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Urteil

5 E 1288/04

VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2005:0120.5E1288.04.0A
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Leitsätze
Die Vorschrift des § 5 Abs 5 BeamtVG knüpft an den statusrechtlichen Amtsbegriff des Beamtenrechts an und ist nur nach einer Statusminderung innerhalb des bestehenden Beamtenverhältnisses anwendbar (wie OVG Saarland, Beschluss vom 10.01.1996 - 1 R 17/94 -, IÖD 1996, 140). Die als Soldat auf Zeit im Beitrittsgebiet mehr als ein Jahr geleistete Aufbauhilfe ist nach einem Wechsel in ein Beamtenverhältnis weder gemäß § 3 BeamtVÜV noch gemäß § 3 Abs 1 SVÜV doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Zur Vermeidung eines mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) nicht in Einklang stehenden Ergebnisses ist die vom Verordnungsgeber planwidrig gelassene Lücke im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 8 Abs 1 BeamtVG zu schließen.
Tenor
1. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 31.10.2003 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 30.01.2004 verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers unter doppelter Anrechnung des Zeitraumes vom 02.04.1991 bis zum 31.12.1993 festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾ zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 4. Die Berufung wird bezüglich des stattgebenden Teils der Klage zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 5 Abs 5 BeamtVG knüpft an den statusrechtlichen Amtsbegriff des Beamtenrechts an und ist nur nach einer Statusminderung innerhalb des bestehenden Beamtenverhältnisses anwendbar (wie OVG Saarland, Beschluss vom 10.01.1996 - 1 R 17/94 -, IÖD 1996, 140). Die als Soldat auf Zeit im Beitrittsgebiet mehr als ein Jahr geleistete Aufbauhilfe ist nach einem Wechsel in ein Beamtenverhältnis weder gemäß § 3 BeamtVÜV noch gemäß § 3 Abs 1 SVÜV doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Zur Vermeidung eines mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) nicht in Einklang stehenden Ergebnisses ist die vom Verordnungsgeber planwidrig gelassene Lücke im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 8 Abs 1 BeamtVG zu schließen. 1. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 31.10.2003 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 30.01.2004 verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers unter doppelter Anrechnung des Zeitraumes vom 02.04.1991 bis zum 31.12.1993 festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾ zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 4. Die Berufung wird bezüglich des stattgebenden Teils der Klage zugelassen. Die Klage ist zulässig. Der vom Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung formulierte Klageantrag stellt keine Klageänderung dar, die den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO unterliegt. Bei dem Übergang von dem zunächst gestellten Verpflichtungsantrag auf Bescheidung zum Verpflichtungsantrag auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts handelt es sich vielmehr um eine schlichte Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache, die gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.1988 - 3 C 45.87 -, Buchholz 451.512 MGVO Nr. 15). Der Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger den Bescheidungsanspruch hergeleitet hat, entspricht demjenigen, auf den er nunmehr seinen Anspruch auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes stützt. Die Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Kläger steht in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage seines Begehrens maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rdnr. 217 m. w. N.) der geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, seine Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 9 BBesO festzusetzen, nicht zu. Insoweit erweisen sich der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 31.10.2003 sowie der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 30.01.2004 als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Hingegen ist der Beklagte verpflichtet, bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers den Zeitraum vom 02.04.1991 bis 31.12.1993 doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Dies führt zur (Teil-)Aufhebung der angefochtenen Bescheide, soweit sie dem genannten Anspruch entgegenstehen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die Entscheidung der Versorgungsbehörde, die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 8 BBesO zu berechnen, ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Nach dieser Vorschrift sind in den Fällen, in denen ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten ist, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens drei Jahre erhalten hat, ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung hatte der Kläger das statusrechtliche Amt eines Amtsinspektors (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) und damit ein höheres als das Eingangsamt seiner Laufbahngruppe inne. Seine Beförderung zum Amtsinspektor lag jedoch bei Eintritt in den Ruhestand erst etwa zwei Jahre zurück. Auf einen gesetzlich geregelten Ausnahmefall, der es gleichwohl ermöglichen könnte, seine ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 zu ermitteln, kann sich der Kläger nicht berufen. Nach § 5 Abs. 4 BeamtVG gilt Abs. 3 nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist in Folge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist. Diesbezügliche Tatsachen hat der Kläger nicht vorgetragen. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein Anspruch auf Heranziehung der von ihm zuletzt bezogenen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 9 auch nicht aus § 5 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG. Danach wird das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Dienstbezüge mindestens drei Jahre erhalten hat, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist. Diese Ausnahmebestimmung soll den Beamten im Ruhestand vor dem Nachteil bewahren, den er bei Anwendung der allgemeinen Regeln der Versorgungsberechnung zu tragen hätte, wenn er sich (auch) im dienstlichen Interesse im Rahmen seines fortbestehendem Beamtenverhältnisses vor der Zurruhesetzung mit einem geringer besoldeten Amt begnügt hat. In diesem Fall sollen ihm die Vorteile der Beförderung in das höher besoldete Amt wenigstens für seine Versorgungsbezüge erhalten bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1980 - 6 C 22.78 -, Buchholz 232.5 § 5 BeamtVG Nr. 2). Dementsprechend knüpft § 5 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG an den statusrechtlichen Amtsbegriff des Beamtenrechts an und ist nur nach einer Statusminderung innerhalb des bestehenden Beamtenverhältnisses anwendbar (so auch OVG Saarland, Beschluss vom 10.01.1996 - 1 R 17/94 -, IÖD 1996, 140). Ein Beamter tritt im Sinne dieser Vorschrift nur dann aus einem höher besoldeten Amt in ein geringer besoldetes über, wenn beide Ämter nacheinander seinen Status als Beamter bestimmen und wenn sich der Ämterwechsel im Rahmen eines einheitlichen Beamtenverhältnisses vollzieht. Beide Voraussetzungen sind beim Kläger nicht gegeben. Im Rahmen seines Soldatenverhältnisses auf Zeit hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt einen der Besoldungsgruppe A 9 zugeordneten Dienstgrad erlangt. Bei Beendigung des Soldatenverhältnisses hatte er den Dienstgrad des Oberfeldwebels inne, der nach Besoldungsgruppe A 7 mit Zulage besoldet ist (vgl. Anlage I zum BBesG). Ob der Kläger tatsächlich, wie er vorträgt, während seines Einsatzes im Beitrittsgebiet der Besoldungsgruppe A 9 entsprechende Bezüge erhalten hat, ist unerheblich. Jedenfalls war zu keinem Zeitpunkt eine Ernennung in einen der Besoldungsgruppe A 9 entsprechenden Dienstgrad erfolgt. Unabhängig davon hat der Kläger nicht in einem einheitlichen Beamtenverhältnis sein statusrechtliches Amt gewechselt. Vielmehr hat er nach Beendigung seines Soldatenverhältnisses bei einem anderen Dienstherrn erstmals ein Beamtenverhältnis begründet. Zu Unrecht hat der Beklagte jedoch den weiteren vom Kläger verfolgten Anspruch auf doppelte Anrechnung des Zeitraums vom 02.04.1991 bis 31.12.1993 als ruhegehaltfähige Dienstzeit abgelehnt. Allerdings ergibt sich ein diesbezüglicher Anspruch des Klägers nicht aus § 3 der auf der Grundlage des § 107 a BeamtVG erlassenen BeamtVÜV vom 11.03.1991 (BGBl. I S. 630), zuletzt geändert durch Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926, 3952). Danach wird die Zeit der Verwendung eines Beamten oder eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Ausweislich des in seiner Personalakte befindlichen Schreibens des Divisionskommandeurs und Befehlshabers der Division und des Wehrbereichs VII vom 28.02.1997 wurde der Kläger in der Zeit vom 02.04.1991 bis 31.12.1993 ununterbrochen beim Panzerbataillon 383 in Bad Frankenhausen verwendet. Trotz dieses mehr als einjährigen Einsatzes im Beitrittsgebiet gehört er nicht zum begünstigten Personenkreis des § 3 BeamtVÜV. Der Geltungsbereich dieser Vorschrift ist auf Beamte oder Richter beschränkt, die in diesem Status zum Zwecke der Aufbauhilfe Dienst im Beitrittsgebiet verrichtet haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.06.1999 - 2 C 3.99 -, IÖD 2000, 58; Schmalhofer, BeamtversorgungsG, § 3 BeamtVÜV zu § 107 a Rdnr. 3). Deren Einsatz bei der als ein Ziel des Einigungsvertrages ausgegebenen Schaffung eines den Strukturen des Grundgesetzes entsprechend aus Beamten und Arbeitnehmern zusammengesetzten öffentlichen Dienstes auf dem Gebiet der bisherigen DDR soll durch die doppelte Anrechnung der Verwendungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit honoriert werden. Wie bereits dargelegt, hat der Kläger seine Dienstleistung im Beitrittsgebiet nicht als Beamter erbracht. Der Kläger kann einen Anspruch auch nicht aus § 3 Abs. 1 SVÜV vom 24.07.1991 (BGBl. I S. 1721), zuletzt geändert durch Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926, 3952), herleiten, der die Zeit der Verwendung eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet betrifft und unter den gleichen Voraussetzungen wie § 3 BeamtVÜV für diese Berufsgruppen eine doppelte Anrechnung der Verwendungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit vorsieht. Wie sich aus § 1 Abs. 1 SVÜV ergibt, gilt diese Verordnung nur für die versorgungsrechtlichen Ansprüche der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. Tritt ein (ehemaliger) Soldat auf Zeit wie der Kläger in ein Beamtenverhältnis ein und wird aus diesem in den Ruhestand versetzt, richten sich seine versorgungsrechtlichen Ansprüche allein nach dem Beamtenversorgungsrecht. Während nach den genannten Bestimmungen sowohl Beamte und Richter als auch Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für ihre in der jeweiligen Berufsgruppe zum Zwecke der Aufbauhilfe mehr als ein Jahr erfolgte Verwendung im Beitrittsgebiet einen Ausgleich erhalten sollen, indem diese Zeit doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen ist, fehlt für die hier maßgebliche Fallkonstellation, in der ein in den Ruhestand versetzter Beamter vor Begründung des Beamtenverhältnisses Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet als Zeitsoldat erbracht hat, eine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Diese Lücke ist auch unter Berücksichtigung des in Besoldungs- und Versorgungsangelegenheiten weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 02.06.2001 - 2 BvR 571/00 -, DVBl. 2001, 1667) nicht hinnehmbar. Es gibt keinen sachlichen Grund, (ehemaligen) Soldaten auf Zeit die doppelte Anrechnung der von ihnen geleisteten Aufbauhilfe vorzuenthalten, weil sie nach Beendigung des Soldatenverhältnisses ein Beamtenverhältnis begründet haben und aus diesem in den Ruhestand getreten sind. Die im öffentlichen Interesse an der Schaffung einheitlicher Lebensverhältnisse stehende Aufbauhilfe hat durch den Statuswechsel nicht ihren Wert verloren. Zur Vermeidung eines mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht in Einklang stehenden Ergebnisses ist die vom Verordnungsgeber planwidrig gelassene Lücke im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 8 Abs. 1 BeamtVG zu schließen. Nach dieser Vorschrift gilt als ruhegehaltfähig die Dienstzeit, in der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr gestanden hat. Ihr Sinn und Zweck liegt in der Privilegierung von Vordienstzeiten, die ebenfalls als „Staatsdienst“ absolviert worden sind, ohne von § 6 BeamtVG erfasst zu werden. Zeiten in einem berufsmäßigen Soldatenverhältnis, unter die auch der Dienst als Soldat auf Zeit fällt (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 8 BeamtVG Rdnr. 13), werden den Beamtendienstzeiten gleichgestellt, um jeglichen Wechsel des Status eines Beamten, Richters oder Soldaten versorgungsrechtlich unschädlich zu machen (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 8 BeamtVG Rdnr. 1). Dementsprechend ist unter Dienstzeit im Sinne des § 8 Abs. 1 BeamtVG hier nicht nur die vom Kläger tatsächlich erbrachte Dienstzeit als Zeitsoldat zu verstehen. Vielmehr ist als Vordienstzeit die Dienstzeit zu berücksichtigen, die der Soldat auf Zeit nach soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften „erworben“ hat. Nur diese Auslegung vermeidet die von § 8 Abs. 1 BeamtVG ausgeschlossene Benachteiligung des Klägers und führt zu der sachlich gebotenen Gleichstellung der von ihm geleisteten Aufbauhilfe mit den in § 3 BeamtVÜV und § 3 Abs. 1 SVÜV geregelten Fällen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und des Unterliegens des Klägers. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie ist auf den stattgebenden Teil des Urteils beschränkt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rdnr. 3). Es ist grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Begriff der Dienstzeit in § 8 Abs. 1 BeamtVG bei der hier gegebenen Fallkonstellation zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses die Vordienstzeiten erfasst, die sich für einen Soldaten auf Zeit aus den soldatenversorgungsrechtlichen Bestimmungen ergeben. Im Übrigen ist die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 nicht vorliegen. Der 1963 geborene Kläger stand bis zu seiner mit Ablauf des 30.09.2003 wegen Dienstunfähigkeit erfolgten Versetzung in den Ruhestand im Justizvollzugsdienst des Beklagten. Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung hatte er das statusrechtliche Amt eines Amtsinspektors inne, zu dem er mit Wirkung vom 15.10.2001 - bei gleichzeitiger Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO zum 01.10.2001 - befördert worden war. Mit Bescheid vom 31.10.2003 setzte das Regierungspräsidium Kassel die Versorgungsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 58,56 v. H. fest. Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigte die Behörde die Tätigkeit des Klägers als Zeitsoldat bei der Bundeswehr vom 01.04.1984 bis 31.12.1995 mit dem Anrechnungsfaktor 1 zu 1. Als maßgebliche Besoldungsgruppe für die Ruhegehaltsberechnung bezeichnete die Behörde die Besoldungsgruppe A 8. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, sein Einsatz als Zeitsoldat im Beitrittsgebiet vom 02.04.1991 bis 31.12.1993 sei gemäß § 3 Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung (SVÜV) doppelt anzurechnen. Zudem sei die Besoldungsgruppe A 9 zu Grunde zu legen. Er habe bereits im Zeitraum vom 01.10.1991 bis 31.12.1993 eine entsprechende Besoldung erhalten. Mit den Bevollmächtigten des Klägers am 09.02.2004 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 30.01.2004 wies das Regierungspräsidium Kassel den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, eine Doppelanrechnung des Zeitraums vom 02.04.1991 bis 31.12.1993 komme nach der maßgeblichen Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (BeamtVÜV) nur für Zeiten in Betracht, in denen ein Beamten- oder Richterverhältnis vorgelegen habe. Das Bestehen eines berufsmäßigen Wehrdienstverhältnisses während der Verwendung genüge hingegen nicht. Für seine Beschäftigung in der Besoldungsgruppe A 9 habe der Kläger die Drei-Jahresfrist nach § 5 Abs. 3 BeamtVG nicht erfüllt. Auf die Übergangsvorschrift des § 5 Abs. 5 BeamtVG könne er sich nicht berufen. Mit beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 08.03.2004 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat sich mit Beschluss vom 23.03.2004 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gießen verwiesen. Der Kläger trägt vor, sei ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis Berufssoldat gewesen, so habe sich die Ruhegehaltfähigkeit der Verwendung im Beitrittsgebiet an den soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften zu orientieren. Es bestehe kein sachlicher Grund für eine Benachteiligung von Beamten, die als Soldaten im Beitrittsgebiet Dienst verrichtet hätten, gegenüber Beamten bzw. Soldaten, die in ihrer jeweiligen Berufsgruppe diesen Dienst erbracht hätten und denen die Verwendungszeit doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werde. Darüber hinaus habe sich die Festsetzung der Versorgungsbezüge an der Besoldungsgruppe A 9 zu orientieren. Die vom Beklagten vorgenommene Zäsur zwischen Soldaten- und Beamtenverhältnis sei nicht angängig. Die Vorschrift des § 5 Abs. 5 BeamtVG sei auch auf Beamte anzuwenden, die den Übertritt in eine geringere Besoldungsgruppe im oder im Anschluss an ein Soldatenverhältnis vollzogen hätten. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 31.10.2003 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 30.01.2004 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 9 BBesO festzusetzen und bei deren Festsetzung den Zeitraum vom 02.04.1991 bis 31.12.1993 doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft seine im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (je ein Hefter Personal-, Besoldungs- und Versorgungsakte des Klägers) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.