung zwecks Notenverbesserung allerdings erst nach dem 01.07.2006) abdeckt und dem Interesse des Antragstellers ausreichend Rechnung trägt. Denn jedenfalls fehlt ein Anordnungsanspruch. Nach dem allein in Betracht kommenden hier maßgeblichen § 21 a Abs. 5 JAG in der Fassung vom 19.01.1994 (GVBl. I, S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2002 (GVBl. I, S. 255) – im Folgenden: JAG a. F. – besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Wiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung zwecks Notenverbesserung. Nach § 21 a Abs. 5 Satz 2 JAG a. F. ist der Antrag auf Wiederholungsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung so rechtzeitig zu stellen, dass mit der Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung im Freiversuch begonnen werden kann. Diese Jahresfrist hat der Antragsteller nicht gewahrt. Er bestand am 23.06.2006 die erste juristische Staatsprüfung im Freiversuch (§ 21 a Abs. 1 JAG a. F.). Seinen am 30.06.2006 gestellten Antrag auf Wiederholung zur Notenverbesserung nahm der Antragsteller mit am 08.08.2006 eingegangenem Schreiben ohne Begründung zurück. Erst am 08.06.2007 stellte er erneut einen solchen Antrag. Damit erfolgte zwar die Antragstellung innerhalb eines Jahres nach Bestehen des Freiversuches, worauf es aber nach § 21 a Abs. 5 Satz 2 JAG a. F. nicht ankommt. Der nach dieser Vorschrift vielmehr maßgebliche Beginn der Prüfung liegt bei der Wahrung des Meldetermins Juni 2007 erst im September 2007 und damit nicht mehr innerhalb der ab 23.06.2006 laufenden Jahresfrist. Der Einwand des Antragstellers, diese Frist sei ihm nicht bekannt gewesen und der Antragsgegner habe ihn hierauf hinweisen müssen, vermag sein Begehren nicht zu begründen. Tatbestände, die Ausnahmen von der Jahresfrist oder Verlängerungsmöglichkeiten vorsehen, finden sich in § 21 a Abs. 5 JAG a. F. nicht. Auch die vorsorglich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnisses dieser Jahresfrist kommt nicht in Betracht. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unstatthaft, weil es sich bei dieser Jahresfrist um eine Ausschlussfrist im Sinne des § 32 Abs. 5 HVwVfG handelt, bei deren Versäumnis die Wiedereinsetzung unzulässig ist. Die Charakterisierung als Ausschlussfrist muss nicht notwendig ausdrücklich aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgehen; es reicht vielmehr aus, wenn die Regelung bezweckt, einen verspäteten Antragsteller endgültig von der Geltendmachung eines Rechtes auszuschließen. Sinn und Zweck der in § 21 a Abs. 5 JAG a.F. normierten Jahresfrist ist es, Prüfungsverfahren zur Notenverbesserung in zeitlichen Grenzen zu halten (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 4. Auflage, Rn. 156) und dem Justizprüfungsamt innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes einen zuverlässigen Überblick darüber zu verschaffen, für wie viele Prüflinge es noch eine juristische Staatsprüfung organisieren und durchführen muss (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2006 – 12 E 3403/06– zur Meldefrist des Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung vom 11.07.2002 – BGBl. I, S. 2592 -). Selbst wenn es sich nicht um Ausschlussfrist handeln sollte, scheiterte die Wiedereinsetzung daran, dass der Antragsteller den Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtzeitig innerhalb der in § 32 Abs. 2 HVwVfG geregelten Frist von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt hat und überdies nicht im Sinne des § 32 Abs. 1 HVwVfG ohne Verschulden an der Fristwahrung verhindert war. Der Antragsteller führt an, erst durch den Bescheid vom 11.07.2007 von der Jahresfrist Kenntnis erlangt zu haben. Am Tag der Klageerhebung (08.08.2007) bzw. der Eilantragstellung (09.08.2007), mit der der Antragsteller den Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, war die ab Zustellung dieses Bescheides laufende Zwei-Wochen-Frist schon verstrichen. Dies gilt unter Zugrundelegung sowohl des Zustelldatums 21.07.2007 (Samstag), das sich aus der in der Behördenakte befindlichen Postzustellungsurkunde (Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 21.07.2007) ergibt, als auch des vom Antragsteller schriftsätzlich mitgeteilten Zustelldatums 23.07.2007. Der Antragsteller war auch nicht ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten. Zwar finden sich in den Merkblättern und in der Zulassung zum Freiversuch keine Hinweise des Justizprüfungsamtes auf diese Frist; doch waren – entgegen der Auffassung des Antragstellers – solche Hinweise auch nicht geboten. Vielmehr gehört es grundsätzlich zu den Obliegenheiten der Prüflinge, sich rechtzeitig über die für das Prüfungsverfahren geltenden Vorschriften zu informieren (Sächsisches OVG, Beschluss vom 06.03.1997 – 4 S 135/97 -, Juris: Leitsätze). Beratungs- und Auskunftspflichten sind – auch für das Prüfungsverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.1981 – 7 B 145/81 -) - in § 25 HVwVfG geregelt, wonach die Behörde Antragstellungen anregen soll, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterbleiben. Eine solche Offensichtlichkeit ist vorliegend zu verneinen. Vielmehr liegt es nahe, dass ein Prüfling nach einem Studium der Rechtswissenschaften sich über die für sein Prüfungsverfahren geltenden Vorschriften informiert hat und diese kennt. Auch die Rücknahme des ersten im Juni 2006 gestellten Antrages auf Wiederholungsprüfung hat dem Justizprüfungsamt keinen Anlass zu Hinweisen auf die Frist gegeben. Der Antragsteller hat die Rücknahme dieses Antrags nicht begründet und insbesondere nicht darauf verwiesen, dass er sich erst im Juni 2007 (verspätet) wieder melden wolle. Ohne nähere Ausführungen hätte der Grund für die Rücknahme dieses ursprünglichen Antrages auch sein können, dass er die Möglichkeit zur Notenverbesserung endgültig nicht mehr in Anspruch nehmen wollte. Im Übrigen durfte der Antragsteller aus der Nichterwähnung dieser Frist in den Merkblättern nicht schließen und nicht darauf vertrauen, dass es eine solche Frist nicht gebe. In den Merkblättern wird generell nicht auf Fristen, sondern nur auf Meldetermine hingewiesen. Ob das Justizprüfungsamt auf Nachfrage über die Jahresfrist hätte belehren müssen, kann offen bleiben, denn der Antragsteller hat keine Erkundigungsfragen gestellt. Mangels entsprechender Hinweispflichten verstößt der Antragsgegner auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf diese Jahresfrist beruft. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Das Gericht legt den für das Hauptsacheverfahren gemäß Nr. 36. 1 des Streitwertkataloges 2004 (NVwZ 2004, 1327) vorgesehenen 1,5 fachen Auffangstreitwert zu Grunde. Eine Halbierung im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Anordnungsverfahrens unterbleibt wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache.